Dr. M. Suhr& Partner Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. Jürgen Tacke/ Dr. Cyrus Bachtiari LASIK Augenchirurgie Dr.
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- Peter Michel
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1 MAXILLOFAZIALIKUM Zentrum für Orale und Craniomaxillofaziale Chirurgie Hohe Bleichen 10, Hamburg Aufklärung gem. Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie Dr. M. Suhr& Partner Plastische und Ästhetische Chirurgie Dr. Jürgen Tacke/ Dr. Cyrus Bachtiari LASIK Augenchirurgie Dr. Jörg Fischer Am 1. Januar 2013 soll das Patientenrechtegesetz (PRG) in Kraft treten, das insbesondere das BGB und das SGB V modifiziert. Sinn und Zweck des Patientenrechtegesetzes soll es sein, so die Bundesregierung, die Position der Patienten gegenüber Leistungserbringern, z.b. Ärzten und Krankenhäusern sowie den Krankenkassen zu stärken. Eigene Patientenrechte kennen Es ist natürlich nicht so, dass Patienten in Deutschland bisher keine Rechte haben. Ihre Rechte sind allerdings in ganz verschiedenen Gesetzen verstreut und sehr unübersichtlich dargestellt. Die bisher bestehenden Gesetze sind durch die Gerichte interpretiert und näher konkretisiert worden. Auch sind spezielle Regeln in der Arzthaftung von den höchsten Gerichten entwickelt worden. Es war deshalb sehr schwierig, sich einen Überblick über die Rechte und Ansprüche der Patienten zu verschaffen. Durch das Patientenrechtegesetz 2013 sollen die verstreuten Patientenrechte gebündelt werden. Zudem soll die Stellung des Patienten im Gesundheitssystem gestärkt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat zusammen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Patientenbeauftragten einen Entwurf für ein Patientenrechtegesetz vorbereitet. Ärztevertreter, Krankenkassen und Verbraucherschützer haben hierzu bereits Stellung genommen. Grundlagen des Behandlungsvertrages im BGB Das Arzt-Patienten-Verhältnisses wird im Behandlungsvertrag zusammengefasst. Das bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten, die mit einer ärztlichen Behandlung im Zusammenhang stehen, werden zusammengestellt und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert werden. Dazu zählen etwa das Aufklärungsgespräch und die Einsicht in die Patientenakte. So erhalten Patienten eine deutlich bessere Grundlage als bisher, um ihre Rechte einzufordern. Behandlungsfehler Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser werden verpflichtet, Fehler, die bei der Behandlung unterlaufen oder beinahe unterlaufen sind, zu dokumentieren und auszuwerten. Auf diese Weise soll man Risiken erkennen und minimieren können. Das Verfahren bei Behandlungsfehlern soll zudem zugunsten der Patienten vereinfacht werden. Die Länder und die ärztliche Selbstverwaltung werden mit dem Patientenrechtegesetz aufgefordert, Schlichtungsverfahren zu vereinheitlichen. Es soll Arzthaftungskammern an den Landgerichten geben, also Richter, die sich speziell mit Prozessen zum Arzthaftungsrecht befassen.
2 Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, so werden die Krankenkassen verpflichtet sein, ihre Versicherten zu unterstützen. Arzthaftung Ein Haftungssystem soll gesetzlich niedergelegt werden. Die von den Gerichten entwickelten Instrumente zur Beweislastverteilung werden in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. In der Vergangenheit war insbesondere die Frage, ob ein festgestellter Fehler des Behandelnden ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen ist, mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden. Durch die Einfügung der gerichtlich entwickelten Beweislastregeln ins BGB soll mehr Rechtssicherheit erreicht werden. Die Behandlung muss nach den bestehenden anerkannten fachlichen Standards durchgeführt werden. Ärzte müssen den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung anwenden, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat, vgl. BGH VersR 2010, 214 f. Facharztstandard Es ist der Facharztstandard des jeweiligen Fachgebiets im Zeitpunkt der Behandlung entscheidend, nicht der Kenntnisstand oder die Fähigkeiten des jeweiligen Arztes. Dieser ist vielmehr verpflichtet, sich den notwendigen Kenntnisstand zu verschaffen, indem er Fortbildungen besucht und Fachzeitschriften liest. Persönliche Behandlung Nach den allgemeinen Regeln des Dienstvertrages muss der Dienstverpflichtete grundsätzlich den Dienst selbst erbringen. Das würde auch nach dem geplanten Patientenrechtegesetz gelten, denn 613 BGB wird von dem geplanten 630b BGB in Bezug genommen. 613 BGB, wäre demnach auf die medizinische Behandlung anwendbar, die also in der Regel persönlich vom Behandelnden erbracht werden müsste. Im Behandlungsvertrag kann jedoch etwas anderes vereinbart werden, wenn die jeweilige Maßnahme delegationsfähig ist. Wird der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z.b. einem Krankenhausträger abgeschlossen, so delegiert diese die Behandlung auf die bei ihr angestellte Ärzte. Manche Vorschriften statuieren Arztvorbehalte. Beispiel: 15 Absatz 1 Satz 2 SGB V bestimmt, dass erforderliche Hilfeleistungen anderer Personen nur erbracht werden dürfen, wenn sie vom Arzt angeordnet und von ihm verantwortet werden. Die Übertragung einer solchen, der Delegation zugänglichen medizinischen Behandlungsmaßnahme auf einen anderen als den eigentlich Behandelnden ist nur zulässig, wenn der Patient (konkludent) zustimmt. Aufklärung Patienten müssen künftig verständlich und umfassend über Behandlungen und Diagnosen aufgeklärt werden. Es muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Patientenakten Jeder Patient hat ein Recht auf Einsicht in seine Patientenakte.
3 Beweislastumkehr Grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser für den Gesundheitsschaden ursächlich ist. Bei groben Behandlungsfehlern hingegen muss der Arzt bzw. Behandelnde beweisen, dass der nachgewiesene Fehler nicht den Schaden verursacht hat. Mehr Rechte gegenüber den Krankenkassen In Genehmigungsverfahren (z. B. für Rehabilitationsmaßnahmen) erhalten die Krankenkassen eine gesetzliche Frist. Wenn sie innerhalb dieser Frist nicht handeln, wird der Antrag als genehmigt gelten. Patientenbeteiligung Die Patienten sollen verstärkt an wichtigen Entscheidungen der Gesundheitsversorgung beteiligt werden. Patienteninformation Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung bekommt genau spezifizierte Aufgaben. Es soll für mehr Informationsangebote und damit mehr Transparenz hinsichtlich der Rechte der Patienten sorgen. Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist eines der wichtigsten Rechte und Instrumente der Patienten zur gesundheitlichen Selbstbestimmung. Die wichtigsten Fragen und Antworten werden hier vorgestellt. Wie ist der Behandlungsvertrag rechtlich einzuordnen? Der geplante 630a BGB definiert den Behandlungsvertrag. Er ist eine spezielle Form des Dienstvertrages. In der Rechtsprechung wurde das vertragliche Verhältnis zwischen den Parteien eines Behandlungsvertrages bisher als in der Regel dienstvertraglicher Natur charakterisiert (BGHZ 47, 75 ff.). Der Behandlungsvertrag muss vom Werkvertrag nach 631 ff. BGB abgegrenzt werden. Nach dem Wortlaut des geplanten 630a BGB schuldet der Behandelnde die Leistung der versprochenen Behandlung. Ein Behandlungserfolg wird nicht geschuldet. Das leuchtet ein, denn aufgrund der Komplexität der Vorgänge im menschlichen Körper, die durch den Menschen kaum beherrschbar sind, kann ein Erfolg der Behandlung am lebenden Organismus nicht versprochen werden. Das gilt auch für Verträge über Behandlungen, die einen kosmetischen Eingriff zum Gegenstand haben, etwa eine Schönheitsoperation. (vgl. OLG Köln VersR 1998, 1510). Natürlich besteht auch im Patientenrecht Vertragsfreiheit. Die Parteien können also ausdrücklich vereinbaren, dass ein Behandlungs- oder sonstiger medizinischer Erfolg geschuldet sein soll. Dann sind die geplanten 630a ff. BGB nicht anwendbar und es liegt ein Werkvertrag nach 631 BGB vor. Das wird man etwa für eine ausschließlich zahnlabortechnische Arbeit annehmen können.
4 In dem geplanten 630a Abs. 1 BGB werden die den Behandlungsvertrag charakterisierenden Hauptleistungspflichten der Parteien fixiert. Behandlung ist hier medizinische Behandlung, also Heilbehandlung. Darunter fallen die Diagnose, die Therapie und sämtliche Eingriffe und Behandlungen am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage 2010, 29 Rn. 4 ff.). Der Behandlungsvertrag ist ein Vertrag, der eine medizinische Behandlung zum Gegenstand hat. Er ist von einem Vertrag über die Erbringung reiner Pflege- oder Betreuungsleistungen abzugrenzen. Auf solche spezialgesetzlich geregelten Verträge ist der geplante 630a BGB nicht anwendbar. Verhältnis zum Deliktsrecht des BGB Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag sollen gleichberechtigt neben denen aus Deliktsrecht stehen, also aus 823 ff BGB. Die deliktischen Haftungsansprüche haben allerdings nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn eine vertragliche Haftungsgrundlage fehlt, etwa kein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist. Wer ist Partei des Behandlungsvertrages? Parteien des Behandlungsvertrages sind der Behandelnde, der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, und der Patient, der andere Teil, der sich verpflichtet, hierfür eine Vergütung zu gewähren. Behandelnde können z.b. sein: Ärzte der Humanmedizin, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten. Zudem können Angehörige anderer Heilberufe, deren Ausbildung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz durch Bundesgesetz geregelt ist, darunter fallen. Das sind etwa Hebammen, Masseure, medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Logopäden, Physiotherapeuten. Auch Heilpraktiker gehören dazu. Apotheker hingegen sind keine Behandelnde im Sinne der Vorschrift, da sie nicht zur Behandlung von Patienten befugt sind. Auch Behandlungsverträge mit Veterinärmedizinern über die Behandlung von Tieren fallen ebenfalls nicht unter die geplanten 630a ff. BGB, weil Patient in diesem Sinne nur ein Mensch ist, nicht aber ein Tier. Die Vorschriften sind nur auf Menschen zugeschnitten. Da es allerdings viele Gemeinsamkeiten der Tiermedizin mit der Humanmedizin gibt (es geht um die Heilung eines lebenden Organismus), hat die Rechtsprechung die Beweisregeln hinsichtlich der Haftung in der Tiermedizin den Grundsätzen der Humanmedizin entnommen. Diese Rechtsprechung wird durch die gesetzliche Regelung der geplanten 630 a ff BGB nicht berührt. Keine Indentität zwischen Behandelndem und dem die Behandlung zusagenden Vertragspartner erforderlich Der die Behandlung Zusagende und der die Behandlung tatsächlich Durchführende müssen nicht identisch sein. Das wird beispielsweise aktuell, wenn eine juristische Person die Behandlung zusagt, etwa der Träger eines Krankenhauses, der dann Behandelnde, also Ärzte als Erfüllungsgehilfen die Behandlung für sich durchführen lässt. Bei einer Krankenhausbehandlung werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH VersR 1998, 728 ff.) drei typische Vertragsformen unterscheiden:
5 Totaler Krankenhausvertrag Wenn sich der Krankenhausträger verpflichtet, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen, liegt ein totaler Krankenhausvertrag vor. Gespaltener Arzt-Krankenhaus-Vertrag Wenn sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung beschränkt und die ärztlichen Leistungen aufgrund eines besonderen Vertrags mit dem Arzt erbracht werden, spricht man von einem gespaltenen Arzt-Krankenhaus- Vertrag Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag Wenn sich das Krankenhaus ebenfalls zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen Behandlung verpflichtet, daneben aber der Patient einen weiteren Vertrag über ärztliche Leistungen mit dem behandelnden Arzt abschließt, handelt es sich um einen totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag. Oft schließt der Patient nicht nur mit dem Krankenhaus, sondern auch mit auch mit den behandelnden liquidationsberechtigten Ärzten einen Vertrag ab, etwa bei einer wahlärztlichen Behandlung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt. Dann kommt es auf die jeweilige Vertragsgestaltung an, ob der zusätzliche Vertrag, den Patient und Arzt abschließen, schon unmittelbar Gegenstand der zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ist (das Krankenhaus handelt dann als Vertreter des Arztes), oder ob dazu eine weitere Absprache zwischen dem Arzt und dem Patienten notwendig ist. Verpflichtung zur Vergütungszahlung Der Patient muss die Vergütung gewähren. Das Gesetz differenziert bezüglich dieser Vergütungspflicht nicht zwischen gesetzlich oder privat krankenversicherten Patienten. Privat krankenversicherte schulden in aller Regel dem Arzt unmittelbar die vertraglich vereinbarte Vergütung. Diese Vergütungspflicht des Patienten fehlt in aller Regel bei gesetzlich krankenversicherten Patienten, wenn die Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung fällt und der Patient keine Kostenerstattung nach 13 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewählt hat. Der Behandlungsvertrag ist damit ein teilweise einseitiges Vertragsverhältnis: bei Kassenpatienten ist er zur Leistung der versprochenen Behandlung verpflichtet, es besteht aber keine Vergütungspflicht des gesetzlich versicherten Patienten. Durch seine kassenärztliche Zulassung und seine Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung hat sich der Arzt mit der Abrechnung seiner Behandlungsleistung über die Kassenärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen einverstanden erklärt. Der Vergütungsanspruch des Arztes ist in diesem Fall dann öffentlich-rechtlicher Art und in 85 Absatz 4 Satz 1 und 2 SGB V normiert. Der Anspruch besteht gegen die Kassenärztliche Vereinigung. Im Streitfall entscheidet das Sozialgericht. Die Kassenärtzliche Vereinigung rechnet auf der Grundlage der mit den Krankenkassen geschlossenen öffentlich-rechtlichen Gesamtverträgen nach den 82 ff., 85 SGB V ab. Patientenrechte Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium wollen die Patientenrechte wie nachfolgend dargestellt neu ordnen bzw. formulieren.
6 Wichtig: Sämtliche Ausführungen auf dieser Seite beziehen sich auf einen Gesetzentwurf.. Dieser entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Behandlungsvertrag Der Behandlungsvertrag soll im Gesetz, dem BGB, geregelt werden. Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch sollen sich befassen mit der Vertragsbeziehungen zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Das geplante Gesetz schreibt vor, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen. Die Information muss sich auch auf erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien beziehen. Die Patienten müssen zudem auf Kosten für solche Leistungen hingewiesen werden, die nicht von den Leistungsträgern, etwa den Krankenkassen, übernommen werden. Siehe hierzu: Übersicht über den medizinsichen Behandlungsvertrag. Nachfolgend weitere wichtige Punkte zum künftig normativ geregelten Behandlungs- bzw. Arztvertrag: Aufklärungspflicht Die Aufklärungspflichten werden im Gesetz niedergelegt. Die Patienten sind vor jedem Eingriff umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufzuklären. Dazu ist es notwendig, dass vorher ein persönliches Gespräch geführt wird, und zwar mit ausreichendem zeitlichem Abstand zum Eingriff, so dass sich der Patient seine Entscheidung abwägen kann. Eine schriftliche Aufklärung allein ist nicht ausreichend. Aber auch unabhängig von einem konkreten Eingriff bestehen allgemeinen Informationspflichten des Arztes oder des sonstigen Behandelnen gegenüber dem Patienten hinsichtlich der Behandlung. Dokumentationspflicht Die Dokumentationspflichten bei der Behandlung werden ebenfalls im Gesetz verankert. Es wird vorgeschrieben, dass Patientenakten vollständig und sorgfältig zu führen sind. Patienten haben nun ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Wenn die Dokumentation fehlt oder wenn sie nicht vollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde. Arzthaftung Hinsichtlich der Voraussetzungen der Arzthaftung werden klare Beweislastregeln in das Gesetz geschrieben. Die Rechtsprechung hatte in den vergangenen Jahren bereits Beweiserleichterungen entwickelt. Diese Rechtsprechung wird in das Gesetz übernommen. Das Gesetz regelt dann, wer im Prozess was beweisen muss, also die Beweislast für bestimmte Tatsachen oder Kausalitäten hat. Einfache Behandlungsfehler Bei sogenannten einfachen Behandlungsfehlern muss der Patient den Behandlungsfehler und die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen. Grobe Behandlungsfehler Bei groben Behandlungsfehlern gibt es Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten. Grobe Behandlungsfehler sind gravierende Fälle, die aus objektiver medizinischer Sicht schlechterdings nicht mehr verständlich erscheinen. Hier der Behandelnde beweisen, dass der nachgewiesene Behandlungsfehler nicht generell geeignet war, eine Gesundheitsschädigung der eingetretenen Art herbeizuführen.
7 Voll beherrschbares Risiko Beim sogenannten voll beherrschbarem Risiko gibt es ebenfalls Beweiserleichterungen. Hier besteht eine Vermutung für einen Behandlungsfehler, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das der Behandelnde voll beherrscht. Beispiel: Wenn ein defektes Narkosegerät während einer Operation des Patienten zu einer Sauerstoffunterversorgung und dadurch bedingt zu Hirnschädigungen führt, so wird die Verantwortlichkeit des Behandelnden für diesen Fehler vermutet. Verfahrensvorschriften sanktioniert Werden Verfahrensvorschriften verletzt, so kommt es zu Sanktionen, etwa bei einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dann können sich die Versicherten die Leistung selbst beschaffen und ihre Kosten erstattet verlangen. Konkret: wenn die Krankenkassen ohne hinreichenden Grund über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang bzw. innerhalb von fünf Wochen, wenn von der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des MDK eingeholt wird, entscheiden. Unterstützung bei Behandlungsfehlern Die Kranken- und Pflegekassen sind verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. Das können z.b. ein medizinisches Gutachten oder sonstige Unterstützungsleistungen sein, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird. Vorbeugung hat Vorrang In der medizinischen Versorgung soll eine Fehlervermeidungskultur gefördert werden. Es soll Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorgebeugt werden. Das soll durch ein verpflichtendes sachgerechtes Qualitätsmanagement im stationären Bereich oder auch durch ein Beschwerdemanagement für die Belange der Patienten und deren Angehörigen, das patientenorientiert ausgestaltet werden muss, erreicht werden. Patientenbeteiligung Die Patientenbeteiligung wird ausgedehnt. Patientenorganisationen erhalten mehr Mitspracherechte. Patientenbeauftragter der Bundesregierung Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung hat die Pflicht, eine umfassende Übersicht der Patientenrechte zusammenzustellen und zu Informationszwecken der Bevölkerung bereitstellen. Dadurch soll es mehr Klarheit über die Rechte der Patienten geben. Kündigung des Behandlungsvertrages Für die Kündigung des Behandlungsvertrages bzw. Arztvertrages gelten die Kündigungsregelungen der 626 ff. BGB. Hier bestehen Unterschiede für privat versicherte und gesetzlich versicherte Patienten: Die Kündigung durch einen privat versicherten Patienten kann jederzeit auch ohne wichtigen Grund erfolgen, vgl. 627 Abs.1 BGB. Der gesetzlich versicherte Patient kann den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt gemäß 626 in Verbindung mit 76 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur innerhalb eines Kalendervierteljahres und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Will der Arzt oder ein sonstiger Behandelnder kündigen, muss er lediglich die Kündigungsregelung des 627 BGB beachten.
8 Behandlungsvertrag im BGB geregelt Der Behandlungsvertrag wird in das BGB aufgenommen. Er wird bekommt Anschluss an die Regelungen des allgemeinen Dienstvertragsrechts als neuer besonderer Dienstvertragstyp in einem eigenen Untertitel im BGB. Der Behandlungsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Die besonderen Rechte und Pflichten des Behandlungsvertrages einschließlich der Beweislastfragen für Haftungsfälle sind in den geplanten 630a ff. enthalten. Sie sind an dem bisher geltenden Recht und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ausgerichtet. 280 BGB als Haftungsnorm im Arzthaftungsrecht Eine besondere vertragliche Haftungsnorm für die Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag gibt es in der geplanten Neurregelung nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB. Zentrale Haftungsvorschrift ist deshalb die für alle besonderen Schuldverhältnisse geltende allgemeine Regelung in 280 BGB, nach der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen kann. Auf den Dienstvertrag, für den ebenfalls keine besondere Haftungsnorm besteht, findet diese Regelung schon lange Anwendung. Für den Bereich der Arzthaftung hat die Rechtsprechung bisher ebenfalls 280 BGB herangezogen. Diese Vorschrift wäre auch nach Wirksamwerden des Patientenrechtegesetzes bei der Haftung im Fall der Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag als speziellem Dienstvertrag die grundlegende Anspruchsgrundlage. Nicht nur der Arzt, auch Behandelnden anderer Gesundheitsberufe haften nach dem BGB Der Behandlungsvertrag regelt nicht nur das Vertragsverhältnis zwischen Patient und Arzt, sondern auch die Vertragsverhältnisse zwischen Patient und Behandelnden anderer Gesundheitsberufe wie etwa Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- und Physiotherapeuten. Arzthaftungsrecht gilt nicht für Tierarzt Von den geplanten 630a ff BGB nicht erfasst ist die tierärztliche Behandlung. Für die Veterinärmedizin bleibt das schon geltende allgemeine Dienstvertragsrecht für die tierärztliche Behandlung anwendbar. Informations- und Aufklärungspflicht Die Regelungen über die Einwilligung und über die Informations- und Aufklärungspflichten des Behandelnden sind zentrale Punkte des Patientenrechtegesetzes und damit des BGB. Im BGB wird normiert, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, beispielsweise über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Es muss vor jedem Eingriff, der einer Einwilligung bedarf, umfassend über die konkrete Behandlung und ihre Risiken aufgeklärt werden. Grundsätzlich ist hierfür ein persönliches Gespräch erforderlich, so dass der Patient Zeit hat, sich die Entscheidung gut zu überlegen und Fragen zu stellen. In der Regel ist eine nur schriftliche Aufklärung nicht ausreichend. Bei einem Verstoß gegen diese Aufklärungsanforderungen, ist die Einwilligung in den Eingriff unwirksam. Informationespflicht hinsichtlich der Behandlungskosten Eine gesonderte Information der Patienten ist notwendig, wenn Kosten für besondere Behandlungen, z.b. im Falle sogenannter individueller Gesundheitsleistungen (IGeL), erkennbar nicht von den gesetzlichen Krankenkassen oder der privaten Krankenversicherung übernommen werden. Ärztliche Dokumentation Gut dokumentierende Patientenakten sind für Behandelnde und Patienten von enormer Wichtigkeit, denn nur was dokumentiert ist, lässt sich auch später noch nachvollziehen. Aus diesem Grund ist die Pflicht zur Dokumentation im Gesetz verankert. Die Patientenakten müssen vollständig und sorgfältig geführt werden. Bei einem Verstoß gegen diese umfassende
9 Dokumentationspflicht wird in einem späteren Gerichtsverfahren vermutet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme auch tatsächlich nicht erfolgt ist. Recht auf Einsicht in Patientenakte Das Recht zur Akteneinsicht, also zur Einsicht in die Patientenakte, die Patientendokumentation, ist ebenfalls im BGB festgeschrieben, denn auch eine hervorragende Dokumentation ist für die Patienten wertlos, wenn sie keinen Einblick in ihre Patientenakte nehmen dürfen. Beweislast In einem gerichtlichen Haftungsprozess wegen eines Behandlungsfehlers hängt der Verfahrensausgang oft von der Frage ab, wer welche Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte hierzu eine langjährige Rechtsprechung entwickelt. Der Behandelnde schuldet die Durchführung einer ordnungsgemäßen Behandlung unter Beachtung der jeweils geltenden medizinischen Standards. Wenn er gegen diese Pflicht verstößt, die Behandlung also fehlerhaft durchführt, begründet dies allein noch keinen Schadenersatzanspruch für den Patienten. Entscheidend ist, ob der Behandlungsfehler die Ursache für einen Schaden ist, also der Behandlungsfehler auch zu der tatsächlichen Gesundheitsschädigung des Patienten geführt hat. Wer einen Schadenersatzanspruch geltend macht, muss nach den allgemeinen Beweislastregeln dessen Voraussetzungen darlegen und im Streitfall beweisen. Wird ein Schadenersatzanspruch nach 280 Absatz 1 BGB geltend gemacht, muss einmal die Pflichtverletzung, der Schaden und dass die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war dargelegt und bewiesen werden. Sehr häufig sind der Nachweis einer solchen Pflichtverletzung in Form des Behandlungsfehlers sowie der Nachweis der Ursächlichkeit dieses Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden für die Patienten schwer zu führen, weil sie nicht das notwendige Wissen der Behandlungsabläufe und die medizinischen Zusammenhänge haben. Aus diesem Grunde hatte die Rechtsprechung besondere Regelungen zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht entwickelt. Hierzu einige Beispiele: Es ist zu Gunsten des Patienten davon auszugehen, dass eine vom Behandelnden nicht dokumentierte Maßnahme nicht getroffen worden ist. Erfolgt die medizinischen Behandlungen durch einen Berufsanfänger, so wird vermutet, dass die mangelhafte Qualifikation für den Eintritt der Gesundheitsschädigung ursächlich war. Bei einem groben Behandlungsfehler ist die Beweislast umgekehrt: es wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Behandelnden davon ausgegangen, dass der grobe Behandlungsfehler zu dem Eintritt des Schadens geführt hat. Bei voll beherrschbaren Risiken, also Risiken in medizinischen Bereichen, die der Behandelnde vollständig und umfassend beherrschen muss, muss der Behandelnde für die Fehlerfreiheit seiner Behandlung einstehen. Deshalb wird zunächst vermutet, dass ein Behandlungsfehler in diesen Bereichen ursächlich für einen Schaden ist. All diese Beweisregeln der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung würden sich zukünftig mit dem Patientenrechtegesetz im BGB normiert finden. Fr. Dr. Dr. Christina Wolf Fachärztin MKG-Chirurgie Dr. Manfred Suhr Facharzt MKG-Chirurgie
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