Fall 7: Hobelmaschine

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1 Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz

2 Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche Wertungen 1. Schutz des Rechtsverkehrs Rechtsverkehr soll sich auf den durch den Besitz bzw. durch die Besitzverschaffungsmacht hervorgerufenen Rechtsschein verlassen können. Umfang des Verkehrsschutzes: 932 ff. BGB schützen grds. allein den guten Glauben an die Eigentümerstellung Andere materielle Mängel werden dagegen grds. nicht überwunden, insb. nicht Willensmängel i.r.d. dinglichen Einigung Fehlende Verfügungsbefugnis, z.b. in den Fällen der 1365, 1369 BGB (Ehegatten), 1984, 2113, 2211 BGB (Nachlassverwaltung, Vorerbschaft, Testamentsvollstreckung), 81 InsO, es sei denn, das Gesetz ordnet etwas anderes an Unter den Voraussetzungen des 366 I HGB wird auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis (insb. 185 I BGB) des Veräußerers geschützt Richard Rachlitz 14./ # 2

3 Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche Wertungen 2. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins (+), wenn Eigentümer die Sache willentlich aus der Hand gegeben hat, d.h., wenn er ein Loyalitätsrisiko eingegangen ist (vgl. 935 I BGB) Ausnahme: Geld oder Inhaberpapiere, 935 II BGB (überragendes Verkehrsschutzinteresse) 3. Schutzwürdigkeit des Erwerbers Gutgläubigkeit Beweislast für fehlende Gutgläubigkeit grds. beim Eigentümer 4. Keine Schutzlosigkeit des Eigentümers Eigentümer hat gegen Nichtberechtigten ggf. Anspruch aus 816 I 1 BGB allerdings nur schuldr Anspruch (Rechtsfortwirkungsanspruch) Gegen unentgeltlichen Erwerber sogar einen Direktanspruch: 816 I 2 BGB Richard Rachlitz 14./ # 3

4 - Sachverhalt V 433 BGB H Herausgabe? 488 BGB 598 BGB B 488 BGB D Richard Rachlitz 14./ # 4

5 : Herausgabeanspruch B gegen V I. Aus 985 BGB 1. Eigentum der B a. Ursprüngliches Eigentum des V b. Eigentumsübertragung an H nach 929 S. 1 BGB Übereignung erfolgte unter Eigentumsvorbehalt = unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen KP-Zahlung ( 449, 158 I BGB) Bedingung nicht eingetreten Eigentumserwerb des H (-) c. Eigentumsübertragung von H an D nach 929 S. 1, 930, 933 BGB aa. Einigung bb. Übergabe i.s.d. 929 S. 1 BGB = vollständige Aufgabe jeden Besitzes durch den Veräußerer und Begründung von unmittelbarem oder mittelbarem Besitz durch den Erwerber in Vollziehung der Übereignung Besitzaufgabe des H (-) Richard Rachlitz 14./ # 5

6 I. Herausgabeanspruch der B gegen V aus 985 BGB 1. Eigentum der B a. Ursprünchliches Eigentum des V b. Eigentumsübergang an H nach 929 BGB c. Eigentumsverlust durch die Übereignung H an D aa. Einigung bb. Übergabe A. Grundfall cc. Übergabesurrogat: Besitzmittlungsverhältnis Konkret: Leihvertrag/Sicherungsvertrag Fremdbesitzerwille des unmittelbaren Besitzers (H) Herausgabeanspruch des Erwerbers: 604 I BGB dd. Verfügungsbefugnis (-), H weder Eigentümer noch nach 185 BGB ermächtigt gutgläubiger Erwerb nach 933 BGB? erfordert Übergabe vom Veräußerer = vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers erforderlich (-) Richard Rachlitz 14./ # 6

7 I. Herausgabeanspruch der B gegen V aus 985 BGB 1. Eigentum der B a. Ursprünchliches Eigentum des V b. Eigentumsübergang an H nach 929 BGB c. Eigentumsverlust durch die Übereignung H an D A. Grundfall d. Eigentumsübertragung von D an B nach 929 S. 1, 931, 934 BGB aa. Einigung bb. Übergabe oder Übergabesurrogat Abtretung des leihvertraglichen Herausgabeanspruchs aus 604 I BGB gegen H = Erwerb nach 931 BGB (Alt.: Übergabe i.s.d. 929 S. 1 BGB: Beendigung des mittelbaren Besitzes des D Begründung eines neuen BMV direkt von H mit B) cc. Verfügungsbefugnis (-), D hatte kein Eigentum erworben gutgläubiger Erwerb nach 934 BGB? 934 Alt. 1 und Alt. 2 BGB unterscheiden sich danach, ob Veräußerer = mb (Alt. 1) oder nicht (Alt. 2) Richard Rachlitz 14./ # 7

8 I. Herausgabeanspruch der B gegen V aus 985 BGB 1. Eigentum der B a. Ursprünchliches Eigentum des V b. Eigentumsübergang an H nach 929 BGB c. Eigentumsverlust durch die Übereignung H an D d. Eigentumsverlust durch die Übereignung D an B aa. Einigung bb. Übergabesurrogat cc. Verfügungsbefugnis A. Grundfall (1) Mittelbarer Besitz des Veräußerers (D) (a) Wirksames Besitzmittlungsverhältnis zu H Unwirksamkeit des Leihvertrags nach 139 BGB infolge der Erfolglosigkeit der Übereignung H-D? Nein: Übereignung nicht nichtig, sondern nur erfolglos Kein dahingehender Parteiwille zu unterstellen (jdf. wg. möglicher Übertragung des AWR) (b) Bloßerer mittelbarer Nebenbesitz? e.a.: H mittelte sowohl V als auch D den Besitz. Gutgl. Erwerb nach 934 Alt. 1 BGB dann ausgeschlossen, weil in diesem Fall der Veräußerer (D) und mit ihm der Erwerber (B) der Sache besitzmäßig nicht näher stehen als der Eigentümer (V) (sog. Nebenbesitz) hm: Figur des mittelbaren Nebenbesitzes ist abzulehnen, da Besitzmittler nicht die Herausgabensprüche zweier Personen anerkennen kann und will späteres BMV geht i.zw. vor (hier das mit D) Richard Rachlitz 14./ # 8

9 I. Herausgabeanspruch der B gegen V aus 985 BGB 1. Eigentum der B a. Ursprünchliches Eigentum des V b. Eigentumsübergang an H nach 929 BGB c. Eigentumsverlust durch die Übereignung H an D d. Eigentumsverlust durch die Übereignung D an B aa. Einigung bb. Übergabesurrogat cc. Verfügungsbefugnis A. Grundfall (c) Teleologische Reduktion des 934 Alt. 1 BGB? Denkbar wegen Wertungswiderspruchs zu 933 BGB, weil B zwar vom mittelbaren Besitzer D, nicht aber vom unmittelbaren Besitzer H gutgläubig Eigentum erwerben könnte Aber: D gibt bei seiner Verfügung nach 934 Alt. 1 BGB jeden Besitz auf anders als H bei seiner Verfügung nach 933 BGB (er bleibt unmittelbarer Besitzer) (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs (3) Gutgläubigkeit der B (4) Kein Abhandenkommen ( 935 I BGB) Richard Rachlitz 14./ # 9

10 I. Herausgabeanspruch der B gegen V aus 985 BGB 1. Eigentum der B a. Ursprünchliches Eigentum des V b. Eigentumsübergang an H nach 929 BGB c. Eigentumsverlust durch die Übereignung H an D d. Eigentumsverlust durch die Übereignung D an B aa. Einigung bb. Übergabesurrogat cc. Verfügungsbefugnis A. Grundfall 2. Besitz des V (+) 3. Kein Recht zum Besitz (+) 4. Ergebnis: Anspruch aus 985 BGB (+) II. Aus 861, 869 BGB (-) III. Aus 1007 I BGB (-) IV. Aus 1007 II 1 BGB (-) V. Aus 812 I 1 Alt. 2 BGB (-) VI. Aus 823 I BGB (-) VII. Ergebnis B kann die Hobelmaschine von V aus 985 BGB herausverlangen. Richard Rachlitz 14./ # 10

11 B. Variante 1 Sachverhalt V 433 BGB, Eigentumsvorbehalt H 433 BGB, Abtretung des Herausgabeanspruchs Herausgabe? G Richard Rachlitz 14./ # 11

12 B. Variante 1: Anspruch des G gegen H I. Aus 985 BGB 1. Eigentum des G a) Ursprünglich V b) Eigentumsverlust an H zunächst (-) mangels Bedingungseintritts ( 929 S. 1, 158 I BGB) c) Übereignung des V an G ( 929, 931 BGB) aa. Einigung bb. Übergabesurrogat des 931 BGB Abtretung des auf den Rücktritt infolge Nichtzahlung bedingten künftigen Herausgabeanspruch aus 346 I BGB cc. Verfügungsbefugnis 161 I BGB als Verfügungsbeschränkung? Jedenfalls: Richard Rachlitz 14./ # 12

13 B.Variante 1 I. Aus 985 BGB 1. Eigentum des G a. Ursprüngliches Eigentum b. Übereignung an H c. Übereignung an G aa. Einigung bb. Übergabesurrogat cc. Verfügungsbefugnis B. Variante 1: Anspruch des G gegen H dd. 161 I, III, 932 ff. BGB 161 I BGB: Mit Zahlung der letzten KP-Rate wurde Verfügung die V-G grundsätzlich absolut unwirksam Aber: 161 III BGB - Möglichkeit des gutgl. Erwerbs o o Die nach 161 I BGB gesicherte Rechtsposition des H war in dem AWR enthalten, das H von V mit der aufschiebend bedingten Übereignung erworben hatte Dieses AWR des H könnte G nach 936 BGB durch die Verfügung von V an ihn gutgläubig hinwegerworben haben ( lastenfreier Erwerb ). o 936 BGB: AWR als Recht eines Dritten erfasst o Da Veräußerung V-G nach 931 BGB erfolgte: o 936 I 3 BGB: grds. Besitzerlangung des Erwerbers notwendig außer V war (noch) mittelbarer Besitzer (so hier) o 936 III BGB: das Recht (AWR) erlischt nicht, wenn es dem dritten Besitzer zusteht hier der Fall: der Inhaber des AnwR (H) ist unmittelbarer Besitzer Richard Rachlitz 14./ # 13

14 B.Variante 1 I. Aus 985 BGB 1. Eigentum des G a. Ursprüngliches Eigentum b. Übereignung an H c. Übereignung an G aa. Einigung bb. Übergabesurrogat cc. Verfügungsbefugnis dd. 161 I, III, 932 ff. BGB B. Variante 1: Anspruch des G gegen H kein gutgläubiger ( lastenfreier ) Erwerb möglich es bleibt bei der Unwirksamkeit seines Erwerbs gem. 161 I BGB mit Kaufpreiszahlung d) Eigentumserwerb des H mit Kaufpreiszahlung erstarkt das AWR des H zum Eigentum 2. Ergebnis: Kein Anspruch aus 985 BGB II. Aus 861, 869 BGB (-) III. Aus 1007 I BGB (-) IV. Aus 1007 II 1 BGB (-) V. Aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (-) VI. Aus 823 I BGB (-) VII. Ergebnis: G kann die Maschine nicht von H herausverlangen. Richard Rachlitz 14./ # 14

15 B. Variante 1 C. Variante 2 Sachverhalt V 433 BGB, Eigentumsvorbehalt H 433 BGB Ü B E R G A B E X Richard Rachlitz 14./ # 15

16 B. Variante 1 C. Variante 2 C. Variante 2 I. Ursprüngliches Eigentum V war ursprünglicher Eigentümer II. Übereignung V an X 133, 157 BGB: Keine Einigung V-X über eine direkte Übereignung, sondern bloße Abkürzung des Transportweges III. Übereignung V an H nach 929 S. 1 BGB Einigung (+), allerdings unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ( 449, 158 I BGB) Bedingungseintritt (-) Richard Rachlitz 14./ # 16

17 B. Variante 1 C. Variante 2 C. Variante 2 IV. Übereignung H an X nach 929 S. 1, 932 BGB 1. Einigung 2. Übergabe Übergabe setzt u.a. vollständige Aufgabe des Besitzes durch den Veräußerer voraus (P): H hatte keinen Besitz (auch keinen mittelbaren; str.), den er hätte aufgeben können Aber: Für die Übergabe i.s.d. 929 S. 1 BGB reicht es nach h.m., dass ein Dritter auf Geheiß des Veräußerers hin übergibt und der Veräußerer so seine Besitzverschaffungsmacht zeigt; außerdem praktisches Bedürfnis nach Abkürzung von Lieferketten Hier fungiert V als Geheißperson des H, indem er die Sache für H an X übergibt gilt als Übergabe im Verhältnis H-X Exkurs: Übergabe im Rahmen des Erwerbs V-H? im Rahmen der Übereignung V-H fungiert X als Geheißperson des H, indem er die Sache für H von V entgegennimmt sog. doppelter Geheißerwerb Richard Rachlitz 14./ # 17

18 B. Variante 1 C. Variante 2 I. Ursprüngliches Eigentum II. Übereignung V an X III. Übereignung V an H IV. Übereignung H an X 1. Einigung 2. Übergabe C. Variante 2 3. Verfügungsbefugnis / gutgläubiger Erwerb (-), H nicht Eigentümer 932 BGB? Gutgläubigkeit des X (+) Aber: Gutgläubiger Erwerb hier überhaupt möglich Problem des sog. Scheingeheißerwerbs Dagegen: Nur Schein eines Rechtsscheins - Dritter (V) leistet aufgrund einer Täuschung und unterwirft sich nicht dem Geheiß des Veräußerers (H); ein diesbezüglicher guter Glaube ist nicht geschützt. Dafür (h.m.): Aus Sicht des Erwerbers ist der Veräußerer auch beim Scheingeheißerwerb durch Besitz-verschaffungsmacht ausgewiesen. Ob sich der Dritte tatsächlich dem Geheiß unterwirft, ist für den Rechtsscheins-TB unerheblich. Verkehrsschutz. [Problem kann auch bereits i.r.d. Übergabetatbestands angesprochen werden] 935 I BGB: (-), Täuschung unfreiwillige Besitzaufgabe V. Ergebnis: X ist Eigentümer der Hobelmaschine Richard Rachlitz 14./ # 18

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