--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
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- Hilko Brinkerhoff
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1 Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014
2 Überblick I. Einführung II. Pflichten des Arztes III. Begriff Beweislast IV. Allgemeine Beweislastregeln V. Beweiserleichterungen VII. Schluss
3 I. Einführung Neuregelung des Arzt-Patienten-Verhältnisses durch das Patientenrechtegesetz 630a-h BGB die Haftung des Arztes bei einer Pflichtverletzung ergibt sich aus Vertrag ( 280ff. BGB i.v.m. dem Behandlungsvertrag) sowie aus Delikt ( 823ff. BGB) das Patientenrechtegesetz beinhaltet neben den Rechten und Pflichten der Parteien auch Beweislastregelungen für den Haftungsprozess ( 630h BGB)
4 II. Pflichten des Arztes Vornahme der versprochenen Behandlung grnds. entsprechend den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards ( 630a BGB) Aufklärungspflicht (Selbstbestimmungsaufklärung; 630e BGB) Informationspflicht (u.a. Sicherungsaufklärung, wirtschaftliche Aufklärung ; 630c BGB) Dokumentation der Behandlung und Aufbewahrung der Unterlagen ( 630f BGB)
5 III. Begriff Beweislast 1. Pflicht jeder Partei, für ihre Behauptungen Beweise anzubieten 2. Verteilung des Risikos im Falle eines non liquet bei unbewiesenen Tatsachen verliert die Partei den Rechtsstreit, die die Beweislast dafür trägt
6 IV. Allgemeine Beweislastregeln 1. grundsätzlich hat jede Partei die für sie günstigen Umstände zu beweisen (Kläger anspruchsbegründende Tatsachen, Beklagter Einreden usw.) 2. d.h. der Patient hat zu beweisen: Behandlungsfehler/Aufklärungsmangel Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden Verschulden
7 V. Beweiserleichterungen hinsichtlich Kausalität Beweisführung außerordentlich schwierig daher hat die Rechtsprechung zahlreiche Beweiserleichterungen geschaffen (Waffengleichheit) Beweiserleichterungen reichen z.t. bis Beweislastumkehr bzgl. Kausalität jetzt fast vollständig in 630h BGB normiert
8 1. Beweislast bei voll beherrschbaren Risiken BGB 630h Abs. 1 (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
9 2. Beweis des ersten Anscheins -- prima facie Beweis nicht gesetzlich geregelt in BGB bei typischen Geschehensabläufen, in denen nach der Lebenserfahrung ein bestimmter Tatbestand auf eine bestimmte Ursache hinweist, muss nur der Ausgangstatbestand bewiesen werden d.h. der Patient hat in solchen Fällen nur den Umstand zu beweisen, der nach der Lebenserfahrung auf ein schadensursächliches Verschulden des Arztes hindeutet Ursache und Kausalität gelten als bewiesen Gegenbeweis möglich
10 2. Beweis des ersten Anscheins -- prima facie Beweis Beispiele für Zulassung des Anscheinsbeweises Perforation der Gallenblase bei perkutaner Leberpunktion Anscheinsbeweis für Verschulden des Arztes Schädigung des nervus lingualis bei Extraktion eines Weisheitszahns durch rotierendes Instrument Anscheinsbeweis für Verschulden des Operateurs Schädigung nach Verabreichung eines noch nicht zugelassenen Medikaments Anscheinsbeweis für Kausalität Ansteckung nach fehlender Information über empfohlene Impfungen Anscheinsbeweis für Kausalität
11 2. Beweis des ersten Anscheins -- prima facie Beweis Beispiele für Ablehnung des Anscheinsbeweises Infektionen nach Injektion bei mehreren Patienten kein Anscheinsbeweis für ärztliches Verschulden Entzündung nach Injektion in/neben Kniegelenk kein Anscheinsbeweis für unzureichende Reinigung/Desinfektion Nervenschädigung nach Punktion der Halsvene/Legen eines Venenkatheters während einer Operation kein Anscheinsbeweis für Fehler des Anästhesisten Läsionen des nervus reccurens bei Strumaoperation kein Anscheinsbeweis für fehlerhaftes ärztliches Vorgehen
12 3. Beweis des Vorliegens von Einwilligung und Aufklärung sowie hypothetische Einwilligung a) Beweis von Einwilligung und Aufklärung BGB 630h Abs. 2 Satz 1 (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des 630e aufgeklärt hat. [...] echte Beweislastumkehr!!
13 3. Beweis des Vorliegens von Einwilligung und Aufklärung sowie hypothetische Einwilligung b) hypothetische Einwilligung BGB 630h Abs. 2 Satz 2 (2) [...] Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. - Entkräftung durch Patienten: Entscheidungskonflikt
14 4. Beweiserleichterung bei unvollständiger Dokumentation BGB 630h Abs. 3 (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. i.d.r. keine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität
15 5. Beweislast bei mangelnder Befähigung des Behandelnden BGB 630h Abs. 4 (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. - Facharztstandard einzuhalten - Problem: Anfängeroperation
16 6. Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler BGB 630h Abs. 5 (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
17 6. Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler grober Behandlungsfehler: Fehlverhalten, das aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf Folge: echte Beweislastumkehr zugunsten des Patienten hinsichtlich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden Gegenbeweis möglich
18 6. Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler Fallgruppen und Beispiele Diagnoseirrtum - Übersehen einer schweren bakteriellen Infektion - Unterlassen einer Wundinspektion bei erheblichem Anstieg der Körpertemperatur nach einer Operation Befunderhebungs- und Befundsicherungsirrtümer - bei schnell wachsendem Tumor histologische Abklärung notwendig - bei Patient mit Brustschmerzen EKG anfertigen und Infarktblutwerte ermitteln
19 6. Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler Fallgruppen und Beispiele Therapiefehler - grundloses Unterlassen üblicher Verfahren gegen bekannte Risiken - Unterlassen aseptischer Vorkehrungen - Unterlassen einer Defibrillation bei Kammerflimmern - Nichtentfernen eines bereits bekannten Tumors bei der ersten Rektumresektion
20 VII. Schluss 630h BGB umfasst nahezu alle medizinrechtlich relevanten Beweislastregeln weitere Regelungen in 280 Abs. 1, 831 BGB ältere Rechtsprechung als Basis von 630h BGB auch weiterhin für dessen Auslegung von Bedeutung Gleichklang zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung wird erhalten bleiben
21 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 21
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