Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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- Elsa Boer
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1 7 Ob 104/14s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** P*****, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Heel und Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen ,92 EUR sa, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2014, GZ 5 R 200/13p-30, den B e s c h l u s s gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. B e g r ü n d u n g : Nach 158b VersVG gelten die besonderen Vorschriften der 158c bis 158i VersVG nur für Haftpflichtversicherungen, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung). 26c ZÄG, der den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte vorschreibt, trat
2 2 7 Ob 104/14s am in Kraft, damit nach den hier zu beurteilenden Vorfällen. Die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes gelten ab seinem Inkrafttreten, weil im Übergangsrecht nichts anderes vorgesehen ist (vgl 5 Ob 102/12d; RIS-Justiz RS , RS ). Dies erkennt auch der Kläger. Es sind damit die besonderen Vorschriften des VersVG für Pflichtversicherungen hier nicht anwendbar (7 Ob 125/98b). Die in der Revision zitierte Entscheidung 1 Ob 27/83 erging zum KFG. Im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach 59 Abs 2 KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluss einer Haftpflichtversicherung ein direkter Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer im Sinn des KFG (RIS -Justiz RS ). Wird nämlich von dem Recht, keinen Versicherungsvertrag abzuschließen, Gebrauch gemacht, führt dies zur Haftung wie ein Haftpflichtversicherer. Wird hingegen vom erwähnten Recht nicht Gebrauch gemacht und dennoch ein Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen, ist die Rechtslage so zu betrachten, als bestünde der 59 Abs 2 KFG nicht. Diese Rechtsprechung ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil zum Zeitpunkt der Schadensfälle keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Zahnärzte (und damit auch keine Ausnahme von einer solchen Verpflichtung) bestand. Das Argument des Klägers, dies sei gleichheitswidrig, überzeugt nicht. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber, Gleiches ungleich zu behandeln. Es ist ihm aber nicht verwehrt, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen (RIS-Justiz RS ). Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen
3 3 7 Ob 104/14s frei ist (RIS-Justiz RS ). Hält der Gesetzgeber für die Zukunft zum Schutz der Patienten den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für notwendig, so führt dies nicht zu einer grundrechtswidrigen Ungleichbehandlung. Dem vorliegenden freiwilligen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1993) zu Grunde. Deren Art regelt als Anzeigeobliegenheit nach Versicherungsfall: Insbesondere sind [dem Versicherer] anzuzeigen alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. Der Versicherungsnehmer verwirkt den Versicherungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung, wenn er von der Schadenersatzklage des Geschädigten gegen ihn dem Versicherer grob fahrlässig nicht rechtzeitig Anzeige macht (RIS-Justiz RS ). Die Obliegenheit der Verständigung des Versicherers von der gerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen ihn endet erst mit einer Ablehnung des Entschädigungsanspruchs, weil sich das der Vereinbarung zugrundeliegende Ziel, die Leistung des Versicherers zu ermöglichen oder zu erleichtern, danach nicht mehr erreichen lässt (RIS -Justiz RS ). Lehnt der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz ab, so begeht der Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung, wenn er ohne Mitwirkung des Versicherers die Haftpflichtforderung durch Urteil (auch Versäumungsurteil) feststellen lässt oder durch Vergleich oder Anerkenntnis an der Feststellung mitwirkt (RIS -Justiz RS ). Der Versicherungsnehmer beging eine Obliegenheitsverletzung, weil er die Beklagte nicht von der
4 4 7 Ob 104/14s Prozessführung des Klägers informierte. Er ließ ein Versäumungsurteil ergehen. Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Dass - bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung - die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS ). Dem Versicherungsnehmer steht also der Kausalitätsgegenbeweis offen (RIS-Justiz RS ). Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung vom Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dem Kläger ist auch der Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen. Er erwirkte gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten ein Versäumungsurteil, sodass sein Anspruch durch das Gericht nicht geprüft wurde und der Beklagten die Möglichkeit genommen wurde, rechtsvernichtende Tatsachen und Einwendungen gegen diesen Anspruch prüfen zu lassen. Damit hat die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf den Leistungsumfang der Beklagten. Da der Kläger nur den Anspruch des Versicherungsnehmers, den er gepfändet und überwiesen erhalten hat, geltend machen kann, kann ihm die Beklagte die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers entgegenhalten.
5 5 7 Ob 104/14s Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( 510 Abs 3 ZPO). Oberster Gerichtshof, Wien, am 9. Juli 2014 Dr. H u b e r Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:
7 Ob 207/12k. gefasst:
7 Ob 207/12k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich
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7 Ob 54/17t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.
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7 Ob 55/18s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.
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6 Ob 2/17p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der
Mehr4 Ob 123/10g. B e s c h l u s s. gefasst:
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4 Ob 235/17p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere
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1 Ob 230/16d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr.
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8 ObS 4/17x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
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1 Ob 258/12s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und
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9 ObA 111/12g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten
MehrUSt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters zu ersetzen.
8 Ob 39/09g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr.
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7 Ob 93/03g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.
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7 Ob 121/17w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag.
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8 Ob 43/10x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte
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1 Ob 78/16a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
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9 ObA 116/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
8 ObA 47/17w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr.
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9 Ob 31/12t Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof Dr. Kuras als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, den
Mehr5 Ob 59/14h. gefasst:
5 Ob 59/14h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner
Mehrgefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen ( 510 Abs 3 ZPO).
4 Ob 30/05y Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.
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1 Ob 177/17m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
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9 ObA 32/16w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten
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10 Ob 16/17a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann
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7 Ob 64/12f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.
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5 Ob 206/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer
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R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at
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1 Ob 12/15v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
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6 Ob 7/13t Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,
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6 Ob 56/05m Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner,
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1 Ob 128/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger
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10 ObS 62/16i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Neumayr, die Hofrätin
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5 Ob 157/03d Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.
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1 8Ob61/04k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer,
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7 Ob 63/10f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr.
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10 ObS 72/14g Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm
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