Rechtsgrundlagen zur Pflegegeldeinstufung
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- Nele Bayer
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1 Mag. Dr.iuris Gertrude Allmer, DGKS Gesundheits- und Pflegerechtsexpertin, Riskmanagerin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege, Berufskunde, Arbeits- und Betriebsorganisation, Planung, Führung und Ausbildung von Führungskräften; Dornburggasse 80, 7400 Oberwart; Tel.: ++43/664/ ; Fax: ++43/3335/39995; Rechtsgrundlagen zur Pflegegeldeinstufung 1. Zweck des Pflegegeldes Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (vgl 1 BPGG) Information und Kontrolle Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes zu informieren. Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckmäßige Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw der Sachwalter, haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren. Bei Weigerung der Auskunftsverpflichtungen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden ( 20 ivm 29 BPGG) Qualitätssicherung Die Entscheidungsträger haben Maßnahmen zur Qualitätssicherung vor allem bei der Feststellung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen und bei der Durchführung des Pflegegeldverfahrens zu treffen. Die Entscheidungsträger haben das Recht zu überprüfen, ob eine sachgerechte Pflege gegeben ist (vgl 30 BPPG). 2. Anspruchsvoraussetzungen Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde. 1
2 Anspruch auf Pflegegeld vor Vollendung des dritten Lebensjahres besteht jedoch dann, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird; insbesondere sind hiebei die persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände zu berücksichtigen (vgl 4 BPPG) Betreuung Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen notwendigen Verrichtungen zählen insbesondere (beispielshafte Aufzählung) solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen: An-und Auskleiden: Reinigung bei inkontinenten Patienten: Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: Einnehmen von Medikamenten: Anus- praeter- Pflege: Kanülen-Pflege: Katheter-Pflege: Einläufe: Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 2x20Minuten 4x10 Minuten 4 x 5 Minuten 6 Minuten 15 Minuten 10 Minuten 10 Minuten 30 Minuten 30 Minuten Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt: Tägliche Körperpflege: Zubereitung von Mahlzeiten: Einnehmen von Mahlzeiten: Verrichtung der Notdurft: 2x25 Minuten 1 Stunde 1 Stunde 4x15 Minuten Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet (vgl 1 EinStV) Hilfe Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die 2
3 Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (taxative Aufzählung!) Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen (vgl 2 EinStV) Ständiger Pflegebedarf Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl 5 EinStV) Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der Betreuungs- und Hilfeverrichtungen ist der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen. Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung der angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem - auf einen Monat bezogenen - zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden auszugehen. Das Motivationsgespräch ist eine eigene Betreuungshandlung, die als Beziehungsarbeit für geistig oder psychisch Behinderte oft eine unerlässliche Basis für deren Aktivierung ist, die einen entsprechenden zeitlichen Aufwand erfordert. (vgl 8 der Richtlinie des Hauptverbandes der österr. Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des Pflegegeldgesetzes) 2.5. Hilfsmittel Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist. Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist (vgl 3 EinStV). 3. Pflegegeldstufen. Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf nach durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt; Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt; Stufe 3: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt; 3
4 Stufe 4: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt; Stufe 5: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist; Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist (vgl 6 EinStV). Stufe 6: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist; Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muss (vgl 7 EinStV). Stufe 7: für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt (zb ein Klient mit Heimrespirator). Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht Höhe des Pflegegeldes. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in ( vgl 5 BPPG): Stufe l Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 145,50 Euro 268,00 Euro 413,50 Euro 620,30 Euro 4
5 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 842,40 Euro 1.148,70 Euro 1.531,50 Euro 3.2. Mindesteinstufungen (vgl 4 a BPGG). Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Liegt bei diesen Personen eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Liegt bei diesen Personen ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 ; (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5
6 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist. Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf individuell festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld. 4. Sachverständigengutachten (vgl 8 EinStV). Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit sowie der Psychotherapie beizuziehen. Eine derartige Beiziehung fachkundiger Personen aus anderen Bereichen ist jedenfalls bei Vorliegen einer geistigen oder psychischen Behinderung erforderlich. Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten: die Anamnese, die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung der Behinderung, den Befund über die Funktionsausfälle und die zumutbare Verwendung von Hilfsmitteln bzw. die Beschreibung der Defizite aufgrund der geistigen oder psychischen Behinderung, die Angabe, zu welchen Verrichtungen ständige Betreuung und Hilfe benötigt wird, eine Begründung für eine Abweichung von den festgelegten Richtwerten und Mindestwerten. begründete Angaben, ob die zusätzlichen Kriterien für die Stufen 5, 6 und 7 vorliegen, wenn der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Außer diesen Erfordernissen soll von den Vertrauensärzten der Entscheidungsträger folgende Vorgangsweise bei der ärztlichen Begutachtung eingehalten werden: Hausbesuche bei Antragstellern (Pflegebedürftigen) sind binnen einer angemessenen Frist anzukündigen und zum angegebenen Untersuchungstermin durchzuführen. Bei Verständigung über den Hausbesuch soll auf das Recht des Pflegebedürftigen hingewiesen werden, auf seine Kosten eine Vertrauensperson zur Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen beiziehen zu können. 6
7 Die Angaben der Vertrauensperson sind in angemessener Weise vom ärztlichen Sachverständigen im Sinne der Aussenanamnese zu erheben und im Sachverständigengutachten anzuführen (vgl 26 der RL des HV der SV) Begutachtung verpflichtende Berücksichtigung der Pflegedokumentation. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen (vgl 25 a BPPG). Derzeit läuft eine Pilotprojekt Einbeziehung von Pflegefachkräften in das Begutachtungsverfahren für die Bundesländer Wien und Steiermark. Mag.Dr.iuris Gertrude Allmer Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege, Berufskunde, Arbeitstechnik und Betriebsorganisation, Planung, Ausbildung und Führung von Führungskräften 7
Auf Grund des 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015, wird verordnet:
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