Die Patientenverfügung
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- Angela Braun
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1 Die Patientenverfügung April 2007 Mag. Deniz Holy, akad. KH-Managerin Ombudsfrau Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel
2 Historisches Beginn der 90er Jahre: Überlegungen zur Schaffung eines entsprechenden Instrumentariums für den Patienten Ziel: Verfassen von rechtsverbindlichen Verfügungen, um im Fall des Verlustes der Einsichtsfähigkeit des Verlustes der Urteilsfähigkeit Somit im Zustand eigener Handlungsunfähigkeit Bestimmte Behandlungsmaßnahmen auszuschließen
3 Patiententestament Gesetzesmaterialien zur KAG Novelle 1993/801 Darin = konkrete Forderung, dass Patient die Möglichkeit haben soll, für den Fall des Fortschreitens der Erkrankung, in denen er möglicherweise nicht mehr in der Lage ist, seinen WILLEN zu bilden oder zu artikulieren, bestimmte Anwendungen von Behandlungsmethoden auszuschließen Gesetzgeber kam dem nur sehr verhalten nach Vordergründig: Dokumentation der Verfügungen des Pfleglings Auf die dann im best. Fall des Verlustes der Handlungsunfähigkeit Bedacht genommen werden kann!
4 Problem: Bedacht Nehmen Definition: Pflicht des Arztes, ein bestimmtes Wissen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen im Ergebnis aber nicht daran gebunden zu sein. Nur unter sog. Clausula rebus sic stantibus Dh.: Äußerungen von Patienten sind nicht zeitlich unbeschränkt sondern müssen vom permanenten und verständigen Willen des Erklärenden getragen sein. Problem: Gesetzgeber versuchte mit der von der Unverbindlichkeit ausgehenden Regelung einen strafrechtlichen Spannungsfeld auszuweichen Strafrechtliches Verbot der Tötung auf Verlangen und damit Mitwirkung am Selbstmord. (siehe Memmer/Kern: Patientenverfügungsgesetz, S. 16)
5 Ductus: 110 Abs.1 STGB Bestimmte für Behandlungen erklärte Verweigerungen des Patienten sollten für den Arzt verbindlich sein! Achtung! Kritische Betrachter warnen vor einer zuweit gezogenen Reichweite Oft schafft erst die tatsächliche Betroffenheit von einer Krankheitssituation die für eine solche Entscheidung tatsächliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit (Bsp.: Gelähmter Patient, der Leben im Rollstuhl ganz anders beurteilt, als zuvor für ihn vorstellbar)
6 PatientenverfügungsGesetz 2006 Basis: BGBl. Nr.I 55/2006 In Kraft ab 1. Juni 2006 Ausgangslage = normatives Grundproblem Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft behandelt, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. ( 110 STGB) Ausnahme: für Gefahr in Verzug Sinn = Abgrenzung zur (verbotenen) aktiven Sterbehilfe
7 Definition: Patientenverfügung 2 Abs. 1 PatVG: Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt. Diese Erklärung soll dann wirksam werden, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen oder zu artikulieren. Es wird unterschieden in verbindliche und beachtliche Patientenverfügung!
8 Verbindliche Patientenverfügung strenge formale und inhaltliche Erfordernisse verbindliche Patientenverfügung lässt den Ärzten keinen Auslegungsspielraum i.r. der Ermittlung des mutmaßlichen aktuellen Patientenwillens. Beachtliche Patientenverfügung Inhalte sind nicht unerheblich müssen in ärztliche Entscheidung einfließen kann formlos + daher auch mündlich errichtet werden mündliche Erklärung muss aber auch in Krankengeschichte dokumentiert werden
9 Grundsätzlich gilt: Je mehr Voraussetzungen der verbindlichen Patientenverfügung erfüllt werden, umso mehr nähert sich die beachtliche Patientenverfügung der verbindlichen Patientenverfügung!
10 Formelle Voraussetzungen Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich vom Patienten errichtet werden. ( 3 Satz 1.) Keine Vertretungsmöglichkeiten (weder durch gewählten noch durch gesetzlichen Vertreter) Erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit Gilt auch für: minderjährige Patienten (Kinder) Psychisch kranke oder behinderte Patienten, denen das Gericht einen Sachwalter nach 273 Abs 1 ABGB zur Seite gestellt hat. Sie benötigen aber nicht die Zustimmung des Sachwalters! Unabhängig von Krankheit und Zeitpunkt der Errichtung Dh. Keine Beschränkung auf Krankheits- oder Sterbephase!
11 Inhaltliche Voraussetzungen 1 ( 4-5 PatVG) frei von Willensmängeln muss dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen Bestimmtheit (abgelehnte Behandlung muss genau umschrieben sein und eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der PV hervorgehen) Folgeneinschätzung (aus PV muss hervorgehen, dass Folgen zutreffend eingeschätzt wurden) Obligate ärztliche Aufklärung ( 5 PatVG) kein Aufklärungsverzicht, umfassende Aufklärung inkl. Wesen und Folgen der PatVG, Beurteilung der Folgeneinschätzung, Dokumentation der Aufklärung + Einsichtsfähigkeit + Folgeneinschätzung
12 Inhaltliche Voraussetzungen 2 ( 10 PatVG) Schriftlich eigenhändige Unterschrift, (Handschrift, Computer, Formblätter) vor RA, Notar oder sonstigem rechtskundigen Vertretern der Patientenvertretung) Dokumentationspflicht Periodische Erneuerung spätestens nach 5 Jahren, außer bei Verlust der Einwilligungsfähigkeit) Kein Widerruf, kein Verstoß gegen Gesetze ACHTUNG!! unwirksam ist die Erklärung des Patienten letztendlich auch, wenn er sie im Nachhinein ausdrücklich oder nur stillschweigend widerrufen hat ( 10 Abs. 2)
13 Zielsetzungen der Patientenverfügung Stärkung der Selbstbestimmung des Patienten Sicherstellung der Authenzität des Patientenwillen Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten Aber Keine Änderung der Grenzziehung aktive / passive Sterbehilfe 10 Abs. 1 Z2 PatVG: Eine Patientenverfügung ist unwirksam, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist. klares Bekenntnis des Gesetzgebers
14 Reichweite: 2 PatVG Gesetz erfasst alle möglichen Patientenverfügungen Patiententestament Vorausverfügungen im psychiatrischen Bereich Limitierte Behandlungseinwilligungen der Zeugen Jehovas Vermeidung der Dichotomie von Patientenverfügungen im S. des PatVG und anderen Patientenverfügungen Dichotomie ist die Zweiteilung der Straftaten in Verbrechen und Vergehen ( 12 StGB).
15 Anwendungsbereich ( 2 PatVG) Nur Ablehnung medizinischer Maßnahmen Ablehnung von Pflegemaßnahmen ausgeschlossen Deshalb kann der Patient nicht vorweg seine Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, die Teil der Pflege sind, ausschließen! PEG Sonde = (Perkutane endoskopische Gastrostomie) ACHTUNG! Ausschussfestellung des Gesetzgebers, wonach Maßnahmen, die einer ärztlichen Anordnung bedürfen (= Setzen einer PEG Sonde) als medizinische Behandlung zu verstehen sind. Patient kann dies in einer Vorausverfügung regeln!
16 Anwendungsbereich 2 ( 2 PatVG) Auch Magensonden oder subcutane Infusionen (Infusion unter die Haut) können abgelehnt werden Warum? = Maßnahmen, die einer ärztlichen Anordnung bedürfen und daher ebenfalls in einer Patientenverfügung abgelehnt werden können! Behandlungswünsche können Inhalt einer PatVG sein, müssen aber medizinisch indiziert tatsächlich möglich und erlaubt sein! Forderung der aktiven direkten Sterbehilfe = Verabreichen eines Medikamentes mit dem direkten Ziel, das Leben zu verkürzen oder zu beenden, kann nicht Inhalt einer PatVG sein!
17 Die Hinweiskarte Wie erfährt der behandelnde Arzt von meiner PatVG? Mit einer Hinweiskarte kann das Gesundheitspersonal informiert werden Hinweiskarte von NÖ Patientenanwaltschaft Bessere technische Lösungen: Speicherung auf der E-Card müssen noch diskutiert werden!
18 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Vortragende war: Mag. Deniz HOLY, akad. KH-Managerin Ombudsfrau Krankenhaus Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel 1130 Wien, Wolkersbergenstraße 1 Tel: 01/ Mail to: deniz.holy@wienkav.at
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