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1 Vorlesung 7 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 3. Eintragung 4. Konvergenz 5. Besonderheit Inhaltsänderung 6. Besonderheit Aufhebung 7. Besonderheit: Eigentum 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 2

2 873 Abs. 1 BGB konstituiert die Voraussetzungen jeden rechtsgeschäftlichen Rechtserwerbs an einem Grundstück: Einigung + Eintragung Ohne das Vorliegen dieses Doppeltatbestandes kann es einen rechtsgeschäftlichen Erwerb an einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück nicht geben. E überträgt sein Hausgrundstück an seinen Sohn S. Er will seinem Nachbarn N etwas Gutes tun und lässt noch vorher zu dessen Gunsten an einem Grundstücksstreifen, den N schon lange als Weg nutzt, ein Wegerecht für N eintragen. Ist das Recht entstanden? 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 3 Geht das Eigentum an einem Grundstück nicht rechtsgeschäftlich, sondern kraft Gesetzes auf einen anderen über, wie bspw. durch -! Zuschlag in der Zwangsversteigerung, 90 ZVG -! Enteignung durch Verwaltungsakt, -! Umlegung im Flurbereinigungsverfahren, -! Verschmelzung zweier Gesellschaft nach dem UmwG -! Erbfolge -! Erbteilsübertragung -! Begründung der Gütergemeinschaft dann vollzieht sich der Rechtserwerb außerhalb des Grundbuchs. Die Eintragung im Grundbuch ist dann nur berichtigend, also deklaratorisch. Einer Einigung bedarf es nicht. 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 4

3 Bei der Einigung handelt es sich um einen dinglichen Vertrag, auf den die Bestimmungen des Allgemeinen Teils zu Willenserklärungen anzuwenden sind: -! Die Willenserklärung bedarf der Geschäftsfähigkeit -! Sie kann von Willensmängeln bedroht sein Anfechtung -! Sie ist auslegungsfähig -! Sie kann durch Vertreter erklärt werden -! Es können Verständnisdivergenzen (Dissens) bestehen Eine gesetzlich vorgeschriebene Form der Einigungserklärungen besteht nicht nur für die Auflassung sieht das Gesetz in 925 BGB eine besondere Form vor. 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 5 A und B sind sich einig, dass zu Gunsten des B eine Grundschuld unter der aufschiebenden Bedingung des Gewinns der Fußballeuropameisterschaft entstehen soll. Kann dies im Grundbuch eingetragen werden? 873 Abs. 1 BGB kennt keine Einschränkung dahin, dass die Einigung nicht unter einer Bedingung stehen kann. Entsprechend ist eine aufschiebend bedingte Einigung grundsätzlich zulässig Allerdings muss die Eintragung selbst aufgrund 16 GBO unbedingt erklärt sein. Eingetragen wird also die aufschiebend bedingte Grundschuld zu Gunsten des B. 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 6

4 A und B sind sich einig, dass zu Gunsten des B ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen werden soll. A stellt den entsprechenden Eintragungsantrag beim Grundbuchamt. Noch vor Eintragung reut ihn die Sache und er erklärt dem B den Widerruf seiner Einigung. Das Recht wird im Grundbuch eingetragen. Die Einigung ist widerruflich ist diese nicht nach den Bestimmungen des 873 Abs. 2 BGB bindend geworden, kann sie zurückgenommen werden. Bindung tritt nach 873 Abs. 2 BGB nur ein: -! durch Übergabe der Eintragungsbewilligung im Sinne des 19 GBO -! durch notarielle Beurkundung der Erklärung -! durch Erklärung vor dem Grundbuchamt -! durch Einreichung der Erklärungen beim Grundbuchamt 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 7 Bei der Verhandlung des Übergabevertrages am Hausgrundstück zu Gunsten des Sohnes lässt E vorab noch ein Nießbrauchrecht für sich und seine im Urlaub befindliche Ehefrau eintragen, was der S dem Vater zugesteht. Die Eintragung erfolgt sofort. Im Urlaub hat die Ehefrau einen Autounfall und wird geschäftsunfähig. Hat die Ehefrau das Nießbrauchrecht erworben? Einigung? Zwischen E und S schon, aber es gibt keine Einigung zu Gunsten Dritter. Damit ist das Recht jedenfalls bei Eintragung noch nicht erworben. Ein späterer Erwerb scheitert aber daran, dass die Ehefrau sich mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr einigen kann. 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 8

5 3. Eintragung Zu Gunsten des N wird ein äußerst kompliziertes Leitungsrecht des Inhalts bewilligt, dass er an genauen auf einem Lageplan markierten Stellen eine Leitung über das Grundstück des E führen darf. Im Grundbuch wird nur eingetragen: Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für den N, eingetragen aufgrund Bewilligung vom ***. Ist das Recht entstanden? 873 Abs. 1 BGB beansprucht zwar die Eintragung des Rechts im Grundbuch. Der Gesetzgeber hat aber erkannt, dass schlicht nicht alles eingetragen werden kann. Entsprechend erlaubt 874 BGB für die nähere Bezeichnung des Inhalts die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Art des Rechts und Berechtigter sowie die Bewilligung sind aber zu bezeichnen. 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 9

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