Aufklärungs- und Dokumentationspflicht. Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes

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1 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes

2 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

3 Es passiert immer wieder und seit Jahren mit steigender Tendenz:[ ] Exakte Zahlen, wie oft in Praxen oder Kliniken etwas schief läuft, gibt es nicht. Aber das Bundesgesundheitsministerium geht von bis Fällen im Jahr aus.

4 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Arzthaftungsprozess Schadensersatz + Schmerzensgeld 1) Pflichtverletzung Beweislast grds. beim Patienten Behandlungsfehler einfacher / grober Beweislastumkehr! Diagnosefehler Befunderhebungsfehler Aufklärungsfehler Beweislast für die korrekte Aufklärung liegt beim Arzt 2) Kausalität Beweislast grds. beim Patienten 3) Schaden Beweislast grds. beim Patienten

5 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Aufklärung: grds. behandelnder Arzt keine Identität zwischen Operateur und aufklärendem Arzt erforderlich (Achtung: siehe neues Patientenrechtegesetz) Der Umfang und die Intensität der Aufklärung sind umgekehrt proportional zur Dringlichkeit und den Heilungschancen der OP. Pflegekräfte: Schmerzen + Schmerzscore Patient über die Bedeutung des Schmerzscore (0-10) aufklären + Dokumentation wegen Beweiskraft der Schmerzdokumentation

6 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Dokumentation der Aufklärung: ist enorm wichtig!!! Was nicht dokumentiert ist, ist nicht passiert. (in 630h Abs. 3 BGB umgesetzt) bei Ablehnung der Aufklärung durch den Patienten: 1. zwingende Dokumentation und 2. Gegenzeichnung Datum Uhrzeit Unterschrift

7 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Phasen der Aufklärung: 1. Behandlungsaufklärung Erläuterung über die Tragweite des Eingriffs Erläuterung über evtl. vorhersehbaren postoperativen Zustand (Narben, Schmerzen usw.) 2. Risikoaufklärung eingriffsspezifische Risiken (typisch für die OP) allgemeine Risiken wie z.b. Wundinfektion, Nervenverletzungen, 3. Therapeutische Sicherungsaufklärung Arzt muss den Erfolg der Behandlung durch Ratschläge und Anweisungen an den Patienten sicherstellen (Nebenpflicht) dazu gehört auch Informationen zu verordneten Medikamenten: Dosierung, Folgen, Nebenwirkungen

8 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Therapeutische Sicherungsaufklärung: Versäumnisse bei der therapeutischen Aufklärung = Behandlungsfehler Aufklärungsfehler d.h. Beweislast bleibt beim Patienten

9 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Art und Weise der Aufklärung: BGH: Es hat eine Aufklärung im Großen und Ganzen zu erfolgen. Die Aufklärung soll eine Entscheidungshilfe für den Patienten sein, die ihm ein zutreffendes Bild vom Schweregrad des Eingriffs vermitteln soll. Patient soll sich über die Tragweite des Eingriffs klar werden einzelfallabhängig (!)

10 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Form: keine besondere Form, auch keine Schriftform erforderlich persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient (vertraulich) Aufklärungsbogen ausfüllen (Diomed etc.) handschriftliche Bemerkungen in den Bogen aufnehmen alle Fragen des Patienten dokumentieren wenn der Patient keine Fragen hat, ist dies zu dokumentieren 448 ZPO: Aufklärungsbogen ist der Anfang des Zeugenbeweises im Prozess (Waffengleichheit)

11 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Zeitpunkt der Aufklärung: BGH: Vortag der OP (Vorabend eher zu spät!) überschlafen der Entscheidung Der Patient darf sich aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts nicht gestresst fühlen und muss sich frei und ohne psychischen Druck entscheiden können. bewusstloser Patient (Lebensgefahr) mutmaßliche Einwilligung (auf einen vernünftigen und verständigen Patienten abzustellen) ausländischer Patient Arzt muss sich vergewissern, dass der Patient die Aufklärung versteht sonst: Dolmetscher + Dokumentation

12 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Zeitpunkt der Aufklärung: minderjähriger Patient: aber: BGH hat keine starren Altersgrenzen vorgegeben unter 14 Jahren grds. Einwilligung beider Elternteile oder Vormundschaftsgericht zwischen 14 und 18 Jahren: Verständnis der Aufklärung Verarbeitung der Aufklärung Bewertung der Aufklärung Einschätzung des Arztes

13 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Aufklärung + Dokumentation von pflegerischen Leistungen: enorm wichtig!!! individueller Pflegeplan (aufstellen und umsetzen) Verbandswechsel Krankengymnastik Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe (lückenlose Dokumentation) umlagern klinische Beurteilung/ Braden-Skala Spezialmatratze Sicherungsmaßnahmen gegen die Selbstschädigung des Patienten etc.

14 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Einzelheiten der Dokumentation: Die Dokumentation soll üblicherweise folgende Einzelheiten enthalten: Anamnese Untersuchungen Befunde Diagnosen Therapie, z.b. Medikation mit Dosierung Ärztliche Hinweise an Hilfspersonal und Patienten Therapeutische Besonderheiten z.b. Allergien des Patienten Verlaufsdaten Behandlungszeiten Zwischenfälle Verlassen der Klinik gegen ärztlichen Rat Verweigerung einer Behandlungsmaßnahme durch den Patienten Namen der behandelnden Ärzte

15 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Medikation: Arzt trägt die medizinische Verantwortung Facharztstandard ist immer zu wahren! bei Bedarf geben Dosierung Arzt / Intervalle Pflegekraft (Intervallmaximum Arzt) Bei Unsicherheiten oder Zweifeln immer den Arzt fragen Facharztstandard

16 Teil I: Aufklärungs- und Dokumentationspflicht Medikation: Arzt trägt die medizinische Verantwortung Facharztstandard ist immer zu wahren! bei Bedarf geben Dosierung Arzt / Intervalle Pflegekraft (Intervallmaximum Arzt) Bei Unsicherheiten oder Zweifeln immer den Arzt fragen Facharztstandard nach Standard geben Standard muss vom Arzt vordefiniert sein oder auf Nachfrage definiert werden

17 Teil II: Vorstellung des neuen Patientenrechtegesetzes Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

18 Das neue Patientenrechtegesetz enthält fünf Artikel, die folgende Gesetze ändern: Artikel 1: das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Artikel 2: das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) Artikel 3: die Patientenbeteiligungsverordnung Artikel 4: das Krankenhausfinanzierungsgesetz Artikel 5: Inkrafttreten (am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt)

19 zu Artikel 1 (Änderung des BGB): Grund: Auf dem Gebiet des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts steht Wesentliches nicht im Gesetz, sondern ist Richterrecht. soll die Rechte der Patienten bei Behandlungen, hauptsächlich zum Arzt, konkretisieren und das Informationsgefälle zwischen Arzt und Patient ausgleichen ausdrückliche Regelung des Behandlungsvertrages im Gesetz wird in den 630 a-h BGB (Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge ) geregelt werden Richtschnur ist das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung

20 Nicht in das neue Gesetz aufgenommen wurden beispielsweise: Einführung eines Härtefall- oder Entschädigungsfonds Definition des einfachen Behandlungsfehlers Patientenbrief nach jedem Eingriff Aufklärung des Patienten mind. 24 Stunden vor dem Eingriff bei stationären Krankenhausaufenthalten Spezialkammern für Arzthaftungsrecht bessere Aufklärung über IGeL-Leistungen

21 Entstehungsgeschichte: : Gesetzesentwurf der Bundesregierung : Gesetzesentwurf der Bundesregierung : Beschluss des Deutschen Bundestages in seiner 211. Sitzung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit unter Zugrundelegung des RegE vom : Zustimmungsbeschluss des Bundesrates (letzte parlamentarische Hürde) : Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatRG)

22 630a BGB: Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

23 zu 630a BGB: Bei Vereinbarung der Parteien über einen Behandlungs- oder sonstigen medizinischen Erfolg Anwendungsbereich der 630 a ff. BGB (-) Verträge mit Apotheken und Behandlungsverträge mit Veterinärmedizinern sind ebenfalls aus dem Anwendungsbereich der 630 a ff. BGB ausgeschlossen.

24 zu 630a BGB: Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen gesetzlich und privat krankenversicherten Patienten. Allerdings bleibt es bei der bisherigen Praxis. Klassischer Anwendungsfall des 630 a BGB ist der Privatversicherte. Beim gesetzlich Versicherten wird es in der Regel an einer solchen Vergütungspflicht fehlen. partiell einseitiges Vertragsverhältnis beim gesetzlich Versicherten zum Arzt bleibt Nach 630 a Absatz 2 BGB bleibt der Facharztstandard geschuldet. Jedoch erfordert der med. Standard auch die Pflicht zur allgemein ordnungsgemäßen Organisation.

25 630b BGB: Anwendbare Vorschriften Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des 622 BGB ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

26 630b BGB: Anwendbare Vorschriften Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des 622 BGB ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. Rückgriff insbesondere auf 612 BGB (Vergütungshöhe) GOÄ / GOZ als Taxen i.s.v. 612 Abs. 2 BGB Pflicht zur persönlichen Dienstleistung i.s.v. 613 BGB Kündigung gem. 626 ff. BGB

27 630c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in 52 Abs.1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.

28 zu 630c BGB: zugrunde liegt der Partnerschaftsgedanke zwischen dem Behandelnden und dem Patienten bereits der Leitgedanke des Referentenentwurfs (Abs.1) Verstoß des Patienten führt gegebenenfalls zu einem Mitverschulden gemäß 254 BGB Die Aufzählung der Informationspflichten ist nicht abschließend. Problem: auf Nachfrage (Abs. 2) Wann? / Wie?

29 zu 630c BGB: neu seit der endgültigen Fassung vom Ist dem Behandelnden oder einem seiner in 52 Abs.1 Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen (Abs. 2 Satz 3) Zeugnisverweigerungsrecht für: Verlobte Ehegatten Lebenspartner in gerader Linie verwandt oder verschwägert Schutz des Angehörigenverhältnisses Hauptanwendungsfall: Ärztliche Gemeinschaftspraxen, die von Angehörigen betrieben werden

30 630c BGB: Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise, aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere, wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

31 zu 630c BGB: aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist (Abs. 4) eigene Sachkunde des Patienten (vorher im Referentenentwurf vom enthalten) Arzt als Patient ähnliche Vorbehandlung des Patienten sonstiges Vorwissen des Patienten

32 630d BGB Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Abs. 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Falle des Absatz 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e Abs. 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden.

33 zu 630d BGB: Strafrecht/ Deliktsrecht Einwilligung notwendig, damit die RWK entfällt! NEU: in 630d BGB (PatRG) verankert! vertragliche Pflicht des Behandelnden vor der Durchführung eines Eingriffs eine Einwilligung des Patienten einzuholen Für die Einholung der Einwilligung ist es erforderlich, dass der Behandelnde nach vorheriger ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten ausdrücklich und unmissverständlich fragt, ob dieser in den Eingriff einwilligt. lebensnah? (Bsp. Blutentnahme)

34 zu 630d BGB: Patientenverfügung gem. 1901a BGB muss auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zutreffen (in der Fassung vom noch kodifiziert) Wer sich auf die Einwilligungsunfähigkeit beruft, muss sie beweisen! Widerruf (Abs.3): jederzeit formlos

35 630e BGB Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

36 630e BGB Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Anspruch auf Aufklärung ist Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Absatz 1 wiederum nicht abschließend

37 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten, der über die zur sachgemäßen Aufklärung notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, mündlich erfolgen, wobei ergänzend auch auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhalten hat; wird der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen Arzt zu erfolgen; 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann; 3. für den Patienten verständlich sein. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Aufklärung bei geringfügigen Eingriffen auch in Textform erfolgen.

38 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Befähigung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

39 630e BGB Aufklärungspflichten (Fassung vom ) (2) Die Aufklärung muss 1. mündlich durch den Behandelnden oder eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3. für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. Grundgedanke: Delegation an ärztliches Personal soll ausgeschlossen werden

40 zu 630e BGB : Problem ( ): Aufklärung muss durch einen an der Durchführung des Eingriffs Beteiligten erfolgen Problem ( ): Befähigung Aufklärung durch Assistenzarzt Delegation der Aufklärung weiter zulässig aber nicht nur Befähigung zur Aufklärung sondern Befähigung auch gerade zur Durchführung der Maßnahme selbst Lösung ( ): Ausbildung durch die abgeschlossene fachliche Ausbildung soll die notwendige theoretische Befähigung zur Durchführung der Maßnahme vorliegen, auch wenn sie möglicherweise noch nicht das Maß an praktischer Erfahrung aufweist, das für die eigenständige Durchführung für die Maßnahme selbst unverzichtbar ist Bedürfnisse im Klinikalltag

41 zu 630e BGB: Bagatelleingriffe Fassung vom : Textform möglich aber gestrichen Zeitpunkt: Vortag Mündlichkeitsgebot bei jeder Aufklärung (Fortsetzung der BGH Rechtsprechung) eventuell Dolmetscher bei ausländischen Patienten Eine Kopie bzw. Abschrift des ausgefüllten und unterschriebenen Patientenbogens ist dem Patienten auszuhändigen.

42 630e BGB Aufklärungspflichten (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Ist nach 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. (5) Im Fall des 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwider läuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

43 zu 630e BGB: Absatz 5 neu in der Fassung vom : Gedanke: stärkere Einbindung minderjähriger und einwilligungsunfähiger Patienten in das Behandlungsgeschehen Ausfluss der Entscheidung des BVerfG vom einzelfallabhängig!

44 zu 630e BGB: Absatz 5 neu in der Fassung vom : Gedanke: stärkere Einbindung minderjähriger und einwilligungsunfähiger Patienten in das Behandlungsgeschehen Ausfluss der Entscheidung des BVerfG vom einzelfallabhängig! Aber: Absatz 5 hat keinen Einfluss auf die nach Absatz 4 bestehende Pflicht zur Aufklärung des gesetzlichen Vertreters und die Wirksamkeit seiner Einwilligung! es bleibt dabei, dass bei einem einwilligungsunfähigen Patienten nur der gesetzliche Vertreter zur Einwilligung berechtigt ist!

45 630f BGB Dokumentation der Behandlung (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

46 zu 630f BGB: Patientenakte wird als Dokumentationsobjekt zur Beweissicherung durch das neue Patientenrechtegesetz noch wichtiger! Achtung: Neu ist die Pflicht nachträgliche Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen der Dokumentation kenntlich zu machen. Die Softwarekonstruktion der elektronischen Patientenakte muss zukünftig gewährleisten, dass nachträgliche Änderungen erkennbar werden. Datum und Uhrzeit der Änderung ausweisen

47 630g BGB Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille entgegensteht.

48 zu 630g BGB: Die Regelung greift die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2006 auf. Recht auf informationelle Selbstbestimmung Aufzeichnungen, die ein Patient nicht lesen soll, sollte der Arzt / das Pflegepersonal somit besser unterlassen. Einsichtnahme grundsätzlich im Krankenhaus Die Herausgabe von Abschriften der Patientenakte umfasst auch elektronische Dokumente, wie beispielsweise Videoaufnahmen.

49 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

50 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

51 630h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler 5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

52 zu 630h BGB: Durch 630 h BGB soll die bisherige Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht gesetzlich geregelt werden. Das von der Rechtsprechung entwickelte Institut des sog. voll beherrschbaren Risikos (BGH 1991) wird gesetzlich verankert und kodifiziert. Ein Behandlungsrisiko ist für den Behandelnden voll beherrschbar, wenn es aus dessen Herrschafts- und Organisationsbereich herrührt und der Behandelnde den Patienten dann zu schützen hat. Fallgruppen: Einsatz medizinisch-technischer Geräte das vom Behandelnden zu koordinierende und zu organisierende Behandlungsgeschehen, wie z.b. hygienische Standards oder die Verrichtungssicherheit des Pflegepersonals

53 zu 630h BGB: Absatz 2 regelt die Beweislast bei der Aufklärung und Einwilligung (bisher beruhte die Beweislastverteilung auf dem Deliktsrecht) Gleichlauf der Beweislastregeln im Vertrags- und Deliktsrecht Absatz 3 manifestiert die Regelung nicht dokumentiert nicht passiert nun auch im Gesetz Absatz 4 setzt die ergangene Rechtsprechung des BGH zu Anfängerfehlern im Bereich der Dokumentation um. Dokumentation der Anfänger-OP! (sonst Beweislastumkehr)

54 zu 630h BGB: Bei groben Behandlungsfehlern wird der Patient vom Kausalitätsnachweis befreit (Beweislastumkehr) Ein Behandlungsfehler ist grob, soweit ein medizinisches Fehlverhalten aus objektiver Sicht bei Auslegung des für den Behandelnden geltenden Ausbildungs- und Wissenschaftsmaßstabs nicht mehr verständlich erscheint, weil der Fehler gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstoßen hat und dem behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf. (Grundsatzentscheidung des BGH 2004) Die abschließende Beurteilung ist einzelfallabhängig!! Diagnosefehler (restriktiv) und Befunderhebungsfehler sind ebenfalls in Absatz 5 erfasst.

55 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit! Referent: Mirko Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht

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