Telemedizin Haftungsrecht

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1 Telemedizin Haftungsrecht Ass. jur. Corinna Mauermayer, Heilwesen / MediRisk, Versicherungskammer Bayern, München München,

2 Inhalt Begriff der Telemedizin Haftungsgrundlagen der Telemedizin Standard der Telemedizin Haftung für technische Mängel Verletzung der Sorgfaltspflicht Aufklärungspflicht Deckungsrechtliche Überlegungen Fazit Seite 2

3 Begriff der Telemedizin Telematik Telekommunikation + Informatik Kommunikationserleichterungen und Effizienzsteigerung durch Rationalisierungsprozesse Qualitätsverbesserung durch Schaffung integrierter Versorgungsketten forcierte Anwendung der Ergebnisse einer wissensbasierten Medizin (Dietzel, in: Telemedizin, S.81) ehealth Elektronik und Gesundheit Betrieb der Telematikinfrastruktur E-Health-Gesetz z.b. elektronische Gesundheitskarte, elektronischer Entlassbrief Telemedizin Behandelnder und Patient sind nicht gleichzeitig am Ort der Behandlung körperlich anwesend Behandlung erfolgt unter Einsatz elektronischer Datenübertragung und Fernkommunikationsmittel (Telekonsil, -radiologie, - pathologie, -chirurgie, Telemonitoring) (Stellungnahme zum Referentenentwurf des E-Health- Gesetzes der deutschen Gesellschaft für Telemedizin) Seite 3

4 Haftungsgrundlagen der Telemedizin Geltung der allgemeinen vertraglichen und deliktischen Haftungsmaßstäbe (Facharztstandard, horizontale und vertikale Arbeitsteilung, usw.) Vertragliche Haftung grundsätzlich haftet der unmittelbar behandelnde Arzt gegenüber dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag gilt auch, wenn ein weiterer Behandler via Telemedizin einbezogen wird und dieser einen Behandlungsfehler begeht, selbst wenn der Patient die Hinzuziehung kannte Deliktische Haftung Hinzuziehung aller an der Behandlung Mitwirkender möglich problematisch bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit (Regress, ) Seite 4

5 Standard der Telemedizin gebotener Standard der Telemedizin geht weiter als der der unmittelbaren medizinischen Behandlung (Beispiel: erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflichten durch Teilnahme einer Klinik an einem Telematik-Netzwerk Wissensstatus des Netzwerks) rechtliche Stellung des Telemediziners: haftungsrechtlich wie Konsiliararzt zu behandeln Konsiliarius haftet für Schäden, die ihre Ursache im Konsilium haben, selbständig behandelnder Arzt darf auf das besondere Fachwissen des Konsiliarius vertrauen, es sei denn, dieser begeht einen offensichtlichen Diagnosefehler, den auch er hätte erkennen müssen Übernahmeverschulden: evtl. sogar Verpflichtung konsiliarisch anderen Arzt hinzuzuziehen ( 7 Abs. 3 MBO-Ä, 291 g SGB V E-Health-Gesetz) technisches Überwachungsverschulden: Erfordernis des Standards der Behandlung und des ärztlichen Könnens und Überwachung der Qualität der digitalen Übermittlung selbst (alle für die Diagnosestellung notwendigen Erkenntnisse in der erforderlichen Qualität) Seite 5

6 Haftung für technische Mängel Wer trägt das haftungsrechtliche Risiko, wenn ein Gerät fehlerhafte Aufzeichnungen liefert? Arzt für technische Datenmängel und für inhaltliche Mängel an den gespeicherten Behandlungsergebnissen nicht verantwortlich, soweit Mängel durch die Hardware oder Software verursacht wurden anders: Fehlerhaftigkeit offenkundig (Mit-) Verantwortlichkeit des Arztes Erweiterung der Anwendungsfälle des «vollbeherrschbaren Risikos»: grundsätzlich liegt Funktionstüchtigkeit der Hard- und Software im Risikobereich des Herstellers anders: mangelnde Wartung oder Fehlbedienung der Gerätschaften (Beweislastumkehr) Seite 6

7 Verletzung der Sorgfaltspflicht Umgang mit dem Verschulden Dritter Wer ist als Erfüllungsgehilfe ( 278 BGB) anzusehen? Ärzte keine Besonderheiten gelten für das Verhältnis der behandelnden Ärzte untereinander technische Dienstleister kein eigener Vertrag zwischen Patient und technischem Dienstleister Leistung des Dienstleisters ist Bestandteil des Behandlungsvertrages behandelnder Arzt hat für Verschulden des Dienstleisters einzustehen Telemonitoring zahlreiche Dienstleister bieten ihre Leistung als eigene Vertragsleistung an (z.b. Hausmonitoring, langzeitiges Monitoring) Seite 7

8 Aufklärungspflicht (Robodoc-Urteil des BGH vom ) vor der Behandlung Aufklärung über besondere Risiken durch die Anwendung von Telemedizin bei berechtigtem Interesse des Patienten Aufklärung auch über die an der Behandlung beteiligten Personen Seite 8

9 Deckungsrechtliche Überlegungen telemedizinische Leistung entspricht dem versicherten Risiko (stationäre Tätigkeit, Geburtshilfe, etc.) Grundsatz: Telemedizin ist im Rahmen des versicherten Risikos vom Versicherungsschutz umfasst (GDV Informationspapier zur Telemedizin aus Sicht der ärztlichen Berufshaftpflichtversicherer) Ausnahme: Telemedizin ist ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen keine Meldepflicht ggü. dem Haftpflichtversicherer (kein neues oder erhöhtes Berufsrisiko) anders: grenzüberschreitende Behandlung durch Telemedizin (Auslandsbezug) Seite 9

10 Fazit gesetzliche Regelung der Telemedizin bisher unvollständig (E-Health-Gesetz schafft nur eine Option zur Verbesserung der Medizin in unterversorgten Regionen durch Telemedizin) erfordert keine gesonderten Haftungsbestimmungen Einbindung in Haftungssystem ohne weiteres möglich (Konsiliararzt, arbeitsteiliges Handeln, etc.) Klarstellung durch Gesetzgeber erforderlich, dass mit Beschränkung der Fernbehandlung nach 7 Abs. 4 MBO nicht Telemedizin gemeint ist ungeklärt ist Standard telemedizinischer Leistungen und Ausfüllung des Standardbegriffs durch wissenschaftliche Fachgesellschaften (AWMF, G-BA, etc.) Seite 10

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 11

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