Haftung bei fehlender Aufklärung

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1 Ärztliche Haftung Dr.Patricia WOLF 863, 1029,1151, ,1296,1298,1299,1305, 1311, 1313a,1489 ABGB, 266 ZPO; 31 Abs 3, 52d, 54 Abs 1, 58a ÄrzteG; 58a ÄrzteG 8 Abs 3 KAG

2 Behandlungsvertrag Inhalt: Diagnostik, Aufklärung, Beratung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft; Fachgerechte Behandlung (nicht geschuldet wird ein bestimmter Erfolg: 9 Ob 32/12i);Beurteilung der Erforderlichkeit und Konsequenzen der Behandlung Rechtnatur: zivilrechtliches Vertragsverhältnis, gemischter Vertrag sui generis, der auch Elemente des Werkvertrages enthalten kann (9Ob39/12v), und Elemente des Beratungsvertrages (RS ) des freien Dienstvertrages (7 Ob143/14a ohne wirtschaftliche Anhängigkeit des Arztes) über einen bestimmten Krankheitsfall und nicht nur einen Behandlungsabschnitt (7Ob143/14a) Im Zweifel ist Entgeltlichkeit vereinbart (angemessenes Entgelt); keine Warnpflicht betreffend die Kosten des Behandlungsvertrages (4Ob249/02z) Abschluss zumindest schlüssig (RS ) Beschränkung auf das jeweilige Fachgebiet des Arztes (RS )

3 Einwilligung Einwilligung bei Minderjährigen durch (einen)gesetzlichen Vertreter auch bei geteilter Obsorge ausreichend (4 Ob 87/08k) Einwilligung des Behinderten im Umfang der Einsichtsfähigkeit primär durch den Behinderten selbst ansonsten Sachwalter, wenn der Wirkungskreis die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst Ist die Behandlung mit einer schweren nachhaltigen Beeinträchtigung verbunden reicht die Zustimmung des SW nur aus, wenn dritter Arzt die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Betroffenen bestätigt ( 283 ABGB) Ansonsten: Zuständigkeit des Gerichtes Der SW kann genauso wenig wie ein Kollisionsberater dem Abbruch medizinischer lebenserhaltender Maßnahmen zustimmen; genauso scheidet eine gerichtliche Zustimmung aus (9Ob 68/11g); strenge Auslegung der Patientenverfügung Im allgemeinen :Einwilligung des Patienten

4 Haftung bei fehlender Aufklärung Selbstbestimmungsrecht des Patienten in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird (9 Ob52/12f) Mangels Aufklärung ist die Behandlung rechtswidrig selbst bei medizinisch notwendigen und lege artis durchgeführten Eingriff (3 Ob 131/03s) umso umfassender je geringer die Dringlichkeit gegeben ist (1 Ob 14/12h) Einräumung einer Überlegungsfrist je nach Dringlichkeit des Eingriffs Immer Einzelfallentscheidung Haftung nur für das Risiko das sich durch Unterlassung der Aufklärung verwirklicht hat (4 Ob 137/07m)

5 Umfang der Aufklärung Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist die ausreichende Aufklärung Haftung für mangelnde Aufklärung auch wenn kein Kunstfehler vorliegt Aufklärung geht umso weiter je weniger der Eingriff geboten ist Aufklärung auch hinsichtlich wenig wahrscheinlicher Folgen Verschärfung bei typischen Gefahren, also dem Risiko des speziell geplanten Eingriffs bei größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung Die typischen Risiken müssen erhebliche Faktoren sein, die die Entscheidungsfindung des Patienten beeinträchtigen könnten ; Komplikationshäufigkeit nur ein Faktor Einzelfallentscheidung : 3-6% Komplikationshäufigkeit bei Implantat nicht aufklärungspflichtig (10 Ob 40/15b) Überweisung an KH und Aufklärung (Eklampsie; Krämpfe; Blutungen, Folgen für das Kind, der die Mutter nicht Folge leistete ausreichend. Keine Verletzung der Aufklärungspflicht (9Ob63/08i)

6 Aufklärung während OP Ergibt sich während der OP am vollnarkotisierten Patienten die Notwendigkeit einer nicht vorhersehbare Änderung der OP Kann der Arzt sie ausführen wenn er beurteilen kann wie sich der Patient bei objektiver Bewertung entschieden hätte Abwägung zwischen Gesundheits -bzw. Lebensgefährdung und Selbstbestimmungsrecht Dringlichkeit des Eingriffs, Folgen der Unterlassung des weiteren Eingriffs eischließlich Zumutbarkeit der Unterbrechung der Anästhesie sind zu berücksichtigen Je dringlicher die Eingriffserweiterung und je kontraindizierter der OP Abbruch ist, desto unbedenklicher ist die Zustimmungsvermutung (10 Ob 50/07m)

7 Erörterung alternativer Behandlung Anwendung einer Methode, die dem medizini schen Standard genügt, ist ausreichend; Keine Notwendigkeit der Erläuterung medizinischer Alternativmethoden bzw. was gegen bzw. für die ein und andere Behandlungsmöglichkeit spricht Aufklärung über Alternativen nur erforderlich, wenn der Patient dies wünscht bzw.wenn mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (3 Ob 22/15d)

8 Schadenskausalität Der Kausalzusammenhang zwischen der mangelnden Aufklärung liegt dann nicht vor, wenn der Patient auch bei vollständiger Aufklärung der Behandlung zugestimmt hätte (9 Ob 45/14d, 7 Ob21/07z) Behauptungs- und Beweislast des behandelnden Arztes (2 Ob43/12f dagegen: 5Ob186/11f) Wenn eine Information bei einem verständigen Patienten nicht ernsthaft bei der Entscheidungsfindung ins Gewicht fiele (Infektionsrisiko von ca. 3 % bei notwendiger OP) liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor. Es ist daher nicht darauf abzustellen, ob der konkrete Patient einverstanden gewesen wäre, da dies eine Verletzung der Aufklärungspflicht voraussetzen würde. Keine Beweislast des behandelnden Arztes (1 Ob 14/12h)

9 Keine bzw. geringere Aufklärungspflicht Über Umstände die der Patient kennt Patient ist selbst Arzt, aufgrund Ausbildung und Vorgeschichte hat der Patient ausreichende Kenntnisse (6Ob542/93) generell der persönlichen Verhältnisse, wobei Kenntnisse des nicht anwesenden ärztlichen Ehegatten zu vernachlässigen sind (4 Ob 87/08k) Ausbildungsbedürfnisse sind aber auch bei sachkundigem Patienten zu klären (1 Ob9/11x) Patient wünscht explizit keine Aufklärung Über Anzahl der vom behandelnden Arzt bereits durchgeführten gleichartigen OPs, wenn der Arzt die OP ausführen darf (4 Ob 166/08b) Welcher Arzt eine bestimmte Behandlung z.b OP durchführt, außer die Behandlung durch einen bestimmten Arzt wurde (zumindest) schlüssig vereinbart (7 Ob 208/08s) Einwilligung fehlerhaft wenn sie sich auf bestimmten Arzt der nicht operierte bezog; Beweislastumkehr, dass Zustimmung zur OP auch gegenüber operierenden Arzt erteilt worden wäre (4 Ob121/05f) Bei Lebensgefahr ist eigenmächtiges Handeln zulässig (9Ob68/11g)

10 Kunstfehler Vorgehen, das nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft erfolgt Vernachlässigung der üblichen Sorgfaltspflicht eines durchschnittlichen ordentlichen, pflichtgetreuen Arztes Fehler in der pränatalen Diagnostik : finanzielle Interessen der Eltern sind vom Behandlungsvertrag umfasst (7 Ob214/11b) Verjährung beginnt nicht solange der Geschädigte nicht weiß, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, wobei die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden darf. Die Verpflichtung zur Einholung von SV Gutachten wird tlw verneint (9 Ob 91/99v) tlw. bejaht (7 Ob 249/01w)

11 Haftung für Kunstfehler Trägerhaftung: Es haftet die Krankenanstalt/ der Bund bei Uniklinik (1 Ob 186/07w), wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags - Regress nach dem DHG; deliktische Haftung des behandelnden Arztes bzw.verstoß gegen ein SchutzG wie ÄrzteG Belegarzt handelt eigenverantwortlich und haftet selbst (8 Ob 103/09v Graubereich bei Überschneidungen); Anästhesist als Erfüllungsgehilfe nach 1313a ABGB (1 Ob 269/99m) OG bzw. GembH bei Gruppenpraxen Arzt der einen zweiten nur konsiliariter zu Rate zieht, haftet selbst und für den Fehler des anderen gemäß 1313a ABGB Ambulatorium nach Zuweisung zur Untersuchung bei fehlerhaftem Untersuchungsergebnis (3 Ob 237/00z) bzw Facharzt an den überweisen wurde haften selbst (4 Ob 210/07x) Haftspflichtversicherer ( 52d ÄrzteG) AHG (Amtsarzt - Einweisung Unterbringung nach 8 UbG) Rechtsträger

12 Beweislast generell fehlende Dokumentation führt zur Beweiserleichterung für Geschädigten (4 Ob 554/95) Reduziertes Beweismaß für Geschädigten deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend Adäquater Kausalzusammenhang auch wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten, wenn dies üblicherweise zu erwarten ist, wobei dies objektiv zu beurteilen ist (2 Ob 113/08v). Generell: Geringere Anforderungen an die Beweislast für mit ärztlichen Behandlungsfehler zusammenhängenden Gesundheitsschäden aufgrund der Beweisschwierigkeiten für den Geschädigten (10 Ob 62/08b) Kunstfehler als Tatfrage (7 Ob 113/08f)

13 Behandlungsfehler - Beweislast Behauptungs- und Beweisplicht des Arztes/Krankenanstalt dafür, dass Sorgfaltsverletzung nicht kausal für den Schaden am Patienten war Behauptungs-und Beweislast des Patienten für Vorliegen einer Sorgfaltsverletzung und welcher Arzt dafür verantwortlich war Bei Vorliegen eines Kunstfehlers und wenn Schadenseintritt durch Kunstfehler nicht unwesentlich erhöht Beweislastumkehr des Belangten dass Sorgfaltsverletzung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht schadenskausal war (1 Ob 138/07m) Kenntnis jedenfalls ab Vorliegen von Gutachten (6 Ob 21/13i); Beginn der Verjährung Verjährungsfrist 3 Jahre Hemmung:Vergleichsverhandlungen; 58a ÄrzteG

14 Mitverschulden 1304 ABGB Verpflichtung den Schaden gering zu halten Unterlassung von Handlungen die zur Schadensabwehr geeignet wäre Verweigerung einer zumutbaren Heilbehandlung (RS ) Maß ist der verständige Durchschnittsmensch (8Ob553/82) Obliegenheitsverletzung Verweigerung der Blutkonserve aus Glaubensgründen begründet Mitverschulden (2 Ob219/10k) Überweisung an Risikoambulanz der Schwangeren, und Nichtbefolgung allfälliges Mitverschulden der Mutter bei Kind mit Down Syndrom: Notwendigkeit der Information über Ausmaß der Behinderung

15 Geheimhaltung 54 Abs 1 ÄrzteG Kunstfehlervorwurf berechtigt den Arzt in Wahrnehmung seiner Interessen zur Vorlage der vollständigen Krankenkartei als lückenlose Krankengeschichte auch wenn nicht alle Eintragungen das Kunstfehlerthema berühren. Schwärzungen sind nicht erforderlich (7 Ob 50/12x) Dies steht auch dem Arzt zu, der bloß als NI gemäß 17 ZPO dem Verfahren angeschlossen ist, da er der Solidarhaftung nach 1302 ABGB unterliegen kann und somit in eigener Sache handelt

16 DANKE FÜR Ihre AUFMERKSAMKEIT!!!!!!!!!!!!!!1

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