Klausur im Hauptseminar Wirtschafts- und Arbeitsrecht Wintersemester 2003/2004 (Bearbeitungszeit: 120 Minuten)
|
|
- Johanna Tiedeman
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Klausur im Hauptseminar Wirtschafts- und Arbeitsrecht Wintersemester 2003/2004 (Bearbeitungszeit: 120 Minuten) Teil A: Handels- und Wirtschaftsrecht Fall 1: Anton Arndt (A) betreibt in Münster ein Gartencenter in großem Umfang, mit dem er unter der Firma Gartencenter Anton Arndt e. K. im Handelsregister eingetragen ist. Da die Geschäfte wegen der andauernden Konjunkturflaute nicht so gut gelaufen sind, nimmt A am bei seinem Freund, dem betuchten Bert Bonz (B), ein Darlehen in Höhe von ,- auf. Die Rückzahlung ist am fällig. Als B am bei A persönlich vorbeischaut, um von ihm die Rückzahlung einzufordern, erklärt A, dazu im Moment nicht in der Lage zu sein. Er schlägt B daher vor, auf die Rückzahlung zu verzichten und sich an dem Geschäft zu beteiligen. B lässt sich darauf ein. Um sein Risiko zu minimieren, möchte B aber nicht unbeschränkt haften, sondern sich lediglich als Kommanditist mit einer Einlage in Höhe von ,- beteiligen. A und B vereinbaren noch am selben Tag formgemäß, das Gartencenter ab sofort gemeinsam zu betreiben. Auf die von B zu leistende Einlage wird das dem A gewährte Darlehen in Höhe von ,- angerechnet, auf dessen Rückzahlung B verzichtet. Die restlichen ,- soll B bar in das Gesellschaftsvermögen einzahlen. A und B vereinbaren darüber hinaus, dass die Geschäfte der KG sofort aufgenommen werden sollen. Die neu gegründete KG wird unter dem Firma Gartencenter Anton Arndt KG am in das Handelsregister eingetragen. Ferner werden A als Komplementär und B als Kommanditist der KG mit einer Einlage in Höhe von ,- in das Register eingetragen. Am tritt der Großhändler Gustav Gierig (G) an A heran. Er hatte der Gesellschaft zuletzt am Pflanzen für ,- verkauft, deren Bezahlung er jetzt verlangt. Dabei hatte A den G auch über die Gründung der KG informiert. Da A selbst nicht zahlungsfähig ist, möchte G anderweitig an sein Geld kommen. Frage 1: Frage 2: Kann G Zahlung des Kaufpreises in Höhe von ,- von der KG und von B verlangen? (30 Punkte) Wie wäre die Haftung des B zu beurteilen, wenn der Vertrag zwischen G und der KG am geschlossen worden wäre? (20 Punkte) Teil B: Arbeitsrecht Fall 2: Sieglinde Sauber (S) ist auf einem Auge erblindet und aufgrund dessen als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50% anerkannt. Sie bewarb sich bei dem Rechenzentrum (R) als Reinigungskraft. Bei dem Vorstellungsgespräch am sollte S einen Personal- und Bewerbungsbogen ausfüllen. Die Frage, ob sie Schwerbehinderte sei, ließ die Klägerin dabei unbeantwortet. Von dem Personalsachbearbeiter (P) darauf angesprochen und ausdrücklich gefragt, ob sie schwer behindert sei, verneinte die Klägerin dies. Daraufhin wurde der Personalbogen entsprechend ergänzt und die Klägerin ab dem als Reinigungskraft mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden eingestellt. S musste Teppichböden reinigen und die Bürotische abwischen.
2 Als die S dem P ihre Schwerbehinderteneigenschaft offenbarte und den Ausweis vorlegte, hat P das Arbeitsverhältnis am wegen arglistiger Täuschung angefochten. Hiergegen wendet sich die S mit einer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht. S ist der Ansicht, dass sie die Frage nach ihrer Schwerbehinderteneigenschaft falsch beantworten durfte, da dies niemanden etwas angehe. Darüber hinaus sei ihre Behinderung für die auszuübende Reinigungstätigkeit ohne Bedeutung gewesen- was auch den Tatsachen entspricht. R hält dem entgegen, dass das Unternehmen bei schwer behinderten Arbeitnehmern zusätzlichen Belastungen ausgesetzt wäre. Frage 3: Frage 4: Ist die Klage der S begründet? (35 Punkte) Was ist unter einer betrieblichen Übung zu verstehen und wie kann diese beseitigt werden? (15 Punkte) Viel Erfolg!
3 Lösung: Fall1/Frage 1: A. Anspruch des G gegen die KG gemäß 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB: G könnte gegen die KG einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von gemäß 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB haben. I. Bestehen einer nach außen wirksamen KG Ein Anspruch des G gegen die KG gemäß 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB setzt zunächst das Bestehen einer nach außen wirksamen KG voraus. 1. Gesellschaftsvertrag A und B haben am einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, der den Anforderungen der 161 Abs.2, 105 Abs.1 HGB entspricht. Sie wollen gemeinsam ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma i. S. d. 161 II, 105 I HGB betreiben. A und B haben nämlich vereinbart, gemeinschaftlich ein Gewerbe i. S. v. 1 II HGB zu betreiben. So wurde vereinbart, dass sie das Gartencenter weiterhin in großem Umfang betreiben. Bei dem Betrieb des Gartencenters handelt es sich zweifellos um ein Gewerbe. Angesichts dessen, dass es sich bei dem Gartencenter um einen Großbetrieb handelt, ist davon auszugehen, dass nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Das Handelsgewerbe wird auch unter einer gemeinschaftlichen Firma betrieben ( 161 II, 105 I HGB). Weiter haben A und B vereinbart, dass B nur beschränkt haften soll. Damit haben sie einen Vertrag über die Gründung einer KG geschlossen. 2. Außenwirksamkeit zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme A hat die Geschäfte, wie mit B verabredet, vereinbarungsgemäß sofort begonnen. Trotz fehlender Handelsregistereintragung lag daher am eine nach außen wirksame KG vor ( 161 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB). II. Kaufvertragsschluss zwischen G und der KG G könnte mit der KG, vertreten durch A, einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Beide haben sich über einen entsprechenden Vertragsschluss geeinigt. Dieser bindet die KG, wenn A sie wirksam vertreten hat ( 164 Abs. 1 S. 1 BGB). 1. Eigene Willenserklärung A hat in Abgrenzung zum Boten eine eigene Willenserklärung abgegeben. 2. Im Namen der KG A hat G gegenüber die Gründung der KG ausdrücklich angezeigt. Somit ergibt sich zumindest aus den Umständen ( 164 Abs. 1 S. 2 BGB), dass er den Vertrag im Namen der KG abschließen wollte. 3. Mit Vertretungsmacht A müsste ferner mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Über 161 Abs. 2 HGB gelten hinsichtlich der Vertretungsmacht die gleichen Regeln wie für die OHG. Danach ist grundsätzlich jeder Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ( 125 Abs. 1 HGB). Bei der KG sind allerdings Kommanditisten von der Vertretung der Gesellschaft
4 ausgeschlossen ( 170 HGB). Da A persönlich haftender Gesellschafter ist, handelte er mit Vertretungsmacht und hat damit für die KG mit G wirksam kontrahiert. III. Ergebnis G hat gegen die KG einen Anspruch auf Zahlung der gemäß 433 Abs. 2 BGB i. V. m. 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB. B. Anspruch des G gegen K gemäß 176 Abs. 1 S. 1 HGB I. Geschäftsbeginn vor Handelsregistereintragung Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte am , also noch vor der Eintragung der KG in das Handelsregister am aufgenommen. II. Zustimmung des B zur Geschäftsaufnahme Die sofortige Geschäftsaufnahme erfolgte vereinbarungsgemäß. Kommanditist B hat der Geschäftsaufnahme also zugestimmt. III. Kenntnis des G vom Kommanditistenstatus des B G wusste nichts davon, dass B nur Kommanditist sein soll. Ihm war lediglich bekannt, dass A und B eine KG gegründet haben. Die Haftung des B ist daher nicht ausgeschlossen. IV. Vor der Eintragung begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft Eine vor Eintragung entstandene Gesellschaftsverbindlichkeit besteht (s. o. A. II.). V. Ausschluss der Anwendung nach 176 Abs.1 S. 2 HGB Auch die Voraussetzungen des 176 Abs. 1 S. 2 HGB liegen nicht vor. A und B betreiben ein Handelsgewerbe i. S. v. 1 II HGB, so dass B unbeschränkt haftet. VI. Ergebnis G kann von B Zahlung der verlangen. Fall 1/Frage 2: Anspruch des G gegen B gemäß 171 Abs. 1, 1. HS G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von gemäß 171 Abs.1, 1.HS haben. I. Nach außen wirksame KG Eine nach außen wirksame KG ( 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 HGB), die Schuldnerin einer Forderung des G ist, liegt vor. II. B als Kommanditist B soll laut Gesellschaftsvertrag nur in Höhe seiner Einlage haften und ist daher Kommanditist. III. Haftung des B B haftet gemäß 171 Abs.1 HGB bis zur Höhe seiner Einlage. Als Haftsumme wurde in das Handelsregister ein Betrag von ,- eingetragen. Da sich diese Summe mit der Forderung des G in Höhe von ,- deckt, könnte G grundsätzlich den ganzen Betrag von B verlangen.
5 IV. Haftungsausschluss gemäß 171 Abs. 1, 2. HS Die Haftung des B ist gemäß 171 Abs. 1, 2. HS allerdings ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. B hat vorliegend bislang eine Darlehensverzichtserklärung über eine fällige Forderung in Höhe von abgegeben. Insoweit ist fraglich, ob der erklärte Darlehensverzicht als geleistete Einlage zu werten ist. Die Leistung einer Einlage ist gegeben, wenn der Gesellschaft tatsächlich ein Wert zugeführt wurde. Auf welche Art und Weise dies geschieht, ist bis auf wenige Ausnahmen gleichgültig. B hat durch den Darlehensverzicht das Vermögen der Gesellschaft insofern gemehrt, als die Gesellschaft dadurch eine Verbindlichkeit weniger hat [eine Verbindlichkeit der Gesellschaft liegt im Übrigen vor, weil die neu gegründete KG gemäß 28 Abs. 1 HGB für die Darlehensschuld des A haftet]. Rechtlich gesehen hat B nämlich seine Darlehensforderung gegen die Einlageforderung der KG aus dem Gesellschaftsvertrag aufgerechnet, 387 BGB (BGHZ 51, 394; 61, 71). Folglich hat B einen Teil seiner Einlage, nämlich ,- bereits geleistet. Insoweit ist seine Haftung ausgeschlossen. K haftet somit lediglich in Höhe der Differenz zwischen der noch ausstehenden Haftsumme und geleisteter Einlage (hier: = ). V. Ergebnis G kann von K gemäß 171 Abs.1, 1. HS. (nur) fordern. Fall 2/Frage3: Die Klage der S ist begründet, wenn P das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gemäß 142 I BGB angefochten hat. I. Zulässigkeit der Anfechtung Fraglich ist, ob die Anfechtungsregeln der 119 ff. BGB überhaupt auf den Arbeitsvertrag anwendbar sind. Grundsätzlich gelten alle Vorschriften des BGB-AT auch für das Arbeitsverhältnis. Die in 142 I BGB angeordnete Rechtsfolge: Nichtigkeit ex-tunc passt aber nicht bei Arbeitsverhältnissen, die bereits in Vollzug gesetzt worden sind, nicht. Da hier schwierige Rückabwicklungsprobleme auftreten können (geleistete Arbeit kann nicht zurückgegeben werden), geht man davon aus, dass die Anfechtung nur Wirkungen für die Zukunft entfalten kann. Die Anfechtung kann somit das Arbeitsverhältnis nur für die Zukunft (ex nunc) beenden. II. Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften? Die Kündigung kann als spezielles Gestaltungsrecht nicht das allgemeine Institut der Anfechtung verdrängen. Während die Kündigung dazu dient, ein Vertragsverhältnis zu lösen, weil eine so negative Zukunftsprognose besteht, dass es einem der Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann, die Vertragsbeziehung künftig fortzusetzen, dient die Anfechtung der Beseitigung eines in der Vergangenheit liegenden Willensmangels. III. Anfechtungserklärung Eine Anfechtungserklärung seitens des R durch P liegt gemäß 143 I BGB vor. IV. Mitwirkung des Betriebsrats Eine Anhörung des Betriebsrats ist nicht erforderlich (ganz h. M.). 102 BetrVG gilt nur für Kündigungen. V. Anfechtungsgrund II BGB
6 Fraglich ist, ob die Behinderung der S eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person gemäß 119 II BGB darstellt. Krankheiten und Leiden des Arbeitnehmers sind nur dann wesentlich i. S. d. 119 II BGB, wenn sie seine Leistungsfähigkeit dauernd erheblich herabsetzen (BAG AP Nr.3; Palandt-Heinrichs, 119, Rn.26). Die Behinderung der S ist jedoch für die auszuübende Reinigungstätigkeit ohne Bedeutung ist. Somit ist ihre Leistungsfähigkeit nicht dauerhaft beeinträchtigt, so dass eine Anfechtung gemäß 119 II BGB ausscheidet I, 1.Alt. BGB Eventuell konnte P den Vertrag gemäß 123 BGB anfechten. Gemäß 123 BGB kann eine Erklärung angefochten werden, wenn der Erklärende zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Täuschung ist jedes Verhalten, durch das bewusst eine unrichtige Vorstellung erregt, bestärkt oder aufrechterhalten wird. a) Arglistige Täuschung über Tatsachen Durch die falsche Beantwortung der Fragen im Personalfragebogen hat S einen Irrtum über den wahren Sachverhalt hervorgerufen, indem sie Tatsachen erklärte, die nicht gegeben waren und Tatsachen verschwieg, die vorlagen. Die bewusst unwahre Aussage lässt auch Vorsatz erkennen. b) Rechtswidrigkeit Möglicherweise waren aber die im Fragebogen gestellten Fragen nicht zulässig und müssen deshalb im Rahmen des 123 BGB außer Acht bleiben. Eine bewusst falsche Antwort auf eine Frage des Arbeitgebers ist nämlich nur dann eine rechtswidrige arglistige Täuschung im Sinne von 123 BGB, wenn die Frage zulässig war. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, sich möglichst umfassend über die Person des Bewerbers zu erkundigen. Andererseits ist der Arbeitnehmer daran interessiert, seine persönlichen Belange nicht gegenüber einer fremden Person zu offenbaren. Daraus folgt ein Interessenwiderstreit. Daher wird ein Fragerecht des Arbeitgebers bei den Einstellungsverhandlungen nur insoweit anerkannt, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis hat (BAG. AP Nr.26 zu 123 BGB). Für den Bereich der Schwerbehinderten besteht sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass der Schwerbehinderte von sich aus nicht über die bestehende Behinderung aufklären muss, soweit ihm die Tätigkeit dadurch nicht unmöglich gemacht wird (BAG, AP Nr.19 zu 123 BGB). Dem Arbeitgeber wird jedoch das Recht zugestanden, nach der Schwerbehinderteneigenschaft zu fragen. Der Arbeitnehmer hat dann die Pflicht, darauf wahrheitsgemäß zu antworten (vgl. BAG, AP Nr.30 zu 123 BGB; NZA 1996, 371ff.). Dieses uneingeschränkte Fragerecht hat der Senat begründet mit den besonderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für den Arbeitgeber durch die Beschäftigung Schwerbehinderter entstehen. Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite und der betrieblichen Auswirkungen der Einstellung schwer behinderter Arbeitnehmer sei ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft anzuerkennen. Auch wenn die Behinderung für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Einstellung nach dessen Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung fragen (BAG, NZA 1996, 371ff.). Bitte ergänzen: Anfechtungfrist/Ergebnis fehlt
7 Frage 4: In der betrieblichen Praxis entwickeln sich häufig Gewohnheiten und Bräuche, die das Leben des Betriebs mit gewisser Gesetzmäßigkeit bestimmen, ohne dass dies durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder auf sonstiger Rechtsgrundlage festgelegt wäre. Bsp.: Der Arbeitgeber zahlt jährlich ein zusätzliches Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld Beseitigung einer betrieblichen Übung: 1.) Soweit eine betriebliche Übung für den Arbeitgeber Verpflichtungswirkung entfaltet, tritt eine Vertragsbindung ein. Der Anspruch des Arbeitnehmers kann dementsprechend grds. nur durch Abschluss eines Änderungsvertrages beseitigt werden, der Arbeitgeber kann zu diesem Zwecke allerdings auch eine Änderungskündigung aussprechen; soweit der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt, muss die Änderungskündigung aber sozial gerechtfertigt sein ( 2 KSchG). 2.) Hat sich der Arbeitgeber den Widerruf einer Leistung vorbehalten, dann kann er die Betriebsübung auch durch einseitigen Widerruf beseitigen. 3.) Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann ihrerseits wiederum durch eine neue betriebliche Übung geändert werden, und zwar nicht nur zugunsten, sondern auch zu Lasten der Arbeitnehmer. Dies folgt daraus, dass die betriebliche Übung der Sache nach eine Vertragsergänzung bzw. Vertragsänderung darstellt und deswegen ihrerseits durch vertragliche Vereinbarung abbedungen oder ergänzt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Gesamtverhalten der Beteiligten die konkludente Willenserklärung zur Änderung einer bestehenden betrieblichen Übung zu entnehmen ist. 4.) Grundsätzlich kann eine betriebliche Übung nicht durch eine Betriebsvereinbarung geändert werden, da grundsätzlich auch im Verhältnis des Arbeitsvertrages zur Betriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip gilt. Allerdings soll nach Auffassung des BAG (NZA 1990, 331) bei sog. allgemeinen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die betriebliche Übung rechnet, eine sog. umstrukturierende Betriebsvereinbarung zulässig sein, wenn die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist, und zwar auch dann, wenn einzelne Arbeitnehmer schlechter gestellt werden.
Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrAG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)
AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung Fall I: Teures Benzin Fall J: Ein Herz für Kinder Abwandlung Fall J: Ein Herz für Kinder 1 Standortbestimmung PrivatR Gesellschaften Gemeinschaft partiarische
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrDas Innenverhältnis der OHG
Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrKlausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7
WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrSituation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.
1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrHEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung
HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und
MehrDossier D2 Kommanditgesellschaft
Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehr2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011
Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 1 Das Kaufmannsrecht 2 Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch:
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrWeihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?
Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrDie Inhalte dieser Arbeitshilfen dürfen zum ausschließlichen Gebrauch innerhalb Ihres Unternehmens heruntergeladen, gespeichert und gedruckt werden.
Muster für das Bewerbungsverfahren Die Inhalte dieser Arbeitshilfen dürfen zum ausschließlichen Gebrauch innerhalb Ihres Unternehmens heruntergeladen, gespeichert und gedruckt werden. Jede andere Vervielfältigung,
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
MehrRieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F
L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrGutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun?
Gutachten zu Beispielsfall 1: Was kann B tun? A. In Betracht kommt zunächst eine Anfechtung des Arbeitsverhältnisses durch B gemäß 123 Abs. 1 1. Alt. BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass D ihren Arbeitgeber
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrDer inkompetente Vertreter
Der inkompetente Vertreter K ist Spediteur, der sich darauf spezialisiert hat, Eilsendungen innerhalb von 24 h an jeden Ort der Welt zu transportieren. Zu diesem Zweck hat er einen Fuhrpark mit besonders
MehrDie Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (man könnte auch einfacher sagen - rechtswidrig ist), kann er dagegen beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrI. Abschluss eines Darlehensvertrages
B könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von 2.000 aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer Gelddarlehensvertrag zustande gekommen ist 1. I. Abschluss eines Darlehensvertrages
MehrDie optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler
Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften
Personengesellschaftsrecht II # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2 Ein kleiner Fall Im Januar
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehr