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1 1 xx Cgs xx/01x - 13 Im Namen der Republik Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter xxx (AG) und xxx (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl N., geb. xx.xx.1943, 80xx xxx, Ngasse 16, vertreten durch Mag. B., Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für xxx, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle xxx, 80xx xxx, Bgürtel 79, (Vers. Nr. xxxx xxxxxx), wegen Invaliditätspension zu Recht erkannt: Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab zu leisten, wird a b g e w i e s e n. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Leistung der Invaliditäts- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 1 von 15

2 2 pension ab und dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger sei auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, nach den Ergebnissen der anstaltsärztlichen Untersuchungen sei der Kläger noch nicht invalid im Sinne des Gesetzes. F e s t s t e l l u n g e n : Auf internmedizinischem Gebiet finden sich funktionelle Herzbeschwerden ohne Hinweis auf ein pathologisches Substrat, der Zustand nach Lungenentzündung und Lungeninfarkt, eine Fettleber, Zucker- und Fettstoffwechselstörung, eine rheumatoide Allgemeinreaktion und beginnende arterielle Durchblutungsstörungen der Beine bei Nikotinabusus. Die lungenärztliche Untersuchung ergab eine obstruktive Ventilationsstörung, ein Lungenemphysem und den Zustand nach Lungenentzündung, sowie Pulmonalarterienembolie. Orthopädischerseits handelt es sich um degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, um eine Knorpelschädigung an den Kniegelenken, Senk-Spreiz-Fuß, sowie periphere Mangeldurchblutung. Die neuro-psychiatrische Exploration erbrachte lumbale Neuralgien, eine einfach strukturierte Primär- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 2 von 15

3 3 persönlichkeit, einen chronischen Alkoholmissbrauch mit vorwiegend sensiblem Polyneuropathiesyndrom und einen affektiv unauffälligen Befund. Leistungskalkül: Dem Kläger sind nur noch leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien sowie in geschlossenen Räumen zumutbar. Mittelschwere oder schwere körperliche Arbeiten können nicht mehr verlangt werden. Verlängerte Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Arbeiten in überwiegender Kälte und Nässe, sowie in Kühlräumen sind zu unterlassen. Der Anmarschweg zur Arbeit soll die Wegstrecke von 1 km nicht überschreiten. Es besteht kein Einwand gegenüber Tätigkeiten an laufenden Maschinen und Geräten. Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen sind nicht durchführbar. Steighilfen können verwendet werden. Arbeiten mit beiden Armen über Kopf, sowie Arbeiten in gebückter Körperhaltung sind um die Hälfte eines Arbeitstages zu reduzieren. Die Fingerfertigkeit des Untersuchten ist dahingehend eingeschränkt, dass Tätigkeiten, die eine besondere Feinmotorik erfordern, nicht durchgeführt werden können. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 3 von 15

4 4 Arbeiten unter zeitlicher Belastung, die in ihrem Arbeitstempo Akkord- und Fließbandarbeiten entsprechen, sind nicht durchführbar. Tätigkeiten in forciertem Arbeitstempo sind fallweise, bis zu einem Drittel des Arbeitstages, verrichtbar. Tätigkeiten, die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, können nicht durchgeführt werden. Verweisbarkeit: Anweisbarkeit und Anlernbarkeit im Bereich einfacher, überschaubarer Hilfsarbeiten sind gegeben. Mit einer Verlängerung der Anlernzeit um die Hälfte ist dabei jedoch zu rechnen. Tagespendeln, Wochenpendeln sowie das Verlegen des Wohnsitzes sind zumutbar. Mit Krankenständen im Gesamtausmaß von 2 Wochen pro Jahr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Nach Beendigung der Pflichtschule hat der Kläger nach eigenen Angaben keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes erworben. Er besitzt keinen Führerschein. Dem allgemeinen Arbeitsmarkt stand er als angelernter Maurer/Bauhilfsarbeiter, Alteisenarbeiter und Brennstoffzusteller/Kohlenträger zur Verfügung, wobei er im maßgeblichen Beobachtungszeitraum ( bis 6- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 4 von 15

5 5 2001) 46 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (BM) als Brennstoffzusteller und 3 BM als Bauhilfsarbeiter erworben hat. Seit dem Jahre 1999 geht er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach. Berufsbeschreibung der Brennstoffzusteller/Kohlenträger: Qualifikation: Dabei handelt es sich um innerbetrieblich kurzfristig eingewiesene Arbeitnehmer. Tätigkeiten: Kohlenträger sind im Dienste von Brennstoffhändlern tätig. Am Lagerplatz be- und entladen sie Lieferfahrzeuge teils händisch, teils unter Nutzung von maschinellen Ladevorrichtungen (Bunker, Förderbänder etc.). Beim Kunden transportieren sie die mit Lastkraftwagen angelieferten festen Brennstoffe (Kohle, Koks, Bundholz u.ä.m.) in Säcken, Butten oder Bünden vom Abladeort in den Lager/Heizungskeller, wobei sie sich Schaufeln, Gabeln oder Ladevorrichtungen bedienen. Neben den Be- und Entlade- sowie Transportarbeiten führen sie auch Reinigungstätigkeiten durch. Anforderungsprofil: Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt teils im Freien unter verschiedensten Witterungseinflüssen, teils in überdachten Räumen/Hallen und ist mit einer leichten, mittelschweren und schweren körperlichen Be- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 5 von 15

6 6 lastung bei ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden. Die Arbeiten werden im Stehen und Gehen, bei der Bedienung von Ladegeräten eventuell auch im Sitzen verrichtet. Tätigkeiten in und aus gebückter, kniender/hockender Körperhaltung oder mit beiden Händen über dem Kopf kommen bis zur Hälfte der täglichen Arbeitszeit vor. Arbeiten in exponierten Lagen können nicht ausgeschlossen werden. Feinmanipulative Tätigkeiten fallen nicht an. Es handelt sich um beidhändig auszuführende grobmanuelle Arbeiten. Die Arbeiten werden in der Regel in einem normalen Arbeitstempo ausgeführt. Überdurchschnittlicher Zeitdruck ist nicht gegeben. Nachtschichtarbeiten sind nicht berufstypisch. Vergleicht man das beschriebene Leistungskalkül mit dem Anforderungsprofil der geschilderten Berufsaufgaben eines Brennstoffzustellers, so ist aus berufskundlicher Sicht folgender Schluss zu ziehen: Der Kläger kann diese Erwerbstätigkeit ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr ausüben. Dies insbesondere deshalb, als er den dabei auszuführenden mittelschweren bis schweren körperlichen Belastungen nicht mehr gewachsen ist. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 6 von 15

7 7 Es kommen jedoch unter Bedachtnahme auf die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit berufskundlicherseits für den Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten, wie beispielsweise die eines Verpackers, Adjustierers, Kontrollarbeiters, Geschirrabräumers oder Adressenverlagsarbeiters in Betracht. Ergänzend ist festzuhalten, dass in Österreich für die genannten Verweisungstätigkeiten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen existiert und diese Erwerbstätigkeiten aus berufskundlicher Sicht nach dem bisherigen Berufsverlauf auch als billigerweise sozial zumutbar anzusprechen sind Berufsbild der Verpacker und Adjustierer im Handel oder Ausbildung: Gewerbe: Diese Arbeitskräfte werden kurzfristig innerbetrieblich eingewiesen. Tätigkeiten: Verpacker werden im Handel bei großen Kaufhäusern, branchenabhängig auch in kleineren Betrieben bei exklusiveren Gütern oder in Versandkaufhäusern bzw im Gewerbe in verschiedenen Branchen, z.b. bei zerbrechlichen oder oberflächengeschützten Produkten, aus Gründen der Hygiene usw mit dem Verpacken verschiedenster Waren mit Papier, Kartonagen, Kunststoffprodukten, Folien, Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 7 von 15

8 8 Bindematerialien u.a.m. betraut, wobei sie zusätzlich allenfalls mit Sortier-, Reinigungs-, Beschriftungsbzw Signiertätigkeiten, dem Abzählen oder Abwiegen von Produkten (Vergleich Lieferschein - verpackte Ware) usw befasst sein können. Adjustierer geben den unterschiedlichen Produkten, welche sie ggf. - beispielsweise durch Zählen oder visuelle Kontrolle - auch auf Vollständigkeit oder augenscheinliche Fehler hin überprüfen, Gebrauchs-, Waschanweisungen oder technische Beschreibungen bei, bringen Etiketten an, signieren Produkte etc. Anforderungsprofil: Die Erfüllung der Berufsaufgaben erfolgt in geschlossenen Räumen, frei von klimatisch ungünstigen Umfeldbedingungen (Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft, Staub, Rauch, starkem Temperaturwechsel) und ist in der Regel mit einer leichten (z.b. bei Süßwaren, Lebensmitteln, Seifen, pharmazeutischen Erzeugnissen, Zigarren, Spielwaren, Textilien, Schmuck), je nach Branche/Verpackungsgut auch bis zur halben Arbeitszeit mittleren körperlichen Belastung bei ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden. Es existiert jedenfalls ein Arbeitsmarkt (mehr als einhundert Arbeitsplätze) für Verpacker und Adjustierer, wo diese Arbeitnehmer - ohne Zeitdruck - nur leichte Hebe- und Transportarbeiten im Sitzen auszufüh- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 8 von 15

9 9 ren haben. Im Versandhandel überschreiten mittelschwere Hebearbeiten ein Viertel der täglichen Arbeitszeit nicht und existiert auch diesbezüglich ein Arbeitsmarkt. Die Arbeiten werden abhängig von der Organisation und Ausstattung entweder überwiegend im Stehen, von Gehen unterbrochen oder überwiegend im Sitzen (z.b. Versandhandel) verrichtet. Teilweise ist auch im eignen Ermessen eine Kombination beider Arbeitshaltungen möglich (Stehhilfe/Sessel). Tätigkeiten in und aus gebückter Haltung kommen arbeitsplatz/organisationsabhängig mehr oder weniger oft vor, verteilen sich dann üblicherweise gleichmäßig auf den Arbeitstag und fallen maximal bis zu 10 % der täglichen Arbeitszeit an. Überkopfarbeiten oder solche in exponierten Lagen sind nicht berufstypisch. Tätigkeiten an offen laufenden Maschinen oder Feuer- und Wasserstellen in Verbindung mit scharf geschliffenen Gegenständen und der Nutzung von Fahrzeugen sind nicht berufstypisch. Feinmanipulative Tätigkeiten sind nicht berufstypisch. Mit einer durchschnittlichen Fingergeschicklichkeit und einem ebensolchen Tastvermögen wird das Auslangen gefunden. Das Sehvermögen muss soweit erhalten sein, das ein Visus von 0,3/0,1-02 gegeben ist. Ein räumliches Sehen ist nicht berufsnotwendig. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 9 von 15

10 10 An das Hörvermögen werden keine maßgeblichen Anforderungen gestellt und sind auch gehörlose Personen im Gewerbe/Versandhandel solchermaßen einsetzbar. In der Regel fallen keine Lärmarbeiten an. Im Handel oder Gewerbe wird ein forciertes Tempo von diesen Arbeitnehmern nicht verlangt bzw sind psychische Belastungen, welche solchen unter Fließbandoder Akkordbedingungen entsprechen, nicht üblich. Diesbezüglich ist ein Arbeitsmarkt gegeben. Lediglich im Versandhandel ist zur Abdeckung von Belastungsspitzen fallweise (1/3) ein forciertes Arbeitstempo zu erbringen. Nachtschichtarbeiten sind nicht berufstypisch. Berufsbeschreibung der Arbeitnehmer in Adressenverlagen: Qualifikation: Dabei handelt es sich um kurzfristig eingewiesen Arbeitnehmer. Tätigkeiten: Der Aufgabenschwerpunkt dieser Mitarbeiter liegt darin, Werbemittel und Mailings (Briefe und Antwortkarten) unterschiedlicher Art, welche in gedruckter Form aufliegen, zu Werbesendungen zusammenzustellen. Die entweder von Druckereien oder von Kunden angelieferten Druckerzeugnisse werden teils manuell, teils unter Nutzung von Adressier-, Verpackungs- und Folienmaschinen Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 10 von 15

11 11 gefaltet, kuvertiert, meist jedoch aus mehreren Werbesendungen zusammengestellt und in Kunststoffbeutel verpackt, welche dann von den Austrägern an den Türen angebracht werden. Gegebenenfalls sind sie auch mit dem Anbringen von Adressenklebern oder dem Schreiben von Adressen befasst. Anforderungsprofil: Die Bewältigung der Tätigkeiten erfolgt in geschlossenen und temperierten Räumen - frei von klimatischen oder sonstigen belastenden Umfeldbedingungen - und ist mit einer leichten körperlichen Beanspruchung sowie ebensolchen Hebe- und Transportarbeiten verbunden. Hebearbeiten überschreiten in Summe ein Drittel der Arbeitszeit nicht. Die Tätigkeiten werden bei Tischarbeiten (> 100 Arbeitsplätze) zu ca 90 % im Sitzen (wobei zwingend nicht über eine halbe Stunde hinaus gesessen werden muss), an Adressier-, Verpackungs- und Folienmaschinen jedoch teilweise auch im Stehen ausgeführt, wobei eine Entlastung durch eine Stehhilfe vorgenommen werden kann. Eine gebückte Körperhaltung ist bis zu 10 % der Arbeitszeit einzunehmen. Kniende, hockende, fixiert vorgebeugte (Zwangs-) Haltungen sind nicht berufstypisch. Exponierte Lagen sind nicht aufzusuchen. Steighilfen werden nicht benötigt. Treppensteigen ist nicht notwendig. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 11 von 15

12 12 An die oberen Extremitäten werden keine überdurchschnittlichen Anforderungen gestellt. Mit einer durchschnittlichen Fingerfertigkeit bei einem ebensolchen Tastgefühl wird das Auslangen gefunden. Beidhändige Überkopfarbeiten existieren nicht. Händisches Arbeiten im kalten, nassen und feuchten Milieu sind nicht berufstypisch. Arbeiten mit erhöhter Unfallgefährdung sind für anfallserkrankte Personen in diesem Bereich nicht gegeben. Tätigkeiten an offen laufenden Maschinen kommen nicht vor. Mit einem geringgradigen Sehvermögen (0,3 am besseren Auge) wird das Auslangen gefunden. Stereskopes Sehen ist nicht berufsnotwendig. An das Hörvermögen werden keine maßgeblichen Anforderungen gestellt und können diese Berufe auch von gehörlosen Personen ausgeführt werden. Lärmarbeiten (> 85 dba) sind nicht berufstypisch. Besonderem Zeitdruck, vergleichbar solchem unter Akkord- und Fließbandbedingungen, sind diese Arbeitnehmer nicht ausgesetzt. Zur Abdeckung von Belastungsspitzen ist fallweise (< 1/3) ein forciertes Arbeitstempo zu erbringen. Nachtschichtarbeiten kommen nicht vor. Kundenkontakte sind nicht gegeben. An das Konzentrations- und Auffassungsvermögen werden keine überdurchschnittlichen Anforderungen gestellt. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 12 von 15

13 13 B e w e i s w ü r d i g u n g : Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welche sich durchwegs als schlüssig und widerspruchsfrei erwiesen und teils auch in der Verhandlung erörtert wurden, sodass sie eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellten. R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g : Da der 59 jährige Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, kommt für ihn primär die Bestimmung des 255 Abs 3 ASVG zum Tragen. Danach gilt als invalid, wer infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit, die unter billiger Berücksichtigung der bislang ausgeübten Tätigkeiten zumutbar ist, wenigstens die Hälfte jenes Entgeltes zu erwerben, das ein gesunder Versicherter regelmäßig zu erzielen pflegt. Nach dem festgestellten medizinischen Leistungskalkül kann der Kläger nicht mehr den Anforderungen im zuletzt überwiegend ausgeübten Beruf weiterhin entspre- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 13 von 15

14 14 chen, sein Leistungskalkül befähigt ihn aber nach wie vor, beispielsweise die Tätigkeiten eines Verpackers, Adjustierers, Kontrollarbeiters, Geschirrabräumers oder Adressenverlagsarbeiters auszuüben. Diese Tätigkeiten entsprechen auch in ihrer sozialen Wertigkeit durchaus den vom Kläger bislang ausgeübten Berufen. Ob der Versicherte in einem der genannten Verweisungsberufe auch tatsächlich einen Arbeitsplatz findet, ist für die Beurteilung der Frage der Invalidität ohne Bedeutung. Voraussetzung ist lediglich die Existenz eines ausreichenden Arbeitsmarktes, was im gegenständlichen Fall gegeben ist. Da der Kläger bereits zum Stichtag das 57. Lebensjahr überschritten hat, kommt für ihn grundsätzlich auch die Bestimmung des 255 Abs 4 ASVG in Betracht. Eine der Grundvoraussetzungen für einen Anspruch nach dieser Gesetzesstelle, nämlich eine Beschäftigung von zumindest 120 Kalendermonaten in einer Erwerbstätigkeit während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, ist jedoch nicht erfüllt, sodass diesbezüglich eine nähere Prüfung unterbleiben kann. Da demnach die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nicht vorlagen, war das Klagebegehren abzuweisen. G r a z, am xx.xx.2003 Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 14 von 15

15 15 ZV: 1 x Klagsvertreter 1 x Beklagte Partei je mit PA und RMB Cgs.- Reg. Refü. Kal. RK sodann: 1 x BMS 1 x Hauptverband Akt bereinigen Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 15 von 15

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