Klausur im Hauptseminar Wirtschafts- und Arbeitsrecht Wintersemester 2003/2004 (Bearbeitungszeit: 120 Minuten)

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1 Klausur im Hauptseminar Wirtschafts- und Arbeitsrecht Wintersemester 2003/2004 (Bearbeitungszeit: 120 Minuten) Teil A: Handels- und Wirtschaftsrecht Fall 1: Anton Arndt (A) betreibt in Münster ein Gartencenter in großem Umfang, mit dem er unter der Firma Gartencenter Anton Arndt e. K. im Handelsregister eingetragen ist. Da die Geschäfte wegen der andauernden Konjunkturflaute nicht so gut gelaufen sind, nimmt A am bei seinem Freund, dem betuchten Bert Bonz (B), ein Darlehen in Höhe von ,- auf. Die Rückzahlung ist am fällig. Als B am bei A persönlich vorbeischaut, um von ihm die Rückzahlung einzufordern, erklärt A, dazu im Moment nicht in der Lage zu sein. Er schlägt B daher vor, auf die Rückzahlung zu verzichten und sich an dem Geschäft zu beteiligen. B lässt sich darauf ein. Um sein Risiko zu minimieren, möchte B aber nicht unbeschränkt haften, sondern sich lediglich als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von ,- beteiligen. A und B vereinbaren noch am selben Tag formgemäß, das Gartencenter ab sofort gemeinsam zu betreiben. Auf die von B zu leistende Einlage wird das dem A gewährte Darlehen in Höhe von ,- angerechnet, auf dessen Rückzahlung B verzichtet. Die restlichen ,- soll B bar in das Gesellschaftsvermögen einzahlen. A und B vereinbaren darüber hinaus, dass die Geschäfte der KG sofort aufgenommen werden sollen. Die neu gegründete KG wird unter dem Firma Gartencenter Anton Arndt KG am in das Handelsregister eingetragen. Ferner werden A als Komplementär und B als Kommanditist der KG mit einer Einlage in Höhe von ,- in das Register eingetragen. Am tritt der Großhändler Gustav Gierig (G) an A heran. Er hatte der Gesellschaft zuletzt am Pflanzen für ,- verkauft, deren Bezahlung er jetzt verlangt. Dabei hatte A den G auch über die Gründung der KG informiert. Da A selbst nicht zahlungsfähig ist, möchte G anderweitig an sein Geld kommen. Frage 1: Frage 2: Kann G Zahlung des Kaufpreises in Höhe von ,- von der KG und von B verlangen? (30 Punkte) Wie wäre die Haftung des B zu beurteilen, wenn der Vertrag zwischen G und der KG am geschlossen worden wäre? (20 Punkte) Teil B: Arbeitsrecht Fall 2: Sieglinde Sauber (S) ist auf einem Auge erblindet und aufgrund dessen als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt. Sie bewarb sich bei dem Rechenzentrum (R) als Reinigungskraft. Bei dem Vorstellungsgespräch am sollte S einen Personal- und Bewerbungsbogen ausfüllen. Die Frage, ob sie Schwerbehinderte sei, ließ die Klägerin dabei unbeantwortet. Von dem Personalsachbearbeiter (P) darauf angesprochen und ausdrücklich gefragt, ob sie schwer behindert sei, verneinte die Klägerin dies. Daraufhin wurde der Personalbogen entsprechend ergänzt und die Klägerin ab dem als Reinigungskraft mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden eingestellt. S musste Teppichböden reinigen und die Bürotische abwischen.

2 Als die S dem P ihre Schwerbehinderteneigenschaft offenbarte und den Ausweis vorlegte, hat P das Arbeitsverhältnis am wegen arglistiger Täuschung angefochten. Hiergegen wendet sich die S mit einer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. S ist der Ansicht, dass sie die Frage nach ihrer Schwerbehinderteneigenschaft falsch beantworten durfte, da dies niemanden etwas angehe. Darüber hinaus sei ihre Behinderung für die auszuübende Reinigungstätigkeit ohne Bedeutung gewesen- was auch den Tatsachen entspricht. R hält dem entgegen, dass das Unternehmen bei schwer behinderten Arbeitnehmern zusätzlichen Belastungen ausgesetzt wäre. Frage 3: Frage 4: Ist die Klage der S begründet? (35 Punkte) Was ist unter einer betrieblichen Übung zu verstehen und wie kann diese beseitigt werden? (15 Punkte) Viel Erfolg!

3 Lösung: Fall1/Frage 1: A. Anspruch des G gegen die KG gemäß 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB: G könnte gegen die KG einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von gemäß 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB haben. I. Bestehen einer nach außen wirksamen KG Ein Anspruch des G gegen die KG gemäß 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB setzt zunächst das Bestehen einer nach außen wirksamen KG voraus. 1. Gesellschaftsvertrag A und B haben am einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, der den Anforderungen der 161 Abs.2, 105 Abs.1 HGB entspricht. Sie wollen gemeinsam ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma i. S. d. 161 II, 105 I HGB betreiben. A und B haben nämlich vereinbart, gemeinschaftlich ein Gewerbe i. S. v. 1 II HGB zu betreiben. So wurde vereinbart, dass sie das Gartencenter weiterhin in großem Umfang betreiben. Bei dem Betrieb des Gartencenters handelt es sich zweifellos um ein Gewerbe. Angesichts dessen, dass es sich bei dem Gartencenter um einen Großbetrieb handelt, ist davon auszugehen, dass nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Das Handelsgewerbe wird auch unter einer gemeinschaftlichen Firma betrieben ( 161 II, 105 I HGB). Weiter haben A und B vereinbart, dass B nur beschränkt haften soll. Damit haben sie einen Vertrag über die Gründung einer KG geschlossen. 2. Außenwirksamkeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme A hat die Geschäfte, wie mit B verabredet, vereinbarungsgemäß sofort begonnen. Trotz fehlender Handelsregistereintragung lag daher am eine nach außen wirksame KG vor ( 161 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB). II. Kaufvertragsschluss zwischen G und der KG G könnte mit der KG, vertreten durch A, einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Beide haben sich über einen entsprechenden Vertragsschluss geeinigt. Dieser bindet die KG, wenn A sie wirksam vertreten hat ( 164 Abs. 1 S. 1 BGB). 1. Eigene Willenserklärung A hat in Abgrenzung zum Boten eine eigene Willenserklärung abgegeben. 2. Im Namen der KG A hat G gegenüber die Gründung der KG ausdrücklich angezeigt. Somit ergibt sich zumindest aus den Umständen ( 164 Abs. 1 S. 2 BGB), dass er den Vertrag im Namen der KG abschließen wollte. 3. Mit Vertretungsmacht A müsste ferner mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Über 161 Abs. 2 HGB gelten hinsichtlich der Vertretungsmacht die gleichen Regeln wie für die OHG. Danach ist grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ( 125 Abs. 1 HGB). Bei der KG sind allerdings Kommanditisten von der Vertretung der Gesellschaft

4 ausgeschlossen ( 170 HGB). Da A persönlich haftender Gesellschafter ist, handelte er mit Vertretungsmacht und hat damit für die KG mit G wirksam kontrahiert. III. Ergebnis G hat gegen die KG einen Anspruch auf Zahlung der gemäß 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB. B. Anspruch des G gegen K gemäß 176 Abs. 1 S. 1 HGB I. Geschäftsbeginn vor Handelsregistereintragung Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte am , also noch vor der Eintragung der KG in das Handelsregister am aufgenommen. II. Zustimmung des B zur Geschäftsaufnahme Die sofortige Geschäftsaufnahme erfolgte vereinbarungsgemäß. Kommanditist B hat der Geschäftsaufnahme also zugestimmt. III. Kenntnis des G vom Kommanditistenstatus des B G wusste nichts davon, dass B nur Kommanditist sein soll. Ihm war lediglich bekannt, dass A und B eine KG gegründet haben. Die Haftung des B ist daher nicht ausgeschlossen. IV. Vor der Eintragung begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft Eine vor Eintragung entstandene Gesellschaftsverbindlichkeit besteht (s. o. A. II.). V. Ausschluss der Anwendung nach 176 Abs.1 S. 2 HGB Auch die Voraussetzungen des 176 Abs. 1 S. 2 HGB liegen nicht vor. A und B betreiben ein Handelsgewerbe i. S. v. 1 II HGB, so dass B unbeschränkt haftet. VI. Ergebnis G kann von B Zahlung der verlangen. Fall 1/Frage 2: Anspruch des G gegen B gemäß 171 Abs. 1, 1. HS G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von gemäß 171 Abs.1, 1.HS haben. I. Nach außen wirksame KG Eine nach außen wirksame KG ( 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 HGB), die Schuldnerin einer Forderung des G ist, liegt vor. II. B als Kommanditist B soll laut Gesellschaftsvertrag nur in Höhe seiner Einlage haften und ist daher Kommanditist. III. Haftung des B B haftet gemäß 171 Abs.1 HGB bis zur Höhe seiner Einlage. Als Haftsumme wurde in das Handelsregister ein Betrag von ,- eingetragen. Da sich diese Summe mit der Forderung des G in Höhe von ,- deckt, könnte G grundsätzlich den ganzen Betrag von B verlangen.

5 IV. Haftungsausschluss gemäß 171 Abs. 1, 2. HS Die Haftung des B ist gemäß 171 Abs. 1, 2. HS allerdings ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. B hat vorliegend bislang eine Darlehensverzichtserklärung über eine fällige Forderung in Höhe von abgegeben. Insoweit ist fraglich, ob der erklärte Darlehensverzicht als geleistete Einlage zu werten ist. Die Leistung einer Einlage ist gegeben, wenn der Gesellschaft tatsächlich ein Wert zugeführt wurde. Auf welche Art und Weise dies geschieht, ist bis auf wenige Ausnahmen gleichgültig. B hat durch den Darlehensverzicht das Vermögen der Gesellschaft insofern gemehrt, als die Gesellschaft dadurch eine Verbindlichkeit weniger hat [eine Verbindlichkeit der Gesellschaft liegt im Übrigen vor, weil die neu gegründete KG gemäß 28 Abs. 1 HGB für die Darlehensschuld des A haftet]. Rechtlich gesehen hat B nämlich seine Darlehensforderung gegen die Einlageforderung der KG aus dem Gesellschaftsvertrag aufgerechnet, 387 BGB (BGHZ 51, 394; 61, 71). Folglich hat B einen Teil seiner Einlage, nämlich ,- bereits geleistet. Insoweit ist seine Haftung ausgeschlossen. K haftet somit lediglich in Höhe der Differenz zwischen der noch ausstehenden Haftsumme und geleisteter Einlage (hier: = ). V. Ergebnis G kann von K gemäß 171 Abs.1, 1. HS. (nur) fordern. Fall 2/Frage3: Die Klage der S ist begründet, wenn P das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gemäß 142 I BGB angefochten hat. I. Zulässigkeit der Anfechtung Fraglich ist, ob die Anfechtungsregeln der 119 ff. BGB überhaupt auf den Arbeitsvertrag anwendbar sind. Grundsätzlich gelten alle Vorschriften des BGB-AT auch für das Arbeitsverhältnis. Die in 142 I BGB angeordnete Rechtsfolge: Nichtigkeit ex-tunc passt aber nicht bei Arbeitsverhältnissen, die bereits in Vollzug gesetzt worden sind, nicht. Da hier schwierige Rückabwicklungsprobleme auftreten können (geleistete Arbeit kann nicht zurückgegeben werden), geht man davon aus, dass die Anfechtung nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die Anfechtung kann somit das Arbeitsverhältnis nur für die Zukunft (ex nunc) beenden. II. Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften? Die Kündigung kann als spezielles Gestaltungsrecht nicht das allgemeine Institut der Anfechtung verdrängen. Während die Kündigung dazu dient, ein Vertragsverhältnis zu lösen, weil eine so negative Zukunftsprognose besteht, dass es einem der Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann, die Vertragsbeziehung künftig fortzusetzen, dient die Anfechtung der Beseitigung eines in der Vergangenheit liegenden Willensmangels. III. Anfechtungserklärung Eine Anfechtungserklärung seitens des R durch P liegt gemäß 143 I BGB vor. IV. Mitwirkung des Betriebsrats Eine Anhörung des Betriebsrats ist nicht erforderlich (ganz h. M.). 102 BetrVG gilt nur für Kündigungen. V. Anfechtungsgrund II BGB

6 Fraglich ist, ob die Behinderung der S eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person gemäß 119 II BGB darstellt. Krankheiten und Leiden des Arbeitnehmers sind nur dann wesentlich i. S. d. 119 II BGB, wenn sie seine Leistungsfähigkeit dauernd erheblich herabsetzen (BAG AP Nr.3; Palandt-Heinrichs, 119, Rn.26). Die Behinderung der S ist jedoch für die auszuübende Reinigungstätigkeit ohne Bedeutung ist. Somit ist ihre Leistungsfähigkeit nicht dauerhaft beeinträchtigt, so dass eine Anfechtung gemäß 119 II BGB ausscheidet I, 1.Alt. BGB Eventuell konnte P den Vertrag gemäß 123 BGB anfechten. Gemäß 123 BGB kann eine Erklärung angefochten werden, wenn der Erklärende zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Täuschung ist jedes Verhalten, durch das bewusst eine unrichtige Vorstellung erregt, bestärkt oder aufrechterhalten wird. a) Arglistige Täuschung über Tatsachen Durch die falsche Beantwortung der Fragen im Personalfragebogen hat S einen Irrtum über den wahren Sachverhalt hervorgerufen, indem sie Tatsachen erklärte, die nicht gegeben waren und Tatsachen verschwieg, die vorlagen. Die bewusst unwahre Aussage lässt auch Vorsatz erkennen. b) Rechtswidrigkeit Möglicherweise waren aber die im Fragebogen gestellten Fragen nicht zulässig und müssen deshalb im Rahmen des 123 BGB außer Acht bleiben. Eine bewusst falsche Antwort auf eine Frage des Arbeitgebers ist nämlich nur dann eine rechtswidrige arglistige Täuschung im Sinne von 123 BGB, wenn die Frage zulässig war. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, sich möglichst umfassend über die Person des Bewerbers zu erkundigen. Andererseits ist der Arbeitnehmer daran interessiert, seine persönlichen Belange nicht gegenüber einer fremden Person zu offenbaren. Daraus folgt ein Interessenwiderstreit. Daher wird ein Fragerecht des Arbeitgebers bei den Einstellungsverhandlungen nur insoweit anerkannt, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat (BAG. AP Nr.26 zu 123 BGB). Für den Bereich der Schwerbehinderten besteht sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass der Schwerbehinderte von sich aus nicht über die bestehende Behinderung aufklären muss, soweit ihm die Tätigkeit dadurch nicht unmöglich gemacht wird (BAG, AP Nr.19 zu 123 BGB). Dem Arbeitgeber wird jedoch das Recht zugestanden, nach der Schwerbehinderteneigenschaft zu fragen. Der Arbeitnehmer hat dann die Pflicht, darauf wahrheitsgemäß zu antworten (vgl. BAG, AP Nr.30 zu 123 BGB; NZA 1996, 371ff.). Dieses uneingeschränkte Fragerecht hat der Senat begründet mit den besonderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für den Arbeitgeber durch die Beschäftigung Schwerbehinderter entstehen. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite und der betrieblichen Auswirkungen der Einstellung schwer behinderter Arbeitnehmer sei ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft anzuerkennen. Auch wenn die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Einstellung nach dessen Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung fragen (BAG, NZA 1996, 371ff.). Bitte ergänzen: Anfechtungfrist/Ergebnis fehlt

7 Frage 4: In der betrieblichen Praxis entwickeln sich häufig Gewohnheiten und Bräuche, die das Leben des Betriebs mit gewisser Gesetzmäßigkeit bestimmen, ohne dass dies durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder auf sonstiger Rechtsgrundlage festgelegt wäre. Bsp.: Der Arbeitgeber zahlt jährlich ein zusätzliches Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld Beseitigung einer betrieblichen Übung: 1.) Soweit eine betriebliche Übung für den Arbeitgeber Verpflichtungswirkung entfaltet, tritt eine Vertragsbindung ein. Der Anspruch des Arbeitnehmers kann dementsprechend grds. nur durch Abschluss eines Änderungsvertrages beseitigt werden, der Arbeitgeber kann zu diesem Zwecke allerdings auch eine Änderungskündigung aussprechen; soweit der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, muss die Änderungskündigung aber sozial gerechtfertigt sein ( 2 KSchG). 2.) Hat sich der Arbeitgeber den Widerruf einer Leistung vorbehalten, dann kann er die Betriebsübung auch durch einseitigen Widerruf beseitigen. 3.) Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann ihrerseits wiederum durch eine neue betriebliche Übung geändert werden, und zwar nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten der Arbeitnehmer. Dies folgt daraus, dass die betriebliche Übung der Sache nach eine Vertragsergänzung bzw. Vertragsänderung darstellt und deswegen ihrerseits durch vertragliche Vereinbarung abbedungen oder ergänzt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Gesamtverhalten der Beteiligten die konkludente Willenserklärung zur Änderung einer bestehenden betrieblichen Übung zu entnehmen ist. 4.) Grundsätzlich kann eine betriebliche Übung nicht durch eine Betriebsvereinbarung geändert werden, da grundsätzlich auch im Verhältnis des Arbeitsvertrages zur Betriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip gilt. Allerdings soll nach Auffassung des BAG (NZA 1990, 331) bei sog. allgemeinen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die betriebliche Übung rechnet, eine sog. umstrukturierende Betriebsvereinbarung zulässig sein, wenn die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist, und zwar auch dann, wenn einzelne Arbeitnehmer schlechter gestellt werden.

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