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1 Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Kursort Bochum Hehlerei, 259 StGB A. Schutzgut Vermögensdelikt, Wesen: Aufrechterhaltung der rw Vermögenslage (Perpetuierungstheorie). B. Grundtatbestand, 259 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1) Obj. Tb Hehlereiobjekt: Allein Sachen (körperl. Gegenstände) können Tatobjekt sein; gleichgültig ist, ob es sich um eine fremde, herrenlose oder eigene Sache des Täters handelt. aus einer rw Vermögenstat erlangt: Def.: Jede Tat, die unter Verletzung fremder Vermögensinteressen zu einem deliktischen Sacherwerb und dadurch zu einer rw Vermögenslage geführt hat. Tat muss obj. und subj. Tb eines Strafgesetzes verwirkl. und rw begangen worden sein P: Vollendung der Vortat Str. ist, in welchem zeitlichen Verhältnis die Vortat zur Hehlerei stehen muss: e.a.: Eine Ansicht verlangt, dass die Vortat bereits beendet ist, da ansonsten keine Aufrechterhaltung der rw Vermögenslage ( kein Weiterverschieben ) möglich sei. a.a.: Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht soll es ausreichend sein, wenn die Vortat erst durch die Verfügung zugunsten des Hehlers begangen wird. h.m.: Nach hm muss die Vortat zum ZP der Hehlerei bereits vollendet sein. Allerdings reicht logische Sekunde aus, so dass beide Handlungen nahezu ineinander übergehen können. Bspw: durch Verkaufsofferte 246 und damit Vollendung der Vortat. Bsp: Verwalter eines Kraftstofflagers stellt die Zähleruhr ab ( 246) und füllt seinem Bekannten so preiswert den Tank auf ( 259) ( Tanklastzugfall : BGH NJW 1959, 1377). P: Straflose Ersatzhehlerei Es eine körperliche Identität zwischen erlangter und gehehlter Sache erforderlich. Die sog. Ersatzhehlerei bleibt grds. straflos. Beachte: Wurde die durch die Vortat rw erlangte Sache durch ein Rechtsgeschäft in eine andere Sache getauscht, so ist immer zu prüfen, ob nicht dieses RG eine Straftat darstellt (zb 263 StGB bei Verkauf gestohlener Sachen wg. 935 I BGB), so dass die nun vorliegende Sache auch wieder direkt aus e.straftat isd 259 stammt und Gegenstand der Hehlerei sein kann. Umstr. ist, ob dies auch in Bezug auf Geld gilt. Aufgrund des 935 II BGB stellt das Tauschen eines Geldscheins regelmäßig keine Straftat dar. Es fragt sich dann, ob an diesem nicht aus einer Straftat stammenden Ersatzgeld eine ausn.weise strafbare Ersatzhehlerei möglich ist: e.a.: Bei Geld soll auch die Ersatzhehlerei strafbar sein, da es bei Geld nicht auf den einzelnen Schein, sondern allein auf den verkörperten Wert ankomme (sog. Wertsummen-T.). h.m.: Nach hm liegt auch bei Geld e. straflose Ersatzhehlerei vor. Etwas anderes lasse sich nicht aus dem Wortlaut ableiten und würde auch anderes als bei 242 auf eine verbotene Analogie zu Lasten des Täters hinauslaufen (Art. 103 II GG). Weiterhin rw Vermögenslage (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal): (-), wenn zwischenzeitlich (z.b. gem. 950 BGB) unanfechtbarer Eigentumserwerb von Bestand erlangt wurde, da dann die Bemakelung der Sache entfällt. Hehlereihandlung (1) Ankaufen bzw. Sich-Verschaffen: 2008

2 Juristisches Repetitorium Seite 2 Def.: Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkens mit dem Vortäter. Dabei muss Verfügungsgewalt in derart vorliegen, dass die Sache ihrem wirtschaftl. Wert nach übernommen wird (vgl. die Zueignungsabsicht bei 242); daran fehlt es bei der Übernahme der Sache zur Entsorgung und damit zur Vernichtung (vgl. BGH NStZ 1995, 544) ebenso, wie bei der bloßen Aufbewahrung, der Umarbeitung, dem bloßen Gebrauch als Entleiher oder Mieter und auch bei dem sog. Verkaufskommissionär, der die bemakelte Sache für Rechnung des Vorbesitzers veräußern soll (aber evtl. Begehungsform des Absetzens ). Ausreichend ist aber die Annahme der Sache als Pfand oder Darlehen (BGH JR 1958, 466)! Def. ist nicht erfüllt, wenn Sache dem Vortäter durch Zahlung e.lösegeldes abgekauft wird, um sie dem Berechtigten zurückzugegeben, da in diesem Fall keine Aufrechterhaltung der rw Vermögenslage gegeben ist (nach aa ist 259 nur (-), wenn der durch die Vortat Verletzte die Sache ohne Leugnung seines Eig. U. ohne weitere Aufwendungen zurückerhält). Zur Erlangung der tats. Verfügungsgewalt reicht mittelb. Besitzes genügen! Hingegen liegt ein Sich-Verschaffen idr nicht vor, wenn sich der Vortäter ein Mitspracherecht bzgl. der Verwertung der bemakelten Sache vorbehält. P: Erwerb durch Betrug/Erpressung Uneinheitlich wird die Frage nach den Anforderungen an das einvernehml. Zus.wirken beantwortet, wenn sich der Erwerber die bemakelte Sache durch Betrug, Erpressung oder Nötigung verschafft (dieses Problem stellt sich auch beim Absetzen bzw. bei der Absatzhilfe): ea: sich verschaffen auch hier (+), da in tats. Hinsicht ein einverständliches Zus. wirken vorliegt. Auch zeige 123 BGB, dass eine abgenötigte WE noch eine gewollte WE sei. BGH/hM: Sich-verschaffen (-), da zumind. bei Erpressung/Nötigung bes. Gefährlichkeit fehle, die vom Hehler typischerweise dadurch ausgeht, dass er dem Dieb die gefahrlose Verwertung seiner Beute ermöglicht (ständiger Anreiz zur Begehung weiterer Taten schafft) (2) Absetzen bzw. absetzen helfen Def.: Unterstützen eines anderen beim Weiterverschieben der bemakelten Sache o durch selbst. Handeln für fremde Rechnung ( Absetzen ), z.b. der Verkaufskommissionär. o durch unselbständige, weisungsabhängige Tätigkeit ( Absatzhilfe ): Es handelt sich dabei um eine vertatbestandlichte Beihilfehandlung um strafrechtl. Lücke zu schließen. Daher ist 259 I 4.Alt StGB nur anwendbar, wenn die Unterstützungshandlung ansonsten straflos bliebe, dh bei Unterstützung des Vortäters bzw. des Zwischenhehlers (hat sich Sache bereits verschafft ). Wird hingegen e. Absatzhelfer bei dessen Absatzhilfe geholfen so ist dieser Gehilfe nach 259, 27 StGB strafbar, da die Absatzhilfe eine beihilfefähige Haupttat ist. P: Absatzerfolg zur Vollendung erforderlich? BGH: auf Absatz gerichtete Tätigkeit ausreichend, wenn dieses Bemühen um Absatz grds. geeignet ist, die rw Vermögenssituation zu vertiefen. Auch 259 StGB a.f.setzte keinen Erfolg voraussetzte. Zum anderen sei diese Ansicht auch kriminalpolitisch erforderlich. h.l. Absatzerfolg notwendig; ansonsten liege Versuch vor. Begründet wird dies damit, dass auch für das Sich-verschaffen unstr. ein Erfolg nötig sei (sog. Kehrseitenargument). Zudem wäre ansonsten der Bereich der Versuchsstrafbarkeit praktisch auf Null reduziert. Auch sei eine Perpetuierung der rw Vermögenslage nur gegeben, wenn ein Absatzerfolg erzielt werde. Schließlich würde auch der Wortlaut eine solche Auslegung fordern (Art. 103 II GG). P: Veräußerung an den durch die Vortat verletzten Ähnlich wie ein Sich-verschaffen nicht vorliegt, wenn die Sache in Besitz genommen wird, um sie dem Berechtigten zurückzugeben (vgl. oben), liegt auch kein Absetzen vor, wenn die Sache dadurch dem Berechtigten zurückgebeben werden soll, da auch hier keine Aufrechterhaltung der rw Vermögenslage gegeben ist. 2) Subj. Tb a) Vorsatz: Vorsatz (zumind. Dol. Ev.) bzgl. aller obj. TBM, insb. bzgl. der rw Vortat.

3 Juristisches Repetitorium Seite 3 b) Bereicherungsabsicht: Def.: Streben nach Gewinn in Gestalt eines geldwerten Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten. Dolus directus 1. Grades erforderlich! An einem solchen Vorteil fehlt es beim Erwerb gestohlener Sachen, die sich der Täter ohne Probleme zum gleichen Preis auf rechtmäßigem Wege hätte verschaffen können, wenn also ein wirt. nicht vorteilhafter Austausch von Leistungen vorliegt. Ausreichend ist aber hingegen schon, wenn der Täter mit der Sache den üblichen Geschäftsgewinn machen will. Es ist weder die Rw des erstrebten Vermögensvorteils erf., noch muss Stoffgleichheit zwischen dem Hehlereiobjekt und dem erstrebten Vermögensvorteil vorliegen! Strafbar ist daher auch, wer aus einer rw Vortat stammendes Geld als Bezahlung einer bestehenden Schuld annimmt. P: ist eine Bereicherung zugunsten des Vortäters ausreichend? e.a: Drittbereicherung mögl. sein, da hier genauso die rw Vermögenslage aufrecht erhalten bleibe, wie in den Fällen, in denen der Hehler einen anderen bereichern wolle. Abgrenzung zu 257 über Vor. Der Sicherungsabsicht, welche in diesen Fällen häufig nicht vorläge. BGH/hL: nicht mögl.! Folgt aus Wortlaut, weil der dort als andere bezeichnete Vortäter schwerlich zugleich Dritter sein kann. Zum anderen habe die typ. Gefährlichkeit der Hehlerei auch ihren Grund in dem verbreiteten Bereicherungsstreben Dritter, nicht des Vortäters. Soll dem Vortäter ausschließlich der Besitz der rw erlangten Sache erhalten werden, so soll 257 eingreifen (vgl. BGH NStZ 1995, 595). II. Rw, Schuld III. Strafantrag Gem. 259 II gelten die 247 und 248a entsprechend. IV. Täterschaft/Teilnahme Täter/Mittäter der Vortat können kein Hehler sein (kein anderen isd 259) Anstifter und Gehilfen der Vortat können nach ganz h.m. der Hehler sein (Tatmehrheit zur Vortatbeteiligung). Nur wenn es der Beteilgte von vornherein auf die Beute abgesehen hat, steht die Beteiligung nach der hm zur Hehlerei in Tateinheit. Nach aa soll, wenn es der Beteiligte von vornherein auf die Beute abgesehen hat, 259 nicht anwendbar sein. Der Vortäter kann zwar Anstifter zu 259 sein, jedoch ist dies eine mitbestrafte Nachtat C. Qualifikationen 260, 260a beachten Bei 260 I Nr.2 ist allerdings zu beachten, dass im Gegensatz zu 244 I Nr.2 und 250 I Nr.2 keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds am Tatort erforderlich ist! Geldwäsche 261 StGB A. Schutzgut Schutzgut ist die inländische Rechtspflege, bei Abs.2 ferner das durch die Vortat verletzte Interesse. 261 hat zum Zweck, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zweck der Tarnung zu verhindern. Diese Gegenstände unterliegen nämlich dem Verfall und der Einziehung ( 73ff, 74ff). Anmerkung: Verfall gem. 73 ff StGB bezieht sich auf das, was aus der Tat oder für die Tat erlangt wurde (also die z.b. die Beute oder der Killer-Lohn). Einziehung gem. 74 StGB bezieht sich hingegen auf die Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht (sog. producta sceleris, z.b. unechte Urkunden) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind (sog. instrumenta sceleris, zb Tatwaffen. In beiden Fällen geht das Eigentum bei Anordnung auf d.staat über. B. Überblick I. Tatbestand 1. Obj. Tb

4 Juristisches Repetitorium Seite 4 Vortat: mögl. Vortaten sind in 261 I 2 abschließend aufgezählt. Dabei ist zu beachten, dass die Delikte gewerbsmäßig oder vom Mitglied einer Bande isd Nr.4 begangen sein müssen. Tatobjekt: Hier kommt nicht nur Geld, sondern jedes Rechtsobjekt in Betracht, das einen Vermögenswert darstellt (also auch Forderungen, Grundstücke und bewegliche Sachen). Herrühren: In welchen Fällen eine Sache noch aus einer Vortat isd 261 herrührt ist weitgehend ungeklärt. Einig ist man sich im wesentlichen nur darüber, dass das, was aus der Vortat als Lohn oder Entgelt erlangt ist, aber auch die producta sceleris sowie die der Einziehung unterliegenden sog. Beziehungsgegenstände, bemakelte Tatobjekte sind. Aber auch Surrogate dieser Gegenstände sollen erfasst sein, soweit ein Vermögenszusammenhang noch identifizierbar ist. Dies ergibt sich schon aus der Regelung des Abs.6 (dazu sogleich). Insoweit ist also eine Ersatzgeldwäsche anders als die Ersatzhehlerei bei 261 möglich. Tathandlungen: Die einzelnen Handlungsvarianten lassen sich untereinander nicht scharf abgrenzen und überschneiden sich in vielfacher Weise. Abs.1: Das Verbergen und Verschleiern der Herkunft beschreibt die typ. Fälle der Geldwäsche. Zweck dieser Handlungen ist es meist, den Gegenstand dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Beim Vereiteln oder Gefährden der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung eines Gegenstandes isd 261 ist folgendes zu beachten: Während beim Vereiteln 261 ein Erfolgsdelikt ist, wird 261 beim Gefährden zu einem konkr. Gefährdungsdelikt; es reicht also hier aus, dass eine Handlung vorgenommen wird, die den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf e. inkriminierten Gegenstand zu verhindern trachtet. Abs.2: Bzgl. des sich oder einem Dritten verschaffen siehe Ausführungen 259 Im Gegensatz dazu erfordert das Verwahren oder Verwenden für sich oder einen Dritten keine eigene Verfügungsgewalt. Es reicht jede Form des best.gem. Gebrauchs des Gegenstandes. Wichtig: Die Strafbarkeit nach Abs.2 nicht nach Abs.1!!! erfährt durch Abs.6 eine Einschränkung. Hierfür ist es erf., dass ein Dritter den Gegenstand zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. Unter einer Straftat in diesem Sinne versteht die h.m. aber nur 261, da bei anderen Delikten kein Grund bestehe, die Kette der Strafbarkeit zu verlängern. Nochmals: Abs.6 gilt nur für die Strafbarkeit nach Abs.2. Daneben kann aber sehr wohl eine Strafbarkeit nach Abs.1 gegeben sein! 2. Subj. Tb Es muss zumind. dolus eventualis bzgl. aller obj. TBM vorliegen. Dieser braucht sich jedoch nur auf die in der gesetzl. Bezeichnung der Tat zum Ausdruck gekommene soziale Sinnbedeutung zu erstrecken. Gegebenenfalls kann diesbzgl. auch ein Tatumstandsirrtum nach 16 vorliegen. Nach Abs.5 genügt es auch, dass der Täter lediglich leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in Abs.1 Satz 2 bezeichneten Straftat herrührt. Achtung: Bzgl. aller übrigen Merkmale also auch der Tathandlung nach Abs.1 und 2 und der Tatumstände im übrigen bleibt das Vorsatzerfordernis bestehen. II. Rw und Schuld III. Regelbsp./ Strafaufhebungs- bzw. Strafausschließungs- / -milderungsgründe Abs.4 enthält strafschärfende Regelbeispiele; Abs. 9 Satz 1 und Abs.10 regeln Fälle der tätigen Reue. Abs.9 Satz 2 regelt einen persönlichen Strafausschließungsgrund. C. Sonderproblem: Strafb. von Strafverteidigern durch Honorarannahme (P) Spannungsfeld zw.unschuldsvermutung, R auf Verteidigung; eff. Str.verfolgung, Art. 12 GG Der BGH hat über einen solchen Fall entschieden und grds. die Strafbarkeit der Verteidiger bejaht (L&L 2001, 856 = NJW 2001, 2891). Dabei wurden folgende Argumente vorgebracht: Sinn und Zweck des 261 die vollständige Isolation des Vortäters gestatten eine solche Ausnahme nicht. Der Wahlverteidiger würde zur legalen Geldwäscheinstitution. Art. 12 GG ist in Bezug auf die Verteidiger nicht verletzt. Kein Recht des Verteidigers auf Honorierung aus illegalen Mitteln. Keine Störung des Vertrauensverhältnisses durch Überprüfung der Herkunft

5 Juristisches Repetitorium Seite 5 auch Recht des Betroffenen, einen Verteidiger seiner Wahl zu bestellen, nicht beeinträchtigt, da. Dieses Recht steht nur demjenigen zu, der über die hierfür nötigen legalen Mittel verfügt.

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