Im Namen der Republik

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1 1 xx Cgs xx/01x - Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Abteilung xx, als Arbeitsund Sozialgericht, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann P., RStraße 20, 80xx xx, vertreten durch Dr. T., Rechtsanwalt in 80xx xxx, Sgasse 3, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle xxx, Bgürtel 79, 80xx xxx (Vers.Nr. xxxx xxxxxx) wegen Invaliditätspension zu Recht erkannt: Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die bis 30. September 2001 befristete Invaliditätspension über diesen Tag hinaus in gesetzlicher Höhe weiter zu gewähren, wird a b g e w i e s e n. Gemäß 77 ASGG hat die klagende Partei die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 1 von 11

2 2 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid vom entzog die beklagte Partei der klagenden Partei mit die Invaliditätspension. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage vom mit dem Begehren auf Leistung der Invaliditätspension auch ab dem und der Ausführung, dass die klagende Partei nach wie vor nicht in der Lage sei, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen sowie, dass im Gesundheitszustand der klagenden Partei keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte im Wesentlichen vor, dass bei der klagenden Partei auf Grund einer wesentlichen Besserung in ihrem Gesundheitszustand nunmehr keine Invalidität mehr vorliege. F e s t s t e l l u n g e n : Nunmehr leidet die klagende Partei aus internistischer Sicht an einem Zustand nach Kehlkopfkrebsoperation mit postoperativer Bestrahlung. Derzeit besteht kein Hinweis für das Vorliegen eines Rezidivs. Es besteht eine Herzkranzgefäßverengung mit erhaltener Herzleistung, mäßige obstruktive Ventilationsstörung, erhöhte Blutfette und Harnsäurewerte mit laufender diäte- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 2 von 11

3 3 tischer Behandlung sowie ein Leberschaden, welcher durch Alkoholkarenz behandelbar ist. Die orthopädische Fachbegutachtung ergab bei der klagenden Partei nunmehr ein HWS- und LWS-Syndrom, O- marthrose beidseits, Zustand nach Handgelenksbruch mit geringer Bewegungseinschränkung, Gonarthrosen beidseits, links stärker als rechts. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet finden sich bei der klagenden Partei vertebragene Neuralgien, Spannungskopfschmerzen, Drehschwindel und diskrete reaktiv-depressive Verstimmung. Der Ohrenfacharzt beschreibt ein Trockenheitssyndrom nach Stimmbandentfernung und Bestrahlung, sowie Tinnitus beidseits bei beginnender Hypakusis. Auf Grund ihres Leidenszustandes ist die klagende Partei nur in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien sowie in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten und Ruhebedingungen zu verrichten. Überkopfarbeiten und Bückarbeiten sind um ein Drittel, Hebearbeiten um die Hälfte zu verkürzen und gleichmäßig auf den Arbeitstag zu verteilen. Ständig hockende und kniende Tätigkeiten scheiden aus. Steighilfen können nur für die Hälfte eines Arbeitstages verwendet werden. Arbeiten an exponierten Stellen scheiden aus. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 3 von 11

4 4 Die Fingergeschicklichkeit und der Tastsinn sind normal. Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Nachtarbeiten scheiden aus. Tagschichtarbeit ist zumutbar. Ein forciertes Arbeitstempo ist bis zu einem Drittel eines Arbeitstages möglich. Arbeiten in Kälte und Nässe sowie Arbeiten mit atemtraktreizenden Substanzen sind zu vermeiden. Die Kontaktfähigkeit ist durchschnittlich. Alle Arbeiten dürfen keine Anforderungen an ein sehr gutes beidohriges Hörvermögen stellen. Bei Dauerlärmarbeiten muss ein hochwertiger Lärmschutz verwendet werden. Ferner ist auf den Umgebungslärm zu achten. Das Telefonieren ist in einer ruhigen Umgebung an beiden Ohren möglich, wobei jedoch die mangelnde Stimmqualität sehr einschränkend ist. Arbeiten, die einen ständigen Wechsel zwischen sehr kalter und warmer Umgebungstemperatur verlangen, sind nicht zumutbar. Ferner dürfen keinerlei Arbeiten erfolgen, welche eine stärkere Stimmgebung verlangen. Anweisbarkeit und Anlernbarkeit sind gegeben. Schulbarkeit ist nicht gegeben. Ortswechsel und Pendelverkehr sind zumutbar. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 4 von 11

5 5 Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist bei der klagenden Partei mit Krankenständen im Ausmaß von 2 Wochen zu rechnen. Im Gesundheitszustand der klagenden Partei ist somit eine wesentliche Besserung insoweit eingetreten, als nunmehr Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten vorliegt. Die am geborene klagende Partei hat nach Absolvierung der Pflichtschule eine qualifizierte Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz als Tapezierer erworben. Dem allgemeinen Arbeitsmarkt stand der Kläger als Tapezierer und Hilfsarbeiter sowie Staplerfahrer zur Verfügung, wobei er im maßgeblichen Beobachtungszeitraum (2/1984-1/1999) 93 Beitragsmonate der Pflichtversicherung als Staplerfahrer erworben hat. Vom bis stand er im Bezug einer befristeten Invaliditätspension. Seither geht er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Der Kläger kann die Tätigkeit eines Staplerfahrers ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben, dies insbesondere deshalb, als er den bei starkem Temperaturwechsel auszuführenden Tätigkeiten nicht mehr gewachsen ist und zudem auch keine mittelschweren körperlichen Arbeiten mehr erbringen darf. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 5 von 11

6 6 Trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kommen für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten wie beispielsweise die eines Adressenverlagsarbeiters, Kontrollarbeiters, Verpackers/ Adjustierers, Aufsehers oder Geschirrabräumers in Betracht, für welche Tätigkeiten in Österreich ein ausreichender Arbeitsmarkt (mehr als 100 im freien Wettbewerb zugängliche Stellen) existiert. Berufsbild des Arbeitnehmers in Adressenverlagen: Dabei handelt es sich um kurzfristig eingewiesene Arbeitnehmer. Der Aufgabenschwerpunkt dieser Mitarbeiter liegt darin, Werbemittel und Mailings unterschiedlicher Art, welche in gedruckter Form aufliegen, zu Werbesendungen zusammenzustellen. Die entweder von Druckereien oder von Kunden angelieferten Druckerzeugnisse werden teils manuell, teils unter Nutzung von Adressier-, Verpackungs- und Folienmaschinen gefaltet, kuvertiert, meist jedoch aus mehreren Werbesendungen zusammengestellt und in Kunststoffbeutel verpackt. Diese werden dann von den Austrägern an den Türen angebracht. Anforderungsprofil: Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt in geschlossenen und temperierten Räumen - frei von klimatischen oder sonstigen belastenden Umfeldbedingungen - und ist mit einer leichten körperlichen Beanspruchung sowie ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbun- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 6 von 11

7 7 den. Hebearbeiten überschreiten in Summe ein Drittel der Arbeitszeit nicht. Die Tätigkeiten werden bei Tischarbeiten zu 90 % im Sitzen, an Adressier-, Verpackungs- und Folienmaschinen, jedoch teilweise auch im Stehen ausgeführt, wobei eine Entlastung durch eine Stehhilfe vorgenommen werden kann. Eine gebückte Körperhaltung ist bis zu 10 % der Arbeitszeit einzunehmen. Kniende, hockende, fixiert vorgebeugte Zwangshaltungen sind nicht berufstypisch. Steighilfen werden nicht benötigt. An die oberen Extremitäten werden keine überdurchschnittlichen Anforderungen gestellt. Mit einer durchschnittlichen Fingerfertigkeit bei einem ebensolchen Tastgefühl wird das Auslangen gefunden. Beidhändige Überkopfarbeiten existieren nicht. Händisches Arbeiten im kalten, nassen und feuchten Milieu ist nicht berufstypisch. Tätigkeiten an offen laufenden Maschinen kommen nicht vor. Mit einem geringgradigen Sehvermögen wird das Auslangen gefunden. Stereoskopes Sehen ist nicht berufsnotwendig. An das Hörvermögen werden keine maßgeblichen Anforderungen gestellt und können diese Berufe auch von gehörlosen Personen ausgeführt werden. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 7 von 11

8 8 Besonderem Zeitdruck, vergleichbar solchem unter Akkord- und Fließbandbedingungen, sind diese Arbeitnehmer nicht ausgesetzt. Zur Abdeckung von Belastungsspitzen ist fallweise ein forciertes Arbeitstempo zu erbringen. Nachtschichtarbeiten kommen nicht vor. B e w e i s w ü r d i g u n g : Diese Feststellungen wurden auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffen. Die Sachverständigengutachten waren schlüssig und widerspruchsfrei und wurden auch eingehend erörtert, sodass sie eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellten. Die Feststellungen zum Berufsverlauf sowie zu den Anforderungsprofilen gründen sich auf das unbedenkliche berufskundliche Gutachten und waren die Anforderungsprofile darüber hinaus auch größtenteils gerichtsbekannt. Soweit der Kläger auf Grund seiner Kurzsichtigkeit die Beiziehung eines Sachverständigen für Augenheilkunde beantragt hat, ist auszuführen, dass die vom Kläger behauptete Brillenkorrektur von 2 Dioptrien altersbedingt und behandelbar ist. Die Einholung eines augenärztlichen Gutachtens ist diesbezüglich nicht erforderlich. Auch die Einholung eines hautärztlichen Gutachtens war nicht erforderlich, weil sich Hinweise auf Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 8 von 11

9 9 Hautprobleme im internen Gutachten nicht ergeben. Auch bei eventuellen Juckerscheinungen können entsprechende Behandlungen eingeleitet werden. Der Kläger wird bereits entsprechend behandelt und ist daher ein zusätzliches hautärztliches Gutachten nicht erforderlich. R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g : Gemäß 99 Abs. 1 ASVG ist eine Leistung zu entziehen, sofern die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden sind. Voraussetzung für die Entziehung einer Leistung ist, dass im tatsächlichen Bereich durch eine Besserung des Gesundheitszustandes oder eine Änderung der Behandlungsmethode eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Trifft dies zu, dann ist für die Zeit seit der Entziehung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Leistung gegeben sind. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist bei der klagenden Partei im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung der Invaliditätspension eine wesentliche Besserung im Gesundheitszustand eingetreten. Es war daher zu prüfen, ob nach wie vor die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension gegeben sind. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 9 von 11

10 10 Da die 53-jährige klagende Partei in den letzten 15 Jahren vor dem seinerzeitigen Stichtag nicht überwiegend in erlernten bzw. angelernten Berufen tätig war, kommt für sie nach Alter und beruflichem Werdegang 255 Abs. 3 ASVG zum Tragen. Danach gilt sie als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche zu erzielen pflegt. Nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül ist der Kläger zwar nicht in der Lage, den Anforderungen im zuletzt überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin zu entsprechen. Sein Leistungskalkül reicht jedoch aus, um ihn auf die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in Adressenverlagen zu verweisen. Diese Tätigkeiten entsprechen auch in ihrer sozialen Wertigkeit durchaus den von der klagenden Partei bisher ausgeübten Berufen. Ob der Versicherte aber im genannten Verweisungsberuf auch tatsächlich eine Arbeitsstelle findet, ist Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 10 von 11

11 11 für die Beurteilung des Vorliegens der Invalidität ohne Bedeutung. Voraussetzung ist lediglich das Vorhandensein eines ausreichenden Arbeitsmarktes, was im gegenständlichen Fall gegeben ist. Da sohin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension bei der klagenden Partei nicht mehr vorlagen, entsprach der Bescheid der beklagten Partei der Sach- und Rechtslage, sodass das Klagebegehren abzuweisen war. Sollte sich der Zustand der klagenden Partei jedoch verschlechtern, so kann sie jederzeit erneut beim zuständigen Sozialversicherungsträger um Zuerkennung der Invaliditätspension ansuchen. Der Zuspruch der Prozesskosten aus Billigkeitsgründen an die gänzlich unterlegene klagende Partei erschien nicht gerechtfertigt. Nach Billigkeit sind ihm Prozesskosten bei diesem Prozessergebnis nur zu ersetzen, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens aufgetreten sind. Derartige Schwierigkeiten lagen jedoch im abgeführten Verfahren nicht vor, sodass ein Kostenzuspruch nicht gerechtfertigt war. G r a z, am xx.xx.2002 Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 11 von 11

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