A. Tatkomplex 1 Stehlen der Skianzüge. I. 242, (+) I Nr. 2 = Diebstahl besonders gesicherter Sachen (+)

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1 Strafrecht BT Einführung Anschlussstraftaten Lösung 11. Fall: Bitte nicht stören! Strafbarkeit des F A. Tatkomplex 1 Stehlen der Skianzüge I. 242, (+) I Nr. 2 = Diebstahl besonders gesicherter Sachen (+) II. 123 (+), da außerhalb der Öffnungszeiten Strafbarkeit der A I. 242, 243 I Nr. 2, 27 (+) Behandlung des Regelbeispiels als Quasi-TBM, bei dem also die Kenntnis der Strafzumessungsregel ausreicht B. Tatkomplex 2 Weitergabe an H B. Strafbarkeit des H [bestraft wird die Perpetuierung (Aufrechterhaltung) der rechtswidrigen Besitzlage] Sache, die ein anderer (F) gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat: hier 242 (+) 2. Tathandlung: ankaufen oder sonst sich oder einem Dritten verschaffen; hier: Erwerbsvorgang durch den Anschlusstäter für sich selbst oder für einen Dritten (1) Einverständlichkeit des Zusammenwirkens beim Erwerb zwischen Vortäter (Vorbesitzer) und Hehler (sog. derivativer Erwerb) (2) in der Form, dass sich der Vortäter der Sache entäußert und die Verfügungsgewalt auf den Erwerber überträgt mit der Folge, dass der Vortäter nicht mehr auf die Sache einwirken kann und der Erwerber die unabhängige Verfügungsgewalt erhält ; hier (+), Einverständlichkeit, Verlust der Verfügungsgewalt, Erhalt der Verfügungsgewalt 4. eigennützige oder fremdnützige Bereicherungsabsicht = Erstreben einer günstigen Vermögenslage; hier: weniger als Verkaufswert gezahlt Bereicherung (+) 1

2 5. RW & Schuld Strafbarkeit des F 259, 26 (zur Hehlerei des H und der F) (+) Anstiftung zur Hehlerei tritt als mitbestrafte Nachtat (Verwertungshandlung) hinter die Vortat ( 242) zurück Strafbarkeit der A I. 259 (bzgl des Skianzugs) C. Tatkomplex 3 Weitergabe an A 1. Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegenfremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat, hier: Skianzug entstammte aus dem Diebstahl des F. F aus Sicht der A ist ein anderer? Teilnehmer an der Vortat können Täter des 259 sein, nicht jedoch der Vortäter selbst oder Mittäter an der Vortat (+) 2. sich verschaffen (+) (kein Ankauf, sondern Schenkung); Einverständlichkeit, Verfügungsverlust und Verfügungserwerb gegeben 3. VS (+) 4. Bereicherungsabsicht (+) 5./6. RW und Schuld II. 259 (bzgl der 50 aus dem Erlös) Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat; hier: die 50 Euro entstammten nicht einer Straftat, sie wurden dem A von H übereignet Identität von Vortatsache und gehehlter Sache erforderlich Fall der sog straflosen Ersatzhehlerei (Wortlaut!) III rw begangene Vortat eines anderen 2. Hilfeleisten durch Absetzen der Hosen? Obj. Eignung erforderlich, um dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern, hier: nicht der Besitz, sondern der der Sache unmittelbar anhaftende wirtschaftliche Wert soll gesichert werden (s. dazu noch unten); hier (+) 3. Vs 4. Vorteilssicherungsabsicht = Absicht des Täters, dem Vortäter die Vorteile der Tat (wirtschaftlicher Wert) gegen Entziehung zu sichern; hier fraglich, da es der A vorrangig um ihre eigene Belohnung geht, aa vertretbar. 2

3 Strafbarkeit des F I. 259, 26 straflos als mitbestrafte Nachtat II. (ggfs) 257, 26, hier straflos gem. 257 III 1, da F in die Vortat involviert war, kein Fall des 257 III 2 (!) Abwandlung 11. Fall: Bitte nicht stören! Strafbarkeit der A I Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt hat (+; Radfahrerhosen entstammten dem Diebstahl des F) 2. sich verschaffen oder absetzen (helfen), dh Erwerbsvorgang oder Absatzvorgang? kein Erwerbsvorgang in Bezug auf die Hosen, da sie keine unabhängige Verfügungsgewalt erhalten sollte; aber absetzen, dh (1) mit Einverständnis des Vortäters erfolgende (2) selbständige wirtschaftliche Verwertung durch entgeltliche Veräußerung an Dritten hier: Verkauf an Radfahrer 4. Bereicherungsabsicht hier if der eigennützigen BA (Belohnung Stoffgleichheit bei 259 nicht erforderlich)) (keine fremdnützige Bereicherungsabsicht: (1) Vortäter (F) ist nicht Dritter isv 259, da ansonsten Abgrenzung zur Begünstigung schwierig; (2) Absicht is eines Daraufankommens, die Radfahrer zu bereichern, bestand nicht, im Gegenteil, die Radfahrer sollen besonders viel zahlen, um ihre Belohnung zu erhöhen) 5./6. RW und Schuld II rw begangene Vortat eines anderen 2. Hilfeleisten durch Absetzen der Hosen? Obj. Eignung erforderlich, um dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern, hier: nicht der Besitz, sondern der der Sache unmittelbar anhaftende wirtschaftliche Wert soll gesichert werden (s. dazu noch unten); hier (+) 3. Vs 4. Vorteilssicherungsabsicht = Absicht des Täters, dem Vortäter die Vorteile der Tat (wirtschaftlicher Wert) gegen Entziehung zu sichern; hier fraglich, da es der A vorrangig um ihre eigene Belohnung geht, aa vertretbar. III. 263 zulasten der Radfahrer 1. Täuschungshandlung: Erklärung der Berechtigung zum Verkauf 3

4 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung: Kauf und Bezahlung der Hosen, dadurch Minderung des Vermögens 4. Vermögensschaden, kein Äquivalent erhalten, da gutgläubiger Erwerb an gestohlenen Sachen nicht möglich, 935 BGB 5. Vorsatz 6. Bereicherungsabsicht: wohl eher if der Drittbereicherungsabsicht (+) Strafbarkeit des F I. 259, 26 straflos als mitbestrafte Nachtat II. (ggfs) 257, 26, hier straflos gem. 257 III 1, da F in die Vortat involviert war, kein Fall des 257 III 2 (!) III. 263, 26, wenn er davon ausgeht, dass Hosen an Gutgläubige verkauft werden. Aufgabe: Strafbarkeit von A, F und H? 12. Fall: Der Schrei A. Tatkomplex 1 Stehlen und verstecken der Kunstgegenstände Strafbarkeit des T I. 242 (243, 244) Strafbarkeit des B I. I. 259 (Aufbewahrung der Gegenstände) 1. Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat (+) 2. sich verschaffen (-), da keine Verfügungsgewalt eingeräumt wird Aufbewahren als unselbständige Absatzhilfe bei Absatzbemühungen des T? eher nicht, da Absatzhilfe bei der Übertragung der Verfügungsgewalt geleistet sein muß, also beim Suchen eines Käufers zb (-) II. 257 <bestraft wird die Restitutionsvereitelung, dh wer die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert> 4

5 1. rechtwidrig begangene Vortat eines anderen = jede Straftat, die dem Vortäter einen Vorteil gebracht hat 2. Hilfeleisten = Tat muß objektiv geeignet sein, dem Täter die Vorteile zu sichern; hier (+), Unterstellen im Keller sichert den Besitz an den Sachen 4. Absicht, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern, dh dem Täter muß es darauf ankommen, die Restitutionsaussichten zu verschlechtern bzw die Position des Vortäters gegen Entziehung zu verbessern, hier (+), da B die Gegenstände solange unterstellen will, bis sie von T verkauft werden 5. /6. RW und Schuld Strafbarkeit des T 257, 26, hier (+), da T einen bisher Unbeteiligten (B) angestiftet hat, 257 III 2, also anders als bei Anstiftung zur Hehlerei(!) Strafbarkeit des B B. Tatkomplex 2 Verkauf an K I. 259 (Verkauf der Skulptur an den Kunstliebhaber K durch B) 1. Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat (+) 2. Erwerbsvorgang (-), will weder die Sache für sich noch für einen Dritten erwerben; aber: Absatzvorgang? Verkauf = Absatzvorgang dh (1) mit Einverständnis des Vortäters erfolgende (2) selbständige wirtschaftliche Verwertung durch entgeltliche Veräußerung an Dritten hier: Verkauf 3. Vorsatz (+) 4. Bereicherungsabsicht? - keine eigennützige Bereicherung, da er keine Belohnung usw erhält - Bereicherung des Vortäters T entfällt, da er nicht Dritter isv 259 ist - Bereicherung des K ist nicht beabsichtigt, da es dem B nicht darauf ankommt, den K zu bereichern (sondern den T), ihm kommt es nur darauf an, das Bild zu verkaufen und zwar zu einem möglichst hohen Preis; ferner; K ist nicht bereichert, da er den Marktwert für das Bild gezahlt hat dass K als Bereicherung den Besitz an der Skulptur erlangt hat, reicht zur Annahme der Bereicherung nicht aus; der bloße Besitz ist kein Vorteil isd 259, weil sonst jedes Sichverschaffen des Besitzes in Bereicherungsabsicht geschähe; bei der Hehlerei wird ohnehin nur der Besitz an der Sache gekauft II rechtswidrig begangene Tat eines anderen 2. Hilfeleisten welche Vorteile der Tat sollen hier gesichert werden? nicht die Sache selbst (Besitz) soll erhalten bleiben, sondern der wirtschaftliche Wert der Sache; auf 5

6 Sachidentität wie bei der Hehlerei kommt es hier nicht an, sondern ausreichend, dass der Vorteil unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat erwachsen ist (merke: Ersatzvorteile, die infolge einer Umtauschaktion entstanden sind zb B verwahrt das durch den Verkauf erhaltene Geld fallen aber auch nicht unter den Begünstigungstatbestand) 4. Vorteilssicherungsabsicht (+), der wirtschaftliche Wert soll dem T gegen Entziehung gesichert werden, hier (+), da T befürchtet, dass ihm die Skulptur bei einem Verkauf in der Region entzogen wird und B gerade deshalb Hilfe leistet 5. /6. RW und Schuld Strafbarkeit des T 257, 26 strafbar gem 257 III 2, da er einen bisher Unbeteiligten angestiftet hat Strafbarkeit des K I Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat (+) entweder: Diebstahl durch T oder Begünstigung durch B 2. ankaufen (+) einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer reicht aus 3. Vs 4. Bereicherungsabsicht (-), da die Sache zum Marktwert verkauft worden ist, was K auch wusste, die Vermögenslage des K also nicht verbessert werden sollte. II fremde bewegliche Sache 2. Zueignung = Manifestation des Zueignungswillens, dh Aneignungswille + Enteignungswille, aus der Sicht eines mit der Sachlage vertrauten obj. Dritten zu beurteilen, hier (+), mit Kauf der Skulptur bzw spätestens mit Aufstellen der gestohlenen Skulptur in seinen Räumen. 3. Rw der Zueignung (+), da im Widerspruch zur Rechtsordnung, kein anspruch gegen den Eigentümer(!) 4. Vs, RW, Schuld (+) Zusatzfall 12a. Fall: Schmutzige Wäsche 6

7 Strafbarkeit des A 249 bzgl Bargeld und Schmuck 1. Abschnitt Vergraben A. Strafbarkeit des B I rechtswidrig begangene Tat eines anderen 2. Hilfe leisten (+), Vergraben des Geldes 4, Vorteilssicherungsabsicht (-) mangels diesbezüglich erforderlicher Absicht, nur Gefälligkeit II. 261 I 1 (sog. Verschleierungstatbestand) 1. rechtswidrige Tat gem 261 I 2 Nr. 1 bis 5, hier gemäß Nr. 1 ( Raub = Verbrechen) 2. Tatobjekt = Gegenstand, der aus der Vortat herrührt, hier: Bargeld entstammt dem Raub 3. Tathandlung des Abs 1: verbergen = erschweren des Zugangs zu dem Tatojekt mittels einer nicht üblichen Unterbringung (+) 4. Vorsatz (+) III. 261 II (sog. Isolierungstatbestand) Nr. 1: sich oder einem Dritten verschaffen 259, also Einräumung einer Verfügungsgewalt erforderlich, hier (-), da B das Geld für A nur aufheben soll. 261 II Nr. 2 Verwahren = bewusste Gewahrsamsausübung für einen Dritten, um die Sache für diesen zu erhalten; hier fraglich, da A aus Gefälligkeit handelte (würde man auch Abs 2 bejahen, läge insgesamt aber nur eine Tat nach 261 vor) B. Strafbarkeit des A 261 I Nr. 1, (II), IX 2: es wird nicht bestraft (als Täter oder Teilnehmer einer Geldwäsche), wer wegen Beteiligung an der Vortat (als Täter oder Teilnehmer) strafbar ist A ist Täter der Vortat Raub und daher weder als Täter einer Geldwäsche (er vergräbt das Geld selbst) noch als Anstifter zu einer Geldswäsche strafbar. 2. Abschnitt Schmuckverkauf A. Strafbarkeit des J I Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat (Schmuck) 2. ankaufen (+) 3. Vorsatz (+) 4. Bereicherungsabsicht (+) 5./6. RW und Schuld II. 261 II Nr rechtswidrige Tat (Raub des A, s.o.) 2. Tatobjekt = Gegenstand, der aus der Vortat herrührt, hier: Schmuck stammt aus dem Raub 7

8 3. Tathandlung der Nr 1: sich verschaffen (isd 259), einverständliches Zusammenwirken, Verlust der Verfügungsgewalt, Erhalt der Verfügungsgewalt (+) 4. Vs (+) 5./6. RW und Schuld B. Strafbarkeit der F I. 259 (Geld) Sache, die ein anderer gestohlen hat: Geld, welches A der F geschenkt hat, wurde nicht durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt (kein 242/249 am Geld, kein Betrug gegenüber J, da dieser bösgläubig war) II. 261 II Nr. 1 (Isolierungstatbestand) 1. rechtswidrige Tat (Raub des A, s.o.) 2. Tatobjekt = Gegenstand, der aus der Vortat herrührt herrühren = Tatobjekt ist nicht nur das unmittelbar aus einer Katalogtat Erlangte, sondern auch ein solcher Gegenstand, der durch eine Verwertungshandlung das ursprünglich Erlangte ersetzt hat hier: Geld hat in Form des Erlöses den erbeuteten Schmuck ersetzt 3. Tathandlung Nr. 1: sich verschaffen (durch Schenkung des Geldes) 4. Vorsatz (+), RW und Schuld (+) C. Strafbarkeit des A I. 259, 26 treten als mitbestrafte Nachtat hinter den Raub zurück II. 261, 26, s.o. Abs. 9 S. 2! 3. Abschnitt Autokauf und Möbelkauf A. Strafbarkeit des A 263 zulasten des V 1. Täuschungshandlung, Geld unbemakelt 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung, Vertrag, Übereignung des Wagens 4. Vermögensschaden (-). da er Eigentümer des Geldes geworden ist ( 935 II BGB) B. Strafbarkeit des V (Entgegennahme des Geldes) I. 259 bzgl des Geldes scheidet mangels Vorsatzes des V zur Zeit der Entgegennahme aus II. 261 II Nr. 1 bzgl des Geldes scheidet mangels Vorsatzes des V aus III. 261 II Nr. 1, V (-) leichtfertiges Verkennen der Herkunft des Gegenstandes? Rechtswidrige Vermögenslage müsste sich geradezu aufdrängen, nicht unbedingt bei Barzahlung auch größerer Summen der Fall, es müssten noch andere Anhaltspunkte hinzukommen (aa vertretbar) IV. 261 II Nr. 2 (-) Verwenden des Geldes 1. rechtswidrige Tat (Raub des A, s. o.) 2. Tatobjekt, das aus der Vortat herrührt (Geld stammt aus Raub) 3. Tathandlung: Verwendung (ausgeben = bestimmungsgemäßes Gebrauchen) des Geldes für sich oder einen Dritten (+). aber: V hat von der wahren Herkunft des Geldes erst erfahren, nachdem er es erlangt hat (vgl. Gesetzestext) 8

9 B. Strafbarkeit des M I. 259 (-) 1. Sache, die ein anderer gestohlen hat; hier: das Geld war zwar von A gestohlen, aber es bestand keine rechtswidrige Besitz- oder Vermögenslage an dem Geld, da es zwischenzeitlich vom gutgläubigen V zu Eigentum erworben wurde (Strafgrund des 259: Aufrechterhaltung der rw Vermögenslage) II 261 II Nr. 1 (-) 1. rechtswidrige Tat (Raub des A, s.o.) 2. Tatobjekt, das aus der Vortat herrührt (Geld stammt aus Raub) 3. sich verschaffen des Geldes (+) Aber: Absatz 6! Straflosigkeit nach Absatz 2, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat (hier: V), ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. Abwandlung 12a. Fall: Schmutzige Wäsche Strafbarkeit des W I. 259 Sichverschaffen einer Ersatzsache (Erlös aus Schmuckverkauf) kein taugliches Hehlereiobjekt II. 261 II Nr rechtswidrige Tat (Raub des A, s. o.) 2. Tatobjekt, das aus der Vortat herrührt, Erlös rührt aus der Vortat her 3. sich verschaffen (+) 4. Vorsatz (+) Problem: Honorarzahlungen mit bemakeltem Geld an Wahlverteidiger - Teil der Lit und Rspr: Straflosigkeit, da Berufsausübung für Anwalt eingeschränkt (insoweit auf Pflichtverteidigung verwiesen), Einschränkung des Rechts des Beschuldigten auf Wahlverteidigung - dagegen BGHSt 47, 68: Wortlaut des Gesetzes eindeutig; Verteidiger ist Organ der Rechtspflege und als solches gehindert, Honorare anzunehmen, die aus schwerwiegenden Straftaten herrühren; auch der mittellose Beschuldigte ist auf Pflichtverteidigung angewiesen - BVerfGE 101, 226: verfassungskonforme Auslegung des 261 II Nr. 1 dahingehend, dass Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis (= direkten Vorsatz) von dessen Herkunft hatten; Leichtfertigkeit und Eventualvorsatz reichen demnach nicht aus. Anderenfalls sei gerade seine Berufsausübung eingeschränkt, da Pflichtverteidigung ein Sonderopfer im öffentlichen Interesse darstelle; ferner: Anwalt, der Gefahr läuft, sich wegen Geldwäsche strafbar zu machen, sieht sich einem Interessenkonflikt ausgesetzt, der auch das Vertrauensverhältnis zw. Mandant und Anwalt berührt daher: sicheres Wissen erforderlich! 9

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