L A R S L A N I U S R e c h t s a n w a l t F a c h a n w a l t f ü r M e d i z i n r e c h t

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1 L A R S L A N I U S R e c h t s a n w a l t F a c h a n w a l t f ü r M e d i z i n r e c h t Patientenrechtegesetz Der Bundesrat hat am dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) zugestimmt, so dass das Gesetz planmäßig am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am in Kraft getreten ist. Auf dieser Basis können die wesentlichen Neuerungen, und zwar insbesondere diejenigen betreffend das Arzthaftungsrecht, wie folgt zusammengefasst werden: Lars Lanius Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Westfalendamm Dortmund Tel / Fax 0231 / Ziel des Patientenrechtegesetzes und Ausgangspunkt der gesetzlichen Neuregelung Freiheit Wolfsberg Lüdinghausen Tel / Fax / Rechte von Patientinnen und Patienten waren in Deutschland bislang in einer Vielzahl von Vorschriften in verschiedenen Rechtsbereichen und überwiegend auch noch lückenhaft geregelt. Insbesondere das Arzthaftungsrecht war dabei gesetzlich allenfalls marginal normativ geregelt und im Wesentlichen Richterrecht. Dies erschwerte allen Beteiligten (und zwar insbesondere Patientinnen und Patienten), ihre Rechte zu kennen und geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund hat das Patientenrechtegesetz insbesondere eine Kodifizierung des Behandlungs- und Arzthaftungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Inhalt. Patientenrechte, die sich folglich im Laufe der Zeit überwiegend durch die Rechtsprechung als Richterrecht herausgebildet haben, sollten daher durch eine Hinzufügung der 630a - 630h in das BGB gesetzlich integriert werden mit der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers, die Rechtslage klarer und transparenter zu gestalten sowie vor allem die Patientenrechte zu stärken. info@fachanwaltmedizinrecht.nrw Bankverbindung RA Lanius: Sparkasse Westmünsterland BLZ Kto IBAN: DE BIC: WELADE3WXXX USt-ID-Nr. DE

2 Unter dieser Prämisse hatte bereits die Bundesregierung in ihrer seinerzeitigen Beschlussfassung betreffend den Entwurf des hier in Rede stehenden Patientenrechtegesetzes formuliert, dass insbesondere die Komplexität der Medizin, die Vielfalt der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und die Komplexität der medizinrechtlichen Rechtsverhältnisse einen konkreten gesetzlichen Rahmen erfordern, der Patientinnen und Patienten sowie Behandelnde auf Augenhöhe bringt". Ferner hatte die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das Patientenrechtegesetz u.a. ausdrücklich damit gerechtfertigt, dass es erforderlich sei, Transparenz und Rechtssicherheit hinsichtlich der bereits heute bestehenden umfangreichen Rechte der Patientinnen und Patienten herzustellen, die tatsächliche Durchsetzung dieser Rechte zu verbessern, zugleich Patientinnen und Patienten im Sinne einer verbesserten Gesundheitsversorgung zu schützen und insbesondere im Falle eines Behandlungsfehlers stärker zu unterstützen. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die durch das Patientenrechtegesetz gesetzlich normierten Neuregelungen die Grundlagen des Behandlungsvertrages zwischen den Behandelnden einerseits sowie den Patientinnen und Patienten andererseits umfassen und darüber hinaus die Patientenrechte im Falle eines Behandlungsfehlers klarstellend bündeln. Bei Lichte betrachtet bringt das Patientenrechtegesetz in der Sache allerdings nicht wirklich durchgreifende neue Rechte für Patientinnen und Patienten, sondern die Gesetzesänderungen kodifizieren im Wesentlichen allein das bereits bestehende Richterrecht mit einzelnen Präzisierungen und Verschärfungen. So erhalten Patientinnen und Patienten z.b. mehr Rechte im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die jeweiligen Patientenakten. Darüber hinaus sollen (gesetzliche) Krankenkassen Patientinnen und Patienten in Zukunft bei der Durchsetzung ihrer Rechte verstärkt unterstützen. Des Weiteren wird z.b. die für die Patientinnen und Patienten wichtige Frage der Beweislast präzisiert, und zwar insbesondere bezüglich der Frage nach einer Beweislastumkehr zugunsten der Patientinnen und Patienten in bestimmten Fallkonstellationen. Der Behandlungsvertrag Insgesamt werden in 630a BGB die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den Behandelnden (insbesondere Ärzte und Zahnärzte, nicht Tierärzte) einerseits 2

3 sowie den Patientinnen und Patienten andererseits normiert. Der Behandlungsvertrag setzt dabei nach der gesetzlichen Neuregelung eine Behandlung nach den allgemeinen Regeln der ärztlichen Kunst voraus, so dass sowohl die allerdings auch bisher geltende Grundlage der Arzthaftung als auch die Einstufung eines Behandlungsfehlers durch einen medizinischen Sachverständigen festgeschrieben werden. Darüber hinaus soll der Behandlungsvertrag nach der Neuregelung jedoch nicht nur" das Vertragsverhältnis zwischen Patientinnen und Patienten einerseits sowie Ärzten andererseits, sondern auch die Vertragsverhältnisse zwischen Patientinnen und Patienten einerseits sowie den Behandelnden anderer Gesundheitsberufe wie etwa Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten erfassen. Die tierärztliche Behandlung soll hingegen von den 630a ff. BGB nicht erfasst werden, da die Maßstäbe der 630a ff. BGB nicht uneingeschränkt auf die Veterinärmedizin übertragen werden können, so dass insoweit auch zukünftig das schon bislang geltende allgemeine Dienstvertragsrecht der 611 ff. BGB für die tierärztliche Behandlung anwendbar bleibt. Ferner wird in 630b BGB klargestellt, dass das Behandlungsverhältnis ein Dienstverhältnis ist, so dass wie auch bisher eine ärztliche Leistung grundsätzlich als Dienstleistung (und nicht als eine einen Erfolg voraussetzende Werkleistung) zu qualifizieren ist. Aufgrund der Systematik des BGB wurde insoweit auch davon Abstand genommen, eine spezielle vertragliche Haftungsnorm für die Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag zu schaffen, sondern es gelten die allgemeinen Regelungen, d.h. insbesondere die zentrale Haftungsvorschrift des 280 BGB, nach der ein Gläubiger Ersatz des verursachten Schadens verlangen kann, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Dabei sei allerdings angemerkt, dass diese Regelung auch vor dem Patientenrechtegesetz beim allgemeinen Dienstvertrag, der ebenfalls keine spezielle Haftungsnorm kennt, Anwendung fand und auch insoweit für den Bereich der Arzthaftung galt. Patienteninformationen, Einwilligung der Patientinnen und Patienten sowie Aufklärung Ein wesentlicher Kernpunkt der neuen Regelungen sind diejenigen über die Einwilligung und über die Informations- bzw. Aufklärungspflichten des Behandelnden 3

4 in den 630c ff. BGB. Ausdrücklich normiert wurde insofern etwa in 630c Absatz 2 BGB, dass Patientinnen und Patienten verständlich sowie umfassend informiert werden müssen z.b. über erforderliche Untersuchungen, über Diagnosen und über beabsichtigte Therapien. Die Regelungen zur Aufklärung in den 630d f. BGB sehen überdies vor, dass grds. vor jedem Eingriff, der einer Einwilligung bedarf, umfassend über die konkrete Maßnahme und ihre Risiken aufgeklärt werden muss. Dazu ist im Regelfall ein persönliches Gespräch zu führen, damit die Patientin bzw. der Patient ausreichend Zeit hat, sich ihre bzw. seine Entscheidung gut zu überlegen und Fragen zu stellen. Verstößt der Behandelnde gegen diese Aufklärungsanforderungen, ist die Einwilligung in den Eingriff unwirksam ( 630d Absatz 2 BGB). Darüber hinaus ist an dieser Stelle erwähnenswert, dass die sog. wirtschaftliche Aufklärungspflicht erstmals nunmehr in 630 c Abs. 3 BGB geregelt wird. Insoweit müssen nun nach der gesetzlichen Neuregelung Patientinnen und Patienten vor Beginn einer Behandlung (auch) über die voraussichtlichen Kosten in Textform informiert werden, wenn dem Behandelnden bekannt ist, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten, also insbesondere eine gesetzliche Krankenkasse, nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte für eine unterbleibende vollständige Übernahme der Kosten ergeben. Dabei sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass allerdings bereits nach der bisherigen insbesondere sozialrechtlichen Rechtsprechung eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer ärztlichen Vergütung regelmäßig nicht entstand, wenn Patientinnen oder Patienten darauf vertrauen durften, dass die Behandlung zu Lasten" der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt. Dokumentation und Patientenakten Patientenakten sind für Behandelnde einerseits sowie für Patientinnen und Patienten anderseits von großer Bedeutung, da manchmal allein Dokumentiertes nach der Behandlung im Rahmen einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung wegen eines Behandlungsfehlers oder einer Ausklärungspflichtverletzung noch nachvollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund wurde die Dokumentationspflicht in 630f BGB nunmehr ausdrücklich geregelt. Danach sind Patientenakten vollständig und sorgfältig zu führen. Verstößt der Behandelnde gegen diese Pflicht, so wird entsprechend der bisherigen Rechtsprechungspraxis z.b. in einem späteren 4

5 Gerichtsverfahren gemäß 630h Absatz dokumentierte Maßnahme auch tatsächlich nicht erfolgt ist. 3 BGB vermutet, dass eine nicht Zugelassen wird nach der gesetzlichen Neuregelung ausdrücklich eine ärztliche Dokumentation sowohl in Papierform als auch eine solche in elektronischer Form, wobei Änderungen von bereits erfolgten Eintragungen in der Patientenakte grundsätzlich nur dann zulässig sein sollen, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Nur angemerkt sei dabei in diesem Zusammenhang, dass sich entsprechende Regelungen bislang allein im Berufsrecht der Ärzte fanden, ohne dass Patientinnen und Patienten hieraus zivilrechtliche Ansprüche herleiten konnten. Unter dieser Prämisse sind sämtliche Behandelnde nunmehr zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (und zwar insbesondere Beweisnachteilen) dazu angehalten, insbesondere im Falle einer elektronischen Dokumentation eine manipulationssichere Software vorzuhalten. Des Weiteren statuiert 630g BGB das Patientenrecht auf unverzügliche Einsichtnahme in die Patientenakten. Insoweit können Patientinnen und Patienten jederzeit Abschriften der jeweiligen Patientenakten verlangen, wobei die entstehenden Kosten allerdings den Behandelnden zu erstatten sind. Im Falle des Todes der Patientinnen und Patienten geht das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakten auf die jeweiligen Erben über. Darüber hinaus haben jetzt auch die nächsten Angehörigen der Patientinnen und Patienten ein gesetzlich normiertes Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen (d.h. etwa eigene Schmerzensgeldansprüche) und sofern bzw. soweit die Einsichtnahme nicht gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Patientinnen oder Patienten erfolgt. Beweislast bzw. Beweislastumkehr Da in einem Arzthaftungsprozess der Ausgang des Verfahrens vielfach von der Frage abhängt, wer welche Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat (d.h. wer die Beweislast trägt), wurden in 630h BGB Regelungen zur Beweislast aufgenommen. Hintergrund ist es dabei, dass derjenige, der einen Schadenersatzanspruch geltend macht, grds. dessen Voraussetzungen darlegen und im Streitfall beweisen muss. Darzulegen und zu beweisen sind für einen Schadenersatzanspruch nach 280 Absatz 1 BGB auf dieser Basis die Pflichtverletzung (des Behandelnden), der 5

6 Schaden und der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (d.h., dass die Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden war bzw. ist). Dabei fällt der der Nachweis einer solchen Pflichtverletzung in Form des Behandlungsfehlers sowie der Nachweis der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den eingetretenen Schaden in der Praxis Patientinnen und Patienten häufig schwer, da sie nicht über das notwendige Wissen der Behandlungsabläufe und die medizinischen Zusammenhänge verfügen. Dies vorausgeschickt ist in an dieser Stelle abgesehen von der bereits im Zusammenhang mit der Behandlungsdokumentation angesprochenen Regelung in 630h Absatz 3 BGB (= Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme auch tatsächlich nicht erfolgt ist) festzustellen, dass nach 630h Absatz 1 BGB ein Behandlungsfehler vermutet werden soll, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der Patientin bzw. des Patienten geführt hat. Dies wird aller Voraussicht nach in sog. Hygienefällen" (d.h. in solchen Konstellationen, in denen den Behandelnden Verstöße gegen Hygienevorschriften vorgeworfen werden) relevant werden, da sich in solchen Fällen regelmäßig die Frage stellt, ob eine eingetretene Infektion zu den voll beherrschbaren Risiken der Behandelnden gehört. Bei einem groben Behandlungsfehler auch Dahingehendes entspricht der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung kehrt sich nach 630h Absatz 5 Satz 1 BGB die Beweislast um, d. h. es wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für eine eingetretene Verletzung ursächlich war, sofern der Fehler grds. geeignet ist, eine entsprechende Verletzung der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen. Gleiches wird nach 630h Absatz 5 Satz 2 BGB auch dann gelten, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. Darüber hinaus hat der Behandelnde wie aber auch bereits nach der bisherigen Rechtsprechung nach der gesetzlichen Neuregelung zu beweisen, dass die Einwilligung in die ärztliche Behandlung durch die Patientinnen und Patienten 6

7 ordnungsgemäß erteilt wurde, und zwar insbesondere dass eine rechtzeitige und rechtmäßige Aufklärung durchgeführt wurde. Schließlich gibt es jetzt eine Vermutungsregelung für den Eintritt der Verletzung durch eine fehlerhafte ärztliche Behandlung für den Fall, dass der Behandelnde nicht über eine ausreichende Befähigung für die vorgenommene Behandlung verfügt hat. Fazit Das Patientenrechtegesetz ist jedenfalls aus dem Blickwinkel des Arzthaftungsrechts unzweifelhaft grds. zu begrüßen und ein Schritt in die richtige Richtung". Das Gesetz schafft insbesondere aufgrund der Kodifikation diversen Richterrechts in vielen Bereichen eine gewisse Rechtsklarheit und konkretisiert teilweise das bisherige Richterrecht. Gleichwohl bleiben viele Fragestellungen offen, die auch nach der gesetzlichen Neuregelung von der Rechtsprechung zu beantworten sind. 7

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