Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille"

Transkript

1 Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: Fall 41 (Siegelbruch) Lösungsskizze: Frage 1: Eigentumserwerb des Dieter Ursprünglich war Betzy Eigentümerin des Geschützes ( 1006 Abs. 1 BGB). Dieter könnte von ihr Eigentum daran gem. 929 Satz 1 BGB erworben haben. Das setzt voraus, dass Betzy und Dieter sich über den Eigentumswechsel geeinigt haben, dass Betzy dem Dieter das Geschütz übergeben hat und dass Betzy zur Verfügung über das Eigentum daran befugt war. I. Dingliche Einigung Die dingliche Einigung i.s.d. 929 Satz 1 BGB ist ein Vertrag. Sie kommt zustande durch wirksame rechtsgeschäftliche Einigung gem. 145, 147 BGB. 1. Einigung gemäß 145, 147 BGB Eine Einigung i.s.d. 145, 147 BGB mit Inhalt 929 Satz 1 BGB ist erfolgt. 2 Wirksamkeit dieser Einigung Dieser Einigung dürfen rechtshindernde Einwendungen (Wirksamkeitshindernisse) nicht entgegenstehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Betzy und Dieter sich über den Eigentumsübergang einigten, nachdem G das Geschütz bei Betzy gem. 803 ff. ZPO hatte pfänden lassen. a) Denkbar: 134 BGB wegen eines absoluten Verfügungsverbots Zunächst könnte die Einigung gem. 134 BGB unwirksam sein. Dazu müsste die Pfändung einer beweglichen Sache ein absolutes Veräußerungsverbot begründen. 1 1 MünchKomm/Armbrüster, BGB (7. Aufl. 2015), 135 Rn. 6. 1

2 aa) Dafür spricht: Unmittelbare Folge der Pfändung ist die Verstrickung. Als Verstrickung bezeichnet man die staatliche Beschlagnahme des Vollstreckungsgegenstandes. 2 Wesentliche Rechtsfolge dieser Verstrickung ist, dass der Schuldner nicht mehr über den verstrickten Vermögensgegenstand verfügen darf. 3 bb) Aber abzulehnen: Tatsächlich begründet die Verstrickung jedoch kein absolutes Veräußerungsverbot. Das Verfügungsverbot dient lediglich dazu, die Interessen des Gläubigers zu sichern. Wegen dieser in personaler Hinsicht nur beschränkten Schutzwirkung kann das durch die Verstrickung begründete Verfügungsverbot nicht absolut wirken. b) Denkbar: Unwirksamkeit gem. 135, 136 BGB In Betracht kommt aber eine Unwirksamkeit gem. 135 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist eine Verfügung, die gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot verstößt, gegenüber denjenigen Personen unwirksam, deren Schutz das Veräußerungsverbot dient. aa) Relatives Verfügungsverbot infolge Pfändung und Verstrickung Die Pfändung der Sache löst ein behördliches Veräußerungsverbot aus, das bürgerlichrechtlich über ein relatives Verfügungsverbot gemäß 135, 136 BGB abgesichert wird. 4 Danach hat die Verstrickung als behördliches Veräußerungsverbot zur Folge, dass Verfügungen des Schuldners über die gepfändeten Sachen den vollstreckenden Gläubigern gegenüber unwirksam sind. 5 bb) Wirksame Pfändung Voraussetzung der Verstrickung ist die wirksame Pfändung. Die Voraussetzungen der wirksamen Pfändung ergeben sich aus 808 Abs. 1 ZPO: 6 Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. Gewahrsam bedeutet die tatsächliche Herrschaft über die Sache. 7 Erforderlich ist Alleingewahrsam. Mitgewahrsam genügt nicht. Begründet der Gerichtsvollzieher keinen eigenen Gewahrsam an der gepfändeten Sache, kann eine wirksame Pfändung gem. 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch dadurch bewirkt werden, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist. 2 Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht (4. Aufl. 2010), 50 Rn MünchKomm/Gruber, ZPO (5. Aufl. 2016), 803 Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014),. Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 808 Rn. 2. 2

3 Unerheblich ist, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sache nicht zu seinem Eigentum gehört oder wenn der Gerichtsvollzieher den Gewahrsam falsch beurteilt. 8 Danach wurde das im Garten der Betzy befindliche Geschütz durch Befestigung des Pfandsiegels wirksam gepfändet. Ein relatives Veräußerungsverbot ist dadurch begründet und die Einigung zwischen Betzy und Dieter über den Eigentumswechsel an sich unwirksam. c) Überwindung durch gutgläubigen Erwerb gem. 932 ff. BGB? Erfolgt eine Verfügung unter Verstoß gegen ein relatives Verfügungsverbot, finden gem. 135 Abs. 2 BGB jedoch die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. Durch gutgläubigen Erwerb könnte Dieter gem. 932 ff. BGB das bestehende relative Veräußerungsverbot überwunden haben. aa) Rechtsgeschäftlicher Erwerb in Form eines Verkehrsgeschäfts Im Verhältnis von Betzy zu Dieter ist zunächst ein rechtsgeschäftlicher Erwerb in Form eines Verkehrsgeschäfts erforderlich. Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn sämtliche Voraussetzungen eines Normalerwerbstatbestandes der 929 ff. BGB mit Ausnahme des die Verfügung hindernden Umstandes erfüllt sind. Betzy und Dieter haben sich gem. 145, 147 BGB über den Eigentumsübergang geeinigt. Betzy hat Dieter den unmittelbaren Besitz an dem Geschütz eingeräumt und gleichzeitig jede eigene Besitzposition daran aufgegeben. Damit liegt auch eine Übergabe vor. Rechtsgeschäftlicher Erwerb in Form eines Verkehrsgeschäfts ist gegeben. bb) Objektiver Rechtsscheintatbestand Als objektiver Rechtsscheintatbestand muss eine so genannte rechtfertigende Besitzlage gem. 932 ff. BGB bestehen. Hier sollte die Übereignung gem. 929 Satz 1 BGB erfolgen. Der zugehörige objektive Rechtsscheintatbestand ist 932 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach genügt der unmittelbare Besitz des Veräußerers, um diesen Rechtsscheintatbestand zu erfüllen. Betzy hatte jedenfalls dadurch unmittelbaren Besitz an dem Geschütz (wieder)begründet, dass sie das Pfandsiegel ablöste und sich seither als alleinige Besitzerin gerierte. 8 Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 808 Rn

4 cc) Guter Glaube des Dieter Der Erwerber Dieter muss außerdem gutgläubig gewesen sein. Aufgrund der negativen Formulierung des 932 Abs. 2 BGB wird der gute Glaube vermutet. Bei 135 BGB ist Bezugspunkt des guten Glaubens das Nichtbestehen eines Veräußerungsverbots. Hier hatte Dieter keine positive Kenntnis von der Pfändung des Geschützes und es bestanden für ihn auch keinerlei Anhaltspunkte, die einen entsprechenden Verdacht hervorrufen konnten. dd) Kein Abhandenkommen Gem. 935 Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerb des Eigentums aufgrund 932 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen war. Für die entsprechende Anwendung des 935 BGB gem. 135 Abs. 2 BGB darf also die gepfändete Sache dem Gerichtsvollzieher nicht abhandengekommen sein. Abhandenkommen meint dabei den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes. Denkbar: Abhandenkommen liegt hier vor, weil der G das Geschütz durch die Versiegelung in Besitz genommen hatte und dieser Besitz durch Betzys Siegelbruch verloren ging. Aber abzulehnen: Wenn die Pfändung einer Sache nicht durch ihre Wegnahme erfolgt, sondern durch ihre Versiegelung gem. 808 Abs. 2 ZPO, dann begründet der Gerichtsvollzieher an dieser Sache zunächst unmittelbaren Besitz, um die Sache als gepfändet kennzeichnen zu können. 9 Belässt er die gekennzeichnete Sache sodann im Gewahrsam des Schuldners, räumt er ihm den unmittelbaren Besitz wieder ein. 10 G hat seinen unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben. Ein Abhandenkommen liegt nicht vor. In entsprechender Anwendung der 932 ff. BGB ist die dingliche Einigung zwischen Betzy und Dieter entgegen 135, 136 BGB wirksam. II. Übergabe und Verfügungsbefugnis Wie bereits bei der Prüfung von 932 Abs. 1 Satz 1 BGB festzustellen war, ist auch die Übergabe erfolgt. Die dingliche Einigung bestand auch noch im Zeitpunkt der Vollendung der Übergabe. Verfügungsbefugt ist der in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkte Inhaber des Vollrechts sowie derjenige, der kraft Rechtsgeschäfts oder Gesetzes zur Verfügung über das fremde Recht berechtigt ist. Zwar ist die Verfügungsmacht von Eigentümerin Betzy an sich infolge Verstrickung gem. 135, 9 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn

5 136 BGB beschränkt. Jedoch ist diese Beschränkung bei der Wirksamkeit der dinglichen Einigung zu prüfen gewesen und war dort unerheblich. Dieter ist Eigentümer des Geschützes geworden. Frage 2 Eigentumsbasierte Herausgabeansprüche des K gegen Dieter scheiden ebenso aus wie Besitzschutzansprüche. Ein Herausgabeanspruch kann sich aber aus 804 Abs. 2 ZPO ergeben. Danach gewährt das Pfändungspfandrecht dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht. Das beinhaltet insbesondere den Herausgabeanspruch aus 985, 1227 BGB. 11 Zwar stehen das Pfändungspfandrecht und der Herausgabeanspruch dem Gläubiger zu. Wegen der öffentlichrechtlichen Verstrickung der gepfändeten Sache kann jedoch nur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher verlangt werden. 12 Fraglich ist, ob K ein Pfändungspfandrecht an dem Geschütz erworben hat. I. Wirksame Pfändung gem. 808 Abs. 1 ZPO Das Entstehen eines Pfändungspfandrechts setzt zunächst eine wirksame Pfändung gem. 808 ZPO voraus. Hier gegeben. II. Weitere Voraussetzungen? Fraglich bleibt, ob und welche weiteren Voraussetzungen für die Entstehung des Pfändungspfandrechts erfüllt sein müssen. Hierfür kommt es auf die Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts an. 1. Denkbar: Öffentlichrechtliche Natur des Pfändungspfandrechts a) Die These Das Pfändungspfandrecht ist öffentlichrechtlicher Natur. Für seine Entstehung müssen über 808 Abs. 1 ZPO hinaus keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein. Es erlischt schon, aber auch erst, wenn die Verstrickung endet. Dies geschieht entweder durch Abschluss der Verwertung der gepfändeten Sache 13 oder durch die Aufhebung der Verstrickung (Entstrickung) durch den Gerichtsvollzieher. 14 b) Dafür spricht Der insgesamt öffentlichrechtliche Charakter der Zwangsvollstreckung. Danach wäre das Pfändungspfandrecht hier zunächst wirksam entstanden und hätte durch Betzys Siegelbruch nicht geendet. Jedoch erfasst die Verweisung des 135 Abs. 2 BGB auch 936 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach gehen sowohl die Verstrickung als auch das an sie gekoppelte Pfändungspfandrecht mit dem gutgläubigen Erwerb eines Dritten verloren. 11 Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 804 Rn Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (37. Aufl. 2016), 804 Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn

6 c) Aber abzulehnen 804 Abs. 2 ZPO stellt das Pfändungspfandrecht in seinen Wirkungen dem Faustpfandrecht nach 1204 ff. BGB gleich. Das passt nicht zu einem rein öffentlichrechtlichen Verständnis vom Pfändungspfandrecht. 2. Deshalb denkbar: Privatrechtliche Natur des Pfändungspfandrechts a) Die These Das Pfändungspfandrecht ist wegen 804 Abs. 2 ZPO eine besondere Form des privatrechtlichen Pfandrechts. Es handelt sich um die dritte bürgerlichrechtliche Pfandrechtsart neben dem vertraglichen und dem gesetzlichen Pfandrecht. 15 Über 808 Abs. 1 ZPO hinaus müssen zu seiner Entstehung die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Pfandrechts erfüllt sein. Insbesondere muss wegen der Akzessorietät des Pfandrechts die Forderung, wegen der gepfändet wird, tatsächlich bestehen. 16 Außerdem muss der Gläubiger Eigentümer der gepfändeten Sache sein. 17 Auch diese Voraussetzungen sind in der vorliegenden Konstellation erfüllt. Jedoch kann die privatrechtliche Einordnung des Pfändungspfandrechts nichts daran ändern, dass Dieter über 936 Abs. 1 Satz 1, 135 Abs. 2 BGB das Eigentum gutgläubig lastenfrei erwirbt. Wiederum gäbe es keinen Herausgabeanspruch von K gegen Dieter. b) Aber abzulehnen Die rein privatrechtliche Einordnung des Pfändungspfandrechts ignoriert den hoheitlichen Charakter der Pfändung vollständig. 3. Richtig deshalb: Gemischt-privat-öffentlichrechtliche Natur des Pfändungspfandrechts Das Pfändungspfandrecht ist mit der h.m. als ein privat-/öffentlichrechtlicher Hybrid anzusehen. 18 Danach ist das Pfändungspfandrecht als solches nach materiellem Recht zu beurteilen. Die materielle Berechtigung des Vollstreckungsgläubigers an der gepfändeten Sache und nach der Verwertung am erhaltenen Erlös hängen danach davon ab, ob die Voraussetzungen eines Faustpfandrechts erfüllt sind. 19 Danach entsteht das Pfändungspfandrecht nur dann, wenn auch die titulierte Forderung besteht und der Schuldner Eigentümer der gepfändeten Sache ist. Es gibt danach kein Pfändungspfandrecht an schuldnerfremden Sachen. Die wesentliche Konsequenz besteht darin, dass der Gläubiger im Fall der Verwertung einer schuldnerfremden Sache den erzielten Erlös an den Dritten herauszugeben hat. Öffentlichrechtlich sind die hoheitliche Verstrickung und Verwertung zu qualifizieren, die die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen der ZPO unabhängig vom Bestehen der materiellrechtlichen 15 Vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht (12. Aufl. 2010), 50 Rn Vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht (12. Aufl. 2010), 50 Rn Vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht (12. Aufl. 2010), 50 Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn. 393; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO (36. Aufl. 2015), 804 Rn. 2; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht (12. Aufl. 2010), 50 Rn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn

7 Voraussetzungen eines Pfandrechts ermöglichen. 20 Daraus folgt im Wesentlichen, dass der Ersteher einer schuldnerfremden Sache Eigentum an dieser erwirbt. Auch wenn man dieses Verständnis dem vorliegenden Fall zugrunde legt, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis als bei den beiden anderen Theorien. Da die Forderung besteht und Betzy Eigentümerin des Geschützes war, ist das Pfändungspfandrecht zunächst entstanden. Durch den gutgläubigen Erwerb des Dieter ist es jedoch gem. 936 Abs. 1 Satz 1, 135 Abs. 2 BGB später erloschen. 20 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht (10. Aufl. 2014), Rn

Lösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden

Lösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden Lösungsskizze 1. Frage I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Dingliche Ansprüche 1. Anspruch aus 985 BGB a) Anspruch entstanden a. Eigentümerstellung des W i. zunächst H Eigentümer (+) ii. Verlust an J (-);

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C

Mehr

Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!

Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!! Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Examinatorium Familienrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Familienrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Familienrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147

Mehr

Kann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?

Kann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen? 1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Übungsfall 7. 1) Kann B von K die Herausgabe des Gemäldes verlangen? 2) Kann B von G Zahlung verlangen, wenn ja, in welcher Höhe?

Übungsfall 7. 1) Kann B von K die Herausgabe des Gemäldes verlangen? 2) Kann B von G Zahlung verlangen, wenn ja, in welcher Höhe? Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 7 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Gläubiger G hat einen rechtskräftigen Zahlungstitel über 4.500 gegen seinen Schuldner S erwirkt und durch den Gerichtsvollzieher

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :

FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:

Mehr

FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:

FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Fall Gliederung: I. Anspruch S gegen

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................

Mehr

Fallbesprechung zum Sachenrecht

Fallbesprechung zum Sachenrecht Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat? Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V Fall 9.1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen

Mehr

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

FB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:

FB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: FB 3.1 BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 BGB und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Falls Gliederung: I. Anspruch

Mehr

Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H)

Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze. Händler (H) Fall 11: Rosa Cabrio ohne KfZ-Brief I. Übersichtsskizze Viola (V) Said (S) Händler (H) II. Ansprüche in der Übersicht Ist Händler H Eigentümer des rosa Cabrios geworden? (kein Anspruchsfrage) Zusatzfrage:

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Prof. Dr. Stefan Leible SS Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Hausarbeit. Lösungsskizze

Prof. Dr. Stefan Leible SS Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Hausarbeit. Lösungsskizze Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Hausarbeit Lösungsskizze 1. Frage I. Vertragliche Ansprüche 1. Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB erste Zusendung a) Anspruch entstanden a. Voraussetzungen des

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung

Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung Jura Online - Fall: Der gepfändete Laptop - Lösung 1. Teil: Ansprüche E gegen X auf Herausgabe des Laptops A. Anspruch E gegen X auf Herausgabe des Laptops aus 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf

Mehr

Inhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB

Inhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Inhalt Standardfälle Sachenrecht Fall 1: Figurprobleme 7 985 BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Fall 2: Sammelsurium 12 Gutgl. Erwerb, 932; Abhandenkommen, 935 BGB Fall 3: Kulturschock 17 Eigentumserwerb gemäß

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Arbeitsgemeinschaft. zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 3 in vino veritas

Arbeitsgemeinschaft. zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 3 in vino veritas Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 3 in vino veritas Schlossbesitzer

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

ZPO Felix Loth

ZPO Felix Loth ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht 01 a) Ja, es gilt 286 Abs. 3 BGB. BB ist mehr als 30 Tage im Verzug. Zinsen können ab dem 12.05. (vgl. 286 III 1 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer

Fall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer Fall 3 I. Anspruch des D gg. S auf Herausgabe der CD aus 985 Hierfür müsste D Eigentümer der CD sein. Dies ist nicht der Fall, Eigentümer war und ist der E. Der Diebstahl durch D ändert daran genau so

Mehr

Fall 2: Das gute, alte Armband

Fall 2: Das gute, alte Armband Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung

Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung A. Anspruch der M gegen E auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 894 BGB i.v.m. 1368 BGB M könnte gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO

Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,

Mehr

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren

Mehr

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe

Mehr

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch

Mehr

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

Eine Pfändung ist nur dann unwirksam, wenn analog 44 VwGO ein schwerwiegender Mangel vorliegt und dieser offenkundig ist.

Eine Pfändung ist nur dann unwirksam, wenn analog 44 VwGO ein schwerwiegender Mangel vorliegt und dieser offenkundig ist. Lösung Fall 17: 1. Sind die einzelnen Pfändungen wirksam? Als Hoheitsakte sind Vollstreckungsakte auch dann als wirksam anzusehen, wenn sie fehlerhaft ergangen sind oder gar nicht hätten ergehen dürfen.

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,

Mehr

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht V. Die Abweichungen vom Sachenrecht 1. Gutglaubensschutz nach 366 f. HGB a) Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 ff. BGB (Schema) Einigung Übergabe/Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis des Veräußerers:

Mehr

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II

Fall 20. Lösungshinweise Fall 20. A. Anspruch A gegen L auf Zahlung von 600 gem. 433 II Fall 20 Der 17jährige Auszubildende L darf von seiner Ausbildungsbeihilfe monatlich 100 als Taschengeld zurückbehalten. Mittlerweile hat er 600 angespart, um sich einen Motorroller zu kaufen, mit dem er

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,- Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen

Mehr

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB.

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Fragen Übung 15 Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Was ist eine Hypothek? Was ist eine Grundschuld? Wie wirken EU-Richtlinien im nationalen Recht? Wie lautet die sog.

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Fall 9: Der Stiefel und sein Socken

Fall 9: Der Stiefel und sein Socken xaminatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 016/017 Fall 9: Der Stiefel und sein Socken Christian der www.examinatorium.jura.lmu.de Fall 9 a) V 433 BGB 935 I BGB! K 4 StGB Zerstörung & Schadensersatz

Mehr

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 31.10. - 04.11.2016) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,

Mehr

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen III (11/12)

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen III (11/12) Sicherungsrechte an beweglichen Sachen III (11/12) (3. Kalenderwoche, 16.01. - 20.01.2017) Allgemeines zum Pfandrecht Was ist ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache? Ein Pfandrecht an einer beweglichen

Mehr

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung A. Anspruch G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß den 2147, 2174 BGB G könnte gegen F und D einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

Test Zwangsvollstreckung

Test Zwangsvollstreckung Test Zwangsvollstreckung [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV)? [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. A. Grundbegriffe I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV) Verfahren,

Mehr

Eigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG)

Eigentumserwerb. Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) 1 Das Eigentum ( 903 BGB) - umfassendes Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache ( 903 BGB, Art. 14 I GG) - Schranke: Sozialbindung (Art. 14 II GG), Gesetze und Rechte Dritter ( 903 BGB) - Rechtlicher

Mehr

Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12)

Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) (47. Kalenderwoche, 21.11. - 25.11.2016) A. Allgemeine Grundsätze des Verfügungsgeschäfts Definition Verfügung: Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung

Mehr

Leseprobe Text. 4. Kapitel Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb

Leseprobe Text. 4. Kapitel Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb Leseprobe Text 4. Kapitel Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft Gesetz Hoheitsakt Erwerb vom Berechtigten Erwerb vom Nichtberechtigten Siehe

Mehr

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 I. Anspruch des C gegen B gem. 985 BGB C müsste Eigentümer geworden sein 1. Eigentumserwerb des C gem. 929, 930 BGB a) Dingliche Einigung,

Mehr