Patientenrechtegesetz

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1 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Patientenrechtegesetz Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln ❶ Überblick Patientenrechtegesetz (Artikelgesetz) ❷ Behandlungsvertrag ( 630a - 630h BGB) ❸ Vier ausgewählte Fragestellungen

2 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 1/20 ❶ Überblick Patientenrechtegesetz (Artikelgesetz): Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Behandlungsvertrag ( 630a - 630h BGB) Änderung des SGB V Änderung der Patientenbeteiligungsverordnung Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Art. 4a Änderung der Ärzte-ZV Art. 4b Änderung der Zahnärzte-ZV Art. 4c Änderung der Bundesärzteordnung Art. 5 Inkrafttreten

3 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 2/20 ❷ Behandlungsvertrag ( 630a - 630h BGB): 630a: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag 630b: Anwendbare Vorschriften 630c: Mitwirkung der Parteien; Informationspflichten 630d: Einwilligung 630e: Aufklärungspflichten 630f: Dokumentation der Behandlung 630g: Einsichtnahme in die Patientenakte 630h: Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler Alte Juristenweisheit: Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis!

4 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 3/20 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

5 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 4/20 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden. (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür

6 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 5/20 hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

7 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 6/20 630d Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

8 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 7/20 630e Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein.

9 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 8/20 Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Ist nach 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. (5) Im Fall des 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

10 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 9/20 630f Dokumentation der Behandlung (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

11 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 10/20 (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

12 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 11/20 630g Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

13 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 12/20 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

14 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 13/20 (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

15 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 14/20 ❸ Vier ausgewählte Fragestellungen: 1. Hat sich die Rechtslage für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch das Patientenrechtegesetz wesentlich verändert? Antwort: Im Grundsatz nein, und zwar aus folgenden drei Gründen: a. Bisher stand Wesentliches nicht im Gesetz, sondern war Richterrecht, galt also sowieso schon. Es ist erklärte Absicht des Gesetzgebers, durch die Bezugnahme auf die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung Kontinuität und Verlässlichkeit zu sichern. Richtschnur dafür war das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung. b. Das Gesetz orientiert sich ebenso wie die ihm zugrunde liegende Rechtsprechung primär an der somatischen Medizin und besonders an den operativen Fächern, wo die Haftungsrisiken naturgemäß am größten sind. c. Deswegen sind alle gesetzlich normierten Behandlerpflichten hinsichtlich Information ( 630 c), Einwilligung ( 630 d), Aufklärung ( 630 e) und Dokumentation

16 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 15/20 ( 630 f) niemals nur Selbstzweck, sondern dienen v.a. dem Zweck, die Verteilung der Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler zu rechtfertigen ( 630 h). Wesentliche Maßnahmen, Umstände und Ergebnisse im Sinne des Gesetzes sind mithin v.a. solche, die haftungsrelevant werden können. Das heißt: Haftungsrisiken drohen für Behandelnde v.a. dort, wo haftungsrelevante Umstände des Einzelfalls vernachlässigt werden. Maßnahmen und Ergebnisse, die nicht wesentlich sind oder werden können, sind im Hinblick auf die Patientenakte nicht Gegenstand der o.g. Behandlerpflichten (Achtung: das Risiko dieser Abwägung geht freilich im Einzelfall zu Lasten des Behandelnden, siehe 630h Absatz 3!).

17 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 16/20 2. Müssen handschriftliche Stundenaufzeichnungen stets lückenlos in die Patientenakte aufgenommen werden? Antwort: Jein. In welchem Umfang handschriftliche Stundenaufzeichnungen Eingang in die Patientenakte finden müssen (sollten?!), bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (s. vorherige Antwort Nr. 1.c.). Im übrigen verpflichtet 630f Absatz 2 zur Aufzeichnung sämtlicher aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse und benennt insoweit konkretisierend aber nicht abschließend Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Subjektive Wahrnehmungen und Werturteile aus dem Übertragungsgeschehen, die in diesem Sinne nicht wesentliche Maßnahme oder deren Ergebnis sind, müssen also keinen Eingang in die Patientenakte finden (Achtung: das Risiko dieser Abwägung geht, s.o., im Einzelfall zu Lasten des Behandelnden!).

18 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 17/20 3. Kann die Einsichtnahme in die Patientenakte verweigert werden? Antwort: Ja, denn nach 630g Absatz 1 Satz 1 BGB besteht der Anspruch auf Einsichtnahme nur, soweit ihr nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. Auch insoweit ist also die bisherige Rechtsprechung weiterhin richtungweisend (BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom BvR 1130/98): Der Anspruch umfaßt (...) grundsätzlich nur Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (...). Besonderheiten existieren in Bezug auf psychiatrische Behandlungen; dort kommt der Entscheidung des Arztes, ob eine Aushändigung der Krankenunterlagen an den Patienten medizinisch verantwortbar ist, besonderes Gewicht zu. Allerdings darf der Arzt auch nach einer psychiatrischen Behandlung die Herausgabe der Krankenunterlagen nicht pauschal unter Hinweis auf ärztliche Bedenken verweigern. Er hat die entgegenstehenden therapeutischen Gründe vielmehr nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen. Hinweis: An dieser Rechtsprechung hat eine oft zu Verunsicherung führende spätere Entscheidung des BVerfG, die einen im Maßregelvollzug Untergebrachten betraf, nichts verändert (Beschluss des 2. Senats vom , 2 BvR 443/02, Rdnr. 39 ff.):

19 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 18/20 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht eine mit dem Schutz des Behandelnden begründete pauschale Beschränkung des Einsichtnahmerechts auf lediglich objektive Befunde verworfen und dies wie folgt begründet: - subjektive Beurteilungen des Krankheitsbildes seien nicht notwendigerweise von der Art, dass sie Einblick in die Persönlichkeit des Behandelnden geben und ihre Offenlegung daher dessen Persönlichkeitsrecht berühren könnte, außerdem - gehörten Dokumentationen ohnehin nicht zum absolut geschützten Privatbereich desjenigen, der die Dokumentation anfertigt, sondern richten sich ihrer Funktion nach von vornherein auch an Dritte: sie seien jedenfalls zur Nutzung durch nachbehandelnde Therapeuten bestimmt, außerdem komme die Notwendigkeit einer Nutzung durch externe Gutachter in Betracht. Aber (siehe ausdrücklich BVerfG a.a.o., Rdnr. 41):

20 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 19/20 Selbst wenn es an einem Informationsbedarf Dritter fehlen würde, die Krankenakten also Informationen enthielten, die nicht zur Kenntnisnahme durch irgendeinen Dritten bestimmt, sondern ausschließlich als Gedächtnisstütze für den aufzeichnenden Therapeuten gedacht sind, wäre im Übrigen näher klärungsbedürftig, ob ein allgemeiner persönlichkeitsrechtlicher Schutz derartiger Informationen nicht deshalb ausscheiden muss, weil Persönlichkeitsrechte des Therapeuten hinreichend dadurch geschützt wären, dass dieser insoweit die Dokumentation in den Akten ohne Beeinträchtigung eigener oder fremder Belange beschränken kann. Das heißt: Subjektive Beurteilungen und seien sie auch dem Übertragungsgeschehen entnommen müssen dann nicht Eingang in die Patientenakte finden, wenn der Verzicht auf ihre Dokumentation weder eigene Belange des Therapeuten noch fremde Belange (des Patienten oder von Nachnutzern der Patientenakte, s.o.) beeinträchtigt.

21 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Folie 20/20 4. Wie wird der Anspruch auf Einsichtnahme erfüllt? Antwort: Der Patient hat grundsätzlich Anspruch auf unverzügliche Einsichtnahme in die vollständige Patientenakte ( 630g Absatz 1 BGB), grundsätzlich allerdings nur in den Praxisräumen. Liegt ein wichtiger Grund vor, können beide Seiten die Verlegung der Einsichtnahme an einen anderen Ort verlangen ( 811 Absatz 1 Satz 2 BGB). Verlangen kann der Patient auch elektronische Abschriften der Patientenakte ( 630g Absatz 2 BGB). Eine Herausgabe zur Mitnahme der Patientenakte kommt keinesfalls in Betracht. Die Kosten der Einsichtnahme trägt der Patient ( 811 Absatz 2 BGB), dazu gehören auch die Kosten für die Anfertigung von Fotokopien und ggf. deren freiwilliger Übersendung per Post, d.h. einen Anspruch auf Übersendung per Post hat der Patient nicht.

22 Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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