Einverständniserklärung. Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz
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- Charlotte Fürst
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1 Impfaufklärung und Einverständniserklärung SC Hon. Prof. Dr. Gerhard Aigner Leiter der Sektion II Recht und gesundheitlicher Verbraucherschutz h Bundesministerium für Gesundheit
2 Rechtliche Grundlagen der Aufklärungspflicht Behandlungsvertrag g 16 ABGB ( angeborne Rechte ) Art 8 EMRK 110 StGB: Verbot eigenmächtiger Heilbehandlung Gesetzliche Bestimmungen (KAKuG, ÄrzteG, UbG, HebG, ZÄG, SanG, FMedG ) Patientencharta
3 Selbstbestimmungs vs therapeutische Aufklärung Slbtb Selbstbestimmungsaufklärung ti : Vermittlung jenes Wissens, das notwendig ist, um abschätzen zu können, worin PatientIn einwilligtbzw bzw. welche Folgendie Ablehnung der Behandlung nach sich zieht Diagnose, Therapieverlauf, alternative Methoden, Risiko der in Aussicht genommenen Maßnahme, Nebenwirkungen hinreichende Aufklärung Voraussetzung, dass PatientIn rechtswirksam in konkrete medizinische Maßnahme einwilligen kann. andernfalls bleibt Eingriff rechtswidrig, Haftung auch für Schicksal
4 Umfang der gebotenen Aufklärung Umfangumgekehrt proportional zur (zeitlichen und sachlichen) Dringlichkeit des Eingriffs Aufklärung umso umfassender, je weniger dringlich der Eingriff und je größer die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung ist Umfang der Aufklärung nimmt mit dem Maße zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffs abnimmt (zb.: OGH , 1 Ob 2318/96f)
5 Umfang der gebotenen Aufklärung Sachlich und zeitlich notwendige Eingriffe (drohende Lebensgefahr bzw. erhebliche Gesundheitsgefahr) Behandlung sachlich geboten, jedoch nicht dringlich Behandlung weder sachlich notwendig, noch zeitlich dringend Aufklärung auf das Wesentlichste zu beschränken (z.b.: OGH , 6 Ob 683/84). Im Einzelfall sogar gänzlicher Entfall denkbar. Umfassende Aufklärung auch dann nötig, wenn nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind; d.h. es ist auch auf äußerst seltene Zwischenfälle hinzuweisen (z.b.: OGH , 2 Ob 124/98v). Besonders strenge Anforderungen an Aufklärung ( Totalaufklärung ). Alle Für und Wider des Eingriffs umfassend darzustellen; selbst bloße Unannehmlichkeiten (Schmerzen). (z.b.: OGH , 8 Ob 33/01p)
6 Grenzen der Aufklärungspflicht Vorwissender/des Patienten/Patientin therapeutisches Privileg : (Einschränkung iminteresse der PatientIn etwa wegen psychischer Verfassung) Verzicht auf Aufklärung: Voraussetzungen sind Einsichtsfähigkeit zum Erklärungszeitpunkt sowie grundsätzliches Bewusstsein über Gegenstand und Gefahr der medizinischen Behandlung
7 Verzicht auf mündliche Aufklärung grds. mündliches Aufklärungsgespräch erforderlich (OGH , 7 Ob 233/00s) erworbene Vorkenntnisse aus schriftlicher Information Einschränkung der mündlichen Aufklärungspflicht (sofern mündliche Aufklärung verstanden) Informationsblatt als Basisinformation für Verzicht auf Aufklärungsgespräch wird PatientIn schriftlich in vollständiger und verständlicher Form aufgeklärt und verzichtet er/sie daraufhin auf mündliche Erörterung ist Verzicht grundsätzlich wirksam. um Zweifel an Ernsthaftigkeit itdes Verzichts zu vermeiden, sollte Aufklärungsgespräch angeboten werden.
8 Maßnahmen des BMG Einverständniserklärungen für Schulimpfungen inklusive Produktinformationen zu den im Rahmen des Impfkonzepts verwendeten Impfstoffen in deutscher, englischer, türkischer, russischer, slowenischer und kroatischer Sprache werden zur Verfügung gestellt und auf Homepage des BMG Gutachten Univ. Prof. Dr. Kletečka: Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht, fli insbesondere bishli bei Schulimpfungen
9 Impfschadengesetz Haftungdes BundesfürSchäden verursacht durch Impfung, die mit VO d BMG zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist Haftung des Bundes für Schäden, verursacht durch eine im MuKiPass empfohlene Impfung Ersatz für ua für: Behandlungskosten (ua Arzthilfe, Arzneimittel, Reisekosten) Rehabilitationsmaßnahmen Rentenleistungen Falls nicht Dauerfolgen: Entschädigung nur bei schwerer Körperverletzung g( 84 Abs 1 StGB)
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