Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE. Zwei Themenschwerpunkte:
|
|
- Dirk Eugen Beltz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE Zwei Themenschwerpunkte: 1. Patientenrechtegesetz 2. Bundestagswahlen 1
2 Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE 1. Patientenrechtegesetz 2
3 Patientenrechtegesetz Ziel: Die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern und Krankenkassen soll gestärkt werden. Zentraler Bestandteil ist die Bündelung - aber auch Konkretisierung - des bisherigen Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Regelungen, gelten nicht nur für Ärzte, sondern auch für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten z. B. Aufklärungsgespräch, Behandlungsvertrag, Einsicht in Patientenakte Das Patientenrechtegesetz ist seit Januar 2013 in Kraft 3
4 Patientenrechtegesetz Was ist im neuen Patientenrechtegesetz geregelt? Behandlungsvertrag Informations- und Aufklärungspflichten Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht Beweislast bei Behandlungsfehlern Unterstützung der Kassen bei Behandlungsfehlern Schnellere Entscheidungen über Leistungsanträge durch die Kassen Widerruf der Beitrittserklärung zu besonderen Versorgungsformen (z.b. Hausarztvertrag) 4
5 Patientenrechtegesetz Was ist im neuen Patientenrechtegesetz geregelt? Behandlungsvertrag Informations- und Aufklärungspflichten Dokumentationspflicht und Einsichtsrecht Beweislast bei Behandlungsfehlern Unterstützung der Kassen bei Behandlungsfehlern Schnellere Entscheidungen über Leistungsanträge durch die Kassen Widerruf der Beitrittserklärung zu besonderen Versorgungsformen (z.b. Hausarztvertrag) 5
6 Behandlungsvertrag Vertragstypische Pflichten ( 630a BGB): Wenn ein Patient in eine (ergotherapeutische) Praxis kommt, um sich dort behandeln zu lassen und die Praxis diesen Patienten annimmt, kommt automatisch ein Behandlungsvertrag zustande. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, zwingend die Schriftform für einen solchen Behandlungsvertrag einzuführen. Es kann jedoch sinnvoll sein, einen Behandlungsvertrag schriftlich zu formulieren, z. B. : Vergütung bei Privatpatienten und Weitere Regelungen (Zuzahlung, Therapieausfall, Aufklärungs- und Schweigepflicht, Präventionsangebote usw.) Ein Muster-Behandlungsvertrag wird in Kürze auf der DVE Homepage bereitgestellt! 6
7 Behandlungsvertrag Wie hat die Behandlung zu erfolgen? Die Behandlung hat nach den aktuellen, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Behandlung bestehen. Die Leistung muss bei gesetzlich Versicherten außerdem: medizinisch notwendig ausreichend und zweckmäßig sein und wirtschaftlich erbracht werden. ( 12 und 70 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot, Qualität und Humanität) Wichtig: Der Behandler schuldet nicht den Erfolg sondern die Sorgfalt nach den o.g. Standards vorzugehen. 7
8 Informations- und Aufklärungspflichten Der Behandelnde [Arzt, Therapeut] ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Das BGB nennt hier insbesondere die Erläuterung der Diagnose, der voraussichtlichen gesundheitlichen Entwicklung, der Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. s. auch Behandlungsvertrag, üblicherweise Bestandteil der Therapie! 8
9 Dokumentation der Behandlung Die Dokumentation der Behandlung ist in einer Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Die Patientenakte ist gemäß 630 f BGB für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung zu führen. Die Regelungen in den Verträgen mit den Kassen (3-4 Jahre), ist somit nicht mehr gültig! 9
10 Einsichtnahme in die Patientenakte 630 g BGB bestimmt, dass dem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in seine Patientenakte zu gewähren ist, es sei denn, es stehen erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegen. Wenn Sie die Einsichtnahme ablehnen wollen, müssen Sie diese begründen! Der Patient kann auch Abschriften von der Patientenakte gegen Kostenerstattung verlangen. Davon nicht betroffen sind z. B. beigefügte handschriftliche (persönliche) Notizen. 10
11 Entscheidungen über Leistungsanträge Genehmigungsverfahren (z. B. bei längerfristigem Heilmittelbedarf, Reha-Maßnahmen) erhalten eine gesetzliche Frist: Entscheidung über einen Antrag auf Leistung muss innerhalb von 3 Wochen erfolgen! Ist eine gutachterliche Stellungnahme nötig, dann muss die Entscheidung innerhalb von 5 Wochen getroffen werden. Der Antragsteller ist über Notwendigkeit der gutachterlichen Stellungnahme zu informieren (Zwischenbescheid). 11
12 Sonstiges im Patientenrechtegesetz Beweislast bei Behandlungsfehlern Bei groben Behandlungsfehlern liegt zukünftig die Beweislast beim behandelnden Arzt. Unterstützung der Kassen bei Behandlungsfehlern Die Krankenkassen sollen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind ( ) unterstützen. ( 66 SGB V) Unklar ist, wie genau die Unterstützungsleistung aussehen muss. 12
13 Patientenrechtegesetz Fazit: Zentrale Punkte sind der Behandlungsvertrag, die Dokumentations-, Informations- und Aufbewahrungspflicht, die Stärkung der Patientenrechte bezüglich ihrer ihnen zustehenden Leistungen. Weitere Infos: Veröffentlichungen in DVEaktuell/PraxenDigital (Langfassung/juristische Stellungnahme) 13
14 Deutscher Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) Aktuelle Gesundheitspolitik aus Sicht des DVE 1. Patientenrechtegesetz 2. Bundestagswahlen 14
15 Bundestagswahlen Die Idee: möglichst viele Kolleginnen und Kollegen möglichst viele Fachbereiche möglichst verschiedene Tätigkeitsformen in möglichst vielen Wahlkreisen möglichst viele potentielle Abgeordnete und Parteien 15
16 Bundestagswahlen Die Mittel 16
17 Bundestagswahlen Die Mittel 17
18 Bundestagswahlen Die Mittel 18
19 Bundestagswahlen Ein Beispiel: Ergotherapeutin an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Körperbehinderte Wie steht es mit der Inklusion, was sagen Sie zur UN-BRK, kennen Sie schon den Aktionsplan des DVE? 19
20 Bundestagswahlen Ein Beispiel: Ergotherapeutin an einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Körperbehinderte Sollen die Förderschulen nun aufgelöst werden, was heißt das für meine Stelle? Haben Sie berücksichtigt, dass die Ergotherapie bei der inklusiven Beschulung auch mit vor Ort ist? 20
21 Bundestagswahlen Noch ein Beispiel: Ergotherapeutin mit einer Praxis, Schwerpunkt Psychiatrie Wussten Sie schon, dass statistisch gesehen fast jeder dritte Mensch einmal im Leben an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung leidet? Sie sind der vierthäufigste Grund für Arbeitsunfähigkeit! 21
22 Bundestagswahlen Noch ein Beispiel: Ergotherapeutin mit einer Praxis, Schwerpunkt Psychiatrie Wie kann es sein, dass diese Krankheiten bei sogenanntem längerfristigem Heilmittelbedarf keine Berücksichtigung finden? Warum werden die Ärzte, die diese Patienten behandeln, dem Risiko von Wirtschaftlichkeitsprüfungen ausgesetzt? 22
23 Bundestagswahlen Und noch ein 3. Beispiel: Ergotherapeutin mit einer Praxis Wussten Sie schon, dass Ergotherapeuten mit vielen verschiedenen Menschen mit Alltagsproblemen arbeiten, z.b. Kinder mit Entwicklungsstörungen oder Behinderungen, Erwachsenen nach Schlaganfall oder bei Depression, Senioren mit Demenz? 23
24 Bundestagswahlen Und noch ein 3. Beispiel: Ergotherapeutin mit einer Praxis Was wäre Ihnen eine Behandlungseinheit bei einer Ergotherapeutin wert? Hätten Sie gedacht, dass wir für 35 die Stunde arbeiten (vdek-west) knapp 33 die Stunde arbeiten (vdek-ost) Dass es in unserem Beruf immer noch einen Unterschied zwischen Ost- und Westpreisen gibt, d.h. wir haben eine Spanne für die gleiche Leistung von 27 bis 35 24
25 Bundestagswahlen Und noch ein 3. Beispiel: Ergotherapeutin mit einer Praxis Was sagen Sie dazu, dass es Krankenkassen gibt, die uns aufgrund kleiner Formfehler die komplette Vergütungszahlung verweigern, obwohl wir die Arbeit entsprechend am Patienten geleistet haben? 25
26 Vielen Dank Ihre Fragen?? 26
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auszug) Stand 26.02.2013 KZVB-Vertragsmappe A I/2 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Auszug - in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz RAin Dr. Sylvia Ruge Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin der PTK Berlin 1 Behandlungsvertrag 630 a BGB Behandler schuldet grundsätzlich Behandlung, die den allgemeinen fachlichen
MehrGesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten 1 Entstehungsgeschichte/Hintergrund Erste Regelungsansätze im Rahmen der Vorarbeiten zur Schuldrechtsreform (ab 1981) Im Jahr 2002 Patientencharta
MehrAus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz. Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht. 7. Februar 2013
Aus Fehlern lernen. Hinweise zum Patientenrechtgesetz Ärztliche Organisationsfehler aus rechtlicher Sicht 7. Februar 2013 Patientenrechtegesetz 2004 Patientenbeauftragter bestellt 2011: 2012: Referentenentwurf,
MehrWorkshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP
7. QEP-Aktuell Workshop F/L: Patientenrechte auf der sicheren Seite mit QEP Moderation: Ulrike Schmitt, KBV und Dr. Birgit Kannenberg-Otremba, onkologische Praxis Oldenburg (nur WS L) QEP KBV Seite 1 Agenda
MehrDie nachfolgenden Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind kursiv gedruckt. 630 a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Neues Patientenrechtegesetz Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Kraft getreten. (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 9) Die Bundesregierung
MehrPatientenrechte. von Gregor Bornes. gesundheitsladen köln e.v.
Patientenrechte von Gregor Bornes gesundheitsladen köln e.v. Vorschau Allgemeine Rechte der PatientInnen Was tun beim Verdacht auf Behandlungsfehler Aktuelle Diskussion zum Patientenrechtegesetz Diskussion
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.2012 1 Inhalt Ausgangslage Allgemeines zum Patientenrechtegesetz Änderungen
MehrEntscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
MehrPatientenrechtegesetz -
Psychotherapeutenkammer Hessen Patientenrechtegesetz - Berufsordnung Referent: Johann Rautschka-Rücker Gliederung Vortrag o Patientenrechtegesetz o Zusammenhang mit der Berufsordnung o Behandlungsverhältnis
MehrRettungsdienst Dokumentation Wie baue ich ein Netz? 13. Stuttgarter Intensivkongress
Rettungsdienst Dokumentation Wie baue ich ein Netz? 13. Stuttgarter Intensivkongress Mit wem Sie es zu tun haben Jan Gregor Steenberg, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für gewerblichen
Mehr630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
630a BGB Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag Etwas anderes vereinbaren Wer vm Standard abweicht muss dkumentieren: Flie 1 Aufklärung über Standard und abweichende Behandlungsmethde Standard
MehrPatientenrechtegesetz in Kraft getreten
Patientenrechtegesetz in Kraft getreten Ass. jur. Stephanie Tessmer Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg Stuttgart, 26.03.2013 Ende Februar 2013 ist das sogenannte Patientenrechtegesetz in Kraft
MehrPatientenrechtegesetz Der Bundesrat hat am das Patientenrechtegesetz gebilligt, das nun nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in
Patientenrechtegesetz Der Bundesrat hat am 01.02.2013 das Patientenrechtegesetz gebilligt, das nun nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten wird (voraussichtlich März 2013). Durch das
MehrDokumentation und Einsichtnahme aus Sicht der Verhaltenstherapie. Dr. Wolfgang Groeger
Dokumentation und Einsichtnahme aus Sicht der Verhaltenstherapie Dr. Wolfgang Groeger Der Behandelnde ist verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in
MehrStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) 9.
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) 9. März 2012 Der Verband der Privaten Krankenversicherung e.v. begrüßt die Absicht,
MehrPatientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag
Patientenrechtegesetz Auswirkungen auf den klinischen Alltag Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1 2 Gesetzgebung ECCLESIA Gruppe Inkrafttreten: 26.02.2013 3 Behandlungsvertrag
MehrHerzlich Willkommen! Patientenrechte. Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten
Herzlich Willkommen! Patientenrechte Ein Überblick zu den Möglichkeiten für Patienten AOK-Bezirksdirektion Ludwigsburg-Rems-Murr Ralf Lackner / CC Besondere Leistungen 03.07.2017 / Ludwigsburg Agenda 1
MehrDokumentationspflichten aus haftungsrechtlicher Sicht
Dokumentationspflichten aus haftungsrechtlicher Sicht Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Seminarstraße 13/14, 49074 Osnabrück www.anwaeltehaus.net Rechtsgrundlagen
MehrDas neue Patientenrechtegesetz
Das neue Patientenrechtegesetz Veranstaltung der Kreisstelle Essen am 14. November 2013 im Alfried Krupp Krankenhaus D. Schulenburg Ausgangslage Patientenrechte sind in einer Vielzahl von Vorschriften
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 31 Behandlungsvertrag
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 31 Behandlungsvertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?
MehrPatientenrechte - Ärztepflichten Informiert und gestärkt zum Arzt / ins Krankenhaus?
Informiert und gestärkt zum Arzt / ins Krankenhaus? Petrit Beqiri, Patientenberater Beratungsstelle München für Oberbayern ! Finanziert vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen UPD: Gesetzliche Grundlage!
MehrStellungnahme. zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten. Drucksache 17/10488
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten Drucksache 17/10488 anlässlich der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen
MehrPatientenrechtegesetz: Leseversion zu den Ergänzungen des BGB und zu wesentlichen Änderungen von SGB V und Zahnärztezulassungsverordnung
Seite 1 von 8 Patientenrechtegesetz: Leseversion zu den Ergänzungen des BGB und zu wesentlichen Änderungen von SGB V und Zahnärztezulassungsverordnung (kursiver Text = neue Regelung) Artikel 1 Änderung
MehrDokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz. RA Prof. Dr. M. Spaetgens FA für Medizin,- Arbeits- und Handels- und Gesellschaftsrecht
Dokumentationspflichten nach dem Patientenrechtegesetz Inhalt: Rechtsgrundlagen MBO Ärzte Patientenrechtegesetz Abrechnungsbestimmungen Rechtsfolgen unterlassener bzw. unzureichender Dokumentation Beweiswert
MehrPatientenrechtegesetz in Kraft getreten
Patientenrechtegesetz in Kraft getreten Ass. jur. Stephanie Tessmer Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg Stuttgart, 26.03.2013 Ende Februar 2013 ist das sogenannte Patientenrechtegesetz in Kraft
MehrExtrabudgetäre Verordnung langfristiger Heilmittelbedarf und Praxisbesonderheiten. Yvonne Görmar, Referat Praxen des DVE
Extrabudgetäre Verordnung langfristiger Heilmittelbedarf und Praxisbesonderheiten Yvonne Görmar, Referat Praxen des DVE Übersicht I. Wege zur extrabudgetären Verordnung II. Kommunikation mit den Ärztinnen
MehrPatientenrechte und Arzthaftung
Dr. iur. Oliver Pramann Patientenrechte und Arzthaftung Arzthaftungsklagen im Krankenhausalltag rechtssicher vorbeugen Impressum ISBN: 978-3-945251-83-6 Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft mbh, 2018
MehrPatientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten?
Tag der Patientensicherheit Niels-Stensen-Kliniken 02.11.2012 Patientenrechtegesetz Mehr Transparenz und Schutz für den Patienten? Johannes Jaklin Fachanwalt für Medizinrecht Ecclesia Gruppe Detmold 1
MehrNo Blame Culture vs. Behandlungsfehler vor Gericht (wie) passt das zusammen?
No Blame Culture vs. Behandlungsfehler vor Gericht (wie) passt das zusammen? PD Dr. med. Max Skorning Leiter Stabsstelle Patientensicherheit, Seniorberater 04.05.2017 Ein fehlerbedingter Schaden und dann?
MehrPatientenrechtegesetz für BetreuerInnen
15.12.2016 Sozialbürgerhaus München-Mitte Vortrag Patientenrechtegesetz für BetreuerInnen Dr. Jürgen Thorwart Dipl.-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut, Psychoanalytiker Dr. Jürgen Thorwart Dipl.-Psychologe,
MehrAnforderungen an die zahnärztliche Dokumentation
Anforderungen an die zahnärztliche Dokumentation aus Sicht des ermittelnden Staatsanwalts Zahnärztliche Dokumentation aber rechtssicher! BDIZ EDI Zahnärztehaus München 02.12.2017 Wer schreibt, der bleibt.
MehrWann kann eine Heilmitteltherapie verordnet werden? Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Heilmittel, wenn diese notwendig sind, um
Heilmittel ( 32 SGB V) Heilmaßnahmen sind fester Bestandteil in der Rehabilitation von akuten und chronischen Erkrankungen. Bei zahlreichen angeborenen, erworbenen oder degenerativen Erkrankungen wird
MehrIhre Rechte als Patient/in. Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern. KKF-Verlag
Ihre Rechte als Patient/in Aufgeklärte Patienten Hilfe bei Behandlungsfehlern Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, welche Rechte haben Sie als Patient/in? Im Laufe Ihres Lebens begeben
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz - Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln Patientenrechtegesetz Vortrag für den VAKJP-Landesverband NRW am 15. März 2014 in Köln ❶ Überblick Patientenrechtegesetz
MehrPatientenrechte aus ethischem Gesichtspunkt
6. Plattform Gesundheit des IKK e.v. Patienten (ohne) Rechte? Patientenrechte aus ethischem Gesichtspunkt PD Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.v., Göttingen Patienten (ohne) Rechte?
MehrGliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung
Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung 2. Freie Arztwahl 3. Freie Krankenhauswahl 4. Recht auf Zweitmeinung und Arztwechsel 5. Recht auf Behandlungsdokumentation 1 6. Recht auf Einsicht
MehrDie neuen Regelungen des Patientenrechtsgesetzes
Die neuen Regelungen des Patientenrechtsgesetzes Rechte der Patienten gegenüber Ärzten und anderen Leistungserbringern Unterstützung tzung für Versicherte durch die GKV Kerstin Keding-Bärschneider vdek-landesvertretung
MehrKatholisches Klinikum Essen - Patientenhochschule. Probleme, Rechte und Pflichten beim Krankenhausaufenthalt
Katholisches Klinikum Essen - Patientenhochschule Probleme, Rechte und Pflichten beim Krankenhausaufenthalt 09.11.2016 Datum Mitarbeitereinführungstag 1 Oliver Gondolatsch 1. Vorsitzender Bundesverband
Mehr--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten
MehrProzessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus
Prozessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus 01.03.2016 Inhalt Aufklärung/Schweigepflicht Arztbriefe/Krankenakten Haftungssystematik 01.03.2016-2 - Systematik & Zusammenhänge Aufklärung Dokumentation
MehrPatientenrechtegesetz
Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de
MehrBereich. Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen:
Pet 2-18-15-21260-013342 Qualitätssicherung im medizinischen Bereich Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
MehrTherapiemarketing WARUM DIE THERAPIE-DOKU DIE GRUNDLAGE FÜR DAS THERAPIE- UND TRAININGS-MARKETING IST.
Therapiemarketing WARUM DIE THERAPIE-DOKU DIE GRUNDLAGE FÜR DAS THERAPIE- UND TRAININGS-MARKETING IST. SB1 Warum dokumentieren Therapeuten Wandert das nicht sowieso in den Papierkorb? Folie 2 SB1 Flipchart
MehrMeinungen zu Patientenrechten
Meinungen zu Patientenrechten Datenbasis: 1.001 Befragte ab 18 Jahre Erhebungszeitraum: 18. bis 21. Februar 2013 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: DAK-Gesundheit Die große
MehrPatientenrechtegesetz: Auswirkungen auf Anträge und Berichte u.a. an den MDK
Patientenrechtegesetz: Auswirkungen auf Anträge und Berichte u.a. an den MDK Stefan Klingberg, Klaus Hesse Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Tübingen Fragen des Veranstalters Müssten
MehrMeinungen zu Patientenrechten
Meinungen zu Patientenrechten Datenbasis: 1.001 Befragte ab 18 Jahre Erhebungszeitraum: 18. bis 21. Februar 2013 statistische Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte Auftraggeber: DAK-Gesundheit Grafik: DAK-Gesundheit
MehrARZT UND RECHT ZAHNARZT UND PATIENT. Allgemeines zur Haftung
ARZT UND RECHT ZAHNARZT UND PATIENT Allgemeines zur Haftung Die Rechtsfragen auf dem Gebiet der Medizin- bzw. Arzthaftung haben in den letzten Jahren dramatisch an Bedeutung gewonnen. Die Zahl der Arzthaftungsprozesse
MehrPatientenrechtegesetz Stefan Rohpeter
Patientenrechtegesetz Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Ausgangsthese Es ereignet sich nichts Neues. Es sind immer die selben alten Geschichten, die von immer
MehrProzessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus. Rechtsanwältin Dr. Frederike Gärtner, LL.M. Verbandsjuristin MB Hessen
Prozessabläufe und rechtliche Grundbegriffe im Krankenhaus Rechtsanwältin Dr. Frederike Gärtner, LL.M. Verbandsjuristin MB Hessen Inhalt Aufklärung/Schweigepflicht Arztbriefe/Krankenakten Haftungssystematik
MehrVerordnung Aktuell. FAQs zu Praxisbesonderheiten und langfristigem Heilmittelbedarf
Foto: istockphoto.com Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Praxisbesonderheiten und
MehrDas neue Patientenrechtegesetz
Department of General Surgery Das neue Patientenrechtegesetz - Kommentar aus ärztlicher Sicht - Arbeitskreis Ärzte und Juristen (AWMF) in Würzburg 27.04.2013 Markus Mieth Patientenrechtegesetz Warum haben
MehrStellungnahme des IKK e. V. zum Entwurf eines. Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
Stellungnahme des IKK e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) Stand 15.10.2012 IKK e. V. Hegelplatz 1 10117 Berlin 030/202491-0
MehrWer haftet für den Keim?
Wer haftet für den Keim? Rechtsanwalt Bernhard Schmeilzl, Master of Laws (England) www.grafpartner.com Folien zum Download auf www.grafpartner.com Der Anwalt für Arztrecht Arzt schuldet dem Patienten:
MehrMERKBLATT Patientenrechtegesetz
MERKBLATT Patientenrechtegesetz 30.04.2013 Ein Überblick für Psychlgische Psychtherapeuten und Kinder- Jugendlichenpsychtherapeuten RAin Dr. Sylvia Ruge Fachanwältin für Medizinrecht Justiziarin der PTK
MehrPatientenrechtegesetz Wichtiges für Psychotherapeuten
Patientenrechtegesetz Wichtiges für Psychotherapeuten Johannes Schopohl Patientenrechtegesetz Wichtiges für Psychotherapeuten Dortmund, 11. Oktober 2013 Überblick 1. Aufbau und Inhalt des Patientenrechtegesetzes
MehrExtrabudgetär verordnen lassen BESONDERE VERORDNUNGSBEDARFE UND LANGFRISTIGEN HEILMITTELBEDARF ZUR BESSEREN PATIENTENVERSORGUNG AKTIV NUTZEN
Extrabudgetär verordnen lassen BESONDERE VERORDNUNGSBEDARFE UND LANGFRISTIGEN HEILMITTELBEDARF ZUR BESSEREN PATIENTENVERSORGUNG AKTIV NUTZEN Politiker: Jeder Versicherte bekommt die medizinische Leistung,
MehrVergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
vom 01.08.2013, Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK PLUS Die
MehrMarburger Schriften zum Gesundheitswesen. 630f BGB die Dokumentation der Behandlung
Marburger Schriften zum Gesundheitswesen 25 Frederik Fiekas 630f BGB die Dokumentation der Behandlung Eine rechtsdogmatische Einordnung der Dokumentationspflicht des Behandelnden nach Inkrafttreten des
MehrAnlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab
Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.02.2018 für das Land Bayern zwischen dem Deutschen Verband der
Mehr1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
TK-Vertragsnummer: 500015 1. Nachtrag zum Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Humboldtstr. 56
MehrDas Patientenrechtegesetz, 630a 630h BGB
Das Patientenrechtegesetz, Status quo vadis? 630a 630h BGB A. Ziele und Intentionen der Gesetzgebung Ausgangspunkt: Leitbild des mündigen Patienten (Eigenverantwortung; Selbstbestimmung) Transparenz Schaffung
MehrDas Patientenrechtegesetz
1 Das Patientenrechtegesetz Neue Regeln Neue Risiken? Arbeitskreis Ärzte und Juristen der AWMF Rechtsanwalt Dr. Albrecht Wienke Fachanwalt für Medizinrecht 2 Das Rheinische Grundgesetz Artikel 2 Et kütt
MehrLiebe Patientin, lieber Patient,
30.8/066-09/14 Liebe Patientin, lieber Patient, wir freuen uns, dass Sie sich für das TK-Angebot Besondere ambulante ärztliche Versorgung interessieren. Hier erfahren Sie mehr darüber und wie Sie daran
MehrVerordnung Aktuell. FAQs zu Ergotherapie (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie)
LANR : «LANR» istockphoto.com/deliormanli Verordnung Aktuell Heilmittel Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns Verordnungsberatung@kvb.de www.kvb.de/verordnungen Stand: FAQs zu Ergotherapie
MehrAnlage 3 a zum Vertrag vom Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen. gültig ab
Anlage 3 a zum Vertrag vom 01.01.2017 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V für die Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen gültig ab 01.03.2018 für die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.07.2017 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrDie folgenden Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz erhalten Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften von der
Transparenzerklärung der PVS zur Verarbeitung von Patientendaten in gemeinsamer Verantwortung mit dem behandelnden Arzt Praxis Krankenhaus (Art. 12 ff, 26 DSGVO i.v.m. 32 ff BDSG neu - BDSG -) Sehr geehrte
MehrAllgemeine Grundsätze
Allgemeine Grundsätze zur medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an hessischen Sonderschulen und im gemeinsamen Unterricht vereinbart
MehrTransparenz im Gesundheitswesen
Transparenz im Gesundheitswesen - Sachstand - 2009 Deutscher Bundestag WD 9-3000 - 026/09 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Transparenz im Gesundheitswesen Ausarbeitung WD 9-3000 - 026/09
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Verordnungen Juli 2017 Neu: Psychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
MehrHeilmittelverordnung 18 T T M M J J. Maßnahmen der Ergotherapie. Verordnung nach Maßgabe des Kataloges (Regelfall)
Gebühr pflicht. Gebühr frei Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Heilmittelverordnung 18 Maßnahmen der Ergotherapie IK des Leistungserbringers Unfall/ Unfallfolgen Gesamt-Zuzahlung
MehrAnlage 5 zum Vertrag vom zwischen. dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen. und
Anlage 5 zum Vertrag vom 01.07.2016 zwischen dem Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland e. V. (BED ), Hattingen und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.04.2015 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend
Mehr2
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 PATIENTENINFORMATION ZUM DATENSCHUTZ MUSTER FÜR IHRE PRAXIS Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns
MehrWISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient
WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient Bearbeitet von Birgit Franke, Anja Utfeld, Michael Opoczynski, Martin Leutke 1. Auflage 2014 2014. Taschenbuch. 208 S. Paperback ISBN 978 3 593 39680 4 Format
MehrIhr gutes Recht als Patient
Ihr gutes Recht als Patient Mit neuem Patientenrechtegesetz Ihr gutes Recht als Patient 1. Auflage 2013 Verbraucherzentrale NRW, Düsseldorf ISBN 978-3-86336-221-8 Hinweis zum Kopierschutz Dieses E-Book
MehrHEILMITTEL-RICHTLINIE Was hat sich geändert?
HEILMITTEL-RICHTLINIE 2011 Was hat sich geändert? Neufassung der HeilM-RL: 1. Heilmittel-Katalog: Alles bleibt, wie gehabt! 2. Chroniker-Regelung: Chronisch Kranke können unbürokratischer und einfacher
MehrAntrag auf Psychotherapie und Kostenerstattung nach 13 Absatz 3 SGB V
Anschreiben an Krankenkasse Anschrift des/ der Versicherten Antrag auf Psychotherapie und Kostenerstattung nach 13 Absatz 3 SGB V Versichertennummer: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich,
MehrVergütungsvereinbarung
Anlage 2 zum Vertrag vom 01.01.2007 Vergütungsvereinbarung gemäß 125 SGB V über ergotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2012 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (DVE) - nachstehend
MehrEinsichtnahme und Dokumentation im Patientenrechtegesetz
Einsichtnahme und Dokumentation im Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz: Auswirkungen auf die Praxis September 2012 Dr. Martin Stellpflug, Justitiar künftige Vorgaben im BGB 630f BGB-E Dokumentation
MehrDas Patientenrechtegesetz
Das Patientenrechtegesetz Teil 1: Behandlungsvertrag und Berufshaftpflichtversicherung Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 29. November 2012 den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der
MehrDas neue Patientenrechtegesetz. Regine Vedder
Das neue Patientenrechtegesetz Regine Vedder Ein Wort vorher Das am 26.02.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz soll dazu beitragen, dass ein wirkungsvoller Wettbewerb im Gesundheitssystem stattfindet,
MehrWorkshop 4: Patientenrechtegesetz 2013
Workshop 4: Patientenrechtegesetz 2013 15. Wissenschaftliche Tagung des ASBH-Beirats Fulda, 22.-23. November 2013 Christian Au LL.M., Buxtehude Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht / Berufsbetreuer
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.01.2012 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrStruktur und Ordnung des Gesundheitswesens I
Das neue Patientenrechtegesetz - Noch mehr Papierkrieg in Klinik und Praxis? Struktur und Ordnung des Gesundheitswesens I Rechtsanwältin Saskia Heilmann Leitung Geschäftsbereich 5 Recht, Allgemeine Verwaltung,
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.07.2017 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrPatientenrechtegesetz Bedeutung für die Hilfsmittelversorgung
Informationskarte für Verordner und Leistungserbringer Patientenrechtegesetz Bedeutung für die Hilfsmittelversorgung Am 26. Februar 2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und
MehrRechtsanwälte Dr. Brandt & Krause
Rechtsanwälte Dr. Brandt & Krause Wie wichtig ist die Aufklärung heute? Oliver Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Steuerrecht www.ok-recht.de Datum: Ort: 25. April 2015 Leipzig
MehrVersorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am
Versorgungsverbund Medizinische Behandlungszentren Veranstaltung Der Paritätische Berlin am 02.03.2016 Die AOK Nordost engagiert sich in den Regionen für spezifische Versichertengruppen für spezifische
MehrPatientenrechte im Spiegel der Gesetzgebung. Patientenrechtegesetz, AMG, MPG und Co. Was ist neu?
Patientenrechte im Spiegel der Gesetzgebung Patientenrechtegesetz, AMG, MPG und Co. Was ist neu? Sebastian Geismann, Rechtsassessor am Studienzentrum des Universitätsklinikums Freiburg 24.Oktober 2013
MehrInformationen zum Datenschutz in einer Reha-Klinik der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd
Beauftragter für den Datenschutz Stand: 04-2018; Az. 101, EU-DSGVO; Informationen zum Datenschutz in einer Reha-Klinik der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Landshut, 11.4.2018 Ansprechpartner/in:
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege)
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (vollstationäre Pflege) zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, den Ersatzkassen BARMER
MehrVergütungsvereinbarung. zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen
Anlage 4 Vergütungsvereinbarung zur Abrechnung ergotherapeutischer Leistungen zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e.v. (nachstehend DVE genannt) - einerseits - und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse
MehrSie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung".
Kostenerstattung Sie interessieren sich für das besondere Abrechnungsverfahren "Kostenerstattung". Bevor Sie sich für dieses Verfahren entscheiden, möchten wir Sie mit dem beiliegenden Merkblatt über die
Mehr