ARZTHAFTPFLICHT «Juristen und Ärzte sind auch nur Menschen»

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1 ARZTHAFTPFLICHT «Juristen und Ärzte sind auch nur Menschen» Was Ärzte und Juristen zur Arzthaftpflicht wissen sollten Dr. iur. Iris Herzog-Zwitter asim

2 Christian Katzenmeier: Arzthaftung hat Konjunktur Quelle: MedR (2011) 29, S. 201 Schadensaufwand in der Arzthaftpflichtversicherung hat sich vom 60.3 Millionen Euro im Jahre 2000 auf 120 Millionen Euro im Jahre 2009 erhöht. Quelle: MedR (2011) 29, S. 221

3 Die Arzthaftung ist keine Erfolgshaftung! Die Besonderheit der ärztlichen Kunst liegt darin, dass der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken hat, was aber nicht heisst, dass er diesen auch herbeiführen oder gar garantieren müsse; denn der Erfolg als solcher gehört nicht zu seiner Verpflichtung, gleichviel ob er als Beamter oder als Beauftragter des Patienten handelt (BGE 120 Ib 411, 413).

4 Der Arzt kann nicht für Risiken einstehen, die sich aus dem lebenden Organismus des Patienten ergeben.

5 Themenübersicht 1. Allgemeine Themen Haftungsgrundlagen Rollenverteilung zwischen Richter und Sachverständigen Medizinischer Standard Körperverletzungsdoktrin 2. Spezielle Themen Arzthaftung für Behandlungsfehler Arzthaftung für Aufklärungsfehler Therapeutisches Privileg Dokumentationspflichtverletzung Hypothetische Einwilligung 3. Beweisthematik

6 Haftungsgrundlagen

7 Rechtsverhältnis zwischen Patient u. privatem Spitalträger bzw. den behandelnden Ärzten Wer ist der Träger des Krankenhauses? Wenn es um ein privates Krankenhaus gehen sollte, kommt die privatrechtliche Haftung gemäss OR zur Anwendung. Einheitlicher Spitalaufnahmevertrag: Das Spital ist sowohl für die medizinische Versorgung als auch für Pflege und Fürsorge zuständig. Gespaltener Spitalaufnahmevertrag: Das Spital ist für die Pflege und Fürsorge verantwortlich. Der Arzt für die medizinische Behandlung.

8 Rollenverteilung zwischen Richter und Sachverständigen Die juristische Wertung muss auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen, auf Fakten, welche vom medizinischen Sachverständigen erhoben wurden. Der medizinische Standard dient als Richtschnur für den Behandlungsfehler. Der medizinische Standard wird von der Medizin bestimmt. Die vom Sachverständigen festgestellten medizinischen Fakten müssen die juristische Wertung durch den Richter in vollem Umfange tragen.

9 DER MEDIZINISCHE STANDARD Der medizinische Standard wird durch den medizinischen Sachverständigen beurteilt. Massgebend ist der medizinische Standard zur Zeit der Behandlung. Geschuldet wird der Standard eines Facharztes. Massgebend ist, was von einem sorgfältigen Arzt eines bestimmten Fachgebiets erwartet werden kann.

10 Was ist medizinischer Standard Können Guidelines helfen? Können Guidelines, die nach Guidelines erstellt sind helfen? Muss jede Abweichung von Guidelines begründet werden?

11 KÖRPERVERLETZUNGSDOKTRIN Zentraler Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen zwischen Medizinern und Juristen bildet jedoch wie Prof. Wolfgang Wiegand (Tagungseröffnung in: Arzt und Recht, Berner Tage für juristische Praxis 1984, Bern 1985, 13) es bezeichnete der beinahe klassische Konflikt um die rechtliche Qualifikation des körperlichen Eingriffs.

12 KÖRPERVERLETZUNGSDOKTRIN Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stellt eine ärztliche Behandlung einen Eingriff in die körperliche Integrität dar und ist somit rechtswidrig, sofern nicht ein Rechtfertigungsgrund insbesondere die Einwilligung des ausreichend aufgeklärten Patienten vorliegt.

13 Haftung des Arztes Behandlungsfehler Aufklärungspflichtverletzung

14 ARZTHAFTUNG FÜR BEHANDLUNGSFEHLER BGE 120 Ib 411 Der Arzt hat Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Eine Pflichtverletzung ist daher nur dort gegeben, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht.

15 AUFKLÄRUNGSPFLICHTVERLETZUNG Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 117 Ib 201 diene die Aufklärungspflicht sodann.nicht nur dem Schutz der freien Willensbildung des Patienten, sondern auch dem Schutz der körperlichen Integrität. Das ergebe sich ohne weiteres aus der persönlichkeitsrechtlichen Grundlage dieser Pflicht, denn der allgemeine Persönlichkeitsschutz umfasse den Schutz des Rechtsträgers nach freiem Willen über einen allfälligen Eingriff in seine körperliche Integrität zu entscheiden. Beides ist untrennbar miteinander verbunden.

16 AUFKLÄRUNGSARTEN Eingriffsaufklärung: -Diagnoseaufklärung -Verlaufsaufklärung - Risikoaufklärung Sicherungsaufklärung = Therapeutische Aufklärung Wirtschaftliche Aufklärung = Der Schutz von patientenbezogenen Vermögensinteressen und versicherungsrechtlichen Belangen steht im Vordergrund.

17 EINGRIFFSAUFKLÄRUNG Ziel der Eingriffsaufklärung ist es dem Patienten diese Information zukommen zu lassen, damit dieser frei eine Entscheidung zum medizinischen Eingriff treffen kann. Die Eingriffsaufklärung schafft die Voraussetzung für die Rechtmässigkeit des ärztlichen Handelns. BGE 117 Ib 197

18 BGE 133 III 121 Der Arzt, der ohne Information und ohne Einwilligung des Patienten operiert, handelt widerrechtlich und haftet für den angerichteten Schaden, ob nun in seinem Verhalten eine Verletzung seiner Pflichten als Beauftragter oder eine Verletzung absoluter Rechte, somit eine unerlaubte Handlung, gesehen wird. Das widerrechtliche Verhalten betrifft den ganzen Eingriff und damit alle einzelnen Handlungen, aus denen er sich zusammensetzt, mögen sie auch medizinisch korrekt ausgeführt worden sein.

19 SICHERUNGSAUFKLÄRUNG Bei der Sicherungsaufklärung stehen therapeutische Überlegungen im Vordergrund. Der Patient sollte zu therapiegerechtem Verhalten angeleitet werden, welches der Heilung dient. Unter Sicherungsaufklärung wird die Gesamtheit der Informationen verstanden mit welcher der Patient zu einem den Heilerfolg dienenden und allfälligen Nebenfolgen angepassten Verhalten veranlasst werde. Die Sicherungsaufklärung ist Teil der ärztlichen Behandlung. BGE 116 II 519

20 UNGEREIMTHEITEN In der Rechtsprechung und Lehre hat keine klare Abgrenzung von Eingriffsaufklärung und Sicherungsaufklärung stattgefunden. Obwohl die Verletzung der Sicherungsaufklärung einem Behandlungsfehler gleich kommt. In der Praxis stellt man sich diese Frage nicht, solange es im konkreten Fall zu keinen haftpflichtrechtlichen Konsequenzen kommt.

21 THERAPEUTISCHES PRIVILEG Der Patient soll über den Eingriff oder die Behandlung soweit unterrichtet sein, dass er seine Einwilligung in Kenntnis der Sachlage geben kann. Die Aufklärung darf jedoch keinen für seine Gesundheit schädlichen Angstzustand hervorrufen. BGE 105 II 284 Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung geht aber nicht soweit, dass letztere geeignet wäre, den Kranken zu beunruhigen und sich infolgedessen auf seinen physischen oder psychischen Zustand nachteilig auszuwirken oder den Erfolg der Behandlung zu beeinträchtigen.

22 DOKUMENTATIONSPFLICHTVERLETZUNG Aus der Unvollständigkeit der Krankengeschichte dürfen dem Patienten keinerlei Nachteile erwachsen. Herabsetzung des Beweismasses BGE 4C.378/1999 vom 23. November 2004

23 HYPOTHETISCHE EINWILLIGUNG Dem behandelnden Arzt steht der Einwand offen, dass der Patient unter den gegebenen Umständen auch bei umfassender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (BGE 117 Ib 206). Die Beweislast trifft den Arzt. Vom Patienten kann verlangt werden, dass er glaubhaft macht oder wenigstens behauptet, warum er bei gehöriger Aufklärung die Einwilligung zur Vornahme des Eingriffs, insbesondere aus persönlichen Grün-den dem Eingriff nicht zugestimmt hätte.

24 BEWEISTHEMATIK Grundsätzlich hat der Patient die Voraussetzungen seines Anspruchs zu beweisen. Dem Arzthaftpflichtrecht sind Beweisschwierigkeiten immanent. Ein differenziertes System von Beweislastverteilung versucht der komplexen Materie gerecht zu werden.

25 BEWEISLASTEN

26 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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