A. Tatkomplex 1 Stehlen der Skianzüge. I. 242, (+) I Nr. 2 = Diebstahl besonders gesicherter Sachen (+)
|
|
- Birgit Beutel
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strafrecht BT Einführung Anschlussstraftaten Lösung 11. Fall: Bitte nicht stören! Strafbarkeit des F A. Tatkomplex 1 Stehlen der Skianzüge I. 242, (+) I Nr. 2 = Diebstahl besonders gesicherter Sachen (+) II. 123 (+), da außerhalb der Öffnungszeiten Strafbarkeit der A I. 242, 243 I Nr. 2, 27 (+) Behandlung des Regelbeispiels als Quasi-TBM, bei dem also die Kenntnis der Strafzumessungsregel ausreicht B. Tatkomplex 2 Weitergabe an H B. Strafbarkeit des H [bestraft wird die Perpetuierung (Aufrechterhaltung) der rechtswidrigen Besitzlage] Sache, die ein anderer (F) gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat: hier 242 (+) 2. Tathandlung: ankaufen oder sonst sich oder einem Dritten verschaffen; hier: Erwerbsvorgang durch den Anschlusstäter für sich selbst oder für einen Dritten (1) Einverständlichkeit des Zusammenwirkens beim Erwerb zwischen Vortäter (Vorbesitzer) und Hehler (sog. derivativer Erwerb) (2) in der Form, dass sich der Vortäter der Sache entäußert und die Verfügungsgewalt auf den Erwerber überträgt mit der Folge, dass der Vortäter nicht mehr auf die Sache einwirken kann und der Erwerber die unabhängige Verfügungsgewalt erhält ; hier (+), Einverständlichkeit, Verlust der Verfügungsgewalt, Erhalt der Verfügungsgewalt 4. eigennützige oder fremdnützige Bereicherungsabsicht = Erstreben einer günstigen Vermögenslage; hier: weniger als Verkaufswert gezahlt Bereicherung (+) 1
2 5. RW & Schuld Strafbarkeit des F 259, 26 (zur Hehlerei des H und der F) (+) Anstiftung zur Hehlerei tritt als mitbestrafte Nachtat (Verwertungshandlung) hinter die Vortat ( 242) zurück Strafbarkeit der A I. 259 (bzgl des Skianzugs) C. Tatkomplex 3 Weitergabe an A 1. Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegenfremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat, hier: Skianzug entstammte aus dem Diebstahl des F. F aus Sicht der A ist ein anderer? Teilnehmer an der Vortat können Täter des 259 sein, nicht jedoch der Vortäter selbst oder Mittäter an der Vortat (+) 2. sich verschaffen (+) (kein Ankauf, sondern Schenkung); Einverständlichkeit, Verfügungsverlust und Verfügungserwerb gegeben 3. VS (+) 4. Bereicherungsabsicht (+) 5./6. RW und Schuld II. 259 (bzgl der 50 aus dem Erlös) Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat; hier: die 50 Euro entstammten nicht einer Straftat, sie wurden dem A von H übereignet Identität von Vortatsache und gehehlter Sache erforderlich Fall der sog straflosen Ersatzhehlerei (Wortlaut!) III rw begangene Vortat eines anderen 2. Hilfeleisten durch Absetzen der Hosen? Obj. Eignung erforderlich, um dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern, hier: nicht der Besitz, sondern der der Sache unmittelbar anhaftende wirtschaftliche Wert soll gesichert werden (s. dazu noch unten); hier (+) 3. Vs 4. Vorteilssicherungsabsicht = Absicht des Täters, dem Vortäter die Vorteile der Tat (wirtschaftlicher Wert) gegen Entziehung zu sichern; hier fraglich, da es der A vorrangig um ihre eigene Belohnung geht, aa vertretbar. 2
3 Strafbarkeit des F I. 259, 26 straflos als mitbestrafte Nachtat II. (ggfs) 257, 26, hier straflos gem. 257 III 1, da F in die Vortat involviert war, kein Fall des 257 III 2 (!) Abwandlung 11. Fall: Bitte nicht stören! Strafbarkeit der A I Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt hat (+; Radfahrerhosen entstammten dem Diebstahl des F) 2. sich verschaffen oder absetzen (helfen), dh Erwerbsvorgang oder Absatzvorgang? kein Erwerbsvorgang in Bezug auf die Hosen, da sie keine unabhängige Verfügungsgewalt erhalten sollte; aber absetzen, dh (1) mit Einverständnis des Vortäters erfolgende (2) selbständige wirtschaftliche Verwertung durch entgeltliche Veräußerung an Dritten hier: Verkauf an Radfahrer 4. Bereicherungsabsicht hier if der eigennützigen BA (Belohnung Stoffgleichheit bei 259 nicht erforderlich)) (keine fremdnützige Bereicherungsabsicht: (1) Vortäter (F) ist nicht Dritter isv 259, da ansonsten Abgrenzung zur Begünstigung schwierig; (2) Absicht is eines Daraufankommens, die Radfahrer zu bereichern, bestand nicht, im Gegenteil, die Radfahrer sollen besonders viel zahlen, um ihre Belohnung zu erhöhen) 5./6. RW und Schuld II rw begangene Vortat eines anderen 2. Hilfeleisten durch Absetzen der Hosen? Obj. Eignung erforderlich, um dem Täter die Vorteile der Tat zu sichern, hier: nicht der Besitz, sondern der der Sache unmittelbar anhaftende wirtschaftliche Wert soll gesichert werden (s. dazu noch unten); hier (+) 3. Vs 4. Vorteilssicherungsabsicht = Absicht des Täters, dem Vortäter die Vorteile der Tat (wirtschaftlicher Wert) gegen Entziehung zu sichern; hier fraglich, da es der A vorrangig um ihre eigene Belohnung geht, aa vertretbar. III. 263 zulasten der Radfahrer 1. Täuschungshandlung: Erklärung der Berechtigung zum Verkauf 3
4 2. Irrtumserregung (+) 3. Vermögensverfügung: Kauf und Bezahlung der Hosen, dadurch Minderung des Vermögens 4. Vermögensschaden, kein Äquivalent erhalten, da gutgläubiger Erwerb an gestohlenen Sachen nicht möglich, 935 BGB 5. Vorsatz 6. Bereicherungsabsicht: wohl eher if der Drittbereicherungsabsicht (+) Strafbarkeit des F I. 259, 26 straflos als mitbestrafte Nachtat II. (ggfs) 257, 26, hier straflos gem. 257 III 1, da F in die Vortat involviert war, kein Fall des 257 III 2 (!) III. 263, 26, wenn er davon ausgeht, dass Hosen an Gutgläubige verkauft werden. Aufgabe: Strafbarkeit von A, F und H? 12. Fall: Der Schrei A. Tatkomplex 1 Stehlen und verstecken der Kunstgegenstände Strafbarkeit des T I. 242 (243, 244) Strafbarkeit des B I. I. 259 (Aufbewahrung der Gegenstände) 1. Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat (+) 2. sich verschaffen (-), da keine Verfügungsgewalt eingeräumt wird Aufbewahren als unselbständige Absatzhilfe bei Absatzbemühungen des T? eher nicht, da Absatzhilfe bei der Übertragung der Verfügungsgewalt geleistet sein muß, also beim Suchen eines Käufers zb (-) II. 257 <bestraft wird die Restitutionsvereitelung, dh wer die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes verhindert> 4
5 1. rechtwidrig begangene Vortat eines anderen = jede Straftat, die dem Vortäter einen Vorteil gebracht hat 2. Hilfeleisten = Tat muß objektiv geeignet sein, dem Täter die Vorteile zu sichern; hier (+), Unterstellen im Keller sichert den Besitz an den Sachen 4. Absicht, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern, dh dem Täter muß es darauf ankommen, die Restitutionsaussichten zu verschlechtern bzw die Position des Vortäters gegen Entziehung zu verbessern, hier (+), da B die Gegenstände solange unterstellen will, bis sie von T verkauft werden 5. /6. RW und Schuld Strafbarkeit des T 257, 26, hier (+), da T einen bisher Unbeteiligten (B) angestiftet hat, 257 III 2, also anders als bei Anstiftung zur Hehlerei(!) Strafbarkeit des B B. Tatkomplex 2 Verkauf an K I. 259 (Verkauf der Skulptur an den Kunstliebhaber K durch B) 1. Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat (+) 2. Erwerbsvorgang (-), will weder die Sache für sich noch für einen Dritten erwerben; aber: Absatzvorgang? Verkauf = Absatzvorgang dh (1) mit Einverständnis des Vortäters erfolgende (2) selbständige wirtschaftliche Verwertung durch entgeltliche Veräußerung an Dritten hier: Verkauf 3. Vorsatz (+) 4. Bereicherungsabsicht? - keine eigennützige Bereicherung, da er keine Belohnung usw erhält - Bereicherung des Vortäters T entfällt, da er nicht Dritter isv 259 ist - Bereicherung des K ist nicht beabsichtigt, da es dem B nicht darauf ankommt, den K zu bereichern (sondern den T), ihm kommt es nur darauf an, das Bild zu verkaufen und zwar zu einem möglichst hohen Preis; ferner; K ist nicht bereichert, da er den Marktwert für das Bild gezahlt hat dass K als Bereicherung den Besitz an der Skulptur erlangt hat, reicht zur Annahme der Bereicherung nicht aus; der bloße Besitz ist kein Vorteil isd 259, weil sonst jedes Sichverschaffen des Besitzes in Bereicherungsabsicht geschähe; bei der Hehlerei wird ohnehin nur der Besitz an der Sache gekauft II rechtswidrig begangene Tat eines anderen 2. Hilfeleisten welche Vorteile der Tat sollen hier gesichert werden? nicht die Sache selbst (Besitz) soll erhalten bleiben, sondern der wirtschaftliche Wert der Sache; auf 5
6 Sachidentität wie bei der Hehlerei kommt es hier nicht an, sondern ausreichend, dass der Vorteil unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat erwachsen ist (merke: Ersatzvorteile, die infolge einer Umtauschaktion entstanden sind zb B verwahrt das durch den Verkauf erhaltene Geld fallen aber auch nicht unter den Begünstigungstatbestand) 4. Vorteilssicherungsabsicht (+), der wirtschaftliche Wert soll dem T gegen Entziehung gesichert werden, hier (+), da T befürchtet, dass ihm die Skulptur bei einem Verkauf in der Region entzogen wird und B gerade deshalb Hilfe leistet 5. /6. RW und Schuld Strafbarkeit des T 257, 26 strafbar gem 257 III 2, da er einen bisher Unbeteiligten angestiftet hat Strafbarkeit des K I Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat (+) entweder: Diebstahl durch T oder Begünstigung durch B 2. ankaufen (+) einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer reicht aus 3. Vs 4. Bereicherungsabsicht (-), da die Sache zum Marktwert verkauft worden ist, was K auch wusste, die Vermögenslage des K also nicht verbessert werden sollte. II fremde bewegliche Sache 2. Zueignung = Manifestation des Zueignungswillens, dh Aneignungswille + Enteignungswille, aus der Sicht eines mit der Sachlage vertrauten obj. Dritten zu beurteilen, hier (+), mit Kauf der Skulptur bzw spätestens mit Aufstellen der gestohlenen Skulptur in seinen Räumen. 3. Rw der Zueignung (+), da im Widerspruch zur Rechtsordnung, kein anspruch gegen den Eigentümer(!) 4. Vs, RW, Schuld (+) Zusatzfall 12a. Fall: Schmutzige Wäsche 6
7 Strafbarkeit des A 249 bzgl Bargeld und Schmuck 1. Abschnitt Vergraben A. Strafbarkeit des B I rechtswidrig begangene Tat eines anderen 2. Hilfe leisten (+), Vergraben des Geldes 4, Vorteilssicherungsabsicht (-) mangels diesbezüglich erforderlicher Absicht, nur Gefälligkeit II. 261 I 1 (sog. Verschleierungstatbestand) 1. rechtswidrige Tat gem 261 I 2 Nr. 1 bis 5, hier gemäß Nr. 1 ( Raub = Verbrechen) 2. Tatobjekt = Gegenstand, der aus der Vortat herrührt, hier: Bargeld entstammt dem Raub 3. Tathandlung des Abs 1: verbergen = erschweren des Zugangs zu dem Tatojekt mittels einer nicht üblichen Unterbringung (+) 4. Vorsatz (+) III. 261 II (sog. Isolierungstatbestand) Nr. 1: sich oder einem Dritten verschaffen 259, also Einräumung einer Verfügungsgewalt erforderlich, hier (-), da B das Geld für A nur aufheben soll. 261 II Nr. 2 Verwahren = bewusste Gewahrsamsausübung für einen Dritten, um die Sache für diesen zu erhalten; hier fraglich, da A aus Gefälligkeit handelte (würde man auch Abs 2 bejahen, läge insgesamt aber nur eine Tat nach 261 vor) B. Strafbarkeit des A 261 I Nr. 1, (II), IX 2: es wird nicht bestraft (als Täter oder Teilnehmer einer Geldwäsche), wer wegen Beteiligung an der Vortat (als Täter oder Teilnehmer) strafbar ist A ist Täter der Vortat Raub und daher weder als Täter einer Geldwäsche (er vergräbt das Geld selbst) noch als Anstifter zu einer Geldswäsche strafbar. 2. Abschnitt Schmuckverkauf A. Strafbarkeit des J I Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erlangt hat (Schmuck) 2. ankaufen (+) 3. Vorsatz (+) 4. Bereicherungsabsicht (+) 5./6. RW und Schuld II. 261 II Nr rechtswidrige Tat (Raub des A, s.o.) 2. Tatobjekt = Gegenstand, der aus der Vortat herrührt, hier: Schmuck stammt aus dem Raub 7
8 3. Tathandlung der Nr 1: sich verschaffen (isd 259), einverständliches Zusammenwirken, Verlust der Verfügungsgewalt, Erhalt der Verfügungsgewalt (+) 4. Vs (+) 5./6. RW und Schuld B. Strafbarkeit der F I. 259 (Geld) Sache, die ein anderer gestohlen hat: Geld, welches A der F geschenkt hat, wurde nicht durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat erlangt (kein 242/249 am Geld, kein Betrug gegenüber J, da dieser bösgläubig war) II. 261 II Nr. 1 (Isolierungstatbestand) 1. rechtswidrige Tat (Raub des A, s.o.) 2. Tatobjekt = Gegenstand, der aus der Vortat herrührt herrühren = Tatobjekt ist nicht nur das unmittelbar aus einer Katalogtat Erlangte, sondern auch ein solcher Gegenstand, der durch eine Verwertungshandlung das ursprünglich Erlangte ersetzt hat hier: Geld hat in Form des Erlöses den erbeuteten Schmuck ersetzt 3. Tathandlung Nr. 1: sich verschaffen (durch Schenkung des Geldes) 4. Vorsatz (+), RW und Schuld (+) C. Strafbarkeit des A I. 259, 26 treten als mitbestrafte Nachtat hinter den Raub zurück II. 261, 26, s.o. Abs. 9 S. 2! 3. Abschnitt Autokauf und Möbelkauf A. Strafbarkeit des A 263 zulasten des V 1. Täuschungshandlung, Geld unbemakelt 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung, Vertrag, Übereignung des Wagens 4. Vermögensschaden (-). da er Eigentümer des Geldes geworden ist ( 935 II BGB) B. Strafbarkeit des V (Entgegennahme des Geldes) I. 259 bzgl des Geldes scheidet mangels Vorsatzes des V zur Zeit der Entgegennahme aus II. 261 II Nr. 1 bzgl des Geldes scheidet mangels Vorsatzes des V aus III. 261 II Nr. 1, V (-) leichtfertiges Verkennen der Herkunft des Gegenstandes? Rechtswidrige Vermögenslage müsste sich geradezu aufdrängen, nicht unbedingt bei Barzahlung auch größerer Summen der Fall, es müssten noch andere Anhaltspunkte hinzukommen (aa vertretbar) IV. 261 II Nr. 2 (-) Verwenden des Geldes 1. rechtswidrige Tat (Raub des A, s. o.) 2. Tatobjekt, das aus der Vortat herrührt (Geld stammt aus Raub) 3. Tathandlung: Verwendung (ausgeben = bestimmungsgemäßes Gebrauchen) des Geldes für sich oder einen Dritten (+). aber: V hat von der wahren Herkunft des Geldes erst erfahren, nachdem er es erlangt hat (vgl. Gesetzestext) 8
9 B. Strafbarkeit des M I. 259 (-) 1. Sache, die ein anderer gestohlen hat; hier: das Geld war zwar von A gestohlen, aber es bestand keine rechtswidrige Besitz- oder Vermögenslage an dem Geld, da es zwischenzeitlich vom gutgläubigen V zu Eigentum erworben wurde (Strafgrund des 259: Aufrechterhaltung der rw Vermögenslage) II 261 II Nr. 1 (-) 1. rechtswidrige Tat (Raub des A, s.o.) 2. Tatobjekt, das aus der Vortat herrührt (Geld stammt aus Raub) 3. sich verschaffen des Geldes (+) Aber: Absatz 6! Straflosigkeit nach Absatz 2, wenn zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat (hier: V), ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. Abwandlung 12a. Fall: Schmutzige Wäsche Strafbarkeit des W I. 259 Sichverschaffen einer Ersatzsache (Erlös aus Schmuckverkauf) kein taugliches Hehlereiobjekt II. 261 II Nr rechtswidrige Tat (Raub des A, s. o.) 2. Tatobjekt, das aus der Vortat herrührt, Erlös rührt aus der Vortat her 3. sich verschaffen (+) 4. Vorsatz (+) Problem: Honorarzahlungen mit bemakeltem Geld an Wahlverteidiger - Teil der Lit und Rspr: Straflosigkeit, da Berufsausübung für Anwalt eingeschränkt (insoweit auf Pflichtverteidigung verwiesen), Einschränkung des Rechts des Beschuldigten auf Wahlverteidigung - dagegen BGHSt 47, 68: Wortlaut des Gesetzes eindeutig; Verteidiger ist Organ der Rechtspflege und als solches gehindert, Honorare anzunehmen, die aus schwerwiegenden Straftaten herrühren; auch der mittellose Beschuldigte ist auf Pflichtverteidigung angewiesen - BVerfGE 101, 226: verfassungskonforme Auslegung des 261 II Nr. 1 dahingehend, dass Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis (= direkten Vorsatz) von dessen Herkunft hatten; Leichtfertigkeit und Eventualvorsatz reichen demnach nicht aus. Anderenfalls sei gerade seine Berufsausübung eingeschränkt, da Pflichtverteidigung ein Sonderopfer im öffentlichen Interesse darstelle; ferner: Anwalt, der Gefahr läuft, sich wegen Geldwäsche strafbar zu machen, sieht sich einem Interessenkonflikt ausgesetzt, der auch das Vertrauensverhältnis zw. Mandant und Anwalt berührt daher: sicheres Wissen erforderlich! 9
Strafrecht IV Vermögensdelikte. Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht IV Vermögensdelikte Hehlerei Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Verschaffen Das Sichverschaffen Übernahme der eigenen Verfügungsgewalt über die aus der Vortat erlangten Sache Daran fehlt es bei
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrB hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil) zur Verfügung gestellt, damit erfolgte Ausgliederung aus seinem Vermögen.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 303, 123, 52 StGB II. Strafbarkeit des A 303, 26; 123, 26; 52 III. Strafbarkeit des A (nach 263 I StGB) B hat dem A seine Arbeitskraft (= Vermögensbestandteil)
MehrLösung 6a. Fall: o.t.
Lösung 6a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit des B 1. B könnte sich durch Betreten des Grundstücks des N nach 123 StGB strafbar gemacht haben Indem er ohne den Willen und gegen den mutmaßlichen Willen des N das
MehrRäuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB
Räuberische Erpressung, 253, 255 Abs.1 StGB a) (qualifizierte) Nötigungsmittel Gewalt (gegen eine Person) = Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges, zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema Geldwäsche ( 261 StGB) I. Objektiver Tatbestand 1. Gegenstand aus bestimmter (S. 2) rechtswidriger Tat 2. Verbergen, verschleiern
MehrBVerfG, Urteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 Verteidigerhonorar
BVerfG, Urteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 Verteidigerhonorar Sachverhalt: Karl betreibt als gewerbsmäßiger Betrüger ein verbotenes sog. Schneeballsystem, mit welchem er erhebliche Einnahmen erzielt.
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 10. Stunde: 253, 255; 263a; 259 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrProfessor Dr. Gerhard Dannecker Wintersemester 2014/2015 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene. Lösungsskizze
Tatkomplex 1: Der Vorfall im Park Strafbarkeit des X Lösungsskizze A) 253, 255 I, 250 I Nr. 1 b StGB bzgl. der Handtasche I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel: Drohung für Leib und
MehrDer Tatbestand der Geldwäsche ( 261 StGB)
1 Der Tatbestand der Geldwäsche ( 261 StGB) Prof. Dr. Michael Jasch 2 (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder
Mehr43: Hehlerei ( 259) Vorlesung Strafrecht BT II (WS 09/10) Vorlesung Strafrecht BT II (WS 09/10) KK 414 KK 415
43: Hehlerei ( 259) I. Allgemeines Das von der Verhaltensnorm des 259 geschützte Rechtsgut ist nach h.m. das durch die Vortat beeinträchtigte Vermögen, nach a.a. der kumulative Schutz von Vermögen und
Mehr42: Hehlerei ( 259) I. Allgemeines
I. Allgemeines 42: Hehlerei ( 259) Das von der Verhaltensnorm des 259 StGB geschützte Rechtsgut ist nach h.m. das durch die Vortat beeinträchtigte Vermögen, nach a.a. der kumulative Schutz von Vermögen
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 5. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsaufbau 246 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Tatobjekt: fremde bewegliche Sache Tathandlung:
MehrKlausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht. Vorlesungsfreie Zeit Sommer Klausur / Die Beute. Lösung
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Vorlesungsfreie Zeit Sommer 2011 1. Klausur / 5.8.2011 Die Beute Lösung I. Einstellung aus prozessrechtlichen
MehrProf. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Vertiefung Strafrecht WS 2009/10. Prüfungsfolge bei Hehlerei ( 259 StGB) 1 2
1 Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben Vertiefung Strafrecht WS 2009/10 Prüfungsfolge bei Hehlerei ( 259 StGB) 1 2 - Sache 3, die ein anderer 4 gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete
MehrFall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken
Fall 4 Vermögensbegriff (4 Fallgruppen bei Rengier BT I 13 Rn 129ff. ansehen!) Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Strafbarkeit des B 303, 123, 52 Strafbarkeit des A I.
MehrSachverhalt Fall 10. Lösungsskizze Fall 10. AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 FALL 10 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte
MehrInhaltsverzeichnis. Einleitung Diebstahl, a, 247, 248a StGB... 2
Inhaltsverzeichnis Einleitung... 1 Diebstahl, 242 244a, 247, 248a StGB... 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242, 247, 248a StGB... 2 A. Einleitung... 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl... 2 C. Grundfall: Bargeld
MehrBGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank
BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt
MehrAG Strafrecht Begünstigung und Hehlerei
AG Strafrecht Begünstigung und Hehlerei Begünstigung, 257 StGB Prüfungsschema 257 StGB Schutzgut ist die Rechtspflege und das Interesse des einzelnen an der Wiederbeseitigung des durch eine rechtswidrige
MehrHehlerei ( 259 StGB) Lösungshinweise Fall 1
Hehlerei ( 259 StGB) Lösungshinweise Fall 1 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 26 I (+) B. Strafbarkeit des A gem. 259 I I. Gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat? (Die h.m. legt den Begriff weit aus.
MehrHehlerei ( 259 StGB) Lösungshinweise Fall 1
Hehlerei ( 259 StGB) Lösungshinweise Fall 1 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 26 I (+) B. Strafbarkeit des A gem. 259 I I. Gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat? Die h.m. legt den Begriff weit aus.
MehrAngebot und Verkauf der Kunstlederschuhe
Angebot und Verkauf der Kunstlederschuhe Strafbarkeit des G A. 263 I, III 2 Nr. 1 Var. 1 StGB: Betrug im besonders schweren Fall zu Lasten des X und zu Gunsten der S-GmbH I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung
MehrEinleitung 1. Diebstahl, a, 247,248a StGB 2
Einleitung 1 Diebstahl, 242-244a, 247,248a StGB 2 1. Teil Das Grunddelikt, 242,247, 248a StGB 2 A. Einleitung 2 B. Prüfungsschema: Diebstahl 2 C. Grundfall: Bargeld lacht" 3 D. Systematik und Vertiefung
MehrGliederung. I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB
Gliederung I. Tatkomplex: Ausflug nach Mannheim I. Strafbarkeit des B, C und D nach 242 I, 243 I Nr. 2, Nr. 3, 25 II StGB 1. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts (Muss an dieser Stelle von den Bearbeitern
MehrJuristisches Repetitorium hemmer
Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen
MehrProf. Dr. Frank Schuster
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht schuster@jura.uni-wuerzburg.de Unterschlagung 246 StGB Rechtsgut ist (hier: unstreitig) ausschließlich das Eigentum Unterschied zu 242: Angriff auf das fremde Eigentum
MehrTeil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB
Lösung Klausur Nr. 1501 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit von Boris, Marius und Charly nach dem StGB 1. Tatkomplex: Das Navigationsgerät Strafbarkeit des Boris Hehlerei, 259 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit
MehrA. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A
A. Tatkomplex 1: Das Täuschungsmanöver gegenüber der Mutter - Strafbarkeit des A 1. 263 I, II, 22, 23 I StGB a) Vorprüfung b) Tatentschluss aa) Vorsatz bezüglich der Täuschung der M bb) Vorsatz bezüglich
MehrB. Unterschlagung ( 246 StGB)
B. Unterschlagung ( 246 StGB) (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
MehrLösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB
Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösung 8a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit nach 266 I StGB a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu
MehrInhaltsverzeichnis. Diebstahl und Unterschlagung
Inhaltsverzeichnis Einführung in die Handhabung des Buches... 13 Einführung in die Fallbearbeitungstechnik... 15 Alle Fälle auf einmal... 31 - Diebstahl und Unterschlagung... 31 - Raub und räuberischer
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 4 Sommersemester 2014
1. Tatkomplex: Das Geschehen im Museum A. Strafbarkeit von B und C I. 252, 250 I Nr. 1c, Nr. 2, II Nr. 1 Alt. 2, 25 II StGB hinsichtlich der Bilder von von Menzel und Corinth 1. Objektiver Tatbestand Wegnahme
MehrThema: Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag
BGH, Beschluss vom 16. August 1961, BGHSt 16, 321 Melkmaschine Sachverhalt: Anton arbeitet als Vertreter für Melkmaschinen. Als Entgelt erhält er eine Provision für erfolgreiche Vertragsabschlüsse. In
MehrLösung. Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A
Strafbarkeit der C Lösung Tatkomplex 1: Geschehen vor der Wohnung der A A. 263 StGB durch Erlangung der Kreditkarte I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschung (+) 2. Irrtum des Getäuschten (+) 3. Vermögensverfügung
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2) Lösung zu Fall 8 (Erbonkel-Fall, nach Samson I S. 191 ff.) A. Strafbarkeit des G I. Mord gem. 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 StGB a. obj. Tatbestand aa. Tötung
MehrEinheit 10: Anschlussdelikte. Lösungsvorschlag
TUTORIUM ZUR VORGERÜCKTENÜBUNG IM STRAFRECHT SOMMERSEMESTER 2017 SEBASTIAN WACHSMANN Einheit 10: Anschlussdelikte Lösungsvorschlag Fall 1: 1. Tatkomplex: Das Geschehen auf der Straße Strafbarkeit des A
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 3. Stunde: Diebstahl, 242 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene. 2. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2. Besprechungsfall 1. Tatkomplex: Die Wegnahme des Autos I. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, 316a I StGB a) Angriff (+) b) Gegenstand des Angriffs aa)
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene SS Lösungsskizze
Lösungsskizze Strafbarkeit der B A. Das Geschehen am Getränkeregal I. Hausfriedensbruch, 123 I Alt. 1 StGB Eindringen (-) Supermarkt: generelle Zutrittserlaubnis II. Diebstahl bzgl. Magenbitter, 242 I
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Sommersemester 2017 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Rückgabe der Hausarbeit Professor Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht
Mehr68: Mittelbare Falschbeurkundung ( 271)
I. Aufbau 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt öffentliche Urkunde b) Taterfolg unwahre Urkunde c) Tathandlungen: Bewirken/Gebrauchen 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Kenntnis der Rechtserheblichkeit
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 6 Wintersemester 2014/15
Lösungsskizze 1. Tatkomplex: Geschehen am Vorabend A. Strafbarkeit des M gem. 244 I Nr. 3, 22, 23 StGB 1. Unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (-), da M von Anfang an nur vorhatte, zu schauen,
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 5 Sommersemester 2014
A. Strafbarkeit des A I. 263a I Var. 2 StGB zum Nachteil der E (+) a. Verwendung unrichtiger Daten (+) b. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsprogramms (+) Datenverarbeitungsvorgang Computerverfügung
MehrStrafrecht Besonderer Teil I
Strafrecht Besonderer Teil I Vermögensdelikte Dr. Fritjof Haft em. o. Professor an der Universität Tübingen und Dr. Dr. Eric Hilgendorf o. Professor an der Universität Würzburg 9. Auflage ш Verlag С H.
MehrStrafrecht. Besonderer Teil I
Schriftenreihe der juristischen Schulung/ Studium 78/1 Strafrecht. Besonderer Teil I Vermögensdelikte von Prof. Dr. Fritjof Haft, Prof. Dr. Eric Hilgendorf 9. Auflage Strafrecht. Besonderer Teil I Haft
MehrFortgeschrittenenübung im Strafrecht. Prof. Dr. Till Zimmermann SS 2018
Fortgeschrittenenübung im Strafrecht Prof. Dr. Till Zimmermann SS 2018 Statistik Punkte Teiln. 0 0 0 0,00% 1 1 2 8 3 6 15 24,59% 4 6 5 3 6 10 19 31,15% 7 6 8 6 9 6 18 29,51% 10 1 11 2 12 3 6 9,84% 13 2
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrWintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / Begegnung im Park. Hinweise zur Lösung
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Wintersemester 2016 / 2017 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Klausur Nr. 2 / 4.11. 2016 Begegnung im Park Hinweise zur Lösung Frage 1 Gliederung
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 7. Stunde: Betrug Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: www.jura.uni wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht BT Sommersemester 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Ingo Albert Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Lösungshinweise zu den
MehrÜbungsklausur. Strafbarkeit der Beteiligten?
Übungsklausur T und N sind Nachbarn. Als N verreisen will, bittet er T, auf sein Haus aufzupassen und gelegentlich nach dem Rechten zu sehen. T ist einverstanden und N überlässt ihm die Schlüssel. T ist
MehrLÖSUNG. Strafbarkeit des A. A. 249 I StGB. I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand. a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+)
LÖSUNG Strafbarkeit des A A. 249 I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) fremde bewegliche Sache (+) b) Wegnahme (+) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen
MehrKarteikarten 1 bis 29
Karteikarten 1 bis 29 Lektion 1: Der Diebstahl, 242 StGB Lektion 4: Die Unterschlagung, 246 StGB Aufbau.................... 1 Aufbau..................... 16 Definitionen Obj. Vor............. 2 Definitionen..................
Mehr2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
Mehr2. Strafrechtsklausur ( ) Hinweise zur Lösung. A. Aufbau des Gutachtens
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Sommersemester 2016 Probeexamen 2. Strafrechtsklausur ( 2.8.2016 ) Hinweise zur Lösung Der BGHSt 35, 86 nachgebildete Fall enthält überwiegend Probleme aus
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrFälle zum Diebstahl, zur Unterschlagung und Sachbeschädigung Lösung 2
Fälle zum Diebstahl, zur Unterschlagung und Sachbeschädigung Lösung 2 Fall 2 Strafbarkeit des D A. Abschneiden der Blumen 303 (+) 1. fremde Sache + (Beet und Blumen im Eigentum des N) 2. beschädigen oder
MehrKlausur Viel Spreu, wenig Weizen
Prof. Dr. Wolfgang Mitsch Universität Potsdam Klausurenkurs zur Examensvorbereitung im Strafrecht Sommersemester 2008 Vorlesungsfreie Zeit (8. August 2008) Klausur Viel Spreu, wenig Weizen Lösung Teil
MehrBegünstigung ( 257 StGB)
Begünstigung ( 257 StGB) Lösungshinweise Fall 1 A. Strafbarkeit der B gem. 242 I I. Fremde bewegliche Sache (+) II. Wegnahme mit Einstecken in die höchstpersönliche Tabusphäre als Gewahrsamsenklave (+);
MehrStrafrecht - Besonderer Teil
Strafrecht - Besonderer Teil Die Anschlußstraftaten: 257-259 StGB Fachhochschule für Polizei Sachsen Dozent Ass. iur. Jens Ph. Wilhelm 1 Die sog. Anschlußstraftaten 3 Strafvereitelung (= persönliche Begünstigung),
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrBGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck. Thema: 263 StGB, Vermögensschaden; Eingehungs- und Erfüllungsbetrug
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005, BGH NStZ-RR 2005, 180 Schmuck Sachverhalt: Anton kauft beim Juwelier Dagobert diverse Schmuckstücke zum Gesamtpreis von 22.000 Euro, obwohl er pleite ist und auch nicht
MehrRäuberischer Diebstahl ( 252 StGB)
Räuberischer Diebstahl ( 252 StGB) Lösungshinweise Fall 1 (angelehnt an BGHSt. 26, 95) A. Strafbarkeit des A gem. 242 I; 244 I Nr. 3 (Denkbar ist es auch zuerst 249 zu prüfen und an der finalen Gewaltanwendung
MehrInhalt. Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte -
Inhalt Strafrecht BT 1 Vermögensdelikte - Lektion 1: Der Diebstahl, 242 7 A. Einordnung 7 B. Objektiver Tatbestand 7 Übersicht: Die Wegnahme 20 C. Subjektiver Tatbestand 21 Übersicht: Die Zueignungsabsicht
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrFall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand
Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch
MehrA. Strafbarkeit des A im Handlungsabschnitt: Geschehen vor Abflug und im Haus des C
1 A. Strafbarkeit des A im Handlungsabschnitt: Geschehen vor Abflug und im Haus des C 263 z. N. des C A könnte sich durch die Versicherung, er werde das Haus des C hüten, des Betruges strafbar gemacht
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Grundkurs Strafrecht III IV Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrStrafrecht BT Lösungsskizze
Strafrecht BT Lösungsskizze 4. Fall: Finanzkrise. So nicht. I. Strafbarkeit T (nach 249 Abs. 1 StGB durch Entreißen des Geldes aus Ks Händen) Hinweis 1: Achten Sie schon in der Überschrift auf die genaue
MehrÜbungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zum Besprechungsfall 5
PD Dr. Degener Übungen im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zum Besprechungsfall 5 Folgender Text beschränkt sich auf die Wiedergabe der Lösungswege. Im Übrigen sei, namentlich zur Systematik
MehrGewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).
Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver
MehrStraftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan
StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte 13 Straftaten gg die Rechtspflege: 145d, 164, 258 StGB 1 Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände Täter 145 d StGB 153 ff. StGB 164
MehrThema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität
BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen
MehrAG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016
AG Strafrecht - Modul S II Sommersemester 2016 Sajanee Arzner Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Europäisches Strafrecht und neuere Rechtsgeschichte von Prof.
Mehr5. Teil: Schutz von kollektiven Rechtsgütern
I. Geldwäsche 261 StGB 1. Allgemeines 5. Teil: Schutz von kollektiven Rechtsgütern 12: Schutz der Rechtspflege Geldwäsche bezeichnet das Einschleusen illegal erworbenen Vermögens in den legalen Wirtschaftsund
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde: Abgrenzung Betrug/Diebstahl; räuberischer Diebstahl Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet:
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrJura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung
Jura Online - Fall: Das Sonderangebot - Lösung A. Strafbarkeit des K gem. 242 I StGB durch Verbringen der technischen Artikel in den Karton K könnte sich gem. 242 I StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht
MehrBerufsfeld Anwaltschaft
Berufsfeld Anwaltschaft Strafrechtliche Risiken bei der Mandatsbearbeitung 203 StGB: Verrat von Privatgeheimnissen 356 StGB: Parteiverrat 263 StGB: Betrug 259 StGB: Hehlerei 261 StGB: Geldwäsche 266 StGB:
MehrÜbung im Strafrecht für Vorgerückte 4. Übungsfall Lösungsskizze. I. Strafbarkeit von A und B gemäß 242, 243 I 2 Nrn. 1 und 2, 25 II StGB
Prof. Dr. Roland Hefendehl Freiburg, SoSe 2011 PD Dr. Gerhard Seher Übung im Strafrecht für Vorgerückte 4. Übungsfall Lösungsskizze A. Tatkomplex Entwenden des BMW I. Strafbarkeit von A und B gemäß 242,
MehrKlausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A.
Klausurenkurs im Strafrecht Lösungshinweise zur Klausur vom 6.4.2016 Diana Thörnich Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Mark A. Zöller 1 Statistik Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Anzahl 0 0 2 9
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrLösungshinweise zur Hausarbeit
Die folgenden Hinweise verstehen sich nicht als Musterlösung in dem Sinne, dass sie die allein und vollständig richtige Lösung abbilden würden. Maßgeblich für die Bewertung sind saubere juristische Arbeitstechnik,
MehrUm verurteilt werden zu können, muss der Täter/die Täterin im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldfähig sein.
Der 17-jährige Lucas gerät über Freunde zum Konsum von Marihuana und in die Drogensucht. Er bekommt von Julia einen Joint zum Mitrauchen und zwei weitere Joints zur alleinigen Verfügung. Lucas entfernt
MehrLösung. Frage Alternative : X hat das Gemälde selbst aus dem Haus des A entwendet
Lösung Frage 1 Würde das zuständige Gericht auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes den X verurteilen und wenn ja aus welchen Strafvorschriften? Sofern das Gericht hinsichtlich der verdachtbefangenen
MehrKonversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV
Herzlich Willkommen Konversatorium zum Grundkurs Strafrecht IV Juristin (Univ.) Wissenschaftliche Mitarbeiterin am E-Mail: Barbara.kruell@uni-wuerzburg.de Internet: www.jura.uni-wurzburg.de/lehrstuehle/schuster
MehrGefährliche Körperverletzung
Gefährliche Körperverletzung Lösungshinweise Fall 1 (nach OLG Dresden NStZ-RR 2009, 337 mit Bespr. Jahn NRÜ 2010, 268) Strafbarkeit der A bzgl. 223 I; 224 I Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 II. Qualifikation gem. 224
Mehr10: Betrug. f) Korrektur des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs über den individuellen Schadenseinschlag
f) Korrektur des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs über den individuellen Schadenseinschlag Melkmaschinenfall (BGHSt 16, 321) benennt 3 Fallgruppen, bei denen ausn. trotz obj. ausgeglichenen Geschäfts
MehrBeispielfälle zu 266 StGB
Beispielfälle zu 266 StGB I. Prokurist Paul schließt gegen die ausdrückliche Weisung seines Prinzipals 1 einen Kaufvertrag mit X ab. Da X die speziell für ihn gefertigte Maschine mangels Liquidität nicht
MehrPrüfungsaufbau des 216
Prüfungsaufbau des 216 a) Tötung eines anderen Menschen b) durch ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten bestimmt Vorsatz ( beachte 16 II ) Prüfungsaufbau des 221 a) Tatobjekt: Anderer Mensch
MehrÜbung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05. Tipps zur Besprechung
PD Dr. W. Degener 18. 10. 2004 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene WS 2004/05 Tipps zur Besprechung 18. 10. 04 1. Teil A. Nachtrag zum Besprechungsfall 1 vom 11. 10. 04 Der Nachtrag konzentriert sich
Mehr