FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :
|
|
- Heinrich Albert
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung: Mögliche Schritte des E um seine Eintragung zu erreichen I. Vorüberlegung II. Anspruch des E gegen K aus 894 BGB auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung 1. Unrichtigkeit des Grundbuchs a) Ausgangslage b) Eigentumserwerb durch K aa) Einigung (Auflassung) bb) Eintragung cc) Einigsein dd) Berechtigung der B-GmbH - Rechtsinhaberschaft (1) Voreintragung der B-GmbH (2) Erwerb durch Rechtsgeschäft (3) Keine positive Kenntnis des K von der Nichtberechtigung (4) Kein Widerspruch eingetragen ee) Berechtigung der B-GmbH Verfügungsbefugnis (1) Verfügungsverbot (2) Eingreifen von 878 BGB c) Ergebnis III. Anspruch aus 1004 Abs. 1 BGB IV. Anspruch aus 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB Seite 1 von 5
2 Lösung: Mögliche Schritte des E um seine Eintragung zu erreichen I. Vorüberlegung Zunächst könnte man überlegen, ob E sich direkt an das Grundbuchamt wenden und dort seine Eintragung beantragen könnte. Dies wäre hier jedoch der falsche Ansatzpunkt. Da derzeit K als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann E wegen 19 GBO (Bewilligungsgrundsatz) ohne dessen Mitwirkung die eigene Grundbucheintragung nicht erreichen. Ist zwischen K und E streitig, wer Eigentümer des Grundstücks ist, so soll dies nicht durch das Grundbuchamt geklärt werden, sondern in einem Prozess zwischen E und K. Deshalb hat der Gesetzgeber in 894 BGB einen materiell-rechtlichen Anspruch des wahren Berechtigten gegen den zu Unrecht Eingetragenen auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung geschaffen. Anmerkung: Dieser Anspruch dient bei Grundstücken ergänzend zu den Ansprüchen aus 985, 1004 BGB zur Verwirklichung der Eigentümerstellung. Die Parallelen zeigen sich etwa, wenn man bedenkt, dass es bei 985 BGB, genauso wie bei 894 BGB, unter anderem darum geht, den Rechtsscheintatbestand zugunsten des Nichtberechtigten (im einen Fall Besitz, im anderen Fall die Grundbucheintragung) zu beseitigen. Im Streitfall kann gem. 894 ZPO die Zustimmungserklärung des Beklagten letztlich durch ein rechtskräftiges Urteil fingiert werden. Mit einem solchen Urteil kann der Kläger sich dann an das Grundbuchamt wenden. II. Anspruch des E gegen K aus 894 BGB auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung In Betracht kommt ein Anspruch des E gegen K auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung aus 894 BGB. Dies setzt voraus, dass die Eintragungen im Grundbuch unrichtig sind, und zwar zulasten des E und zugunsten des K. Hier ist K als Eigentümer eingetragen. Es ist also zu klären, ob insoweit das Grundbuch unrichtig und E der wirkliche Eigentümer ist. Anmerkung: Die Unrichtigkeit des Grundbuchs isv. 894 BGB kann neben der Eigentümerstellung alle anderen eintragungsfähigen Rechte, wie etwa Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte oder eine Vormerkung betreffen Unrichtigkeit des Grundbuchs Das Grundbuch ist dann unrichtig, wenn die aus ihm hervorgehende Rechtslage nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein nicht bestehendes Recht eingetragen ist oder ein bestehendes Recht nicht eingetragen ist. Demnach ist das Grundbuch unrichtig, wenn K nicht Eigentümer des Grundstücks ist. a) Ausgangslage Ursprünglich war E Eigentümer des Grundstücks. Dass die B-GmbH als Eigentümerin eingetragen war, konnte auf die materielle Rechtslage abgesehen von dem hier nicht gegebenen Tatbestand der Ersitzung gem. 900 BGB keinerlei Einfluss haben. b) Eigentumserwerb durch K K könnte aber durch Übertragung von der B- GmbH Eigentümer des Grundstücks geworden sein. Dies setzt zunächst gem. 873 Abs. 1 BGB Einigung und Eintragung voraus. aa) Einigung (Auflassung) Dadurch, dass K und G in dem Notartermin vom die Auflassungsurkunde unterzeichneten, liegt eine Einigung vor. Da G als Geschäftsführer gem. 35 I GmbHG für die B-GmbH vertretungsberechtigt war und auch in deren Namen handelte, somit die B-GmbH wirksam durch G vertreten wurde, wirkt diese Einigung für und wider die B-GmbH. Ferner müsste der Formvorschrift des 925 Abs. 1 Satz 1 BGB genügt worden sein. Auch bei einem Vertragsschluss durch Stellvertreter ist eine gleichzeitige Anwesenheit beider Teile vor dem Notar im Sinne von 925 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben, wenn wie hier der Stellvertreter im Notartermin zugegen ist. Demnach liegt eine formgerechte Auflassung vor. bb) Eintragung Die nach 873 Abs. 1 BGB erforderliche Eintragung des K erfolgte am Anmerkung: Bei diesem Punkt darf man sich nicht durch die zwischen Auflassung und Eintragung liegenden Ereignisse verwirren lassen. 1 Palandt/Bassenge 894 Rn. 2. Seite 2 von 5
3 Auch die Frage, ob das Grundbuchamt die Eintragung hätte vornehmen dürfen ist für die materiell-rechtliche Wirkung der Eintragung unerheblich. Es kommt also nur darauf an, ob K überhaupt eingetragen worden ist. cc) Einigsein Da eine notarielle Beurkundung der Auflassung erfolgt ist, konnte die B-GmbH die Verfügung gem. 873 Abs. 2 BGB nicht mehr widerrufen, so dass die Frage, ob noch vor der Eintragung des K ein Widerruf der Auflassung erfolgte, gegenstandslos ist. dd) Berechtigung der B-GmbH - Rechtsinhaberschaft Da die B-GmbH nicht Eigentümerin des Grundstücks war, verfügte sie allerdings insoweit als Nichtberechtigte. Die fehlende Berechtigung der B-GmbH könnte aber durch einen Tatbestand des gutgläubigen Erwerbs überwunden werden. Bei Rechten an Grundstücken richtet sich dieser nach 892 BGB. Danach setzt ein gutgläubiger Eigentumserwerb voraus, dass der Veräußerer im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist (1), dass es sich um einen Erwerb durch Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts handelt (2), der Erwerber keine positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat (3) und kein Widerspruch gegen die Eintragung des Veräußerers im Grundbuch eingetragen ist (4). (1) Voreintragung der B-GmbH Laut Sachverhalt war die B-GmbH als Eigentümerin eingetragen. (2) Erwerb durch Rechtsgeschäft Es handelte sich vorliegend auch um einen rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb im Sinne eines echten Verkehrsgeschäfts. Anmerkung: Die Gutglaubensvorschriften greifen allgemein, d.h. auch bei 932 BGB nur bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb, d.h. nicht bei Erwerb kraft Gesetzes oder durch Hoheitsakt. Durch Verkehrsgeschäft bedeutet durch ein Geschäft, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine Person beteiligt ist, die nicht auch auf der Veräußererseite beteiligt ist. Besteht eine wirtschaftliche Identität zwischen Veräußerer und Erwerber, wie z.b. wenn der Alleingesellschafter einer GmbH dieser ein Grundstück übereignet, braucht der Erwerber nicht durch die Gutglaubensregelungen geschützt zu werden. Für ihn handelt es sich um eine bloße Umbuchung eines Vermögenswertes, der Schutz des Rechtsverkehrs spielt in diesem Fall keine Rolle. (3) Keine positive Kenntnis des K von der Nichtberechtigung Im Unterschied zu 932 Abs. 2 BGB schadet dem Erwerber gem. 892 Abs. 1 BGB nur die positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers. Im vorliegenden Fall hat K am durch das Telefongespräch mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter erfahren, dass die B-GmbH nicht Eigentümerin war. Es stellt sich somit die Frage, zu welchem Zeitpunkt der gute Glaube des Erwerbers vorliegen muss. Allgemein gilt, dass bei einem mehrgliedrigen Erwerbstatbestand alle Voraussetzungen bis zu dessen Vollendung andauern müssen. Vollendet wurde der Erwerbsvorgang aber erst mit der Eintragung des K am Demnach würde ein gutgläubiger Erwerb scheitern. Hier ist jedoch 892 Abs. 2 BGB zu beachten. Danach reicht es aus, dass bei Stellung des Eintragungsantrags der Erwerber noch nicht bösgläubig war, wenn zuvor die Einigung erfolgt ist, d.h. der Erwerbstatbestand darf nur noch an der Eintragung hängen. Nach der Auflassung am hat K am den Eintragungsantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war er noch gutgläubig. Anmerkung: Diese Vorverlegung des für die Gutgläubigkeit relevanten Zeitpunktes hat folgenden Hintergrund: Zwischen Eintragungsantrag und Eintragung kann oft ein längerer Zeitraum vergehen, da das Grundbuchamt noch diverse Auskünfte einholen muss. Der Erwerber soll aber dadurch nicht schlechter gestellt werden, sondern so als wäre er unmittelbar nach Antragstellung eingetragen worden. (4) Kein Widerspruch eingetragen Ferner darf gegen die Eintragung der B-GmbH als Eigentümerin kein Widerspruch im Sinne von 899 Abs. 1 BGB eingetragen worden sein. Anmerkung: Bei Unrichtigkeit des Grundbuchs kann der wahre Berechtigte gem. 899 BGB (u.a. im Wege der einstweiligen Verfügung) einen Widerspruch gegen die unrichtige Eintragung eintragen lassen und so einer Verschlechterung seiner Position durch einen mög- Seite 3 von 5
4 lichen gutgläubigen Erwerb vorbeugen. Der Widerspruch kündigt die über 894 BGB herbeizuführende Grundbuchberichtigung an und leitet sie ein. Im vorliegenden Fall hatte allerdings X die Eintragung eines Widerspruchs erwirkt. Fraglich ist, ob dieser Widerspruch dem gutgläubigen Erwerb durch K entgegensteht. Dies ist zweifelhaft, weil hier der Widerspruch nicht für den wahren Berechtigten, nämlich E, sondern für einen Nichtberechtigten eingetragen wurde. Ein solcher Widerspruch kündigt aber nicht die nach der materiellen Rechtslage gebotene Grundbuchberichtigung an. Er kann also auch nicht für den wahren Berechtigten (hier E) wirken. Der Widerspruch zugunsten des X kann daher den gutgläubigen Erwerb des K nicht verhindern 2. Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an dem Grundstück gem. 892 Abs. 1 BGB liegen demnach vor. ee) Berechtigung der B-GmbH Verfügungsbefugnis Der Eigentumserwerb des K könnte aber auch noch daran scheitern, dass die B-GmbH in einer weiteren Hinsicht nicht zur Übereignung berechtigt war. Hier kommt eine Entziehung der Verfügungsbefugnis durch die Anordnung des Insolvenzgerichts in Betracht. (1) Verfügungsverbot Durch Beschluss vom hat das Insolvenzgericht gem. 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO im Eröffnungsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die B-GmbH erlassen. Dieses hat die Wirkung, dass die Eigentümerstellung der B-GmbH zwar unberührt bleibt, sie aber keine wirksamen Verfügungen mehr treffen kann; die Verfügungsmacht geht stattdessen auf den Insolvenzverwalter über. Bei einem derartigen Verfügungsverbot handelt es sich um ein absolutes Verfügungsverbot, das zur Unwirksamkeit von zuwiderlaufenden Verfügungen des Schuldners führt 3. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf 81 InsO, der insoweit für das eigentliche Insolvenzverfahren maßgeblichen Regelung. Nach allgemeinen Regeln muss aber die Verfügungsbefugnis des Schuldners ebenfalls bis zur Vollendung des Erwerbstatbestandes fortbestehen. 2 Palandt/Bassenge 892 Rn MünchKomm-InsO/Haarmeyer 24 Rn. 10. (2) Eingreifen von 878 BGB Beim Grundstückserwerb ist allerdings 878 BGB zu beachten. Die Vorschrift schützt den Erwerber vor Verfügungsbeschränkungen, die nach der Auflassung eintreten. Allerdings muss die Auflassungserklärung bindend geworden sein, was auf 873 Abs. 2 BGB verweist, und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt worden sein. Diese Regelung gilt auch zugunsten dessen, der von einem Nichtberechtigten Eigentum erwirbt, da man den Erwerbsvorgang bei Vorliegen der Gutglaubensvoraussetzungen im Übrigen wie einen Erwerb vom Berechtigten behandeln muss 4. Im vorliegenden Fall ist die Auflassung bereits am gem. 873 Abs. 2 BGB bindend geworden. Der Eintragungsantrag wurde am und somit vor Erlass des Verfügungsverbots gestellt. Das Verfügungsgebot steht somit dem Eigentumserwerb des K nicht entgegen. c) Ergebnis Somit ist K bei Eintragung im Grundbuch am des Folgejahres Eigentümer geworden. Daher stimmen die Angaben des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage überein. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung des E gegen K besteht nicht. III. Anspruch aus 1004 Abs. 1 BGB Ein Anspruch aus 1004 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsbeeinträchtigung durch die Eintragung des K käme nur in Betracht, wenn E Eigentümer wäre, was hier nicht der Fall ist; außerdem wäre in diesem Fall 894 BGB die speziellere, 1004 Abs. 1 BGB verdrängende Regelung. IV. Anspruch aus 812 Abs. 1 Satz 1, 2.Alt. BGB Ein Anspruch des E gegen K aus 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB besteht nicht, da K das Eigentum am Grundstück durch Leistung seitens B verschafft wurde und die direkte Eingriffskondiktion im Verhältnis E K aufgrund Subsidiarität gesperrt ist. (Eine Rückabwicklung über s Eck würde schon im Verhältnis B K daran scheitern, dass insoweit mit Rechtsgrund geleistet wurde.) 4 Palandt/Bassenge 878 Rn. 5. Seite 4 von 5
5 Literaturhinweise: - Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 25. Aufl. 2010, Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, 23 Rn. 1 ff. Seite 5 von 5
FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT
FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:
MehrLösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
MehrLösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrTutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den
Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise
MehrInhalt. Einführung in das Sachenrecht 2
Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der
MehrE. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen
E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen Übereignung eines Grundstücks - Einigung über den Eigentumsübergang ( 873 Abs. 2 BGB zum Einigsein ) Formgebot: 925 BGB (Auflassung) - Eintragung
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 9.1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer
MehrLösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog
Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung
MehrLösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB
Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C
MehrLEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.
Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich
MehrTutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018
Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Sitzung 8/11 Vera-Kristin Bertz Fall 1 Nach dem Tod seines Vaters V wird Sohn S als vermeintlicher Alleinerbe im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks
Mehr10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
MehrExaminatorium Sachenrecht. Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht. Max Kübler-Wachendorff. Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR
Examinatorium Sachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Max Kübler-Wachendorff Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR A) Anspruch 1: Anspruch der V-GbR gegen K auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 9 - Lösungsskizze: Das umstrittene Grundstück Ausgangsfall Fraglich ist, wer Eigentümer des Grundstücks ist. B. Er könnte sein Eigentum aber gem. 873 I, 925
MehrEigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft
Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun
MehrLeseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung
Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen
MehrLerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung
Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,
MehrJura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung
Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrAG BGB Immobiliarsachenrecht I
AG BGB Immobiliarsachenrecht I (Eigentumsübertragung von Immobilien, Grundbuchberichtigungsanspruch) Frage 1: Prüfungsaufbau für den Eigentumserwerb an einem Grundstück! I.... 1.... 2.... 3.... 4.... II....
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrLösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich
Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437
MehrRepetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, )
Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere (Dienstag, 14.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln
Mehr2. Kapitel Der Erwerb des Grundeigentums vom Nichtberechtigten
6 Das Grundeigentum 5.4 Baubehörde 277 Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann ein Grundstück nach 19, 20 BauGB nur mit Genehmigung der Planungsbehörde, also der Gemeinde, geteilt werden 25. 28 I
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrSachenrecht II Ein guter Tausch?
HANLR 2/2018 Studienpraxis Sachenrecht II Ein guter Tausch? Die Klausur ist in der Veranstaltung Sachenrecht II im Wintersemester 2017/ 2018 an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrWiederholungsstunde Erwerb einer Vormerkung 883 ff. BGB
Wiederholungsstunde Erwerb einer 883 ff. BGB Definition: Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht 1. sfähiger Anspruch (Akzessorietät)
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrFall 7: Hobelmaschine
Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche
MehrJura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung
Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung 1.Grundlagen und Bedeutung 2. 891 BGB 3.Umfang des Schutzbereichs a) Bestehen und Umfang der eingetragenen Rechte und Berechtigten b) Nichtbestehen anderer Rechte oder Berechtigter
MehrDer gute Glaube. Anforderungen an den guten Glauben: Worauf bezieht sich der gute Glaube?
Der gute Glaube Anforderungen an den guten Glauben: Posi5ve Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis schaden, 932 II BGB. Vermutung für Gutgläubigkeit, 932 I HS. 2 BGB. Keine allgemeine Nachforschungspflicht
MehrRepetitorium Sachenrecht 6. Vormerkung, Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, )
Repetitorium Sachenrecht 6., Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, 15.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 Fall 12 - Lösungsskizze: Die vorgemerkte Hühnerfarm Ausgangsfall Ansprüche des K gegen V K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Farmgrundstücks
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 2 Auf dem Grundbuchamt Eigentumserwerb am Grundstück Grundbuchrecht Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Sachverhalt E verkauft sein schön gelegenes Hausgrundstück
MehrGrundkurs Bürgerliches Recht III WS 2016/2017. Vorlesungsabschluss- und Zwischenprüfungsklausur 2. Termin 21. April 2017
Universität Augsburg Juristische Fakultät Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte Privatdozent Dr. Peter Kreutz, Akademischer Oberrat
Mehr[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?
Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrLerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil
Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)
MehrProf. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen
Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch
Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen
MehrGrundstücke: Übereignung
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundstücke: Übereignung Übereignungspfad: 873 Abs. 1: Einigung und Eintragung I. Einigung Begriff: Auflassung ( 925 Abs. 1) = Einigung über die Übereignung
MehrJura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung
Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.
MehrKompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014
Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................
MehrFB 9: Grundstückskauf mit Hindernissen
FB 9: Grundstückskauf mit Hindernissen Verhältnis der Auflassungsvormerkung zur einstweiligen Verfügung, gutgläubiger lastenfreier Erwerb einer Auflassungsvormerkung, Gutglaubensschutz beim Zweiterwerb
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
MehrLösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:
A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrGrundsätzliches zum Grundstücksrecht
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Grundsätzliches zum Grundstücksrecht Gegenstand des Liegenschaftsrechts im Überblick - Begründung, Übertragung und Aufhebung des Eigentums am Grundstück - Grundstücksgleiche
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrFall 3: Ein Schloss am Chiemsee Teil 2. Richard Rachlitz
Fall 3: Ein Schloss am Chiemsee Teil 2 Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.lmu.de Überblick: 899a BGB, 47 II GBO Grundlagen Eine rechtsfähige GbR kann selbst Inhaberin von Rechten an Grundstücken (z.b.
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sachverhalt Fall 7 Skulpturenpark oder Haustierfriedhof Der umtriebige und finanziell stets kurzatmige ProjektentwicklerOle Oderobstler (O) bietet im Sommer
MehrBeantragung der Grundstücksumschreibung durch Nichtberechtigten
OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.06.2014 15 W 1126/14 Titel: Beantragung der Grundstücksumschreibung durch Nichtberechtigten Normenketten: BGB 878 878 BGB 185 BGB 20 GBO 29 GBO Leitsätze: 1. Zur Anwendung
MehrFinn Mengler Grundstücksrecht Einheit 2
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Grundstücksrecht Einheit 2 1 Einheit 2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Vormerkung > Wiederholung: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Grundstücken gemäß
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
Mehr5. Das unrichtige Grundbuch
5. Das unrichtige Grundbuch Mögliche Gründe Unwirksamkeit der dinglichen Einigung Divergenz zwischen dinglicher Einigung und Eintragung Beispiel: A und B einigen sich über Veräußerung der Parzelle X. Beide
MehrFinn Mengler Grundstücksrecht Einheit 1
Finn Mengler finn.mengler@jura-rep.de Grundstücksrecht Einheit 1 1 Einheit 1 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Grundstücksrecht > In einer Vielzahl von Vorschriften angelegt: Differenzierung zwischen
MehrFallrepetitorium Zivilrecht
Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrFall 7. Überblick: Ansprüche des EBV
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek
MehrKann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?
1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrFall 4 - Lösung. Erbrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. Frage 1: A gegen K auf Herausgabe. Frage 2: Ansprüche A gegen E ÜBERSICHT FALL 4
Erbrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1 Fall 4 - Lösung ÜBERSICHT FALL 4 Frage 1: A gegen K auf Herausgabe I. Anspruch aus 2018 (-) II. Anspruch aus 2030 (-) III. Anspruch aus 985: K unmittelbarer Besitzer;
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache Nach 93 können Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand selbständiger Rechte
MehrFB 3.2: DAS SURFBRETT
FB 3.2: DAS SURFBRETT Übergabesurrogate, gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut Gliederung: I. Ursprünglicher Eigentümer II. Eigentumsübergang auf H 1. Einigung und Übergabe 929 S. 1 BGB 2. Übergabesurrogat
MehrJura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung
Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung A. Anspruch der M gegen E auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 894 BGB i.v.m. 1368 BGB M könnte gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrSachenrecht. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht
Sachenrecht Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht unter Mitarbeit von Prof. Dr. iur. Karin Metzler-Müller Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden (Abt.
Mehr9 B. Eigentumserwerb an Grundstücken. 9 Der Widerspruch gemäß 899 BGB
9 B. Eigentumserwerb an Grundstücken 9 Der Widerspruch gemäß 899 BGB 1 2 I. Zweck Fallen die tatsächliche dingliche Rechtslage am Grundstück und der Inhalt des Grundbuchs auseinander, so gefährdet die
MehrFB 7 : Die Fräsmaschine
FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe
Mehr8 Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an Grundstücken
8 8 Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an Grundstücken Ausgangsfall: E ist der ständige Streit mit der Stadt wegen des Asyls lästig; sein Sohn, der Jurastudent S, soll sich damit nun befassen. Damit die
MehrPriv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf
Mehr