Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
|
|
- Joseph Buchholz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorlesung 7 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 3. Eintragung 4. Konvergenz 5. Besonderheit Inhaltsänderung 6. Besonderheit Aufhebung 7. Besonderheit: Eigentum 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 2
2 873 Abs. 1 BGB konstituiert die Voraussetzungen jeden rechtsgeschäftlichen Rechtserwerbs an einem Grundstück: Einigung + Eintragung Ohne das Vorliegen dieses Doppeltatbestandes kann es einen rechtsgeschäftlichen Erwerb an einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück nicht geben. E überträgt sein Hausgrundstück an seinen Sohn S. Er will seinem Nachbarn N etwas Gutes tun und lässt noch vorher zu dessen Gunsten an einem Grundstücksstreifen, den N schon lange als Weg nutzt, ein Wegerecht für N eintragen. Ist das Recht entstanden? 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 3 Geht das Eigentum an einem Grundstück nicht rechtsgeschäftlich, sondern kraft Gesetzes auf einen anderen über, wie bspw. durch -! Zuschlag in der Zwangsversteigerung, 90 ZVG -! Enteignung durch Verwaltungsakt, -! Umlegung im Flurbereinigungsverfahren, -! Verschmelzung zweier Gesellschaft nach dem UmwG -! Erbfolge -! Erbteilsübertragung -! Begründung der Gütergemeinschaft dann vollzieht sich der Rechtserwerb außerhalb des Grundbuchs. Die Eintragung im Grundbuch ist dann nur berichtigend, also deklaratorisch. Einer Einigung bedarf es nicht. 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 4
3 Bei der Einigung handelt es sich um einen dinglichen Vertrag, auf den die Bestimmungen des Allgemeinen Teils zu Willenserklärungen anzuwenden sind: -! Die Willenserklärung bedarf der Geschäftsfähigkeit -! Sie kann von Willensmängeln bedroht sein Anfechtung -! Sie ist auslegungsfähig -! Sie kann durch Vertreter erklärt werden -! Es können Verständnisdivergenzen (Dissens) bestehen Eine gesetzlich vorgeschriebene Form der Einigungserklärungen besteht nicht nur für die Auflassung sieht das Gesetz in 925 BGB eine besondere Form vor. 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 5 A und B sind sich einig, dass zu Gunsten des B eine Grundschuld unter der aufschiebenden Bedingung des Gewinns der Fußballeuropameisterschaft entstehen soll. Kann dies im Grundbuch eingetragen werden? 873 Abs. 1 BGB kennt keine Einschränkung dahin, dass die Einigung nicht unter einer Bedingung stehen kann. Entsprechend ist eine aufschiebend bedingte Einigung grundsätzlich zulässig Allerdings muss die Eintragung selbst aufgrund 16 GBO unbedingt erklärt sein. Eingetragen wird also die aufschiebend bedingte Grundschuld zu Gunsten des B. 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 6
4 A und B sind sich einig, dass zu Gunsten des B ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen werden soll. A stellt den entsprechenden Eintragungsantrag beim Grundbuchamt. Noch vor Eintragung reut ihn die Sache und er erklärt dem B den Widerruf seiner Einigung. Das Recht wird im Grundbuch eingetragen. Die Einigung ist widerruflich ist diese nicht nach den Bestimmungen des 873 Abs. 2 BGB bindend geworden, kann sie zurückgenommen werden. Bindung tritt nach 873 Abs. 2 BGB nur ein: -! durch Übergabe der Eintragungsbewilligung im Sinne des 19 GBO -! durch notarielle Beurkundung der Erklärung -! durch Erklärung vor dem Grundbuchamt -! durch Einreichung der Erklärungen beim Grundbuchamt 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 7 Bei der Verhandlung des Übergabevertrages am Hausgrundstück zu Gunsten des Sohnes lässt E vorab noch ein Nießbrauchrecht für sich und seine im Urlaub befindliche Ehefrau eintragen, was der S dem Vater zugesteht. Die Eintragung erfolgt sofort. Im Urlaub hat die Ehefrau einen Autounfall und wird geschäftsunfähig. Hat die Ehefrau das Nießbrauchrecht erworben? Einigung? Zwischen E und S schon, aber es gibt keine Einigung zu Gunsten Dritter. Damit ist das Recht jedenfalls bei Eintragung noch nicht erworben. Ein späterer Erwerb scheitert aber daran, dass die Ehefrau sich mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr einigen kann. 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 8
5 3. Eintragung Zu Gunsten des N wird ein äußerst kompliziertes Leitungsrecht des Inhalts bewilligt, dass er an genauen auf einem Lageplan markierten Stellen eine Leitung über das Grundstück des E führen darf. Im Grundbuch wird nur eingetragen: Beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für den N, eingetragen aufgrund Bewilligung vom ***. Ist das Recht entstanden? 873 Abs. 1 BGB beansprucht zwar die Eintragung des Rechts im Grundbuch. Der Gesetzgeber hat aber erkannt, dass schlicht nicht alles eingetragen werden kann. Entsprechend erlaubt 874 BGB für die nähere Bezeichnung des Inhalts die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Art des Rechts und Berechtigter sowie die Bewilligung sind aber zu bezeichnen. 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 9
Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung 1. Grundlage Einigung und Eintragung 2. Einigung 3. Eintragung 4. Konvergenz 5. Besonderheit Inhaltsänderung 6. Besonderheit Aufhebung 7. Besonderheit: Eigentum 14. Juni 2012 Notar
MehrGrundstücke: Übereignung
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) Grundstücke: Übereignung Übereignungspfad: 873 Abs. 1: Einigung und Eintragung I. Einigung Begriff: Auflassung ( 925 Abs. 1) = Einigung über die Übereignung
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 9 - Lösungsskizze: Das umstrittene Grundstück Ausgangsfall Fraglich ist, wer Eigentümer des Grundstücks ist. B. Er könnte sein Eigentum aber gem. 873 I, 925
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrRepetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere Eigentumserwerb (Dienstag, )
Repetitorium Sachenrecht 5. Rechte an Grundstücken, insbesondere (Dienstag, 14.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln
MehrInhalt. Einführung in das Sachenrecht 2
Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung
MehrLösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
Mehr5. Das unrichtige Grundbuch
5. Das unrichtige Grundbuch Mögliche Gründe Unwirksamkeit der dinglichen Einigung Divergenz zwischen dinglicher Einigung und Eintragung Beispiel: A und B einigen sich über Veräußerung der Parzelle X. Beide
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung 1. Rechtsnatur 3. Übertragung und Pfändung 4. Verfügungsrecht des Auflassungsempfängers 21. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1. Rechtsnatur Das Anwartschaftsrecht ist als
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrB. Grundstücksrechte 12 Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten
B. Grundstücksrechte 12 Begründung, Übertragung und Beendigung von Grundstücksrechten a) Das Grundbuch aa) Aufgabe 873: jede Verfügung über Grundstück oder Grundstücksrecht bedarf der Einigung sowie der
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 6 13. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Das Verfahren vor dem Grundbuchamt ist neben den Verfahrensgrundsätzen des FamFG, das eben auch für das Grundbuchverfahren gilt, von einigen speziell
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung 1.Grundlagen und Bedeutung 2. 891 BGB 3.Umfang des Schutzbereichs a) Bestehen und Umfang der eingetragenen Rechte und Berechtigten b) Nichtbestehen anderer Rechte oder Berechtigter
MehrFariba Peykan. Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften. Verlag Dr.
Fariba Peykan Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften Verlag Dr. Kovac Hamburg 2005 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 1 1. Abschnitt Begriffsbestimmung
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer
MehrVoraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts
MehrBeschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe:
Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 233/15 AG Wolfratshausen Grundbuchamt In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) xxx Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2) xxx Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter
MehrLerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung
Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,
MehrLösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung
MehrTutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den
Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise
MehrLeseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung
Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen
Mehr[1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I?
Test Immobilien [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. Welche Verfügungen über Immobiliarrechte regelt 873 I? [1] Dr. Jacoby Immobilien Verfügungen I. I. Verfügungen über Immobiliarrechte, 873 I - Übereignung
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
Gliederung der Vorlesung III. Das Grundbuch 1. Bedeutung und Notwendigkeit a) Antragsgrundsatz b) Die Bedeutung der Eintragungsbewilligung c) Eintragungsbewilligung und Einigung d) Voreintragungsgrundsatz
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 2 Auf dem Grundbuchamt Eigentumserwerb am Grundstück Grundbuchrecht Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Sachverhalt E verkauft sein schön gelegenes Hausgrundstück
MehrLösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog
Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten
MehrDas Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland
Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Das Grundeigentum in der Bundesrepublik Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 05.02.2016 Fachbereich: WD 7:
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
MehrLEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.
Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich
MehrDNotI. Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: OLG Düsseldorf, I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i3wx211_08 letzte Aktualisierung: 21.7.2009 OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - I-3 Wx 211/08 BGB 881, 877; GBO 19, 29 Klarstellungsvermerk bei Ausnutzung eines Rangvorbehalts
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 3 16. Mai 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Was ist Wohnungs- und Teileigentum? Fall: E ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Er möchte gerne die Wohnungen im dritten und vierten Obergeschoss
MehrGrundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w442_10 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, 14.10.2010 - I-15 W 442/10 GBO 29; BGB 705 Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter
Mehr1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;
MehrVoraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx42_12 letzte Aktualisierung: 30.05.2012 OLG München, 16.4.2012-34 Wx 42/12 BGB 1026; GBO 22 Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrExaminatorium Sachenrecht. Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht. Max Kübler-Wachendorff. Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR
Examinatorium Sachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Max Kübler-Wachendorff Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR A) Anspruch 1: Anspruch der V-GbR gegen K auf Zustimmung zur Berichtigung
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
Mehr2. Kapitel Der Erwerb des Grundeigentums vom Nichtberechtigten
6 Das Grundeigentum 5.4 Baubehörde 277 Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann ein Grundstück nach 19, 20 BauGB nur mit Genehmigung der Planungsbehörde, also der Gemeinde, geteilt werden 25. 28 I
MehrÜbung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt
Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung
MehrLösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB
Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C
MehrÜbertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w1799_13 letzte Aktualisierung: 9.12.2013 OLG Nürnberg, 25.9.2013-15 W 1799/13 GBO 40 Übertragung eines Erbteils ohne Voreintragung der Erbengemeinschaft
MehrImmobiliarsachenrecht. II. Der Grundstücksbegriff
a) Was ist ein Grundstück? b) Bestandteile und Zubehör 2. Das Wohnungseigentum 3. Das Erbbaurecht 3. Mai 2012 Notar Dr. Christian Kesseler 1 a) Was ist ein Grundstück? Fall: E ist Eigentümer eines großen
MehrLeitsatz. 22 Abs. 1, 31 Satz 2 GBO
Leitsatz 22 Abs. 1, 31 Satz 2 GBO Bittet der Insolvenzverwalter oder in der Verbraucherinsolvenz der Treuhänder um Löschung des beim Schuldnergrundstück eingetragenen Insolvenzvermerks, weil er das Grundstück
Mehr10. Besprechungsfall
10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der
MehrGrundbuch eingetragen, muss die Klage die Inhaltsänderung beinhalten.
V. Die Grunddienstbarkeiten als vereinbartes Nachbarrecht Grundbuch eingetragen, muss die Klage die Inhaltsänderung beinhalten. LÖSUNG: Trotz der hohen Spritpreise muss der Eigentümer des herrschenden
MehrImmobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung
VI. Gliederung der Vorlesung Die Vormerkung 1. Bedeutung im System des Sachenrechts a) Der Anspruch aa) Anspruchsziel bb) Zukünftige und bedingte Ansprüche cc) Rechtsgrund des Anspruchs b) Eintragungsvoraussetzungen
MehrIII. Das dingliche RechtsG
III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.
MehrWohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte
MehrKreditsicherung durch Grundschulden
Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 117/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrAktuelles. Bürgerliches Vermögensrecht. Ergebnisse Vorlesung. Ergebnisse Arbeitsgemeinschaft. Sachverhalt AG 2. Sachverhalt AG 1
Aktuelles Bürgerliches Vermögensrecht Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Willkommen zum zweiten Semester Vorlesung, Arbeitsgemeinschaft,
MehrVollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber
OLG München, Beschluss v. 04.12.2017 34 Wx 402/17 Titel: Vollzug der Auflassung - Antrag der Erben als Erwerber Normenketten: BGB 873, 925 Abs. 1, 1922 Abs. 1 GBO 19, 20, 29 Abs. 1 Leitsatz: Eine beim
MehrVertiefung Zivilrecht 16. Stunde
Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung
MehrDer Kauf von Immobilien
Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge
MehrBGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher
Mehr71 Abs. 2 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, 894 BGB. OLG Dresden, 17. Zivilsenates, Beschluss vom Az.: 17 W 659/10
1 Leitsatz Der auf vom Urkundsnotar gestellten Vollzugsantrag als Grundstücks-(mit)-eigentümer eingetragene Erwerber kann gegen diese Eintragung nicht in zulässiger Weise Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2013 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 9 Die verhinderte Blumenwiese
MehrAusbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 04. Sachenrecht
Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 04 Sachenrecht Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch mit Fragen zur Vorbereitung
MehrLerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil
Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)
Mehrgerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V
Fall 9.1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen
MehrFall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147
1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrFB 8.2 WAS LANGE WÄHRT :
FB 8.2 WAS LANGE WÄHRT : Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: OLG Stuttgart, W 353/07 GBO 20, 19, 28; BGB 894
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8w353_07 letzte Aktualisierung: 11.10.2007 OLG Stuttgart, 11.10.2007-8 W 353/07 GBO 20, 19, 28; BGB 894 Auflassung enthält i. d. R. aber nicht immer auch die
MehrLösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB
Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung
Mehr- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO
eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende
MehrJura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung
Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147
MehrDNotI. Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: LG Frankfurt/Oder, T 40/10
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: 6.7.2010 LG Frankfurt/Oder, 4.2.2010-19 T 40/10 BGB 1030, 1059, 1092, 1093; ZPO 857; GBO 16, 44, 71 Gleichzeitige Bestellung
MehrVERHANDELT. vor dem unterzeichnenden Notar. geschaftsansässig [.]
VERHANDELT zu [ ] am [ ] vor dem unterzeichnenden Notar [ ] geschaftsansässig [.] erschien heute: Herr [Philip Nijenhuis] handelnd als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer für RoodMicrotec GmbH,
MehrJura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung
Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung
Mehr[1f] Dr. Jacoby Vormerkung I.
Test Vormerkung [1f] Dr. Jacoby Vormerkung I. K hat gegen V einen Anspr. aus Kaufvertrag auf Übereignung eines Grundstücks. Auflassung soll erst nach Kaufpreiszahlung erfolgen. Als der hiervon nichts ahnende
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 154/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht Dab 8 O 119/01 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht B e s c h l u s s In dem Prozeßkostenhilfeverfahren S... S...,... Prozessbevollmächtigter:
MehrC. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt
C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt I. Willenserklärung 1. (Objektiver) Tatbestand und Inhalt 2. Wirksamwerden durch Abgabe / Abgabe und Zugang II. Vertragsschluss 1. Angebot a) Vertragsbestandteile
MehrEs wurden Bestandteilszuschreibungen bzw. Vereinigungen erklärt. Sodann heißt es:
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 156481 letzte Aktualisierung: 15. September 2017 BGB 890 1026; GBO 22, 29, 46 Abs. 2 Rechtsgeschäftliche
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache Nach 93 können Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand selbständiger Rechte
MehrLeitsatz 20 GBO. OLG Dresden, Beschluss vom W 1025/10
eitsatz 20 GBO Sind die Gesamthandseigentümer in Abteilung I des Grundbuchs nicht unmittelbar namentlich benannt, sondern als die in näher bezeichneten anderen Grundbuchblättern hinsichtlich bestimmter
MehrWiederholungsstunde Erwerb einer Vormerkung 883 ff. BGB
Wiederholungsstunde Erwerb einer 883 ff. BGB Definition: Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht 1. sfähiger Anspruch (Akzessorietät)
MehrUniversität Rostock. Prof. Dr. Anja Hucke. Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am von Notar Dr.
Universität Rostock Prof. Dr. Anja Hucke Finanzierungs- und Kreditsicherungsrecht WS 2006/2007 am 11.1.2007 Grundschuldbestellung in der Krise von Notar Dr. Roland Suppliet Januar 07 Info über gebräuchlichstes
MehrImmobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht
Vorlesung 3 2. Mai 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 a) Was ist ein Grundstück? b) Bestandteile und Zubehör 2. Das Wohnungseigentum 3. Das Erbbaurecht 2. Mai 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 2 a) Was
Mehr1 VORBEMERKUNGEN 1 1 VORBEMERKUNGEN. A. Gegenstand des Grundstücksrechts. Grundbuchrecht (formelles Privatrecht),
1 VORBEMERKUNGEN 1 1 VORBEMERKUNGEN Fahrnisrecht - Grundstücksrecht Umfang des Grundstücksrechts A. Gegenstand des Grundstücksrechts Das Sachenrecht umfasst neben dem Recht der beweglichen Sachen (Fahrnisrecht)
MehrLeitsatz. 39 Abs. 1 GBO
eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch
MehrDNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21. Oktober 2008 EGBGB Art. 14, 15 Kroatien: Grundstückserwerb zu Alleineigentum
Mehr11. Besprechungsfall
11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 12.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrUrkundenrolle-Nr. /2013. Verhandelt. zu Haren. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar. Ulrich Wilde. mit dem Amtssitz in Haren (Ems)
1 Urkundenrolle-Nr. /2013 Verhandelt zu Haren am Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Ulrich Wilde mit dem Amtssitz in Haren (Ems) erschienen: 1) 2) 3) - Übergeber - - Übernehmer oder Erwerber - Die Erschienenen
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2011
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2011 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 19. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Vorlesung 5 Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 2. Dezember 2010 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Zugewinngemeinschaft Gesetzlicher Güterstand Im Grundsatz hat der Güterstand erst Auswirkungen
MehrWohnungseigentumsrecht
gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum
MehrDie Vormerkung im Überblick
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Vormerkung im Überblick Funktion Vorläufiges Sicherungsmittel, das infolge der Trennung von schuldrechtlichem und dinglichem Rechtsgeschäft notwendig ist.
MehrEintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"
OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenkette: BGB 335,
MehrEintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"
OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenketten: BGB
MehrFolie 1. BGB Sachenrecht 4 - Eigentum: Eigentumserwerb und -verlust an beweglichen Sachen Teil 2 und an Grundstücken -
Folie 1 BGB Sachenrecht 4 - Eigentum: Eigentumserwerb und -verlust an beweglichen Sachen Teil 2 und an Grundstücken - 1 Folie 2 Inhalt: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen Teil 2: Gutgläubiger
MehrFall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,
Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung
Mehr