Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA

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1 Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Kröll, PLL. M, MA Klinische Abteilung für allgemeine Anästhesiologie, Notfall- und Intensivmedizin Univ.-Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin Medizinische Universität Graz

2 Bürgerliches Recht Grundbegriffe Gleichrangiges Verhältnis der Rechtssubjekte Streitigkeiten vor öffentlichen Gerichten Öffentliches Recht Unterordnung des Einzelnen gegenüber dem Staat Ausübung von Hoheitsgewalt Streitigkeiten vor Verwaltungsbehörden

3 Zivilrecht Grundbegriffe Ausgleich des Nachteils, der dem Patienten zugefügt worden ist Grundlage: Behandlungsvertrag Strafrecht Sanktionierung des Täterverhaltens Grundlage: Sorgfaltsmaßstab Objektiv: Gesetze, Standard, Maßstabfigur in der Situation des Täters Subjektiv: Zumutbarkeit, Vertrauensgrundsatz

4 Verschulden Verschulden ist die Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens. Schuldhaft handelt derjenige, der ein Verhalten setzt, das er hätte vermeiden sollen und auch vermeiden können. Verschulden ist die subjektive Seite der Rechtswidrigkeit. Vorsatz: gewolltes Handeln Grobe Fahrlässigkeit: auffallende Sorglosigkeit Leichte Fahrlässigkeit: Abweichen vom ordentlichen, pflichtbewussten Durchschnittsarzt

5 Strafrechtlicher Schuldbegriff Maßstab der Schuld ist nicht das individuelle Dafürkönnen des Täters, sondern der maßgerechte Mensch in der Situation des Täters. Schuldhaft handelt, wenn ein anderer (= ein maßgerechter Mensch) in der Lage des Täters nach allgemeiner Erfahrung der Tatversuchung widerstanden hätte

6 Sorgfaltsmaßstab Verhalten der Modellfigur eines einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Situation. Leges artes der Heilberufe State of the art (definiert von den medizinischen Wissenschaften) Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung: 40 (3) ÄrzteG, 49 (1) Wäre ein anderer als der Täter in der konkreten Situation fähig, bzw. wäre es ihm zumutbar gewesen, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen?

7 Standard Standard in der Medizin repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Erst die Kombination von wissenschaftlicher Erkenntnis, ärztlicher Erfahrung und der professionellen Akzeptanz führen zum Standard und geben dem Arzt eine Orientierungshilfe für sein Handeln

8 Definitionen Leitlinie Leitlinien bilden systematisch entwickelte Entscheidungshilfen über die angemessene ärztliche Vorgehensweise bei speziellen gesundheitlichen Problemen. Leitlinien belegen schon deshalb nicht per se den richtigen und zwingenden Standard, weil sie selbst eine unterschiedliche Klassifikation und demzufolge Wertigkeit aufweisen. Verhältnis Standard Leitlinie Die Leitlinie ist medizinisch verbindlich, wenn sie dem Standard entspricht und ist rechtlich verbindlich, weil sie dem Standard entspricht. (Hart: Ärztliche Leitlinien in Medizin- und Gesundheitsrecht, S 115) Empfehlung Unverbindliche Rechtsakte, Ratschlag, Hilfestellung

9 Was muss der ordentliche und pflichtgetreue Durchschnittsarzt können? Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach dem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt im jeweiligen Fachgebiet. Der Durchschnittsarzt ist nicht Universitätsprofessor, hat nicht mit sub auspiciis promoviert, sondern schuldet vergleicht man es mit einem Schulnotensystem ein Wissen, Können und Bemühen, welches im Schulnotensystem der Note Befriedigend entspricht, nicht jenes einer auf der Spitze einer Leistungspyramide isoliert stehenden Korpyphäe; dies würde den Sorgfaltsmaßstab überspannen. Pitzl E, Huber G (2007) Der Sorgfaltsmaßstab des behandelnden Arztes. RdM,

10 Der Behandlungsvertrag Rechte des Arztes Honoraranspruch R auf Information R auf Beendigung der Behandlung Pflichten des Arztes Behandlungspflicht Sorgfaltspflicht Aufklärungs-, Informationspflicht P zur Führung schriftlicher Aufzeichnungen Schweigepflicht Ärztliche Anzeigepflicht P zur beruflichen Weiterbildung

11 Der Behandlungsvertrag Rechte des Patienten Anspruch auf ärztliche Leistung R auf Selbstbestimmung R auf Information R auf Vertraulichkeit Pflichten des Patienten Zahlungspflicht Informationsobliegenheit Duldungsobliegenheit Schadenminderungspflicht

12 Der Arzt schuldet dem Patienten eine gewissenhafte Betreuung nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft und der ärztlichen Erfahrung mit jener Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Behandlungssituation erwartet werden kann

13 Funktion der Aufklärung Teil der ärztlichen Behandlung Freie Entfaltung der Persönlichkeit des Patienten Wahrung der Entscheidungsfreiheit Wahrung des Selbstbestimmungsrechts Vorbereitung einer konkreten Entscheidung 01. Februar

14 Zeitpunkt der Aufklärung Leitet sich aus dem Zweck der Aufklärung ab Zeitpunkt der Selbstbestimmungsaufklärung Zeitpunkt der Sicherungsaufklärung Aufklärungsgespräch deutlich abgesetzt vom Eingriff Vortagsaufklärung vs. Aufklärung am Vorabend Normaler Eingriff vs. schwerwiegender Eingriff Angemessene Überlegungsfrist, um in Ruhe und ohne Druck eine Entscheidung treffen zu können Angemessen : Dauer der Überlegungsfrist ist abhängig von Umständen des Einzelfalles, Dringlichkeit der ärztlichen Behandlung, Schwere der Behandlung 01. Februar

15 Zeitpunkt der Selbstbestimmungsaufklärung 2 Stunden vor der geplanten Behandlung: zu spät Am Vorabend der Operation: rechtzeitig 2 Wochen vor der OP: erforderlich (ÄsthOPG) 01. Februar

16 Rechtsgrundsätze der Aufklärung Umfang der A nach den jeweiligen Umständen Ziel der A: Tragweite des Eingriffs muss überschaubar sein A muss auf den Zustand des Patienten Bedacht nehmen A über typische Risiken A über seltene Risiken, wenn für Willensbildung erforderlich Überspannung der A ist zu vermeiden A in Abhängigkeit von der Dringlichkeit des Eingriffs A über alternative Methoden A muss auch für Arzt überschaubar sein

17 Art und Weise der Aufklärung Wer muss aufklären? Der behandelnde Arzt, Arbeitsteilung möglich Wen muss der Arzt aufklären? Den einsichts- und urteilsfähigen Patienten Den Sachwalter, Vorsorgebevollmächtigten Den mj Patient und evtl. dessen Erziehungsberechtigten Wann ist aufzuklären? Rechtzeitig vor Beginn der Behandlung Wie ist aufzuklären? Arzt Patientengespräch + Dokumentation Worüber ist aufzuklären? Aufklärung ist umgekehrt proportional zur Dringlichkeit des Eingriffs Wieweit ist aufzuklären? Soweit, dass der Patient die Tragweite der Entscheidung abschätzen kann

18 Aufklärung Wie sie nicht sein sollte

19 Probleme bei der Aufklärung Individuelle Lernbereitschaft und Lernfähigkeit Persönliche Betroffenheit Komplizierte Sachverhalt Entscheidungsnotstände Beeinträchtigung der zerebralen Leistungsfähigkeit Gefahr der Ausuferung Auswirkung der Judikatur (Arzt, Patient, Gesellschaft)

20 Haftungsrechtliche Bedeutung Ordnungsgemäße Aufklärung dann, wenn rechtzeitig Dann, wenn Patient Gelegenheit gegeben wird abzuwägen zwischen Für und Wider Falls dies nicht der Fall ist, ist Aufklärung fehlerhaft, d. h. es fehlt eine wirksame Einwilligung Daher: schadensersatzrechtliche Haftung des Arztes bzw. des Rechtsträgers der KA 01. Februar

21 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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