Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
|
|
- Nadja Martin
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese Jungbauer Bruno Bulldung (B) verkauft am durch notariellen Kaufvertrag zwei bisher von ihm bearbeitete Parzellen (Flurstücke Nr. 76/1 und 83/2) an die angehende Blumenzüchterin Antje van Tulpenboom (T). Da B auf beiden Parzellen im Herbst noch die Kartoffelernte einbringen will, soll die Auflassung der Grundstücke an T erst am erfolgen. Auf Bewilligung des B wird jedoch zugunsten der T, die sich angesichts dieses langen Zeitraums Sorgen um ihren Grundstückserwerb macht, für beide Parzellen jeweils eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. Doch als der Winter über das Land hereinbricht und der erste Schnee fällt erlebt T eine böse Überraschung, die ihre vorweihnachtliche Freude nicht unerheblich trübt. Zunächst gesteht B der T anlässlich des notariellen Auflassungstermins am zerknirscht aber wahrheitsgemäß, dass er die erste der beiden Parzellen (Flurstück 76/1) leider zwischenzeitlich an den erfolgreichen Unternehmensberater und Hobbywinzer Niko Neureich (N) verkauft und am auch bereits aufgelassen habe. N habe sich im Juni 2007 anlässlich einer Spritztour mit seinem Ferrari im Vorbeifahren unsterblich in die besagte Parzelle verliebt, da diese wegen ihrer optimalen Hangausrichtung und Bodenbeschaffenheit geradezu ideal zur Anpflanzung von Merlot-Reben geeignet sei, aus welcher N in seiner zweiten Lebenshälfte im Vertrauen auf den fortschreitenden Treibhauseffekt hochwertige Rotweine erzeugen möchte. Das nachfolgende Kaufangebot des N habe B schon deshalb nicht ausschlagen können, weil N mehr als das doppelte des mit T vereinbarten Kaufpreises geboten habe. Schließlich sei N am als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Da B nicht mehr Eigentümer der Parzelle sei, sehe er sich leider 1
2 außerstande, der T das Eigentum an dieser Parzelle zu übertragen, zumal N sich sicherlich weigern würde, das von ihm erworbene Grundstück zurückzugeben. Gerne sei er aber nach wie vor bereit, der T die zweite Parzelle (Flurstück 83/2) aufzulassen. T beschließt, ihren Ärger zunächst herunterzuschlucken und nimmt das Auflassungsangebot des B bezüglich der zweiten Parzelle (Flurstück 83/2) vor dem den Vorgang beurkundenden Notar an. Zwei Tage später beantragt sie beim Grundbuchamt unter Beifügung der Auflassungsurkunde ihre Eintragung als Eigentümerin der Parzelle, welche am erfolgt. Bereits zwei Tage zuvor war jedoch ein Widerspruch eines Onkels des B (O) eingetragen worden. Dieser behauptet zu Recht, der wahre Eigentümer dieser Parzelle zu sein, als dessen Eigentümer das Grundbuchamt im Gefolge einer Erbauseinandersetzung irrtümlich den B eingetragen hat, und fordert nunmehr von T Grundbuchberichtigung. Fassungslos sucht T seinen Rechtsanwalt auf und fragt, was denn nun hinsichtlich beider Parzellen zu tun sei. Erstellen Sie das Gutachten. 2
3 Lösung Fall 6 Die verhinderte Blumenwiese A. Ansprüche der T im Zusammenhang mit dem Erwerb der ersten Parzelle (Flurstück 76/1) I. Anspruch T gegen B auf Auflassung der Parzelle gem. 433 Abs Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1, 311 b S. 1 (+) 2. Untergang des Anspruchs gem. 275 Abs. 1 wegen nachträglichen Unvermögens des B a) Verlust des Eigentums an der Parzelle durch B an N vor Auflassung an T b) Relative Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs des N zugunsten der T gem. 883 Abs.2? aa) Vormerkungsfähiger Anspruch (+) bb) Begründung der Vormerkung gem. 885 Abs. 1 (+) (1) Bewilligung (2) Eintragung (+) cc) Zwischenergebnis zur Vormerkung c) Rechtsfolge: 3. Ergebnis II. Eintragung der T als Eigentümerin B. Ansprüche des O gegen T im Zusammenhang mit dem Erwerb der zweiten Parzelle (Flurstück 83/2) I. Anspruch auf des O gegen T auf Grundbuchberichtigung aus Ursprünglich war O Eigentümer. 2. Eigentumsverlust an T durch Eigentumsübertragung B-T gem. 873, Eigentumsverlust an T durch Eigentumsübertragung B-T gem. 892, 873, 925 (gutgläubiger Erwerb) a. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts (+) b. Eintragung des B als Eigentümer im Grundbuch (+) c. Guter Glaube der T zum Zeitpunkt der Antragstellung ( 892 Abs. 2) (+) d. Kein Widerspruch vor Eintragung eingetragen aa) Erwerb einer Vormerkung durch T gem. 883 Abs.1, 885 (1) Vormerkbarer Anspruch (2) Bewilligung des Betroffenen bb) Gutgläubiger Erwerb einer Vormerkung von B? (1) Grundsätzliche Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einer Vormerkung (2) Voraussetzungen des 892 cc) Rechtsfolge: Vorverlagerung der maßgeblichen Zeitpunkte für die Bösgläubigkeit und das Vorliegen eines Widerspruchs im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs? (1) H.M. Rechtsprechung (RGZ 121, 44, 47; BGHZ 57, 341, 343) und Teil der Literatur (zb. Medicus, Bürgerliches Recht, Rn.554; Palandt/Bassenge, 885, Rn.13). Im Falle des gutgläubigen Erwerbs einer Vormerkung genügt das Vorliegen der Voraussetzungen des 892 bei Eintragung der Vormerkung auch für den späteren Erwerb des vorgemerkten Rechts. Grund: 883 Abs. 2 intendiert einen umfassenden Schutz des Vormerkungs-berechtigten. Diese Aufgabe kann die Vormerkung nur erfüllen, wenn sie den Vor-merkungsberechtigten nicht bloß gegen abweichende Verfügungen des Veräußerers, sondern auch gegen andere Beeinträchtigungen seines Erwerbs schützt. Mit der Vormerkung ist der Grund 3
4 für die Erfüllung des Anspruchs gelegt, der Erwerb des Rechts vollzieht sich dann unabhängig von der weiteren Entwicklung des Grundbuchinhalts und dem guten Glauben des Berechtigten (sog. große Lösung ); vgl. RGZ 121, 44 sowie BGH NJW 1981, 446 (447). (2) Teil der Literatur (Jürgen F. Baur, JZ 1967, 437 ff. u.a.) e. Ergebnis zu 3 (Bei Entscheidung pro h.m. 4. Ergebnis zu II. II. Anspruch des O gegen T auf Herausgabe der Buchposition aus 812 Abs.1 S.1 Alt.2 A. Ansprüche der T im Zusammenhang mit dem Erwerb der ersten Parzelle (Flurstück 76/1) I. Anspruch T gegen B auf Auflassung der Parzelle gem. 433 Abs Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1, 311 b S. 1 (+) 2. Untergang des Anspruchs gem. 275 Abs. 1 wegen nachträglichen Unvermögens des B Durch die Veräußerung des Grundstücks könnte B nachträglich zur Eigentumsverschaffung unvermögend geworden sein (subjektive Unmöglichkeit). Dazu müsste es sich um eine wirksame Eigentumsübertragung an N handeln. a) Verlust des Eigentums an der Parzelle durch B an N vor Auflassung an T N hat gem. 873, 925 am (Eintragung) das Eigentum an der Parzelle erworben. b) Relative Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs des N zugunsten der T gem. 883 Abs.2? Gemäß 883 Abs. 2 sind Zwischenverfügungen, welche die Erfüllung eines durch eine Vormerkung gesicherten Anspruchs vereiteln oder beeinträchtigen würden, dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam. Merke: Es handelt sich hierbei um eine sog. relative Unwirksamkeit, d.h. die beeinträchtigende Zwischenverfügung ist nur dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam und kann nicht etwa von Dritten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, das T eine wirksame Vormerkung erworben hat. aa) Vormerkungsfähiger Anspruch (+) Die Vormerkung ist ein streng akzessorisches Sicherungsmittel, d.h. sie besteht nur solange und soweit, wie der zu sichernde Anspruch besteht. Hier liegt ein solcher Anspruch mit dem Anspruch der T gegen B auf Eigentumsübertragung gem. 433 Abs. 1 vor. bb) Begründung der Vormerkung gem. 885 Abs. 1 (+) 4
5 (1) Bewilligung (+) Zur Begründung der Vormerkung ist die Bewilligung des Betroffenen (=Voreingetragener, vgl. 39 GBO) oder eine einstweilige Verfügung ( 935 ZPO) erforderlich. B hat die Eintragung der Vormerkung bewilligt. (2) Eintragung (+) (3) (Materielle) Berechtigung des Betroffenen (+) cc) Zwischenergebnis zur Vormerkung Es besteht eine wirksame Auflassungsvormerkung zugunsten der T gem. 883 Abs. 1, 885 Abs. 1. c) Rechtsfolge: 883 Abs.2: Relative Unwirksamkeit der Zwischenverfügungen (d.h. nach Eintragung der Vormerkung und vor Eintragung des Rechts) hier: Übertragung des Eigentums an der Parzelle durch B an N. Die Eigentumsübertragung an N ist T gegenüber relativ unwirksam. B ist daher nicht unvermögend gem. 275 I Abs. 1 hinsichtlich der Eigentumsübertragung an T. 3. Ergebnis T hat gegen B einen Anspruch auf Auflassung der ersten Parzelle (Flurstück 76/2) gem. 433 Abs. 1. II. Eintragung der T als Eigentümerin Um Eigentümerin der Parzelle zu werden, muss T in das Grundbuch eingetragen werden. Die hierfür erforderliche Bewilligung gem. 19 GBO fehlt. B ist nicht mehr Voreingetragener (vgl. 39 GBO), so dass die Bewilligung nicht der Auflassungsurkunde (vgl. 20 GBO) entnommen werden kann. Die erforderliche Bewilligung müsste vielmehr N als Voreingetragener erteilen. Da der Voreingetragene und Zweiterwerber diese Bewilligung regelmäßig nicht erteilen wird, sieht das Gesetz zugunsten des Vormerkungsberechtigten neben der in 883 Abs. 2 geregelten relativen Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen des Eigentümers ergänzend einen Anspruch des Vormerkungsberechtigten gegen den Zweiterwerber auf Abgabe der nach dem Grundbuchrecht ( 19 GBO) erforderlichen Bewilligung vor ( 888 Abs. 1). T hat daher gegen N einen Anspruch auf Abgabe dieser Bewilligung. Anmerkung: Bei dem Anspruch aus 888 Abs. 1 handelt es sich um einen unselbständigen Hilfsanspruch, der nur zusammen mit dem gesicherten Anspruch abgetreten werden kann (MüKo/Wacke, 888 Rn.2; Palandt/Bassenge, 888 Rn.4). 5
6 B. Ansprüche des O gegen T im Zusammenhang mit dem Erwerb der zweiten Parzelle (Flurstück 83/2) I. Anspruch auf des O gegen T auf Grundbuchberichtigung aus 894 Ein Anspruch des O auf Grundbuchberichtigung setzt voraus, dass das Grundbuch hinsichtlich der zweiten Parzelle (Flurstück 83/2) unrichtig ist. Das ist der Fall, wenn die als Eigentümerin eingetragene T tatsächlich nicht Eigentümerin ist (Auseinanderfallen von materieller und formeller Rechtslage). 1. Ursprünglich war O Eigentümer. 2. Eigentumsverlust an T durch Eigentumsübertragung B-T gem. 873, 925 (-) da B als Nichteigentümer nicht berechtigt war. 3. Eigentumsverlust an T durch Eigentumsübertragung B-T gem. 892, 873, 925 (gutgläubiger Erwerb) (-) a. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts (+) b. Eintragung des B als Eigentümer im Grundbuch (+) c. Guter Glaube der T zum Zeitpunkt der Antragstellung ( 892 Abs. 2) (+) d. Kein Widerspruch vor Eintragung eingetragen Hier könnte es für einen gutgläubigen Erwerb durch T schädlich sein, dass vor der Eintragung der T als Eigentümerin ein Widerspruch des Berechtigten O eingetragen wurde. Ein gutgläubiger Erwerb könnte aber gleichwohl in Betracht kommen, wenn T eine Vormerkung erworben hätte und dies zur Folge hätte, dass der später eingetragene Widerspruch nicht schadet. aa) Erwerb einer Vormerkung durch T gem. 883 Abs.1, 885 (-) (1) Vormerkbarer Anspruch (+) = Anspruch auf Eigentumsübertragung gem. 433 Abs. 1 (2) Bewilligung des Betroffenen (+), da O als Voreingetragener (vgl. 39 GBO) die Eintragung der Vormerkung bewilligt hat. (3) Eintragung der Vormerkung (+) (4) (Materielle) Berechtigung des Betroffenen (-), da B jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung nicht der wahre Eigentümer des Grundstücks war. bb) Gutgläubiger Erwerb einer Vormerkung von B? 6
7 (1) Grundsätzliche Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einer Vormerkung Zwar setzt 892 den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines Rechts an einem Grundstück oder eines Rechts an einem Grundstücksrecht voraus und bei der Vormerkung handelt es sich nicht um ein solches Recht, sondern vielmehr um ein Sicherungsmittel für einen schuldrechtlichen Anspruch. Gleichwohl verleiht die Vormerkung aber dem geschützten Anspruch in gewisser Weise eine dingliche Wirkung, so dass sie nach h.m. als Verfügung im Sinne des 893 angesehen und über diese Vorschrift dem Anwendungsbereich des 892 unterstellt wird (vgl. BGHZ 57, 341, 343). (2) Voraussetzungen des 892 T wurde durch B, der im Grundbuch als Eigentümer legitimiert war, eine Vormerkung eingeräumt, T war im Zeitpunkt der Antragstellung (bzgl. Eintragung der Vormerkung) gutgläubig. Ein Widerspruch des O war zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung auch noch nicht eingetragen. cc) Rechtsfolge der Vormerkung: Vorverlagerung der maßgeblichen Zeitpunkte für die Bösgläubigkeit und das Vorliegen eines Widerspruchs im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs? Die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge des Vormerkungserwerbs ist die relative Unwirksamkeit von den vorgemerkten Anspruch beeinträchtigenden Verfügungen des Rechtsinhabers an Dritte (vgl. 883 Abs. 2). Im vorliegenden Fall ist jedoch keine Verfügung an einen Dritten erfolgt, sondern es wird lediglich der gutgläubige Erwerb der Parzelle durch T dadurch in Frage gestellt, dass nach Eintragung der Vormerkung aber vor Eintragung des Eigentumswechsels ein Widerspruch des Berechtigten O eingetragen wurde. Es fragt sich daher, ob sich aus der entsprechenden Anwendung des 892 auf den Erwerb der Vormerkung ergibt, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen des 892 für den gutgläubigen Erwerb des dinglichen Rechts als solchem (guter Glaube / Fehlen eines Widerspruchs) allein der Zeitpunkt des Erwerbs der Vormerkung maßgebend ist. In Rechtsprechung und Literatur werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten: (1) H.M. Rechtsprechung (RGZ 121, 44, 47; BGHZ 57, 341, 343) und Teil der Literatur (zb. Medicus, AcP 163 (1964), 1, 3 und 7): Im Falle des gutgläubigen Erwerbs einer Vormerkung genügt das Vorliegen der Voraussetzungen des 892 bei Eintragung der Vormerkung auch für den späteren Erwerb des vorgemerkten Rechts. Grund: 883 Abs. 2 intendiert einen umfassenden Schutz des Vormerkungsberechtigten. Diese Aufgabe kann die Vormerkung nur erfüllen, wenn sie den Vormerkungsberechtigten nicht bloß gegen abweichende Verfügungen des Veräußerers, sondern auch gegen andere Beeinträchtigungen seines Erwerbs schützt. Mit der Vormerkung ist der Grund für die Erfüllung des Anspruchs gelegt, der Erwerb des Rechts vollzieht sich dann unabhängig von der weiteren Entwicklung des Grundbuchinhalts und dem guten Glauben des Berechtigten (sog. große Lösung ). (2) Teil der Literatur (Jürgen F. Baur, JZ 1967, 437 ff. u.a.): Nach dieser Auffassung will die Vormerkung nur vor vereitelnden Zwischenverfügungen an Dritte schützen, nicht vor späterem Widerspruch und eigener Bösgläubigkeit hinsichtlich des Rechtserwerbs vom Nichtberechtigten. Der gutgläubige Erwerb einer Vormerkung ändert nichts daran, dass ein gutgläubiger Erwerb des vorgemerkten Rechts nur dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des 892 noch im Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags bzw. 7
8 (Fehlen eines Widerspruchs) bei Eintragung vorliegen. Der Vormerkungsberechtigte soll jedoch in Analogie zu 888 Abs.1 BGB von dem Berechtigten die Zustimmung zur Verfügung durch den Nichtberechtigten Bucheigentümer gem. 185 verlangen können (Baur, JZ 1967, 437 (439 f.) u.a.). e. Ergebnis zu 3 (Bei Entscheidung pro h.m.) Da zum Zeitpunkt des Vormerkungserwerbs durch T noch kein Widerspruch des O eingetragen war, kann die spätere Eintragung eines solchen Widerspruchs den gutgläubigen Erwerb der Parzelle durch T nicht mehr verhindern. 4. Ergebnis zu II. Mangels Eigentum kein Anspruch des O gegen T auf Grundbuchberichtigung aus 894. II. Anspruch des O gegen T auf Herausgabe der Buchposition aus 812 Abs.1 S.1 Alt.2 Beachte: Die Buchposition eines eingetragenen Nichteigentümers ist eine vermögenswerte Position, d.h. ein erlangtes Etwas, das im Rahmen des 812 Abs.1 kondiziert werden kann (sog. schuldrechtlicher Grundbuchberichtigungsanspruch, MüKo/Schwab, 812 Rn.10). Hier fehlt es aber schon an einer Buchposition in diesem Sinne, da T nicht Bucheigentümerin, sondern materiellrechtliche Eigentümerin des Grundstücks ist und O sein Eigentum an sie verloren hat (s.o.). 8
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sachverhalt Fall 7 Skulpturenpark oder Haustierfriedhof Der umtriebige und finanziell stets kurzatmige ProjektentwicklerOle Oderobstler (O) bietet im Sommer
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
MehrLösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
Mehr10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrLösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog
Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten
MehrLösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB
Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrLerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil
Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)
Mehr[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.
Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende
MehrLösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung
MehrJura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung
Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrFB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :
FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:
MehrLösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich
Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrExaminatorium Sachenrecht. Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht. Max Kübler-Wachendorff. Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR
Examinatorium Sachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Max Kübler-Wachendorff Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR A) Anspruch 1: Anspruch der V-GbR gegen K auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrTutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den
Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise
MehrWiederholungsstunde Erwerb einer Vormerkung 883 ff. BGB
Wiederholungsstunde Erwerb einer 883 ff. BGB Definition: Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht 1. sfähiger Anspruch (Akzessorietät)
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 9.1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrDie Vormerkung im Überblick
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Vormerkung im Überblick Funktion Vorläufiges Sicherungsmittel, das infolge der Trennung von schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft notwendig ist.
MehrBGB ; GBO 13, 25, 38, 41; GBVfG 12, 19 ; ZPO 815, 935 ff., 941, 942
Prof. Dr. Fritsche/Fachhochschule für Rechtspflege NRW Lehrskripte Die Vormerkung Inhaltsverzeichnis 1. Einführung... 1 2. Erwerb der Vormerkung... 3 2. 1. Voraussetzungen für den Erwerb... 3 2.2. Begründung
MehrLEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.
Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich
MehrAG BGB Immobiliarsachenrecht I
AG BGB Immobiliarsachenrecht I (Eigentumsübertragung von Immobilien, Grundbuchberichtigungsanspruch) Frage 1: Prüfungsaufbau für den Eigentumserwerb an einem Grundstück! I.... 1.... 2.... 3.... 4.... II....
MehrLerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung
Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,
MehrFB 9: Grundstückskauf mit Hindernissen
FB 9: Grundstückskauf mit Hindernissen Verhältnis der Auflassungsvormerkung zur einstweiligen Verfügung, gutgläubiger lastenfreier Erwerb einer Auflassungsvormerkung, Gutglaubensschutz beim Zweiterwerb
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Lösungshinweise zum 7. Besprechungsfall
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 9-11 Uhr, HS 10 NUni Vorläufige Homepage: http://www.jura.uni-tuebingen.de/geibel/veranstaltungen
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks
MehrFall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 19. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 9 - Lösungsskizze: Das umstrittene Grundstück Ausgangsfall Fraglich ist, wer Eigentümer des Grundstücks ist. B. Er könnte sein Eigentum aber gem. 873 I, 925
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrLEO-Probeexamen 2017/1 Klausur vom (Zivilrecht)
Juristenfakultät der Universität Leipzig Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht Prof. Dr. Ekkehard Becker-Eberhard LEO-Probeexamen 2017/1 Klausur vom 24.3.2017 (Zivilrecht) I. A mit Wohnsitz
MehrIV. Die Vormerkung. 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb
IV. Die Vormerkung 1. Bedeutung, Begriff und Voraussetzung 2. Wirkungen 3. Rechtsnatur 4. Übertragung und Erlöschen 5. Gutgläubiger Erwerb 1. Bedeutung Bedeutung, Begriff und Voraussetzungen Vormerkung
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrRepetitorium Sachenrecht 6. Vormerkung, Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, )
Repetitorium Sachenrecht 6., Publizität des Grundbuchs (Mittwoch, 15.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?
Mehr9 B. Eigentumserwerb an Grundstücken. 9 Der Widerspruch gemäß 899 BGB
9 B. Eigentumserwerb an Grundstücken 9 Der Widerspruch gemäß 899 BGB 1 2 I. Zweck Fallen die tatsächliche dingliche Rechtslage am Grundstück und der Inhalt des Grundbuchs auseinander, so gefährdet die
MehrArbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018
Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.
MehrKlausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6. Allgemeines. Struktur Aufgabe 1 (Herausgabeanspruch) Klausurstatistik
Klausurenkurs zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen WS 2006/2007 BGB 6 Lösungsvorschlag und Folien als pdf-files unter http://www.uni-regensburg.de/fakultaeten/jura/hofer/lehre.htm Allgemeines Schwierigkeitsgrad:
MehrLerneinheit 11: Immobiliarsachenrecht, 1. Teil
Lerneinheit : Immobiliarsachenrecht, 1. Teil A. Grundlagen I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen II. Das Grundbuch B. Die Vormerkung
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch
Personengesellschaftsrecht II # 13 Die GbR im Grundbuch Fall A und B sind Gesellschafter der Gohliser Immobilien GbR. Für diese hatten Sie ein Grundstück in der Nähe des Leipziger Zoos erworben. Nach langen
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 2 Auf dem Grundbuchamt Eigentumserwerb am Grundstück Grundbuchrecht Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Sachverhalt E verkauft sein schön gelegenes Hausgrundstück
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrJura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrLösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.
Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
MehrGrundstücke: Übereignung
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundstücke: Übereignung Übereignungspfad: 873 Abs. 1: Einigung und Eintragung I. Einigung Begriff: Auflassung ( 925 Abs. 1) = Einigung über die Übereignung
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
MehrJura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung
Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147
MehrFB 7 : Die Fräsmaschine
FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe
MehrExamensrepetitorium Sachenrecht
Examensrepetitorium Sachenrecht aus 894 BGB auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch Voraussetzung: das Grundbuch müsste unrichtig sein, dh E müsste Eigentümerin des Grundstücks
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrKann D nun die Enzyklopädie nach 985 von K herausverlangen?
1 Fall 11: Die Enzyklopädie Buchhändler Karl (K) ist dadurch, dass zwei Häuser neben seinem Buchladen ein weitaus größerer und modernerer Vertreter einer großen Buchhandelskette eröffnet hat, in finanzielle
MehrLösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:
A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.
Mehr: Kleinsiedlergrundstück Lösungsskizze
1 Frage 1: Ansprüche V K I. Auf Herausgabe des Grundstücks Anspruchsgrundlage: 985 BGB Voraussetzungen: - Eigentum des V - Besitz des K - Ohne Besitzrecht ( 986) 1. Ursprünglich war V Eigentümer: SV 2.
MehrStuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft
Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrBGB 892, 899; WoGenVermG 1 f.; VZOG 2, 3 Rechtswirkungen eines BGB-Widerspruchs; Beteiligte im Vermögenszuordnungsverfahren nach dem WoGenVermG
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11619# letzte Aktualisierung:06. Julii 1999 BGB 892, 899; WoGenVermG 1 f.; VZOG 2, 3 Rechtswirkungen eines
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,
MehrRepetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, )
Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere (Dienstag, 14.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln
MehrFall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,
Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung
MehrFallrepetitorium Zivilrecht
Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen
MehrG. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.
Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.
MehrProf. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2
Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund
MehrLeseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung
Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen
MehrDer gute Glaube. Anforderungen an den guten Glauben: Worauf bezieht sich der gute Glaube?
Der gute Glaube Anforderungen an den guten Glauben: Posi5ve Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis schaden, 932 II BGB. Vermutung für Gutgläubigkeit, 932 I HS. 2 BGB. Keine allgemeine Nachforschungspflicht
MehrInhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB
Inhalt Standardfälle Sachenrecht Fall 1: Figurprobleme 7 985 BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Fall 2: Sammelsurium 12 Gutgl. Erwerb, 932; Abhandenkommen, 935 BGB Fall 3: Kulturschock 17 Eigentumserwerb gemäß
MehrGrundsätzliches zum Grundstücksrecht
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Grundsätzliches zum Grundstücksrecht Gegenstand des Liegenschaftsrechts im Überblick - Begründung, Übertragung und Aufhebung des Eigentums am Grundstück - Grundstücksgleiche
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 7 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 3. Eintragung 4. Konvergenz 5. Besonderheit
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
MehrProf. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen
Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 3 Die Übereignung beweglicher Sachen I. Das dingliche Rechtsgeschäft 1. Für den Übereignungseffekt reicht das schuldrechtliche Geschäft - Kauf, Tausch, Darlehen, Werkvertrag,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
MehrProbeexamen Universität Mannheim. Probeexamen Klausur Nr. 1. Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer
Probeexamen Klausur Nr. 1 Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer Aufgabe 1: Klage des K gegen A A. Zulässigkeit örtliche Zuständigkeit: 12, 13 ZPO sachliche Zuständigkeit: 23 Nr. 1, 71 I GVG B. Begründetheit
MehrSachenrecht. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht
Sachenrecht Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht unter Mitarbeit von Prof. Dr. iur. Karin Metzler-Müller Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden (Abt.
MehrLösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige
Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:
MehrLeitsatz 20 GBO. OLG Dresden, Beschluss vom W 1025/10
eitsatz 20 GBO Sind die Gesamthandseigentümer in Abteilung I des Grundbuchs nicht unmittelbar namentlich benannt, sondern als die in näher bezeichneten anderen Grundbuchblättern hinsichtlich bestimmter
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrLösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse
Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste
MehrFall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147
1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung 1. Rechtsnatur 3. Übertragung und Pfändung 4. Verfügungsrecht des Auflassungsempfängers 21. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1. Rechtsnatur Das Anwartschaftsrecht ist als
MehrJura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung
Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung A. Anspruch der M gegen E auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 894 BGB i.v.m. 1368 BGB M könnte gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrFB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.:
FB BONIFATIUSVEREIN - NACH RGZ 83, 223 FF.: Herausgabeanspruch aus 985 und aus Bereicherungsrecht, Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, Konstellation des Bonifatius-Fall Gliederung: I. Anspruch S gegen
Mehr