Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte
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- Ingrid Adler
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1 Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
2 Themenüberblick 1. Selbstbestimmung als Normalfall 2. Selbstbestimmung bei Minderjährigen 3. Antizipierte Selbstbestimmung (Patientenverfügung) 4. Entscheidung durch Dritte Substitution oder Ergänzung? Sämtliche Angaben dieser ausschließlich für Vortragszwecke erstellten Präsentation wurden bei der Erstellung sorgfältig geprüft. Es kann jedoch keine Garantie für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden. Webadressen dienen lediglich als Wegweiser zu Websites; die Haftung für Inhalte dieser Websites wird gleichfalls ausdrücklich ausgeschlossen. 2
3 Schutzwerte Rechtsgüter Selbstbestimmungsrecht des Menschen Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung Besonderer Schutz der Gesetze für Minderjährige (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) Wohl des Kindes Christian Gepart 3
4 Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung I 4 Abs. 1 letzter Satz GuKG Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. Parallelbestimmung zu 110 StGB Schutz des Selbstbestimmungsrechts (der Willensfreiheit) des betreuten Menschen Notwendigkeit der umfassenden Aufklärung des Klienten Zulässigkeit der Maßnahme nur bei Einwilligung des einsichtsfähigen Klienten Christian Gepart 4
5 Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung II Ablehnung einer Maßnahme grundsätzlich verbindlich Ablehnung von Pflegemaßnahmen zulässig? Pflege oder Behandlung ohne Einwilligung nur, wenn bei Gefahr der ernstlichen Gefährdung von Leben und Gesundheit zweifelsfreie Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann ( 110 Abs. 2 StGB) bei nicht einsichtsfähigem Klienten: Vertretungsregelungen Christian Gepart 5
6 Aufklärung als Voraussetzung der Behandlung Weil... (medizinische) Behandlung zivilrechtlich als Körperverletzung gilt Heilbehandlung durch Einwilligung des Patienten gerechtfertigt wird Einwilligung aber entsprechende Aufklärung voraussetzt Christian Gepart 6
7 Aufklärung als Voraussetzung der Behandlung Aufklärung betrifft nicht nur Behandlung, Risken, Alternativen, sondern auch die Sicherungsaufklärung Aufklärung vor dem Eingriff ( Selbstbestimmungsaufklärung ) Aufklärung nach dem Eingriff Sicherungsaufklärung Christian Gepart 7
8 Aufklärungsumfang = Themen der Aufklärung Vgl. Art. 16 Patientencharta Behandlungsumfang samt ziel Diagnose- und Verlaufsaufklärung Behandlungsalternativen Typische Risken auch (noch) nicht bekannte Risken bei neuen Behandlungsmethoden Christian Gepart 8
9 Aufklärungsadressaten Recht auf Aufklärung ist höchstpersönliches Recht des Patienten Aufklärungsadressat = Patient/in Beachtung der individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit Aber: auch bei eingeschränkter Einsichts- und Urteilsfähigkeit besteht Recht auf Aufklärung Minderjährige Patienten sind grundsätzlich einwilligungsfähig, Christian wenn Gepart einsichts- 9 und
10 Weitere Aufklärungsadressaten neben den Minderjährigen? Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut Gesetzliche Vertreter in der Regel Eltern ev. andere Angehörige, denen die Pflege/Erziehung übertragen wurde in Einzelfällen Jugendwohlfahrtsträger Nicht alternative, sondern weitere Adressaten Christian Gepart 10
11 Einwilligung Einsichts- und urteilsunfähiger Minderjähriger (normale) medizinische Behandlung + Pflege Zustimmung durch gesetzlichen Vertreter ( Person, die mit Pflege und Erziehung betraut ) Medizinische Behandlung mit schweren Folgen oder nachhaltiger Beeinträchtigung Zustimmung durch gesetzlichen Vertreter Christian Gepart 11
12 Einsichts- und urteilsfähiger Minderjähriger Medizinische Behandlung + Pflege Zustimmung durch Minderjährigen Medizinische Behandlung mit schweren Folgen oder nachhaltiger Beeinträchtigung Ablehnung des Minderjährigen: Wille des Minderjährigen entscheidet Zustimmung des Minderjährigen: (zusätzlicher) Wille des gesetzlichen Vertreters entscheidet Christian Gepart 12
13 Zustimmung bei Gefahr im Verzug? (1) Bei Lebensgefahr: Keine Zustimmung des/der Minderjährigen oder von Eltern zur Behandlung erforderlich Unabhängig von Einsichts- und Urteilsfähigkeit des/der Minderjährigen Bsp.: Erstversorgung nach einem Unfall, Notfallsituationen verschiedenster Art Christian Gepart 13
14 Zustimmung bei Gefahr im Verzug? (2) Behandlungsdringlichkeit ist soweit abgeschwächt, dass Minderjährige/r befragt werden kann; Eltern sind nicht rechtzeitig erreichbar: Einsichtsfähige/r Minderjährige/r lehnt ab:» Behandlung hat zu unterbleiben Stimmt zu:» Behandlung kann durchgeführt werden Einsichtsfähigkeit ist nicht eindeutig zu beurteilen bzw. liegt nicht Christian vor: Gepart 14
15 Zustimmung bei Gefahr im Verzug? (3) Bei Behandlungsdringlichkeit stimmt der/die Minderjährige zu, gesetzlicher Vertreter verweigert die Zustimmung; kein akuter Handlungsbedarf Jugendwohlfahrtsträger (JWT) ist zu verständigen Wenn Gefährdung des Kindeswohls festgestellt wird JWT hat die Möglichkeit der Zustimmung als gesetzlicher Vertreter Christian Gepart 15
16 Christian Gepart 16
17 Patientenverfügung Patientenverfügung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist Christian Gepart 17
18 Patientenverfügung verbindliche Patientenverfügung strenge Errichtungsvoraussetzungen ist jedenfalls zu befolgen max. fünf Jahre gültig (kann erneuert werden) beachtliche Patientenverfügung ist als Ausdruck des Patientenwillen zu berücksichtigen Christian Gepart 18
19 Patientenverfügung Unwirksamkeit einer Patientenverfügung Willensmangel bei der Errichtung (Täuschung, List, Drohung, Zwang) strafgesetzwidriger Inhalt (z.b. Verlangen nach aktiver Sterbehilfe) Stand der Medizin hat sich seit Testamentserrichtung geändert Widerruf Christian Gepart 19
20 Patientenverfügung Keine Verbindlichkeit der Patientenverfügung bei gesetzlichen Behandlungspflichten in Notfällen Christian Gepart 20
21 Patientenverfügung Dokumentationspflicht in Krankenanstalten in der Krankengeschichte Patientenverfügungsregister Österreichischer Rechtsanwaltskammertag Österreichische Notariatskammer Abfragemöglichkeit für Krankenanstalten Christian Gepart 21
22 Christian Gepart 22
23 Vertretung volljähriger Patienten durch Dritte? Sachwalter Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Vorsorgevollmacht Christian Gepart 23
24 Christian Gepart 24
25 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger gesetzliches Vertretungsrecht von nahen Angehörigen einer volljährige Person mit psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung kann Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst besorgen kein Sachwalter bestellt keine gesetzliche oder gewillkürte Vertretung Christian Gepart 25
26 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Nächste Angehörige sind Eltern volljährige Kinder der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte der seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Lebensgefährte Christian Gepart 26
27 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Rechtsgeschäften des täglichen Lebens Organisation der Pflege des Betroffenen Entscheidung über nicht gravierende medizinische Behandlungen keine schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit Christian Gepart 27
28 Gesetzliche Vertretung durch Angehörige berechtigt auch zur Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen Antragstellung betreffend Pension, Pflegegeld, Sozialhilfe, Gebührenbefreiung Verfügung über laufende Einkünfte und pflegebezogene Leistungen Christian Gepart 28
29 Weitere Elemente der Angehörigenvertretung Einzelvertretungsmacht jeder Angehörige ist grundsätzlich zur Vertretung befugt (außer bei Widerspruch des Betroffenen) Informationspflicht gegenüber dem Vertretenen Widerspruchsrecht des Vertretenen Registrierungspflicht im Österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Christian Gepart 29
30 Christian Gepart 30
31 Vorsorgevollmacht... für den Fall des Verlustes der eigenen Geschäfts- oder Einsichts- und Urteils- oder Äußerungsfähigkeit wird ein Dritter zu Rechtshandlungen bevollmächtigt Christian Gepart 31
32 Formerfordernisse bei der Vorsorgevollmacht eigenhändige Vorsorgevollmacht fremdhändige Vorsorgevollmacht oder eigenhändige Unterschrift und Bekräftigung des Inhalts in Gegenwart von drei Zeugen Beurkundung der Bekräftigung durch Notar Notariatsakt Christian Gepart 32
33 Zusätzliche Formerfordernisse... bei der Übertragung schwerwiegender Angelegenheiten gelten zusätzliche Kriterien» Zwingende Beratung durch Rechtsanwalt, Notar oder Gericht qualifizierte Vorsorgevollmacht Christian Gepart 33
34 Schwerwiegende Angelegenheiten... Einwilligung in medizinische Behandlungen mit einer schweren und nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit Dauerhafte Änderung des Wohnortes Vermögensangelegenheiten außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes Christian Gepart 34
35 Publizität einer Vorsorgevollmacht? Möglichkeit der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis Weiters: Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung an den Bevollmächtigten Christian Gepart 35
36 Vertreter in der Pflegepraxis? Angehörige als gesetzliche Vertreter Praxistipp: Auszug aus ÖZVV einfordern! Vorsorgebevollmächtigte Praxistipp: Auszug aus ÖZVV einfordern! Sachwalter Praxistipp: Einhaltung der Personensorge einfordern! Christian Gepart 36
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! A 1190 Wien Döblinger Hauptstrasse 66
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