Examinatorium Familienrecht Prof. Dr. Gomille

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Examinatorium Familienrecht Prof. Dr. Gomille"

Transkript

1 Examinatorium Familienrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: Fall 4 (Kunst und Krempel) Lösungsvorschlag: B könnte gegen A einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Herausgabe der die Sammlung Konrad Kilo bildenden Gemälde haben. Als Anspruchsgrundlagen kommen 1361a, 861, 985, 1007, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 sowie 823 Abs. 1 BGB in Betracht. A. Ansprüche aus 1361a BGB Zunächst sind die Ansprüche aus 1361a Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu prüfen. I. Regelungsgegenstand und Verhältnis zu den allgemeinen Herausgabeansprüchen 1361a BGB stellt Ansprüche bereit, die nur zwischen Eheleuten und nur während des Getrenntlebens bestehen. Fraglich sind der Regelungsgegenstand dieser Ansprüche und ihr Verhältnis zu den allgemeinen Herausgabeansprüchen des BGB. 1. Regelungsgegenstand des 1361a BGB 1361a BGB regelt die Verteilung von Haushaltsgegenständen während des Getrenntlebens. Jede Entscheidung, die auf Grundlage dieser Vorschrift ergeht, hat nur vorläufigen Charakter. Sie verliert ihre Wirkung mit Rechtskraft der Scheidung. 2. Verhältnis zu den allgemeinen Herausgabeansprüchen des BGB Dennoch ist sie nach h.m. während dieser Zeit des Getrenntlebens eine Spezialvorschrift, die konkurrierende Ansprüche sowohl aus 985 BGB als auch aus 861 BGB verdrängt. Grund: Da 1361a BGB lediglich eine vorläufige Besitzüberlassung während des Getrenntlebens regelt, hat jedes auf diese Vorschrift gegründete Verfahren nur einen sehr engen Verfahrensgegenstand. Folglich könnte der im Verfahren nach 1361a BGB unterlegene Eigentümer im Anschluss eine allgemeine Herausgabeklage gestützt auf 985 BGB o.ä. erheben, ohne dass entgegenstehende Rechtshängigkeit oder Rechtskraft dagegen eingewandt werden könnte. 1

2 3. Getrenntleben Das für 1361a BGB erforderliche Getrenntleben ist in 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB legaldefiniert. Danach leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Hier gegeben. II. Anspruch aus 1361a Abs. 1 BGB Gem. 1361a Abs. 1 Satz 1 BGB kann B von A die Herausgabe der Gemälde verlangen, wenn A und B getrennt leben, die Gemälde Haushaltsgegenstände darstellen und im Alleineigentum der B stehen. Danach muss dieser Anspruch von vornherein ausscheiden. So war K der ursprüngliche Eigentümer der Gemälde. Ein Erwerbstatbestand, der Alleineigentum in der Person der B begründen könnte, ist nicht ersichtlich. III. Anspruch aus 1361a Abs. 2 BGB Womöglich haben A und B jedoch Miteigentum an den Kunstwerken erworben, so dass ein Herausgabeanspruch aus 1361a Abs. 2 BGB in Betracht kommt. 1. Gemälde in Miteigentum von A und B? Ursprünglich war K Eigentümer der Gemälde. Womöglich haben A und B jedoch später gem. 929 Satz 1 BGB von K selbst oder von einem Kunsthändler Miteigentum an diesen Gemälden erworben. Allerdings kann die Eigentumslage an den Gemälden an dieser Stelle noch dahinstehen, wenn 1361a Abs. 2 BGB aus anderen Gründen ausscheidet. 2. Gemälde als Haushaltsgegenstände? Auf Basis des 1361a Abs. 2 BGB kann B von A jedoch nur die Herausgabe von Haushaltsgegenständen verlangen. Fraglich ist, ob eine in einem Bankschließfach lagernde Gemäldesammlung diesem Tatbestandsmerkmal entspricht. a) Begriff des Haushaltsgegenstands Unter Haushaltsgegenständen sind alle Gegenstände zu verstehen, die nach den ehelichen Lebensverhältnissen üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Maßgeblich sind die Funktion und Zweckbestimmung der fraglichen Gegenstände für die gemeinsame Lebensführung, sei es für die Hauswirtschaft, für das Zusammenleben in der Familie oder für die gemeinsame Freizeitgestaltung. b) Luxusgüter als Haushaltsgegenstände Kunstwerke sind Luxusgüter. Ob und inwieweit Luxusgüter Haushaltsgegenstände darstellen können, hängt vom individuellen Lebenszuschnitt der jeweiligen Familie ab. 2

3 Zu bejahen ist das dann, wenn sie tatsächlich in Gebrauch sind. Im Gegensatz dazu sind solche Gegenstände zu sehen, die als Wertanlage dienen, die also vor Gebrauchsspuren tunlichst geschützt werden. B. Anspruch aus 985 BGB Die Gemälde befinden sich in einem Bankschließfach. Einen Bezug zum täglichen Familienleben haben sie somit nicht. Sie sind nicht in Gebrauch und somit keine Haushaltsgegenstände. Unabhängig von der Eigentumslage hat B gegen A somit keinen Anspruch auf Herausgabe der Gemälde aus 1361a Abs. 2 BGB. Weiter ist ein Anspruch aus 985 BGB denkbar. Dazu muss B Eigentümerin der Gemälde sein und A muss sie in Besitz haben, und zwar ohne i.s.d. 986 BGB zum Besitz berechtigt zu sein. Zwar kommt für die B von vornherein nur Miteigentum in Betracht. Doch gilt 985 BGB auch im Verhältnis mehrerer Miteigentümer zueinander. Dann ist der Anspruch inhaltlich gerichtet auf die Einräumung von Mitbesitz. I. Ursprüngliche Eigentumslage Ursprünglicher Eigentümer der Kunstwerke ist K als derjenige, der sie geschaffen hat. II. Eigentumserwerb von A und B als Miteigentümer gem. 929 Satz 1 BGB In der Folge könnten A und B von K oder von einem Kunsthändler Eigentum jeweils an den einzelnen Gemälden gem. 929 Satz 1 BGB erworben haben. Erforderlich sind eine entsprechende Einigung, eine Übergabe sowie die Verfügungsbefugnis des veräußernden K oder des sonstigen Veräußerers. 1. Automatischer Miteigentumserwerb gem. 929 Satz 1 i.v.m Abs. 1 BGB? Manche erkennen 1357 Abs. 1 BGB dingliche Wirkungen zu, so dass jeder Ehegatte automatisch Miteigentum erwirbt, sobald der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft gem. 929 Satz 1 BGB über einen Gegenstand des täglichen Lebensbedarfs tätigt. Ob 1357 BGB tatsächlich solche Wirkungen entfaltet, bedarf an dieser Stelle jedoch keiner Entscheidung. Denn jedenfalls handelt es sich bei den Gemälden des K nicht um Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs, so dass 1357 BGB schon gegenständlich nicht eingreift. 2. Auf den Erwerb von Miteigentum gerichtete Einigung gem. 929 Satz 1 BGB Folglich bedarf es einer auf Miteigentum von A und B gerichteten Einigung mit dem K oder dem jeweils sonstigen Veräußerer. Die dingliche Einigung i.s.d. 929 Satz 1 BGB ist ein sachenrechtlicher Vertrag, für dessen Zustandekommen und Wirksamkeit die allgemeine Rechtsgeschäftslehre gilt. a) Einigung über Miteigentum unmittelbar zwischen A und B mit K Hier haben A und B unmittelbar keine gemeinsamen Willenserklärungen abgegeben, die Gemälde zu Miteigentum erwerben zu wollen. Vielmehr ist gegenüber dem Veräußerer jeweils nur A aufgetreten und hat Einigungserklärungen abgegeben und entgegengenommen. 3

4 b) Einigung über Miteigentum unter Einschaltung des A als Stellvertreter der B? Folglich können A und B nur dann Miteigentum an den Gemälden erworben haben, wenn A bei den Erwerbsgeschäften eine auf den Erwerb von Miteigentum gerichtete Willenserklärung abgegeben hat und insoweit zugleich als Stellvertreter der B handelte ( 164 Abs. 1 BGB). In diesem Fall läge eine Kombination aus Eigen- und Fremdgeschäft vor. Ob die Voraussetzungen wirksamer Stellvertretung hier erfüllt sind, beurteilt sich anhand der 164 ff. BGB. Erforderlich sind (1.) eine eigene Willenserklärung des A, (2.) im eigenen und im Namen der B sowie (3.) eine entsprechende Vertretungsbefugnis des A. aa) Eigene Willenserklärung des A Eigene Willenserklärungen des A liegen aus der maßgeblichen Perspektive des objektiven Empfängers vor. bb) Im eigenen und im Namen der B (1) Ausdrückliche Erklärung Ausdrücklich hat A keine Erklärung abgegeben, wonach er und B Miteigentümer des jeweiligen Gemäldes werden sollten. (2) Konkludente Erklärung dieses Inhalts? Jedoch könnte A konkludent eine Erklärung dieses Inhalts abgegeben haben. Insoweit kommt es gem. 133, 157 BGB maßgeblich auf den objektiven Empfängerhorizont an. Für die Frage, ob A mit dem Willen handelte, die Gemälde für sich und B zu Miteigentum zu erwerben, ist es deshalb entscheidend, wie der Erklärungsempfänger K die Erklärung des A nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.1 Dabei geht der Empfänger einer auf 929 Satz 1 BGB gerichteten Erklärung davon aus, dass diejenige Person, mit der er in unmittelbarem persönlichem Kontakt steht, der Vertragspartner werden soll, sofern etwas anderes nicht mitgeteilt wird. Auf Grundlage von 133, 157 BGB kommt man somit zu dem Ergebnis, dass K (oder etwaige zwischengeschaltete Kunsthändler) einen Vertrag zur Übereignung der Gemälde nur mit A geschlossen hat, da bei den Erwerbsvorgängen stets nur A persönlich anwesend gewesen ist und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass A einen auf Miteigentumserwerb der B gerichteten Willen irgendwie mitgeteilt hätte. (3) Auf Miteigentum gerichtete Erklärung kraft allgemeiner Ehewirkung? Denkbar ist allerdings, dass ein dingliches Rechtsgeschäft, welches ein Ehegatte tätigt, aufgrund allgemeiner Ehewirkung sich u.u. als ein verdecktes Geschäft für 1 Vgl. Palandt/Ellenberger, BGB (75. Aufl. 2016), 133 Rn. 9. 4

5 den, den es angeht, darstellt. Derjenige, den es angeht, ist dann der andere Ehegatte, der Miteigentum erwirbt. (a) Begriff des verdeckten Geschäfts für den, den es angeht2 Das verdeckte Geschäft für den, den es angeht, ist eine Durchbrechung des in 164 Abs. 2 BGB niedergelegten Offenkundigkeitsprinzips. Hier kommt der Vertrag mit dem hinter dem unmittelbar Handelnden stehenden Geschäftsherrn zugrunde, obwohl der unmittelbar Handelnde nicht einmal offengelegt hat, dass ein anderer als er selbst Geschäftspartner sein soll. Es kommt dort in Betracht, wo es für die Vertragsschließenden regelmäßig gleichgültig ist, ob der andere Teil im eigenen oder im fremden Namen handelt. Wenn es für den anderen Teil nämlich unerheblich ist, mit wem er kontrahiert, dann bedarf er des Schutzes durch das Offenkundigkeitsprinzip nicht. (b) Voraussetzungen allgemein Voraussetzung ist zunächst, dass dem anderen Teil der Vertragspartner tatsächlich gleichgültig ist. Das ist typischerweise der Fall bei Bargeschäften des täglichen Lebens und betrifft dort das schuldrechtliche wie das dingliche Geschäft gleichermaßen. Seitens des Vertreters ist der Wille erforderlich, für den Geschäftsherrn zu handeln. Üblicherweise ist dabei der nach 133, 157 BGB zu ermittelnde rechtsgeschäftliche Wille erheblich. Definitionsgemäß versagt die Formel vom objektiven Empfängerhorizont jedoch beim verdeckten Geschäft für den, den es angeht. Folglich kommt es allein auf den inneren Erwerberwillen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung an. Da dieser Erwerberwille nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, muss er aus objektiv feststellbaren Umständen rückgeschlossen werden. (c) Voraussetzungen im eherechtlichen Umfeld Übertragen auf eherechtliche Verhältnisse bedeutet das: Der unmittelbar handelnde Ehegatte hat dann einen auf Miteigentum beider Ehegatten gerichteten Erwerberwillen, wenn Gegenstand des Geschäfts solche Sachen sind, die einen Bezug zur gemeinsamen Lebensführung haben. Der auf den Erwerb von Miteigentum beider Ehegatten gerichtete Wille fehlt demgegenüber dann, wenn die zu erwerbende Sache dem Hobby nur des unmittelbar handelnden Ehegatten zugehörig ist und er die Gegenleistung aus seinem eigenen Vermögen erbringt. Gleiches gilt bei Kapitalanlagen, die ein Ehegatte mit eigenen Mitteln tätigt. Danach kann man nicht davon ausgehen, dass A beim Erwerb der Gemälde von K den Willen hatte, Miteigentum für seine Ehefrau B und sich 2 Palandt/Ellenberger, BGB (75. Aufl. 2016), 164 Rn. 8. 5

6 C. Sonstige Anspruchsgrundlagen zu begründen. Zwar ist die Kunst des K nicht das alleinige Hobby von A. Allerdings hat er die Gemälde sämtlich und vollständig aus eigenem Vermögen bezahlt. Außerdem befinden sie sich in einem Bankschließfach, so dass ein Bezug zum gemeinsamen ehelichen Leben nicht feststellbar ist. B hat somit kein (Mit)Eigentum an den Gemälden erworben und keinen Anspruch gegen A aus 985 BGB. B kann von A nicht Herausgabe der Gemälde verlangen. Auch die sonstigen Anspruchsgrundlagen gewähren der B gegen A keinen Anspruch auf Herausgabe der Gemälde: Ein Anspruch aus 861 BGB scheitert daran, dass B keinen Besitzverlust erlitten hat. Zwar haben Eheleute an der Ehewohnung selbst und an allen darin befindlichen beweglichen Sachen berechtigten Mitbesitz. Jedoch lagern die Gemälde in einem Bankschließfach. Mangels früheren Besitzes der B kommen auch keine Ansprüche aus 1007 BGB in Betracht. An den Gemälden hat B darüber hinaus keinerlei absolut geschützte rechtliche Position. Folglich können ihr gegen A auch weder nach 823 Abs. 1 BGB noch nach 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB irgendwelche Ansprüche zustehen. 6

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil...

Inhalt. Definitionen für die Zivilrechtsklausur. 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil... Inhalt Definitionen für die Zivilrechtsklausur 1. Lektion: BGB Allgemeiner Teil.... 7 2. Lektion: Schuldrecht Allgemeiner Teil....... 67 3. Lektion: Schuldrecht Besonderer Teil, 433-994... 125 4. Lektion:

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12)

Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) Eigentum an beweglichen Sachen I (5/12) (47. Kalenderwoche, 21.11. - 25.11.2016) A. Allgemeine Grundsätze des Verfügungsgeschäfts Definition Verfügung: Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Fall 4 Der eigenmächtige Hausmann

Fall 4 Der eigenmächtige Hausmann Fall 4 Der eigenmächtige Hausmann F und M sind Eheleute. F ist als Ärztin berufstätig. M ist stellungsloser Lehrer und führt den Haushalt. M geht zu dem Händler H und kauft eine Spülmaschine für 500 und

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch

Mehr

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 22 A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen I. Anspruch des F gegen L auf Zahlung von 100 aus

Mehr

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2009/10 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Familienrecht WiSe 2015/ Geschäfte über Haushaltsgegenstände. A. Allgemeines. Güterrecht III

Familienrecht WiSe 2015/ Geschäfte über Haushaltsgegenstände. A. Allgemeines. Güterrecht III Familienrecht WiSe 2015/2016 Professor Dr. Christian Gomille Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 1057 Tel.: +49 821 598-4390 christian.gomille@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Ist Stellvertretung bei jeder Art von Rechtsgeschäft zulässig oder gibt es Ausnahmen?

Ist Stellvertretung bei jeder Art von Rechtsgeschäft zulässig oder gibt es Ausnahmen? Zulässigkeit der Stellvertretung Karte 114 Im Rechtsverkehr werden Rechtsgeschäfte oft nicht von den Vertragsparteien persönlich geschlossen. Häufig handeln auf einer oder beiden Seiten Vertreter für die

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 W 8/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 O 396/05 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit R./. R hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Prüfungsschema Willenserklärung

Prüfungsschema Willenserklärung Prüfungsschema Willenserklärung Ausgangspunkt: Prüfungsschema: Prüfung des Zustandekommens eines Vertrages 1. Angebot P: Rechtsbindungswille P: potentielles Erklärungsbewusstsein P: Machtbereichsformel

Mehr

BGB AT-Fall 13 Lösung

BGB AT-Fall 13 Lösung Grundfall BGB AT-Fall 13 Lösung S könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung des Zimmers gem. 535 Abs. 1 Satz 1 BGB 1 haben, wenn zwischen beiden ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist. Dies

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB

Fall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB Fall 1 Lösungsskizze I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des E a) Einigung nach 929 S. 1 BGB aa) Einigungsangebot (1) Vorliegen einer eigenen

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 8 Das Recht der Stellvertretung

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 8/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 8 Das Recht der Stellvertretung Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (6.1.2010, 8/T1) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 8 Das Recht der Stellvertretung I. Begriff und Wesen der Stellvertretung 1. Begriff, Wesen und Funktion

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.

Fall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht. Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014

Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Ferienexamensklausurenkurs im Bürgerlichen Recht Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Dr. Posselt akad. Mit. Themen: Sachen- und Familienrecht Lösungsskizze: Frage 1 A) Anspruch H gegen M aus 426 I Kein originär

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.

Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten

Mehr

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher)

A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher) Fall 1 Familienrecht! 1 Lösung: Frage 1 A. Anspr. E gegen F aus 433 II BGB (Fernseher) I. wirksamer Kaufvertrag (P) Form als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung! Teilzahlungsgeschäft i.s.d. 501f. BGB 1.sachlicher

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI HI

Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI HI TK Lexikon Arbeitsrecht Bürgerliches Gesetzbuch 1353-1362 Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen HI1040786 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft HI1040787 (1) 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. 2

Mehr

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel

Mehr

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat? Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,

Mehr

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 4. Familienrecht Familienrecht Vorlesung 4 Allgemeine Ehewirkungen 20. November 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Mitverpflichtung und Mitberechtigung - die Schlüsselgewalt Rudiment der bis 1976 geltenden Regelung zur

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

Fall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12

Fall 12 - Lösung. BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB ÜBERSICHT FALL 12 BGB-AT Fall 12 - Lösung - Seite 1 Fall 12 - Lösung ÜBERSICHT FALL 12 II. Anspruch des J (vertreten durch M) gegen K aus 812 I S.1, 1.Alt. BGB I. Anspruch M gegen K 1. 985 BGB, Geldwertvindikation nach

Mehr

Musterlösung der Probeklausur 1 :

Musterlösung der Probeklausur 1 : Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung

Mehr

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.

Arbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 10: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 10: (Lösung) Vertiefend: BGH, NJW 1988, 2109 ( 56 HGB und Ankäufe); BGH, NJW 1988, 2597 (Leibl / Duveneck);

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T5) Grundkurs im Bürgerlichen Recht

Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , 5/T5) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (26.11.2009, 5/T5) Grundkurs im Bürgerlichen Recht b) Zugang bei Einschaltung von Hilfspersonen aa) Empfangsvertreter: Zugang an einen Bevollmächtigten

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag

a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag Ausgangsfall: 1 a) Angebot enthält den notwendigen Vertragsinhalt (essentialia negotii) b) Annahme durch B c) Ergebnis: Angebot + Annahme = Vertrag 1.Abwandlung: a) Angebot des A per Brief = WE gegenüber

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Fall 12 S ist durch Erbschaft in den Besitz einiger Bilder gekommen. Da es ihm an Kunstverstand fehlt, möchte er diese Bilder so schnell wie möglich verkaufen. Deswegen sucht er die Galerie des G auf,

Mehr

am : Familienrecht I: Allgemeine Ehewirkungen

am : Familienrecht I: Allgemeine Ehewirkungen Repetitorium Familien- und Erbrecht am 08.07.2010: Familienrecht I: Allgemeine Ehewirkungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552 Organisatorisches

Mehr

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 2 Grundfall A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB? I. Anspruch entstanden Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 6 Fälle: Das Gebrauchte Fahrrad / Die Briefmarkensammlung I. Anspruch entstanden? 1. Tatbestandsvoraussetzungen a) Angebot (Prüfungsschema WE) b) Annahme

Mehr

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung 1. Teil: Ansprüche R gegen F A. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine gemäß 985 BGB R könnte gegen F zunächst einen Anspruch auf Herausgabe der

Mehr

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

Familienrecht WiSe 2015/2016. 12 Das Getrenntleben. A. Allgemeines

Familienrecht WiSe 2015/2016. 12 Das Getrenntleben. A. Allgemeines Familienrecht WiSe 2015/2016 Professor Dr. Christian Gomille Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 1057 Tel.: +49 821 598-4390 christian.gomille@jura.uni-augsburg.de www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/

Mehr

Kursive Teile des Textes dienen der bloßen Erläuterung. Sie sind nicht Teil der gutachterlichen Lösung!

Kursive Teile des Textes dienen der bloßen Erläuterung. Sie sind nicht Teil der gutachterlichen Lösung! Kursive Teile des Textes dienen der bloßen Erläuterung. Sie sind nicht Teil der gutachterlichen Lösung! Fall 1 I. Da der Familienurlaub bevorsteht, schickt Mutter M ihre 16-jährige Tochter T los. Diese

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.

Autohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U. Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf

Mehr

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes? Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt

Mehr

FALL 19 (ZUSATZFALL) LÖSUNG ARMER TONI, REICHE LINA

FALL 19 (ZUSATZFALL) LÖSUNG ARMER TONI, REICHE LINA PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Lösung A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I könnte gegen C einen Anspruch

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr