Im Namen der Republik

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Im Namen der Republik"

Transkript

1 - 1 - xx Cgs xx/03x Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter xxx (AG) und xxx (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois F., geboren xx.xx.1926, 83xx xxx, Gdorf 51, vertreten durch Mag. D., Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für xxx, 80xx xxx, HGasse 8, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle xxx, 80xx xxx, Bgürtel 79, (Vers.-Nr.: xxx-xxxxxx), wegen Pflegegeld, zu Recht erkannt: 1.) Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger das Pflegegeld in einem über die Stufe 2 hinausgehendem Ausmaß in der gesetzlichen Höhe ab dem zu zahlen, wird a b g e w i e s e n. 2.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei das Pflegegeld der Stufe 2 in monatlicher Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 1 von 9

2 - 2 - Höhe von EUR 268,-- ab jeweils am 1. eines jeden Monats zu zahlen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Mit Bescheid vom setzte die beklagte Partei das Pflegegeld der Stufe 4 mit Ablauf des Monats November 2002 auf die Stufe 2 herab. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten rechtzeitigen Klage begehrte der Kläger das Pflegegeld in der gesetzlichen Höhe ab und brachte dazu im Wesentlichen vor, sein allgemeiner Gesundheitszustand sei derartig herabgesetzt, dass er sowohl der Betreuung wie auch der Hilfe bedarf. So könne er keine ausgewogenen Mahlzeiten selbst zubereiten, sich selbst nicht anund auskleiden und auch nicht eine entsprechende Körperreinigung vornehmen. Auch sei er nicht in der Lage, seine Wohnung oberflächlich zu reinigen, Wäsche zu waschen, Heizmaterial herbeizuschaffen und zu heizen, außerdem könne er keine Verrichtungen außerhalb seiner Wohnung bewältigen und bedürfe der Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn. Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Klagsabweisung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der ärztlichen Begutachtung kein höherer Pflegeaufwand mehr vorliege als dem bekämpften Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 2 von 9

3 - 3 - Bescheide zugrundeliege und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 wegen der Verminderung des Pflegeaufwandes weggefallen seien. F e s t s t e l l u n g e n : Der am xx.xx.1926 geborene Kläger lebt mit seiner Gattin im Parterre im Haus des Sohnes, das ein Gefälle mit großen Stufen bis zur Haustür aufweist. Im Haus befinden sich sechs Stufen in den Wohnbereich. Die Zimmergröße beträgt zirka 18 m²; die übrigen Räume werden mitbenützt. Die Beheizung erfolgt mittels einer Öl- Zentralheizung. Im Haus befindet sich ein E-Herd, ein Kühlschrank, eine Waschmaschine, ein Fernsehgerät, ein Radiogerät und ein Telefon. Der nächstgelegene Kaufmann befindet sich zirka 2 km, das nächstgelegene öffentliche Verkehrsmittel zirka 800 m von der Wohnung entfernt. Der Kläger findet sich in einem reduzierten Allgemeinzustand und gutem Ernährungszustand. Es liegen weder Kurzatmigkeit in Ruhe, noch Cyanose, noch Ikterus vor. Sein Sehvermögen ist auf Grund einer Brillenkorrektur ausreichend, betreffend das Hörvermögen ist eine Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 3 von 9

4 - 4 - Hypakusis festzustellen, eine Hörgeräteversorgung ist gegeben. Der Kläger ist ausreichend orientiert, normal kommunikationsfähig, auch liegen weder Vitalhemmung noch psychopathische Phänomene vor. Zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 im September 2001 war der Kläger gerade frisch operiert und war es ihm nicht möglich, etwa alleine zu gehen. Mittlerweile hat sich der Gesundheitszustand des Klägers insofern wesentlich gebessert, als dieser durch die eingetretene Heilung mit Hilfe eines orthopädischen Schuhbehelfs links und eines Stockes - wenn auch langsam und unsicher - wieder gehen kann. Derzeit sind zusammenfassend folgende Diagnosen festzustellen: Cholits ulcerosa, PAVK, st. p. Amputation Dig. II rechts im Mittelgelenk, st. P. Zehenamputation Dig. II dext, Vorfußamputation li. bis auf den Fersenstumpf, Rezidivhernie ing. dext, st. p. Gefäßoperation am Hals links 2001, st. p. Nierensteinzertrümmerung, Osteoporose. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Klägers ergibt sich folgendes Leistungskalkül: Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 4 von 9

5 - 5 - Der Kläger ist noch in der Lage, die tägliche Körperpflege selbst vorzunehmen, ausgenommen ist das Besteigen einer Badewanne bzw. einer Duschtasse. Der Kläger ist nicht in der Lage, sich täglich einmal eine einfache, ausgewogene (zur Gesundheitserhaltung ausreichende) Speise selbst zuzubereiten. Bezüglich der Nahrungsaufnahme und der Verrichtung der Notdurft bestehen keine Einschränkungen. Der Kläger kann sich noch teilweise alleine anbzw. auskleiden, ausgenommen ist das Anziehen der sogenannten Beinkleider sowie das Knüpfen der Schuhbänder. Die verordneten Medikamente kann er nicht alleine einnehmen. Für die Mobilitätshilfe im engeren Sinn benötigt er keine Unterstützung. Der Kläger benötigt Hilfe zum Anziehen des orthopädischen Schuhwerkes. Zum Herbeischaffen von Lebensmitteln, Medikamenten und sonstiger Bedarfsgüter des täglichen Lebens benötigt er Fremdhilfe. Weiters benötigt er Fremdhilfe für die Reinigung der Wohnung bzw. der persönlichen Gebrauchsgegenstände und zum Waschen, Aufhängen bzw. Bügeln der sogenannten Leib- und Bettwäsche. Zudem benötigt er Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 5 von 9

6 - 6 - B e w e i s w ü r d i g u n g : Die Feststellungen wurden auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffen. Das Sachverständigengutachten Dris. B. war schlüssig und widerspruchsfrei und konnte sohin der Entscheidung zugrundegelegt werden. R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g : Gemäß 9 Abs 4 BPGG ist das Pflegegeld zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt bzw. neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt. Voraussetzung für die Neubemessung des Pflegegeldes ist somit, dass im tatsächlichen Bereich durch eine Besserung des Gesundheitszustandes oder eine Änderung der Behandlungsmethode oder des Pflegebedarfs eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Trifft dies zu, ist für die Zeit seit der Neubemessung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Leistung gegeben sind. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 6 von 9

7 - 7 - Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist bei der klagenden Partei im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 4 eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes und des körperlichen Leistungsvermögens eingetreten. Es war daher zu prüfen, ob nach wie vor die Voraussetzungen für die Gewährung des bis zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 4 gegeben sind. Gemäß 1 BPGG hat das Pflegegeld den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Gemäß 1 Abs 1 der Einstufungsverordnung zum BPGG sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre, wozu z.b. das An- und Auskleiden des pflegebedürftigen Menschen oder dessen Körperpflege zählen. Gemäß 2 Abs 1 der Einstufungsverordnung zum BPGG sind unter Hilfe aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die zur Sicherung der Existenz des Pflegebedürftigen erforderlich sind. Derartige Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 7 von 9

8 - 8 - Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung des Heizmateriales sowie die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, wobei für jede dieser Hilfsverrichtungen von einem fixen Zeitwert von 10 Stunden pro Monat auszugehen ist. Nach 4 BPGG gebührt ein Pflegegeld nur, wenn der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird und der durchschnittliche Pflegebedarf zumindest mehr als 50 Stunden im Monat beträgt, was der Stufe 1 des Pflegegeldes entspricht. Die Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 setzt einen über 75 Stunden, der Stufe 3 über 120 Stunden sowie der Stufe 4 einen über 160 Stunden pro Monat hinausgehenden Pflegebedarf voraus. Im gegenständlichen Fall liegt beim Kläger ein Hilfsbedarf für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, für die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, für die Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn vor und entspricht dieser Pflegebedarf einem Zeitaufwand von insgesamt 40 Stunden monatlich. Zudem ist ein Betreuungsbedarf gegeben, der für die Zubereitung von Mahlzeiten einem Zeitaufwand von 30 Stunden, für die Unterstützung beim Baden bzw. Duschen von 4 Stunden, für die Hilfe beim Anziehen der Beinkleider und Knüpfen der Schuhbänder von 5 Stunden sowie Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 8 von 9

9 - 9 - für die Medikamenteneinnahme von 3 Stunden monatlich entspricht. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Hilfe beim Anziehen des orthopädischen Schuhwerkes im Ausmaß von weiteren 2 Stunden pro Monat, ergibt sich ein monatlicher Pflegebedarf von insgesamt 84 Stunden. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines höheren Pflegegeldes als jenes der Stufe 2 entsprach demnach die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Herabsetzung des Pflegegeldes der Sach- und Rechtslage, weshalb das Klagebegehren abzuweisen war. G r a z, am xx.xx.2003 ZV.: 1 x KV mit PA und RMB 1 x beklagte Partei mit PA und RMB Cgs-Reg Refü Kal RK sodann: 1 x BMS 1 x HV Akt bereinigen Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 9 von 9

Im Namen der Republik

Im Namen der Republik 1 xx Cgs xx/00x Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden

Mehr

Im Namen der Republik

Im Namen der Republik 1 xx Cgs xx/02x Im Namen der Republik Da Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden sowie die fachkundigen

Mehr

Auf Grund des 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015, wird verordnet:

Auf Grund des 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015, wird verordnet: 1 von 5 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nach dem Bundespflegegeldgesetz (Kinder-Einstufungsverordnung

Mehr

Kindereinstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz- Kinder-EinstV (BGBl.II Nr.236/2016)

Kindereinstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz- Kinder-EinstV (BGBl.II Nr.236/2016) Kindereinstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz- Kinder-EinstV (BGBl.II Nr.236/2016) Die bisherige Einstufung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen war nicht zufriedenstellend und führte

Mehr

REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht für ZRS Graz 30 Cgs 100/03 x. Im Namen der Republik. Das Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und

REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht für ZRS Graz 30 Cgs 100/03 x. Im Namen der Republik. Das Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht für ZRS Graz 30 Cgs 100/03 x Im Namen der Republik /12 Das Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht hat durch den Richter Dr. Walter Bacher als Vorsitzenden

Mehr

Sicht der Sozialversicherung

Sicht der Sozialversicherung Die Zukunft der Pflege in Österreich Probleme aus der Sicht der Sozialversicherung Dr. Gottfried Endel Sicht der Sozialversicherung Berührungspunkte Beitragsrecht Begutachtung nach dem BPGG Hauskrankenpflege

Mehr

Im Namen der Republik

Im Namen der Republik 1 X Cgs XX/XXy Im Namen der Republik Das Landesgericht XXX als Arbeits- und Sozialgericht hat durch den Richter Dr. XXX als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter XXX und XXX in der Sozialrechtssache

Mehr

Beginn des Anspruches: Ausmaß des Pflegegeldes: der auf die Antragstellung folgende Monatserste

Beginn des Anspruches: Ausmaß des Pflegegeldes: der auf die Antragstellung folgende Monatserste Pflegegeld Erfordernisse: ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen psychischen oder einer Sinnesbehinderung ein Pflegebedarf von voraussichtlich mindestens 6 Monaten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 59/15x 2 10 ObS 59/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat

Mehr

Pflegegeld - Einstufung HÖFTBERGER GERTI

Pflegegeld - Einstufung HÖFTBERGER GERTI Pflegegeld - Einstufung HÖFTBERGER GERTI Allgemeines zum Pflegegeld Pflegegeld gibt es seit 1. Juli 1993, Landespflegegesetz Pflegegeldreform 1. Jänner 2012 wurde es ein Bundespflegegesetz Das Pflegegeld

Mehr

TAG DER PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN Pflegegeld Gerichtsverfahren neues Rechtschutzservice AK

TAG DER PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN Pflegegeld Gerichtsverfahren neues Rechtschutzservice AK TAG DER PFLEGENDEN ANGEHÖRIGEN 2019 Pflegegeld Gerichtsverfahren neues Rechtschutzservice AK Auszug aus der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz Fixwerte Herbeischaffung von Nahrungsmitteln

Mehr

PFLEGEGELD. Dr. Martin Greifeneder

PFLEGEGELD. Dr. Martin Greifeneder PFLEGEGELD 2018 Pflegegeldbezieher in Österreich 2 Stufe 4 Stufe 62.5194 14% 62.519 14% Stufe 5 45.479 10% Stufe 6 19.300 18.577 4% 4% Stufe 5 47.696 10% Stufe 7 Stufe 9.606 9.364 2% 2% Stufe 1 Stufe 106.621

Mehr

Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage I. Allgemeines: Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie

Mehr

Im Namen der Republik

Im Namen der Republik 1 xx Cgs xx/01x - Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Abteilung xx, als Arbeitsund Sozialgericht, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden

Mehr

Das ärztliche Gutachten im Rahmen des Pflegegeldgesetzes

Das ärztliche Gutachten im Rahmen des Pflegegeldgesetzes Das ärztliche Gutachten im Rahmen des Pflegegeldgesetzes BUNDESPFLEGEGELDGESETZ Zweck des Pflegegeldes als Zuschuss! Pflegebedingte Mehraufwendungen sollen pauschaliert abgegolten werden, um pflegebedürftigen

Mehr

PFLEGEGELDBEGUTACHTUNG ARGUMENTATION UND DOKUMENTATION

PFLEGEGELDBEGUTACHTUNG ARGUMENTATION UND DOKUMENTATION PFLEGEGELDBEGUTACHTUNG ARGUMENTATION UND DOKUMENTATION ARGE - 2 Aktuelles / Sozialpolitisches 1 Pflegegeldbezieher in Österreich 3 Stufe 4 62.519 Stufe 4 14% 62.519 14% Stufe 5 45.479 10% Stufe 6 19.300

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 134/16b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer

Mehr

gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 23/04m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Landesstelle Wien Friedrich-Hillegeist-Straße 1 1021 Wien/ Österreich www.pensionsversicherung.at

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Landesstelle Wien Friedrich-Hillegeist-Straße 1 1021 Wien/ Österreich www.pensionsversicherung.at Untersuchender Arzt:...... Ärztliches Gutachten Zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes Versicherungsnummer: Zu- und Vorname: geb. am: Adresse: Tel.Nr.: Antrag gestellt am: Untersuchung am: Legitimation

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen. 10 ObS 134/15a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die

Mehr

Unterstützungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit

Unterstützungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit Unterstützungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit Salzburg, 1.6.2017 Übersicht Welche Leistungen gibt es für zu Pflegende? Pflegegeld Welche Leistungen gibt es für pflegende Angehörige? Begünstigte Versicherungsmöglichkeiten

Mehr

Entwurf: Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I

Entwurf: Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Beilage Nr. 17/2008 LG 03762-2008/0001 KSP/LAT Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG, die Pensionsordnung 1995 (18. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Unfallfürsorgegesetz

Mehr

FIT FÜR DIE PFLEGEGELD- BEGUTACHTUNG. ARGE der Alten- und Pflegeheime Oberösterreich

FIT FÜR DIE PFLEGEGELD- BEGUTACHTUNG. ARGE der Alten- und Pflegeheime Oberösterreich FIT FÜR DIE PFLEGEGELD- BEGUTACHTUNG Fachtagung Recht ARGE der Alten- und Pflegeheime Oberösterreich 2 Übersicht Einfluss der Pflegenden auf Einstufung Was soll Pflege wissen und beachten Einsichts- und

Mehr

Gericht OGH. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 10ObS447/97a

Gericht OGH. Entscheidungsdatum Geschäftszahl 10ObS447/97a 09.02.1998 Gericht OGH Entscheidungsdatum 09.02.1998 Geschäftszahl 10ObS447/97a Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes

Mehr

TIPPS ZUM PFLEGEGELD. Die AK Oberösterreich hilft mit Rat und Tat. ooe.arbeiterkammer.at. Stand: Jänner 2019

TIPPS ZUM PFLEGEGELD. Die AK Oberösterreich hilft mit Rat und Tat. ooe.arbeiterkammer.at. Stand: Jänner 2019 TIPPS ZUM PFLEGEGELD Die AK Oberösterreich hilft mit Rat und Tat Stand: Jänner 2019 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Josef Moser, MBA AK-DIREKTOR Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT PFLEGEGELD: RAT UND HILFE DURCH

Mehr

gefasst: Der Revision wird Folge gegeben.

gefasst: Der Revision wird Folge gegeben. 10 ObS 267/03t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten

Mehr

~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-

~'-'~~ ~ 't.~ e\-~ - SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/2475-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 40/15b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 40/15b IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 40/15b 2 10 ObS 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 28/12v IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObA 28/12v 2 8 ObA 28/12v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat

Mehr

Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Angehöriger Maßnahmen zur Unterstützung pflegender Angehöriger Tag der pflegenden Angehörigen, Arbeiterkammer Wien am 18.11.2016 Mag. a Sabine Schrank Sekt. IV/B Pflegevorsorge Themenüberblick Pflegegeld Hausbesuche

Mehr

GZ: BMASK-10001/0761-I/A/4/2016 Wien,

GZ: BMASK-10001/0761-I/A/4/2016 Wien, 10341/AB vom 12.01.2017 zu 10801/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Parlament 1010 Wien ALOIS STÖGER Bundesminister Stubenring 1, 1010 Wien Tel: +43 1 711 00 0 Fax: +43 1 711 00 862156

Mehr

Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PPG) Textgegenüberstellung

Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PPG) Textgegenüberstellung Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Änderung des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖ PPG) Eing.: 11.11.2008 zu Ltg.-130/P-6-2008 S-Ausschuss Textgegenüberstellung Geltender Gesetzestext Begutachtungsentwurf

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 107/16g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 96/13b IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 96/13b 2 9 ObA 96/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Öffentliche mündliche Verhandlung

Öffentliche mündliche Verhandlung Öffentliche mündliche Verhandlung Geschäftszahl 30 Cgs 100/03 x Gericht: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht Auswärtige Amtshandlung in --- Vorsitzender: Dr. Walter

Mehr

10 ObS 50/17a. gefasst:

10 ObS 50/17a. gefasst: 10 ObS 50/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätin

Mehr

Gestärkt durch das Wissen über finanzielle Rechtsansprüche! Salzburg, 4. Mai 2018

Gestärkt durch das Wissen über finanzielle Rechtsansprüche! Salzburg, 4. Mai 2018 Gestärkt durch das Wissen über finanzielle Rechtsansprüche! Salzburg, 4. Mai 2018 ZWEI GEDANKEN, ALS LEITSPRÜCHE FÜR MENSCHEN, DIE EIN KRANKES KIND HABEN. Ich weiß aus langer Erfahrung, wie schwierig der

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. 8 Ob 36/08i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Das Pflege- Tagebuch! Der Weg zum Pflegegeld und zur richtigen Einstufung. Wir sind für Sie da

Das Pflege- Tagebuch! Der Weg zum Pflegegeld und zur richtigen Einstufung. Wir sind für Sie da Das Pflege- Tagebuch! Der Weg zum Pflegegeld und zur richtigen Einstufung Wir sind für Sie da VORWORT Die neue AK Broschüre bietet eine praktische Hilfestellung zur Erlangung des Pflegegeldes und der richtigen

Mehr

Leistungskomplexe nach SGB XI mit Preisen

Leistungskomplexe nach SGB XI mit Preisen e nach SGB XI mit Preisen Seite 1 der Anlage 1 zur Vereinbarung gem. 89 SGB XI über die Vergütung ambulanter Pflegeleistungen system Um eine einheitliche Anwendung der e zu gewährleisten, werden folgende

Mehr

Im Namen der Republik

Im Namen der Republik - 1 - xx Cgs xx/03x Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 16/16t

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 16/16t IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 16/16t 2 9 ObA 16/16t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 122/08a

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 122/08a IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 122/08a 2 10 ObS 122/08a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte

Mehr

Leistungs- und Preisliste gemäß SGB XI und SGB XII 2015

Leistungs- und Preisliste gemäß SGB XI und SGB XII 2015 LK Leistungsart Leistungsinhalt Körperpflege Preis 1 Erweiterte kleine Körperpflege 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes 2. An-/Auskleiden 3. Teilwaschen 4. Mundpflege und Zahnpflege 5. Kämmen

Mehr

Pflege im Alter. Was tun, wenn Hilfe gebraucht wird? Dr. Daniela Palk, Mag. Nicole Bachinger-Thaller

Pflege im Alter. Was tun, wenn Hilfe gebraucht wird? Dr. Daniela Palk, Mag. Nicole Bachinger-Thaller Pflege im Alter Was tun, wenn Hilfe gebraucht wird? Dr. Daniela Palk, Mag. Nicole Bachinger-Thaller Was erwartet Sie? Information rund ums Finanzielle Pflegegeld Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Pensionsversicherung,

Mehr

Pflegesachleistungen nach 36, SGB XI

Pflegesachleistungen nach 36, SGB XI Pflegesachleistungen nach 36, SGB XI 36 Pflegesachleistung. (1) 1 Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0615-W/13 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X.,R-Straße, vertreten durch Dr. Karl König, Rechtsanwalt, 3400 Klosterneuburg,

Mehr

Das Begehren der Klägerin auf Zahlung eines die Stufe 4 übersteigenden Pflegegeldes ab 1. 12. 1995 wird abgewiesen."

Das Begehren der Klägerin auf Zahlung eines die Stufe 4 übersteigenden Pflegegeldes ab 1. 12. 1995 wird abgewiesen. 09.02.1999 Gericht OGH Entscheidungsdatum 09.02.1999 Geschäftszahl 10ObS372/97x Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 22/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr.

Mehr

Das Pflege- Tagebuch! Der Weg zum Pflegegeld und zur richtigen Einstufung. Wir sind für Sie da

Das Pflege- Tagebuch! Der Weg zum Pflegegeld und zur richtigen Einstufung. Wir sind für Sie da Das Pflege- Tagebuch! Der Weg zum Pflegegeld und zur richtigen Einstufung Wir sind für Sie da VORWORT Das Pflegetagebuch bietet eine praktische Hilfestellung zur Erlangung des Pflegegeldes und der richtigen

Mehr

Fördermodell zur 24-Stunden-Betreuung Ziele - Rechtsgrundlagen

Fördermodell zur 24-Stunden-Betreuung Ziele - Rechtsgrundlagen Ziele - Rechtsgrundlagen Ziele - Schaffung von Rechtssicherheit für Pflegebedürftige und deren Angehörigen - Sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Betreuungskräfte Rechtsgrundlagen - Art 15a B-VG

Mehr

1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes 2. An-/Auskleiden. 3. Waschen/Duschen/Baden 4. Rasieren 5. Mundpflege und Zahnpflege

1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes 2. An-/Auskleiden. 3. Waschen/Duschen/Baden 4. Rasieren 5. Mundpflege und Zahnpflege LK Leistungsart Leitungsinhalt Körperpflege Preis 1 Erweiterte kleine Körperpflege 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes 2. An-/Auskleiden 3. Teilwaschen 4. Mundpflege und Zahnpflege 5. Kämmen

Mehr

gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 265/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 15/18f

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 15/18f IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 15/18f 2 10 ObS 15/18f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden,

Mehr

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des 8 ObA 34/09x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und

Mehr

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen. 10 ObS 116/16f Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 631/94 IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 631/94 2 1 Ob 631/94 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten

Mehr

Im Namen der Republik

Im Namen der Republik 1 xx Cgs xx/01x - 13 Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden sowie die fachkundigen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 147/13b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 147/13b IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 147/13b 2 9 ObA 147/13b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

Leistungskomplexe für Leistungen ab

Leistungskomplexe für Leistungen ab Leistungskomplexe für Leistungen ab 01.01.2015 Komplexgebühr bei mind. 4 Leistungen aus LK101 107 Leistungskomplex 100 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim An-/Ablegen von Körperersatzstücken

Mehr

Leistungspakete der Kath. Sozialstation Ulm

Leistungspakete der Kath. Sozialstation Ulm 01.04.2014 Leistungspakete der Kath. Sozialstation Ulm 1.) Grosse Toilette 2. Hautpflege 3. Kämmen 4. Mund- und Zahnpflege, Zahnprothesenpflege einschließlich Parotitis Soorprophylaxe 5. Rasieren 6. Waschen

Mehr

Fax: 0571/ Post: INTERSENIO 24 Königstr Minden

Fax: 0571/ Post: INTERSENIO 24 Königstr Minden 1. Kontaktperson Nachname: Vorname: Geburtsdatum: Telefon / Handy: Fax: E-Mail: Straße: PLZ / Ort: 2. Betreuungsfall bei 2 Patienten: bitte Bogen für 2. Person ausfüllen Geschlecht: weiblich männlich Nachname:

Mehr

DAS PFLEGE- TAGEBUCH DER WEG ZUM PFLEGEGELD UND ZUR RICHTIGEN EINSTUFUNG

DAS PFLEGE- TAGEBUCH DER WEG ZUM PFLEGEGELD UND ZUR RICHTIGEN EINSTUFUNG DAS PFLEGE- TAGEBUCH DER WEG ZUM PFLEGEGELD UND ZUR RICHTIGEN EINSTUFUNG Angehörige leisten oft Außergewöhnliches wenn nahestehende Menschen pflegebedürftig werden. Bei allem Einsatz gelingt die Pflege

Mehr

PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS?

PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS? PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT - WAS BEDEUTET DAS? INHALT 1. Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?.................................. 3 2. Die fünf Pflegegrade...............................................

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 8/13v

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 8/13v IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 8/13v 2 10 ObS 8/13v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte

Mehr

Erläuterungen. LK Leistungsart Leistungsinhalte Punkte Preis in Euro. 2a Kleine Morgen- 1. Unterstützung beim Aufstehen / Zubettgehen 210 8,88

Erläuterungen. LK Leistungsart Leistungsinhalte Punkte Preis in Euro. 2a Kleine Morgen- 1. Unterstützung beim Aufstehen / Zubettgehen 210 8,88 1 Kleine Morgen- 1. Unterstützung beim Aufstehen / Zubettgehen 370 15,65 /Abendtoilette außerhalb 2. Fortbewegung innerhalb der Wohnung (Transferleistung) des Bettes 3. An- / Auskleiden inkl. Wechseln

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 94/04b 2 10 ObS 94/04b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer

Mehr

Pflegetagebuch. Zur Vorbereitung auf die Begutachtung

Pflegetagebuch. Zur Vorbereitung auf die Begutachtung Zur Vorbereitung auf die Begutachtung Wenn Sie einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen wollen oder er sich bereits in Bearbeitung befindet, ist es unbedingt zu empfehlen ein Pflegetagebuch zu führen.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 180/03y

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 180/03y IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 180/03y 2 10 ObS 180/03y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer

Mehr

Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen

Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen Leistungspakete im Rahmen der ambulanten Pflegeleistungen 1. Kleine Morgen-/ Abendtoilette 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes 2. An- und Auskleiden 3. Teilwasche inklusive Hautpflege und

Mehr

Im Namen der Republik

Im Namen der Republik Republik Österreich Landesgericht xxx xx Cg xx / 00 v Zwischenurteil Im Namen der Republik Das Landesgericht xxx hat durch die Richterin Mag. xxx in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W, ÖBB-Bediensteter,

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1999 Ausgegeben am 30. August 1999 44. Stück 44. Gesetz: Wiener Pflegegeldgesetz, Pensionsordnung 1995 und Unfallfürsorgegesetz 1967; Änderung. 215 44. Gesetz, mit dem

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Vorarlberger Landespflegegeldgesetzes (LPGG)/ der Pflegebedarfsverordnung

Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Vorarlberger Landespflegegeldgesetzes (LPGG)/ der Pflegebedarfsverordnung Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Vorarlberger Landespflegegeldgesetzes (LPGG)/ der Pflegebedarfsverordnung Gliederung 1. Abschnitt Allgemeines 1.1 Rechtsgrundlagen Seite 2 2. Abschnitt -

Mehr

Organisation der Pflege in Deutschland

Organisation der Pflege in Deutschland Organisation der Pflege in Deutschland Prof. Dr. Hans-Jochen Brauns Vorstandsvorsitzender Deutsche Gesellschaft für Telemedizin Télémédecine en Ehpad - Telemedizin im Pflegeheim 19 Juin 2015 / 19. Juni

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObS 10/11w IM NAMEN DER REPUBLIK 8 ObS 10/11w 2 8 ObS 10/11w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat

Mehr

Im Namen der Republik

Im Namen der Republik 1 XX Cg XXX/XX Im Namen der Republik Das Landesgericht XXX, XXX, Abteilung XX, hat durch die Richterin Mag. XXX in der Rechtssache der klagenden Partei XXX, Cstraße 3, XXX, vertreten durch Dr. Helmut XXX

Mehr

Haarpflege (Kämmen, ggf. Waschen) An- und Auskleiden inkl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken. Vorbereiten / Aufräumen des Pflegebereichs

Haarpflege (Kämmen, ggf. Waschen) An- und Auskleiden inkl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken. Vorbereiten / Aufräumen des Pflegebereichs HKA GmbH Häusliche Kranken - und Altenpflege Leistungsart Leistungsinhalte Punkte Preise 1 Ganzwaschung 1 Waschen, Duschen, Baden 410 14,67 2 Mund-, Zahn- und Lippenpflege 3 Rasieren 4 Hautpflege 5 6 7

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 ObS 72/14g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm

Mehr

Preisliste grundpflegerischer Leistungen nach SGB XI

Preisliste grundpflegerischer Leistungen nach SGB XI Preisliste grundpflegerischer Leistungen nach SGB XI Gültig ab: 01.03.2015 Leistungskomplex 1 Kleine Körperpflege Teilwaschen einschließlich Transfer zur Waschgelegenheit und zurück bzw. Transfer der Waschutensilien

Mehr

Eltern für Eltern. Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011

Eltern für Eltern. Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011 Eltern für Eltern Info Abend Franziskus-Schule Viersen 12.Juli 2011 Umfrage März 2011 Rücklauf 76 Fragebogen Hit Liste 1.Schwerbehindertenausweis 2. Pflegegeld 3. Überprüfung der Pflegebedürftigkeit 4.

Mehr

Pflege & Recht 2011 Die Rolle der Pflege in der Pflegegeldeinstufung

Pflege & Recht 2011 Die Rolle der Pflege in der Pflegegeldeinstufung Pflege & Recht 2011 Die Rolle der Pflege in der Pflegegeldeinstufung Tag der Pflegenden Linz, 12.Mai 2014 DR. MARTIN GREIFENEDER Pflegegeldbezieher - Übersicht 2 Stufe 6 18.577 4% Stufe 7 9.364 2% Stufe

Mehr

Gut versorgt! Ambulante Pflege beim ASB Baden-Württemberg e.v. Informationen für Pflegebedürftige. Angehörige. Baden-Württemberg e.v.

Gut versorgt! Ambulante Pflege beim ASB Baden-Württemberg e.v. Informationen für Pflegebedürftige. Angehörige. Baden-Württemberg e.v. Gut versorgt! Ambulante Pflege beim ASB Baden-Württemberg e.v. Informationen für Pflegebedürftige und Angehörige 1 Baden-Württemberg e.v. Seit dem 1. Januar 2017 greifen die neuen Pflegestärkungsgesetze.

Mehr

Rechtsgrundlagen zur Pflegegeldeinstufung

Rechtsgrundlagen zur Pflegegeldeinstufung Mag. Dr.iuris Gertrude Allmer, DGKS Gesundheits- und Pflegerechtsexpertin, Riskmanagerin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Gesundheits- und Krankenpflege, Berufskunde,

Mehr

Übersicht und Preise der Leistungskomplexe

Übersicht und Preise der Leistungskomplexe LK 1 = Ganzwaschung 18,94 1 Waschen, Duschen, Baden 2 Mund- Zahn- und Lippenpflege 3 Rasieren 4 Hautpflege 5 Haarpflege (Kämmen, ggf. Waschen) 6 Nagelpflege 7 An- und Auskleiden incl. An- u. Ablegen von

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0972-L/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GR, W,H, vom 4. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 14. November

Mehr

Leistungskomplexsystem im Freistaat Sachsen ab 1. Januar 2017

Leistungskomplexsystem im Freistaat Sachsen ab 1. Januar 2017 Leistungskomplexsystem im Freistaat Sachsen ab 1. Januar 2017 Präambel Die gewählten Leistungen richten sich nach den Selbstpflegemöglichkeiten des Pflegebedürftigen, dem Pflegebedarf sowie den Möglichkeiten

Mehr

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom für den Arbeitskreis privater Pflegevereinigungen in Bayern Anlage 1: Leistungskomplexe ab

Vertrag gemäß 89 SGB XI vom für den Arbeitskreis privater Pflegevereinigungen in Bayern Anlage 1: Leistungskomplexe ab Leistungskomplex 1a Morgen- / Abendtoilette Inhalt 1: Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim An-/Ablegen von Körperersatzstücken Inhalt 2: Hilfe beim An- und/oder Auskleiden Inhalt 3:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 109/03z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 109/03z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 109/03z 2 9 ObA 109/03z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier

Mehr

Das Vorbereiten und Aufräumen des unmittelbaren Arbeitsbereiches ist Bestandteil jedes Einsatzes.

Das Vorbereiten und Aufräumen des unmittelbaren Arbeitsbereiches ist Bestandteil jedes Einsatzes. Präambel Die gewählten Leistungen richten sich nach den Selbstpflegemöglichkeiten des Pflegebedürftigen, dem Pflegebedarf sowie den Möglichkeiten und Fähigkeiten der an der Pflege beteiligten Personen.

Mehr

Zuschlag zu Leistungskomplex 1a (Morgen- / Abendtoilette) Leistungskomplex 2a

Zuschlag zu Leistungskomplex 1a (Morgen- / Abendtoilette) Leistungskomplex 2a Morgen- / Abendtoilette Leistungskomplex 1a 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes Hilfe beim An-/Ablegen von Körperersatzstücken 2. Hilfe beim An- und/oder Auskleiden 3. Teilwaschen 4. Mund-

Mehr

How To Get A Care Allowance In Austriana

How To Get A Care Allowance In Austriana 10 ObS 210/03k Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie

Mehr

Leistungsinhalte und Gebührenordnung nach der Pflegeversicherung SGB XI. Stand (gültig bis ) Leistungspaket / Leistungsinhalt

Leistungsinhalte und Gebührenordnung nach der Pflegeversicherung SGB XI. Stand (gültig bis ) Leistungspaket / Leistungsinhalt Leistungsinhalte und Gebührenordnung nach der Pflegeversicherung SGB XI Stand 1.1.2018 (gültig bis 31.12.2018) Leistungspaket / Leistungsinhalt Pflegefachkraft Fachkraft- Hauswirtschaft Preise in Euro

Mehr