Im Namen der Republik

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1 1 XX Cg XXX/XX Im Namen der Republik Das Landesgericht XXX, XXX, Abteilung XX, hat durch die Richterin Mag. XXX in der Rechtssache der klagenden Partei XXX, Cstraße 3, XXX, vertreten durch Dr. Helmut XXX und Mag. Herbert XXX, Rechtsanwälte in XXX, wider die beklagte Partei XXX, Agasse 2, XXX vertreten durch Dr. Berit XXX, Rechtsanwältin in XXX, wegen ,55 sa nach mit beiden Teilen durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Streitverhandlung zu Recht erkannt: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von ,55 samt 12,5 % Zinsen p.a. ab zu zahlen und die mit 5.625,08 (darin enthalten 757,18 an Umsatzsteuer und 1.082,-- an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 1 von 8

2 2 Mit ihrer am eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von ,55 sa und brachte im Wesentlichen vor, die Pflegeeltern der Beklagten hätten ein Darlehen aufgenommen, das auf deren Liegenschaft EZ XXX GB XXX pfandrechtlich sichergestellt worden sei. Mit Vertrag vom hätten die Pflegeeltern der Beklagten diese Liegenschaft übergeben, sodass die Beklagte Realschuldnerin geworden sei. In der Folge sei deren Pflegevater verstorben; die Pflegemutter sei ein Pflegefall geworden; für sie habe ein Sachwalter bestellt werden müssen. Am habe die Klägerin gegen die Pflegemutter und die Verlassenschaft nach dem Pflegevater der Beklagten die Darlehensklage über S ,39 sa eingebracht. Die Beklagte habe sich, vertreten durch ihren Rechtsfreund DI Dr. XXX, Rechtsanwalt in XXX, als Verlasskuratorin hinsichtlich der Verlassenschaft nach ihrem Pflegevater und als Nebenintervenientin an diesem Rechtsstreit beteiligt, die Höhe der Klagsforderung außer Streit gestellt und erklärt, nicht verhandeln zu wollen, weswegen gegen die Verlassenschaft nach dem Pflegevater ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil ergangen sei; eine Darlehensrückführung sei dennoch nicht erfolgt. Deswegen habe die Klägerin der Beklagten die Hypothekarklage angedroht. Der Klagsvertreter habe der Beklagten am eine Ratenvereinbarung vorgeschlagen, mit wel- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 2 von 8

3 3 cher die Beklagte die Schuld persönlich übernehmen habe müssen; es sei die Rückführung in monatlichen Raten á 300,-- ab vereinbart worden. Weiters sei man übereingekommen, dass bei Verzug mit auch nur einer Monatsrate Terminsverlust eintrete und dann Verzugszinsen in der Höhe von 12,5 % p.a. zu leisten seien. Die anwaltlich vertretene Beklagte habe am diesen Vergleichsvorschlag angenommen, in der Folge aber keinerlei Raten bezahlt, sodass Terminsverlust eingetreten sei. Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete - auf das Wesentliche zusammengefasst - ein, der Klagsbetrag sei nicht fällig; eine Leistungsverpflichtung bestehe nicht, weil die Pflegeeltern das Darlehen zurückgezahlt hätten. Es sei mit der Klägerin auch keine Ratenvereinbarung getroffen worden; die Beklagte habe keinen Anwalt damit beauftragt. Allenfalls habe die Sachwalterin der Pflegemutter eine Ratenzahlung verhindert. Das Gericht geht von folgendem S a c h v e r h a l t aus: Die Klägerin hat den Pflegeeltern der Beklagten ein Darlehen zum Wiederaufbau des einem Brand zum Opfer gefallenen Einfamilienhauses auf der Liegenschaft EZ Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 3 von 8

4 4 XXX GB XXX gewährt; das Darlehen ist auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt worden. Die Pflegeeltern haben mit Vertrag vom der Beklagten diese Liegenschaft übergeben. In der Folge ist der Pflegevater der Beklagten gestorben; ihre Pflegemutter wurde zum Pflegefall; für sie wurde ein Sachwalter bestellt. Da das Darlehen nicht rückgeführt wurde, brachte die Klägerin am zu XX Cg XXX/XX eine Darlehensklage gegen die Pflegemutter der Beklagten und die Verlassenschaft nach deren am verstorbenen Pflegevater ein. Die Beklagte hat sich als Verlasskuratorin betreffend die Verlassenschaft nach ihrem Pflegevater und als Nebenintervenientin an diesem Verfahren beteiligt. Sie wurde dabei durch DI Dr. XXX, Rechtsanwalt in XXX, vertreten. In der Verhandlung am erklärte sie als Verlasskuratorin nicht verhandeln zu wollen, weswegen gegen die Verlassenschaft nach ihrem Pflegevater ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil erging. Zwischen der Klägerin und der Pflegemutter der Beklagten kam es zu einer vergleichsweisen Regelung. Weil eine Rückführung des Darlehens trotz dieses Verfahrensausganges nicht erfolgte, drohte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom die Einbringung einer Hypothekarklage gegen sie an. Die Beklagte ließ sich wiederum durch DI Dr. XXX, Rechtsanwalt in XXX, vertreten, dem sie schriftlich am Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 4 von 8

5 5 Vollmacht erteilt hatte; in der Kanzlei wurde sie überwiegend von der dort tätigen Rechtsanwaltsanwärterin Mag. XXX betreut. Über diese erstattete sie mit Schreiben vom einen Vergleichsvorschlag, der von der Klägerin nicht angenommen wurde. Mit Schreiben der Klägerin vom erstattete diese ihrerseits einen Vergleichsvorschlag. Danach sollte die Beklagte den Betrag von ,55 in ihr persönliches Zahlungsversprechen übernehmen und die monatlichen Raten á 300,--, beginnend ab , bei fünftägigem Respiro, zahlen. Bei Verzug der Beklagten mit der Zahlung auch nur einer Monatsrate sollte Terminsverlust eintreten; im Verzugsfall sollten 12,5 % Verzugszinsen p.a. zu zahlen sein. Nach einem eingehenden Beratungsgespräch teilte über ausdrücklichen Auftrag der Beklagten Mag. XXX mit Schreiben vom der Klägerin mit, dass dieser Vergleichsvorschlag in allen Punkten angenommen sei. Bereits einige Tage später teilte die Beklagte ihrem Rechtsanwalt mit, diese Vereinbarung - mangels finanzieller Mittel - nicht erfüllen zu können. Sie wurde von ihm darüber aufgeklärt, dass sie von der Vereinbarung nicht einseitig abgehen könne. Ein entsprechendes Ansinnen lehnte der Klagsvertreter auch ab. Vielmehr richtete er das Mahnschreiben vom an den Rechtsanwalt der Beklagten, forderte den unverzüglichen Beginn mit der Ratenzahlung und drohte andernfalls so- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 5 von 8

6 6 fortigen Terminsverlust an. Die Beklagte hat keine Raten an die Klägerin geleistet (Aussagen der Zeugen Dr. XXX, Mag. XXX und Josef XXX in Verbindung mit den Urkunden Beilagen./A -./F sowie./i und dem Inhalt der Akten XX Cg XXX/XX). B e w e i s w ü r d i g u n g : Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in weiten Bereichen widerspruchsfrei aus den in Klammern angeführten Beweismitteln. Mangels Widersprüchen erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Die Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und trotz der eingehenden Hinweise der Beklagtenvertreterin, dass es notwendig sei, der Ladung zur Parteienvernehmung nachzukommen, ohne jede Entschuldigung am nicht zu Gericht gekommen. Unter Bedachtnahme auf ihre Eingaben an das Gericht, ON 4 und 6, in denen sie unter anderem ausführt, sie werde von Gerichtsbriefen verfolgt und nehme Ladungen nicht an, sowie den Umstand, dass sie seinerzeit bereits gegenüber der sie rechtsfreundlich vertretenden Konzipientin Mag.XXX erklärt hat, sie wolle die Vereinbarung vom nicht zuhalten; ihr sei dies egal und sie wolle in Ruhe gelassen werden, und auf Grund der Darstellung der Haltung der Beklagten durch die Verfahrenshilfevertreterin Dr. XXX ist davon auszugehen, dass die Beklagte an der Prozessstoffsammlung nicht mitwirken will und letztlich dem bestens do- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 6 von 8

7 7 kumentierten Prozessstandpunkt der Klagsseite nichts entgegen zu setzen hat. So hat das Beweisverfahren eindeutig auch ihre Behauptung widerlegt, der Rechtsanwaltskanzlei Dr. XXX eine Vollmacht zum Abschluss einer Ratenvereinbarung mit der Klägerin nicht erteilt zu haben, genauso wie ihre Behauptung, die Klagsforderung sei nicht fällig, bestehe nicht, das Darlehen sei von ihrem Pflegeeltern zurückgezahlt worden und sie habe überhaupt keine Ratenvereinbarung geschlossen. Abschließend sei erwähnt, dass das Gericht auf Grund des persönlichen Endruckes, den es von der Beklagten bei deren Vernehmung am (ON 8) gewinnen konnte, keine Bedenken an ihrer Prozessfähigkeit hat. Das von ihren Stiefgeschwistern eingeleitete Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für sie wurde mit Beschluss des BG XXX vom , X P XX/XX, auch eingestellt (Eingabenkonvolut ON 6). R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g : In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass auf Grund des Umstandes, dass die Klägerin am den Betrag von ,55 in ihr alleiniges Zahlungsversprechen übernommen hat, die vereinbarten monatlichen Raten von 300,-- ab nie bezahlt hat und daher der vereinbarte Terminsverlust eingetre- Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 7 von 8

8 8 ten ist, dem Klagebegehren stattzugeben war. Ferner stehen der Klägerin die mit 12,5 % p.a. vereinbarten Verzugszinsen ab dem Verzugszeitpunkt ( ) zu. Zu bemerken ist noch, dass die Vollmacht des DI Dr. XXX zur Abgabe der Annahmeerklärung betreffend den Vergleichsvorschlag der Klägerin isd 1008 ABGB mängelfrei vorlag, weil dem sogar die ausdrückliche Anweisung der Beklagten zu Grunde lag (vgl MGA ABGB 35 RZ 1 und 2 zu 1008, wonach eine solche Vollmacht sogar durch konkludente Handlungen zustande kommen kann). Ob schließlich die Sachwalterin der Pflegemutter der Beklagten weitere Ratenzahlungen durch die Betroffene verhindert hat, ist im Verhältnis zwischen den Streitteilen, insbesondere auf Grund der Vereinbarung vom , nicht relevant. Die Kostenentscheidung stützt sich auf 41 ZPO. Dabei war allerdings zu berücksichtigen, dass Darlehensklagen nur nach TP 2 zu entlohnen sind. Ferner steht für die Anreise zur ersten Tagsatzung, die nur nach TP 2 zu entlohnen ist, kein Fahrtkostenersatz zu. Für die Verhandlung am gibt es keinen Streitgenossenzuschlag, weil in dieser Verhandlung der Klägerin nur die Beklagte gegenüber stand. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 8 von 8

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