Rechtsfragen im Alter
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- Rainer Peters
- vor 6 Jahren
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1 Rechtsfragen im Alter Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt in Wien Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
2 Patientenverfügung Christian Gepart 2
3 Patientenverfügung... eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt, die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist Christian Gepart 3
4 Allgemeine Gültigkeitserfordernisse höchstpersönliche Errichtung Einsichts- und Urteilsfähigkeit zum Errichtungszeitpunkt Volljährigkeit ist nicht erforderlich Christian Gepart 4
5 Verbindliche / beachtliche Patientenverfügungen (PV) verbindliche Patientenverfügung bei Einhaltung aller formellen und inhaltlichen Voraussetzungen der 4 bis 7 PatVG andernfalls beachtliche Patientenverfügung Christian Gepart 5
6 Errichtung einer verbindlichen PV Zusammenwirken von Arzt Jurist und Patient Formelle Errichtungserfordernisse ( 5 und 6 PatVG) Inhaltliche Erfordernisse ( 4 PatVG) Christian Gepart 6
7 Der Arzt bei Errichtung einer verbindlichen PV Prüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten Aufklärung über Wesen und Folgen der Verfügung für die medizinische Behandlung Christian Gepart 7
8 Der Arzt bei Errichtung einer verbindlichen PV Prüfung, ob der Patient die Folgen der Verfügung zutreffend einschätzt Bestätigung, dass Patient einsichts- und urteilsfähig ist, aufgeklärt wurde und die Folgen verstanden hat Christian Gepart 8
9 Der Jurist bei Errichtung einer verbindlichen PV Jurist? Rechtsanwalt Notar Rechtskundiger Mitarbeiter einer Patientenanwaltschaft Christian Gepart 9
10 Der Jurist bei Errichtung einer verbindlichen PV Belehrungsfunktion Textverantwortlichkeit ev. Identitätskontrolle durch Ausweis Bestätigung, dass Belehrung erfolgt ist Christian Gepart 10
11 Belehrungsfunktion des Juristen betreffend... Verpflichtung zur Unterlassung der abgelehnten Maßnahmen keine Sachwalterbestellung bzw. Entscheidung durch Angehörigen Behandlungspflichten z.b. bei Tuberkulose und in Notfällen jederzeitiger Widerruf (Risiko!) maximale Wirksamkeit 5 Jahre Ungültigkeit: Weiterentwicklung der Medizin betreffend Alternativen zur verbindlichen PV und/oder weitere Möglichkeiten Errichtung einer beachtlichen Patientenverfügung Erteilung von Vorsorgevollmacht (ev. in Kombination mit einer beachtlichen PV) Christian Gepart 11
12 Der Patient bei Errichtung einer verbindlichen PV Inanspruchnahme der ärztlichen und juristischen Beratung Errichtung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenanwaltschaft Unterschrift der Verfügung samt Datum Christian Gepart 12
13 Beachtliche Patientenverfügung nicht alle formellen und inhaltlichen Voraussetzungen verbindlicher Verfügungen sind erfüllt ist bei Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, je eher sie diese Voraussetzungen erfüllen Christian Gepart 13
14 Beachtliche Patientenverfügung Bei Vorliegen einer beachtlichen Patientenverfügung wird grundsätzlich ein Sachwalter zu bestellen sein außer: es gibt einen durch Vorsorgevollmacht gültig bestellten Bevollmächtigten Christian Gepart 14
15 Unwirksamkeit der PV PV wurde nicht frei und ernstlich erklärt oder durch Irrtum, List, Täuschung oder physischen oder psychischen Zwang veranlasst PV weist strafrechtlich unzulässigen Inhalt auf wesentliche Änderung des Standes der Medizin ist eingetreten Patient hat die PV widerrufen oder zu erkennen gegeben, dass sie nicht mehr wirksam sein soll Christian Gepart 15
16 Vertretungsregelungen bei mangelnder Einsichts- und Urteilsfähigkeit Christian Gepart 16
17 Sachwalterrecht I Sachwalterbestellung nur wenn keine gesetzliche Vertretung gewillkürte Vertretung (z.b. Vorsorgevollmacht) Hilfe durch Familie oder bestimmte Institutionen (z.b. Pflegeeinrichtungen, soziale Dienste) Christian Gepart 17
18 Sachwalterrecht II Auswahl des Sachwalters: Beachtung der Bedürfnisse des Betroffenen Prüfung der Eignung des Sachwalters Vermeidung von Abhängigkeitsverhältnissen Sachwalterverfügung Wünsche des betroffenen Menschen betreffend Person des Sachwalters vor Verlust der Geschäftsfähigkeit bzw. Einsichts- und Urteilsfähigkeit erklärt Möglichkeit der Registrierung im ÖZVV Christian Gepart 18
19 Sachwalterrecht III tw. Limitierung der Übernahme von Sachwalterschaften Sachwaltervereine: unbegrenzt Einzelperson: max. 5 Rechtsanwälte, Notare: max. 25 Verpflichtung des Sachwalters zum notwendigen persönlichen Kontakt und zur Gewährung ärztlicher und sozialer Betreuung jährliche Berichtspflicht an das Gericht Christian Gepart 19
20 Sachwalterrecht IV Betroffene Person entscheidet selbst, wenn sie einsichts- und urteilsfähig ist, über nicht gravierende medizinische Behandlungen den Wohnort Christian Gepart 20
21 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger gesetzliches Vertretungsrecht von nahen Angehörigen einer volljährige Person mit psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung kann Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst besorgen kein Sachwalter bestellt keine gesetzliche oder gewillkürte Vertretung Christian Gepart 21
22 Nächste Angehörige sind Eltern volljährige Kinder der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner der seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person lebende Lebensgefährte Christian Gepart 22
23 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens Organisation der Pflege des Betroffenen Entscheidung über nicht gravierende medizinische Behandlungen keine schwere oder nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit Christian Gepart 23
24 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger auch zur Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut zustehen Antragstellung betreffend Pension, Pflegegeld, Sozialhilfe, Gebührenbefreiung Verfügung über laufende Einkünfte und pflegebezogene Leistungen zur Deckung des Pflegebedarfes und für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens Christian Gepart 24
25 Weitere Elemente der Angehörigenvertretung Einzelvertretungsmacht jeder Angehörige ist grundsätzlich zur Vertretung befugt (außer bei Widerspruch des Betroffenen) Informationspflicht gegenüber dem Vertretenen Widerspruchsrecht des Vertretenen Christian Gepart 25
26 Angehörigenvertretung und ÖZVV Aufnahme der Vertretung muss im Österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden Schriftliche Widersprüche können im ÖZVV registriert werden Schriftliche Bestätigung über die Registrierung ist dem vertretungsbefugten Angehörigen auszustellen Christian Gepart 26
27 Vorsorgevollmacht... für den Fall des Verlustes der eigenen Geschäfts- oder Einsichts- und Urteils- oder Äußerungsfähigkeit wird ein Dritter zu Rechtshandlungen bevollmächtigt Christian Gepart 27
28 Vorsorgevollmacht Schon bisher rechtlich anerkannt! ab 1. Juli 2007 gesetzlich geregelt Inhalts- und Formvorschriften in der Regel ist dann kein Sachwalter zu bestellen Möglichkeit der Registrierung im ÖZVV Christian Gepart 28
29 Inhaltliche Kriterien der Vorsorgevollmacht höchstpersönliche Errichtung Festlegung des Vorsorgefalls Beschreibung bzw. ausdrückliche Bezeichnung der übertragenen Angelegenheiten Vermeidung eines Abhängigkeitsverhältnisses Christian Gepart 29
30 Person des Vorsorgebevollmächtigten? Im Regelfall: Vertrauensperson ev. Aufgabenteilung durch Bevollmächtigung mehrerer Personen, z.b. Arzt betreffend Personensorge Rechtsanwalt/Notar betreffend wirtschaftliche Dispositionen ev. Bindung durch Kontrollmechanismen, z.b. Vier-Augen-Prinzip Zustimmungsrechte Ausschluss von Personen, die für Einrichtungen tätig sind, in denen der Vollmachtgeber betreut wird Christian Gepart 30
31 Formerfordernisse bei der Vorsorgevollmacht eigenhändige Vorsorgevollmacht fremdhändige Vorsorgevollmacht eigenhändige Unterschrift und Bekräftigung des Inhalts in Gegenwart von drei Zeugen oder Beurkundung der Bekräftigung durch Notar Notariatsakt Christian Gepart 31
32 Zusätzliche Formerfordernisse... bei der Übertragung schwerwiegender Angelegenheiten gelten zusätzliche Kriterien: Errichtung vor Rechtsanwalt Notar Gericht = qualifizierte Vorsorgevollmacht Christian Gepart 32
33 Schwerwiegende Angelegenheiten... Einwilligung in medizinische Behandlungen mit einer schweren und nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit Dauerhafte Änderung des Wohnortes Vermögensangelegenheiten außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes Christian Gepart 33
34 Publizität einer Vorsorgevollmacht? Möglichkeit der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) Weiters: Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung an den Bevollmächtigten Christian Gepart 34
35 Grundbegriffe des Pflegegeldrechts Christian Gepart 35
36 Zweck des Pflegegeldes Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen ( 1 BPGG) Das Pflegegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Das Alter eines Menschen allein ist für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht bedeutsam. Christian Gepart 36
37 Anspruchsvoraussetzungen Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde. Ein ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist. Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass jede einzelne Pflegemaßnahme täglich oder mehrmals wöchentlich erforderlich ist. Christian Gepart 37
38 Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 65 Stunden monatlich beträgt; Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 95 Stunden monatlich beträgt; Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt; Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt Christian Gepart 38
39 Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 5: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist; Stufe 6: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder 2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist; Stufe 7: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder 2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. Christian Gepart 39
40 Pflegebedarf Das Pflegegeld... ist eine zweckgebundene Leistung zur Abgeltung von Mehraufwendungen für eine behinderungsbedingte Pflege. Um als pflegebedingter Mehraufwand bei der Einstufung berücksichtigt werden zu können, muss es sich um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nicht medizinischer Art handeln. Die Abgrenzung zwischen dem in der Einstufung zu berücksichtigenden Pflegeaufwand und den nicht zu ersetzenden medizinischen Behandlungen ist so vorzunehmen, dass ein Pflegeaufwand jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die ein ansonsten nicht behinderter Mensch gewöhnlich selbst vornehmen kann. Kann hingegen auch ein ansonsten völlig gesunder Mensch diese Verrichtung nicht ohne fremde Hilfe vornehmen, so unterscheidet sich der Anspruchswerber trotz seiner Krankheit diesbezüglich nicht von einem nicht behinderten Menschen, so dass er insoweit auch nicht den Schutz für Behinderte beim Pflegegeld beanspruchen kann. (Vgl. Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld [2013]) Christian Gepart 40
41 Höhe des Pflegegeldes Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 in Stufe 2 in Stufe 3 in Stufe 4 in Stufe 5 in Stufe 6 in Stufe 7 157,30 Euro, 290,00 Euro, 451,80 Euro, 677,60 Euro, 920,30 Euro, 1.285,20 Euro 1.688,90 Euro Christian Gepart 41
42 Befristung und Nachuntersuchung Im Regelfall wird das Pflegegeld unbefristet zuerkannt. Pflegegeld kann befristet zuerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall der Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist (z.b. geplante Operation). Eine Nachuntersuchung ist für jene Fälle vorgesehen, bei denen nur eine Reduktion der Pflegegeldstufe zu erwarten ist. Bei schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen, denen ein Erschwerniszuschlag zuerkannt wurde, ist keinesfalls eine Befristung auszusprechen, sondern es sind erforderlichenfalls innerhalb der Altersgrenzen Nachuntersuchungen vorzusehen. Christian Gepart 42
43 Anleitung, Beaufsichtigung Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in EinstV 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen ( 4 EinstV). Christian Gepart 43
44 Hilfsmittel 3 EinstV 1. Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist. 2. Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist. Christian Gepart 44
45 Sachverständigengutachten 25a BPGG (1) Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. (2) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. (3) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen. (4) Bei pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des HBeG oder gemäß 159 GewO 1994 betreut werden, sind bei der Begutachtung Informationen der Betreuungskräfte zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation einzuholen und zur Verfügung gestellte Betreuungsdokumentationen und Haushaltsbücher zu berücksichtigen. Die Betreuungskräfte sind dabei zur Auskunft verpflichtet; hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt Christian Gepart 45
46 Sachverständigengutachten EinstV Sachverständigengutachten 8. Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten. Der Entscheidung über die Neubemessung des Pflegegeldes kann auch ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zugrunde gelegt werden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen. Christian Gepart 46
47 Grundzüge - Pflegegeldverfahren Sonderfall der sukzessiven Zuständigkeit Antragstellung bei und Entscheidung durch Sozialversicherungsträger (durch Bescheid) Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des BPGG, der EinstV, subsidiär des ASVG und AVG) Möglichkeit, den Bescheid durch Klage beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (in Wien: Arbeits- und Sozialgericht) zu bekämpfen Gerichtsverfahren im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (3 Instanzen LG, OLG und OGH) Nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) ivm der Zivilprozessordnung (ZPO) Christian Gepart 47
48 Grundzüge - Pflegegeldverfahren Antragstellung im Verwaltungsverfahren ( 25 Abs. 2 BPGG; 28 RPGG 2010) Pflegebedürftiger Gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter Sachwalter Auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung durch den Pflegebedürftigen: Familienmitglieder Eingetragene Partner Haushaltsangehörige Nahestehende Personen Kostenträger nach erfolgtem Anspruchsübergang gemäß 13 Abs. 1 BPGG ( 25 Abs. 3 BPGG Christian Gepart 48
49 Grundzüge - Pflegegeldverfahren Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Pflegegeldverfahren Pflegebedürftiger Gesetzlicher (z.b. naher Angehöriger als gesetzlicher Vertreter [ 284b f ABGB]) oder bevollmächtigter Vertreter (z.b. Rechtsanwalt, sonstiger qualifizierter Vertreter [ 40 Abs. 1 Z 2 ivm Abs. 5 ASGG], Vorsorgebevollmächtigter [ 284 f ABGB]) Sachwalter Kostenträger nach erfolgtem Anspruchsübergang gemäß 13 Abs. 1 BPGG ( 25 Abs. 3 BPGG) Christian Gepart 49
50 Grundzüge - Pflegegeldverfahren Sperrfrist gemäß 25 Abs. 4 BPGG Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist. Christian Gepart 50
51 Grundzüge - Pflegegeldverfahren Tod des Pflegebedürftigen bei anhängigem Verfahren ( 19 Abs. 3 BPGG) Tod unterbricht das Verfahren Möglichkeit des Fortsetzungsantrags Zuständigkeit: Verwaltungsverfahren vor Bescheid Entscheidungsträger Verwaltungsverfahren vor Zustellung des Bescheids Entscheidungsträger nach Zustellung des Bescheids Klage bei Gericht oder Auszahlungsantrag beim Entscheidungsträger Nach Klagseinbringung Gericht Antragsberechtigte: Kostenträger bei Anspruchsübergang ( 13 BPGG) Personen, die gepflegt haben Subsidiär (erst 6 Monate nach dem Tod des Pflegebedürftigen): Verlassenschaft bzw. Erben Christian Gepart 51
52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! A 1190 Wien Gymnasiumstraße 56/13 T: F: office@christiangepart.at
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