Im Namen der Republik
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- Claus Brinkerhoff
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1 - 1 - xx Cgs xx/03x Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter xxx (AG) und xxx (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois F., geboren xx.xx.1926, 83xx xxx, Gdorf 51, vertreten durch Mag. D., Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für xxx, 80xx xxx, HGasse 8, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle xxx, 80xx xxx, Bgürtel 79, (Vers.-Nr.: xxx-xxxxxx), wegen Pflegegeld, zu Recht erkannt: 1.) Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger das Pflegegeld in einem über die Stufe 2 hinausgehendem Ausmaß in der gesetzlichen Höhe ab dem zu zahlen, wird a b g e w i e s e n. 2.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei das Pflegegeld der Stufe 2 in monatlicher Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 1 von 9
2 - 2 - Höhe von EUR 268,-- ab jeweils am 1. eines jeden Monats zu zahlen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Mit Bescheid vom setzte die beklagte Partei das Pflegegeld der Stufe 4 mit Ablauf des Monats November 2002 auf die Stufe 2 herab. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten rechtzeitigen Klage begehrte der Kläger das Pflegegeld in der gesetzlichen Höhe ab und brachte dazu im Wesentlichen vor, sein allgemeiner Gesundheitszustand sei derartig herabgesetzt, dass er sowohl der Betreuung wie auch der Hilfe bedarf. So könne er keine ausgewogenen Mahlzeiten selbst zubereiten, sich selbst nicht anund auskleiden und auch nicht eine entsprechende Körperreinigung vornehmen. Auch sei er nicht in der Lage, seine Wohnung oberflächlich zu reinigen, Wäsche zu waschen, Heizmaterial herbeizuschaffen und zu heizen, außerdem könne er keine Verrichtungen außerhalb seiner Wohnung bewältigen und bedürfe der Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn. Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Klagsabweisung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der ärztlichen Begutachtung kein höherer Pflegeaufwand mehr vorliege als dem bekämpften Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 2 von 9
3 - 3 - Bescheide zugrundeliege und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 wegen der Verminderung des Pflegeaufwandes weggefallen seien. F e s t s t e l l u n g e n : Der am xx.xx.1926 geborene Kläger lebt mit seiner Gattin im Parterre im Haus des Sohnes, das ein Gefälle mit großen Stufen bis zur Haustür aufweist. Im Haus befinden sich sechs Stufen in den Wohnbereich. Die Zimmergröße beträgt zirka 18 m²; die übrigen Räume werden mitbenützt. Die Beheizung erfolgt mittels einer Öl- Zentralheizung. Im Haus befindet sich ein E-Herd, ein Kühlschrank, eine Waschmaschine, ein Fernsehgerät, ein Radiogerät und ein Telefon. Der nächstgelegene Kaufmann befindet sich zirka 2 km, das nächstgelegene öffentliche Verkehrsmittel zirka 800 m von der Wohnung entfernt. Der Kläger findet sich in einem reduzierten Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand. Es liegen weder Kurzatmigkeit in Ruhe, noch Cyanose, noch Ikterus vor. Sein Sehvermögen ist auf Grund einer Brillenkorrektur ausreichend, betreffend das Hörvermögen ist eine Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 3 von 9
4 - 4 - Hypakusis festzustellen, eine Hörgeräteversorgung ist gegeben. Der Kläger ist ausreichend orientiert, normal kommunikationsfähig, auch liegen weder Vitalhemmung noch psychopathische Phänomene vor. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 im September 2001 war der Kläger gerade frisch operiert und war es ihm nicht möglich, etwa alleine zu gehen. Mittlerweile hat sich der Gesundheitszustand des Klägers insofern wesentlich gebessert, als dieser durch die eingetretene Heilung mit Hilfe eines orthopädischen Schuhbehelfs links und eines Stockes - wenn auch langsam und unsicher - wieder gehen kann. Derzeit sind zusammenfassend folgende Diagnosen festzustellen: Cholits ulcerosa, PAVK, st. p. Amputation Dig. II rechts im Mittelgelenk, st. P. Zehenamputation Dig. II dext, Vorfußamputation li. bis auf den Fersenstumpf, Rezidivhernie ing. dext, st. p. Gefäßoperation am Hals links 2001, st. p. Nierensteinzertrümmerung, Osteoporose. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Klägers ergibt sich folgendes Leistungskalkül: Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 4 von 9
5 - 5 - Der Kläger ist noch in der Lage, die tägliche Körperpflege selbst vorzunehmen, ausgenommen ist das Besteigen einer Badewanne bzw. einer Duschtasse. Der Kläger ist nicht in der Lage, sich täglich einmal eine einfache, ausgewogene (zur Gesundheitserhaltung ausreichende) Speise selbst zuzubereiten. Bezüglich der Nahrungsaufnahme und der Verrichtung der Notdurft bestehen keine Einschränkungen. Der Kläger kann sich noch teilweise alleine anbzw. auskleiden, ausgenommen ist das Anziehen der sogenannten Beinkleider sowie das Knüpfen der Schuhbänder. Die verordneten Medikamente kann er nicht alleine einnehmen. Für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn benötigt er keine Unterstützung. Der Kläger benötigt Hilfe zum Anziehen des orthopädischen Schuhwerkes. Zum Herbeischaffen von Lebensmitteln, Medikamenten und sonstiger Bedarfsgüter des täglichen Lebens benötigt er Fremdhilfe. Weiters benötigt er Fremdhilfe für die Reinigung der Wohnung bzw. der persönlichen Gebrauchsgegenstände und zum Waschen, Aufhängen bzw. Bügeln der sogenannten Leib- und Bettwäsche. Zudem benötigt er Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 5 von 9
6 - 6 - B e w e i s w ü r d i g u n g : Die Feststellungen wurden auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffen. Das Sachverständigengutachten Dris. B. war schlüssig und widerspruchsfrei und konnte sohin der Entscheidung zugrundegelegt werden. R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g : Gemäß 9 Abs 4 BPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt bzw. neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt. Voraussetzung für die Neubemessung des Pflegegeldes ist somit, dass im tatsächlichen Bereich durch eine Besserung des Gesundheitszustandes oder eine Änderung der Behandlungsmethode oder des Pflegebedarfs eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Trifft dies zu, ist für die Zeit seit der Neubemessung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Leistung gegeben sind. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 6 von 9
7 - 7 - Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist bei der klagenden Partei im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und des körperlichen Leistungsvermögens eingetreten. Es war daher zu prüfen, ob nach wie vor die Voraussetzungen für die Gewährung des bis zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 4 gegeben sind. Gemäß 1 BPGG hat das Pflegegeld den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Gemäß 1 Abs 1 der Einstufungsverordnung zum BPGG sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wozu z.b. das An- und Auskleiden des pflegebedürftigen Menschen oder dessen Körperpflege zählen. Gemäß 2 Abs 1 der Einstufungsverordnung zum BPGG sind unter Hilfe aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die zur Sicherung der Existenz des Pflegebedürftigen erforderlich sind. Derartige Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 7 von 9
8 - 8 - Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmateriales sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, wobei für jede dieser Hilfsverrichtungen von einem fixen Zeitwert von 10 Stunden pro Monat auszugehen ist. Nach 4 BPGG gebührt ein Pflegegeld nur, wenn der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und der durchschnittliche Pflegebedarf zumindest mehr als 50 Stunden im Monat beträgt, was der Stufe 1 des Pflegegeldes entspricht. Die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 setzt einen über 75 Stunden, der Stufe 3 über 120 Stunden sowie der Stufe 4 einen über 160 Stunden pro Monat hinausgehenden Pflegebedarf voraus. Im gegenständlichen Fall liegt beim Kläger ein Hilfsbedarf für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, für die Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn vor und entspricht dieser Pflegebedarf einem Zeitaufwand von insgesamt 40 Stunden monatlich. Zudem ist ein Betreuungsbedarf gegeben, der für die Zubereitung von Mahlzeiten einem Zeitaufwand von 30 Stunden, für die Unterstützung beim Baden bzw. Duschen von 4 Stunden, für die Hilfe beim Anziehen der Beinkleider und Knüpfen der Schuhbänder von 5 Stunden sowie Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 8 von 9
9 - 9 - für die Medikamenteneinnahme von 3 Stunden monatlich entspricht. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Hilfe beim Anziehen des orthopädischen Schuhwerkes im Ausmaß von weiteren 2 Stunden pro Monat, ergibt sich ein monatlicher Pflegebedarf von insgesamt 84 Stunden. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines höheren Pflegegeldes als jenes der Stufe 2 entsprach demnach die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Herabsetzung des Pflegegeldes der Sach- und Rechtslage, weshalb das Klagebegehren abzuweisen war. G r a z, am xx.xx.2003 ZV.: 1 x KV mit PA und RMB 1 x beklagte Partei mit PA und RMB Cgs-Reg Refü Kal RK sodann: 1 x BMS 1 x HV Akt bereinigen Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 9 von 9
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