Im Namen der Republik
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- Karin Kurzmann
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1 1 xx Cgs xx/02x Im Namen der Republik Da Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Abteilung xx, hat durch den Richter Dr. xxx als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid W., geb. xx.xx.1948, 80xx xxx, Cweg 17, vertreten durch Mag. K., Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für xxx, 80xx xxx, HGasse 8, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle xxx, Bgürtel 79, 80xx xxx (Vers.Nr. xxxx xxxxxx), wegen Waisenpension zu Recht erkannt: Das Klagebegehren des Inhaltes, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Waisenpension in der gesetzlichen Höhe ab dem Eintritt des Versicherungsfalles zu bezahlen, wird a b g e w i e s e n. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem Bescheid vom lehnte die beklagte Partei den Antrag der klagenden Partei auf Zuerkennung der Waisenpension ab. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 1 von 6
2 2 Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage vom mit dem Begehren auf Leistung der Waisenpension ab dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Ausführung, dass die Klägerin aufgrund ihrer Leiden bereits ab dem 13. Lebensjahr schwerwiegend und nachhaltig in ihrer Gesundheit beeinträchtigt gewesen sei. Die Klägerin habe seit frühester Kindheit an anhaltenden Wirbelsäulenbeschwerden, Kopfschmerzen, starker Übelkeit und Depressionen gelitten. Zudem habe sie nunmehr auch Osteoporose und Parodontose. Eine Erwerbsfähigkeit habe bei der Klägerin niemals bestanden. Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und brachte im Wesentlichen vor, dass die bestehende Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sei. Die Klägerin habe aufgrund einer Beschäftigung als Arbeiterin bzw Angestellte in der Zeit vom bis Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben. Sie habe am xx.xx.1966 das 18. Lebensjahr vollendet, und sei es insbesondere aufgrund der nachgewiesenen Pflichtversicherungszeiten unrichtig, dass die Klägerin schon ab dem 13. Lebensjahr in ihrer Gesundheit schwer beeinträchtigt gewesen sei. Außer Streit steht, dass die Klägerin zur Zeit nicht mehr in der Lage ist, durch eigene Arbeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 2 von 6
3 3 F e s t s t e l l u n g e n: Aus internistischer Sicht leidet die Klägerin an: 1. Kompensiertes Herz-Kreislauf-System 2. Fettleber mit erhöhtem Leberwerten 3. Übergewicht mit erhöhten Blutdruck 4. Knotenkropfbildung mit Schilddrüsenunterfunktion (medikamentös behandelbar) 5. Gallensteinträgerin 6. Lumbo-Ischialgien und Fußheberschwäche rechts bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S bzw Wirbelsäulenverblockung (Spondylodese L4/S1 1991) Konus-Syndrom mit daraus resultierender Beckenbodeninsuffizienz und Stuhlinkontinenz. Die orthopädische Fachbegutachtung ergab bei der klagenden Partei: 1. Leichtes HWS-Syndrom 2. Ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom mit stärkerer Einschränkung und Fußheberschwäche rechts bei Zustand nach Laminektmie L V/S I und Spondylothese L IV - S I sowie Konus-Syndrom 3. Omarthrose rechts mit endlagiger Bewegungseinschränkung 4. Peronaeusparese rechts. Die Klägerin war ab dem 13. Lebensjahr in der Lage, zumindest leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Die Erwerbsunfähigkeit ist annäherungsweise ab 1989 aufgetreten. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 3 von 6
4 4 Auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet finden sich bei der klagenden Partei: 1. Lumboischialgie rechts (mit sensomotorischer Ausfallssymptomatik im Bereich L5/S1; bei Zustand nach Laminotomie L5/S und dorsaler Spondylodese L4/S mit konsekutivem partiellem Kaudasyndrom mit Stuhlinkontinenz) 2. Cervikalsyndrom (mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in den Bereich beider Schultern; kein Hinweis auf Wurzelkompressions- oder -irritationssymptomatik) 3. Spondylogener Kopfschmerz. 4. Parästhesien im Bereich beider Hände (klinisch neurologisch und elektrophysiologisch kein Hinweis auf Nervenengpaßsyndrom des N. medianus) 5. Somatisierte Depression (mit vegetativer Reizsymptomatik, Logorrhoe und leichter Agitiertheit; eine Optimierung der derzeitigen Behandlung ist möglich, e- benso ist die zusätzliche Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Betreuung sinnvoll und der Klägerin zumutbar). Aufgrund der Ausprägung der neurologischen Ausfallsymptomatik, insbesonders im Rahmen der bestehenden Stuhlinkontinenz ist der Klägerin die Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht möglich. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 4 von 6
5 5 Dieser Zustand besteht seit der 1991 durchgeführten dorsalen Spondylodese L4/S1. Hinweise dafür, dass eine Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist, können aus neuropsychiatrischer Sicht weder aus der Anamnese noch aus den Unterlagen abgeleitet werden. B e w e i s w ü r d i g u n g: Diese Feststellungen wurden aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffen. Die Sachverständigengutachten waren schlüssig und widerspruchsfrei und wurden auch eingehend erörtert, sodass sie eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellten. R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g: Gemäß 260 ASVG haben nach dem Tod des Versicherten die Kinder im Sinne des 255 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 ASVG Anspruch auf Waisenpension. 252 Abs 2 Z 2 ASVG ordnet an, dass die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres besteht, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Übertragen auf die gegenständliche Rechtssache bedeutet dies, dass der Klägerin der Nachweis nicht gelungen ist, dass sie seit Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbsunfähig ist. Vielmehr hat die Klägerin Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 5 von 6
6 6 nur nachgewiesen, dass sie seit ungefähr 1989 erwerbsunfähig ist. Damals stand die Klägerin im 41. Lebensjahr. 0 Da sohin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Waisenpension bei der klagenden Partei nicht vorlagen, entsprach der Bescheid der beklagten Partei der Sach- und Rechtslage, sodass das Klagebegehren abzuweisen war. G r a z, am xx.xx.2002 ZV: 1x KV Mag. D. mit GS ON 8 BP mit GS ON 8 Kal RK (RS + 4 Wochen) sodann: 1x BM für Soz. VW 1x HV der Versicherungsträger Akt bereinigen Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 6 von 6
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