Im Namen der Republik
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- Clara Baumgartner
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1 Republik Österreich Landesgericht xxx xx Cg xxx/00 g Im Namen der Republik Das Landesgericht xxx hat durch die Richterin Mag. xxx in der Rechtssache der klagenden Partei P Handel- und Beschichtungs-Ges.m.b.H, Gstraße 32, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Dr. xxx, Mag. xxx, Rechtsanwälte in xxx, wider die beklagte Partei Hans R, Unternehmer, Gdorf 38, xxx, vertreten durch Dr. xxx, Rechtsanwalt in xxx, wegen S ,44 nach mit beiden Teilen durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Streitverhandlung zu Recht erkannt: Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution S ,44 samt 8 % Zinsen seit zu bezahlen sowie die mit S ,-- bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten S 4.743,-- an USt und S 6.890,-- an Barauslagen) zu ersetzten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit der am 8. Juni 2000 eingebrachten (Fakturen-) Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei die Bezahlung von S ,44 samt 8 % Zinsen seit Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die beklagte Partei habe die klagende Partei beauftragt, im Haus xxx, Kweg 2, Estricharbeiten durchzuführen. Die klagende Partei habe die in Auftrag gegebenen Arbeiten ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht. Darüber hinaus habe die beklagte Partei auch keine Mängelrüge erhoben. Nach auftragsgemäßer Durchführung der Arbeiten habe die klagende Partei Rechnung (vom ) über S ,44 gelegt; darauf habe die beklagte Partei am ohne Beanstandung - S ,-- geleistet. Die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Entgeltes sei am eingetreten, sodass sich die beklagte Partei seit in Verzug befinde. Die klagende Partei arbeite mit Bankkredit, der zumindest in der Höhe der Klagsforderung offen aushafte und mit 8 % Zinsen p. a. zu verzinsen sei. Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 1 von 6
2 Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen seien insofern mangelhaft gewesen, als der Estrich nicht in allen Räumen in gleicher Höhe ausgeführt worden sei. Weiters sei die Trittschalldämmung nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Darüber hinaus habe die klagende Partei ihr Anbot um den Betrag von S ,-- überschritten. Der Auftraggeber der beklagten Partei habe bereits angekündigt, dass er Gewährleistungsansprüche geltend machen werde. Infolge Säumnis der beklagten Partei bei der ersten Tagsatzung am erging über Antrag der klagenden Partei ein Versäumungsurteil (ON 3). Aufgrund des rechtzeitigen Widerspruches der beklagten Partei wurde das Versäumungsurteil eingangs der Verhandlung am aufgehoben. Der Geschäftsführer der beklagten Partei ist zu dieser Verhandlung - letztlich unentschuldigt - nicht erschienen. Zur Verhandlung am wurde der Beklagte unter Androhung der Rechtsfolgen des 381 ZPO geladen; dessen ungeachtet ist der Beklagte zu dieser Verhandlung abermals unentschuldigt nicht erschienen. Das Gericht geht von folgendem S a c h v e r h a l t aus: Die klagende Partei betreibt ein Bauunternehmen in xxx, Gstraße 32, das die Verlegung von Spezial-Estrichen, Industrie-Böden und Wärmedämmungen zum Unternehmensgegenstand hat. Im Jänner 2000 ersuchte die beklagte Partei die klagende Partei um ein Anbot für Estricharbeiten im Haus xxx, Kweg 2. Gottfried P und Hans R (der Geschäftsführer der klagenden Partei) haben in der Folge an Ort und Stelle gemeinsam die Aufmaße auf Basis der Baupläne (Beilage./D) genommen; aufgrund dieser Aufmaße hat Gottfried P der beklagten Partei mit Anbot vom die zu erbringenden Leistungen zu einem Betrag von S ,-- angeboten (Beilage./A; PV klagende Partei, Prot v , Seite 4 ff). Dem Anbot vom waren die an Ort und Stelle ermittelten Aufmaße angeschlossen. Mit Schreiben vom nahm die beklagte Partei dieses Anbot an und erteilte der klagenden Partei den Auftrag für die Estricharbeiten am gegenständlichen Bauprojekt (Beilage./B). Nach dem übereinstimmenden Willen der Streitteile handelte es sich bei dem von der klagenden Partei gelegten Anbot um ein solches nach konkreten Maßen und nicht um ein Pauschalanbot (PV klagende Partei, aao). Im Zuge der von der klagenden Partei erbrachten Arbeiten erhielt Gottfried P von Hans R den weiteren Auftrag, Terrassenflächen im Gesamtausmaß von rund 100 m² mit Split zu beschütten. Hans R und Gottfried P kamen dahin überein, dass auch die Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 2 von 6
3 Beschüttung der Terrassenflächen zum ursprünglich angebotenen Preis durchgeführt werden soll (PV klagende Partei, aao). Nachdem die Estricharbeiten von der klagenden Partei am fertiggestellt waren, haben Gottfried P und Hans R gemeinsam die Naturmaße genommen. Hiebei ergaben sich Abweichungen von den im Zuge der Anbotslegung ermittelten Aufmaßen, weil die Planmaße von den tatsächlichen Naturmaßen abgewichen sind (Beilage./A und./e; PV klagende Partei, aao). Die von der klagenden Partei verlegten Böden wurden von den Streitteilen gemeinsam begangen; Gottfried P fragte hiebei Hans R, ob etwaige Mängel vorhanden seien; diese Frage wurde von Hans R verneint. Die klagende Partei hat die gegenständlichen Arbeiten ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht (PV klagende Partei, aao; Schlussfolgerung des Gerichts). Mit Rechnung vom hat die klagende Partei der beklagten Partei für die im Zeitraum vom bis erbrachten Leistungen S ,44 verrechnet. Der Rechnungsbetrag wurde binnen 14 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen zur Zahlung fällig gestellt (Beilage./C). Die beklagte Partei hat in weiterer Folge am einen Teilbetrag von S ,-- bezahlt; den Restbetrag von S ,44 hat die beklagte Partei bislang nicht bezahlt (PV klagende Partei, aao; Beilage./C). Die klagende Partei hat die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht. Der gegenüber dem Anbot vom um S ,64 erhöhte Rechnungsbetrag ergab sich ausschließlich daraus, dass die klagende Partei einerseits zusätzlich beauftragt wurde, die Dachterrassen mit einer Gesamtfläche von 100 m² zu beschütten und andererseits die tatsächlichen Naturmaße von den dem Anbot zugrunde gelegten Planmaßen abgewichen sind. Die beklagte Partei hat gegenüber der klagenden Partei erstmalig in der Klagebeantwortung das Vorliegen von Mängeln behauptet. Die klagende Partei arbeitet mit Bankkredit, der zumindest in der Höhe des Rechnungsbetrages offen aushaftet und mit 8,5 % Zinsen p.a. verzinst wird. B e w e i s w ü r d i g u n g: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich in weiten Bereichen widerspruchsfrei aus den in Klammern angeführten Beweismitteln, sodass sich insofern weitere beweiswürdigende Überlegungen erübrigen, zumal keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen. Die glaubwürdigen und gut nachvollziehbaren Angaben des Gottfried P sind mit den vorgelegten Beweisurkunden widerspruchsfrei in Einklang zu bringen, sodass dessen Aussage den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 3 von 6
4 konnte. Gottfried P schilderte insbesondere, dass ihm die von der beklagten Partei nunmehr behaupteten Mängel niemals angezeigt worden seien und der Teilbetrag von S ,-- auch ohne Beanstandung bezahlt worden sei; auch sei anlässlich der Abnahme der erbrachten Arbeiten an Ort und Stelle keine Mängelanzeige erfolgt. Darüber hinaus habe er mehrmals telefonisch die Bezahlung des noch offenen Rechnungsbetrages gefordert, wobei Hans R bzw. seine Gattin erklärt habe, der Restbetrag werde umgehend - bei Zugang von Barmitteln - bezahlt werden. Dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass tatsächlich keine Mängel vorhanden sind und sich die beklagte Partei lediglich in Zahlungsschwierigkeiten befindet; dieser Eindruck wird zusätzlich durch die Mitteilung des Kreditschutzverbandes, Beilage./G, an die klagende Partei verstärkt; der Beilage./G kann nämlich entnommen werden, dass die klagende Partei auf die Mahnungen überhaupt nicht reagierte. Das von der beklagten Partei vorgelegte Lichtbild Beilage./1 ist letztlich nicht geeignet, die Annahme von Mängeln zu rechtfertigen, zumal solche nicht ersichtlich sind. Weiters sind auch keinerlei Hinweise dafür vorhanden, dass die klagende Partei nicht sämtliche verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat; im Übrigen schilderte Gottfried P nachvollziehbar die Gründe für die Überschreitung der ursprünglichen Anbotssumme. Die Feststellung, dass die klagende Partei mit Bankkredit arbeitet, der zumindest in der Höhe der Klagsforderung offen aushaftet, stützt sich auf die Bestätigung Beilage./F; da in dieser Bestätigung mitgeteilt wird, dass hinsichtlich von S ,44 Sollzinsen von 8,5 % zur Anrechnung kommen, besteht kein Zweifel am Sollstand des Kreditkontos der klagenden Partei. R e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g: Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf den Umstand näher einzugehen, dass Hans R den Ladungen des Gerichtes keine Folge leistete. Wie bereits eingangs dargelegt, ist Hans R zur Verhandlung am nicht erschienen; der Beklagtenvertreter entschuldigte das Fernbleiben seines Mandanten mit Krankheit; eine ärztliche Bestätigung wurde jedoch in der Verhandlung vom auch nach Aufforderung nicht vorgelegt. In der Folge ist Hans R auch der Verhandlung vom unentschuldigt ferngeblieben, obwohl er in seiner Ladung über die Folgen seines nochmaligen Fernbleibens ausdrücklich belehrt wurde ( 381 ZPO). Berücksichtigt man nun den weiteren Umstand, dass die vom Beklagtenvertreter in der - im Rahmen des Widerspruchs erstatteten - Klagebeantwortung als Beweismittel angebotenen Urkunden (vorzulegende Korrespondenz) auch nach Aufforderung nicht vorgelegt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass die beklagte Partei an der Prozessstoffsammlung nicht Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 4 von 6
5 mitwirken wollte und dem Klagsvorbringen in tatsächlicher Hinsicht nichts zu entgegnen hatte, sodass von der neuerlichen Ladung des Beklagten zum Zwecke seiner Einvernahme Abstand genommen werden konnte. Hinzuweisen ist weiters darauf, dass die beklagte Partei zur Abklärung der behaupteten Mängel das Beweismittel eines Sachverständigen aus dem Baufach angeboten hat; der beklagten Partei wurde in der Verhandlung vom der Erlag eines Kostenvorschusses (in der Höhe von S ,--) binnen 10 Tagen bei den Rechtsfolgen des 365 ZPO aufgetragen; der Kostenvorschuss wurde jedoch in weiter Folge bis zur Verhandlung vom nicht erlegt. In der Verhandlung vom gab der Beklagtenvertreter an, der Beklagte habe ihm bislang keinen Kostenvorschuss zugemittelt. Der Kostenvorschuss wurde jedoch in weiterer Folge nicht (fristgerecht) erlegt. Im Hinblick auf die in 365 ivm 332 Abs 2 ZPO normierte Präklusionswirkung unterblieb daher die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach. In der Sache selbst ist zunächst festzuhalten, dass zwischen den Streitteilen ein Werkvertrag im Sinne des 1165 ABGB abgeschlossen wurde. Gemäß 1165 ABGB ist der Werkunternehmer verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Der Werkbesteller hingegen ist verpflichtet, nach vollendetem Werk das Entgelt zu entrichten. Die klagende Partei ist ihrer Verpflichtung aus dem Werkvertrag nachgekommen, dessen ungeachtet hat die beklagte Partei bislang lediglich eine Teilzahlung (von S ,--) geleistet. Da die von der beklagten Partei behaupteten Mängel tatsächlich nicht vorliegen, kommt eine Minderung des Entgelts nicht in Betracht. Aus diesem Grunde erübrigt es sich auch, auf die Frage, ob beim (reinen) Werkvertrag Rügepflichten des Werkbestellers im Sinne des 377 HGB anzunehmen sind, näher einzugehen. Da die von der klagenden Partei in Rechnung gestellten Arbeiten somit ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht wurden, schuldet die beklagte Partei den restlichen Werklohn in der Höhe von S ,44. Nach dem übereinstimmenden Parteiwillen handelte es sich bei dem Anbot vom nicht um ein Pauschalanbot, sondern um ein solches nach Maßen. Im Hinblick darauf, dass dem Anbot vom lediglich die anhand der Baupläne ermittelten Maße zu Grunde lagen und die konkreten Naturmaße von den Streitteilen gemeinsam nach Beendigung der Arbeiten ermittelt wurden und die klagende Partei mit Zusatzarbeiten beauftragt wurde, geht auch der Einwand, das Anbot sei überschritten worden, ins Leere. Zum Zinsenbegehren ist lediglich festzuhalten, dass die Werklohnforderung binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung, somit am fällig wurde, sodass der klagenden Partei ab dem Verzugszinsen gebühren. Da die klagende Partei mit Bankkredit Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 5 von 6
6 arbeitet, der zumindest mit einem Betrag von S ,44 aushaftet und mit 8,5 % Zinsen p.a. verzinst wird, gebührt der klagenden Partei die von ihr begehrte 8 prozentige Verzinsung. Die Kostenentscheidung ist eine Folge des Verfahrensausganges und gründet sich auf 41 ZPO. Dieser Bestimmung zur Folge hat die im Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner sämtliche, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreites wurden im Wesentlichen richtig verzeichnet; lediglich der Antrag auf Exekution zur Sicherstellung vom war nicht zu honorieren, zumal die Kosten für diesen Exekutionsantrag bereits im Exekutionsbewilligungsbeschluss (ON 7) bestimmt wurden. Somit errechnen sich die der klagenden Partei zu ersetzenden Verfahrenskosten richtigerweise mit S ,-- (darin enthalten S 4.743,-- an USt und S 6.890,-- an Barauslagen). xxx, am ZV.: 1 x KV BV, je mit PA vom Cg-Reg Kal.: Rs + 4 Wochen (RK) sodann: Akt bereinigen KB Unverbindliches Beispiel aus ELAN-RP 6 von 6
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