Wien, den K/r/krank06
|
|
- Hilke Steinmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 3/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 PER TELEFAX und PER An das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Radetzkystraße Wien roland.koenig@bmgf.gv.at Wien, den K/r/krank06 Betrifft: Patienten-/Patientinnenverfügungsgesetz Begutachtung Geschäftszahl: BMGF-9264/0020-I/B/8/2004 Sehr geehrte Damen und Herren! Ich danke für die Übersendung des Entwurfes eines Patientenverfügungen-Gesetzes (PvG) und darf dazu wie folgt Stellung nehmen: 1. Selbstverständlich ist das Anliegen, dem Willen des Patienten zum Durchbruch zu verhelfen, positiv zu bewerten. Es fragt sich allerdings, ob es dazu eines Gesetzes bedarf und ob der vorliegende Entwurf geeignet ist "eine für die Praxis notwendige Klarstellung der Rechtslage" zu schaffen. Festzuhalten ist jedenfalls, daß dem Thema derzeit noch geringe Bedeutung zukommt, dem Verfasser dieser Zeilen, der bereits selbst an der Formulierung mehrerer Patientenverfügungen mitgewirkt hat, ist jedoch bewußt, daß das Thema in Hinkunft von größerer Bedeutung sein wird. Neben dem primären Ziel, dem Willen des Patienten zum Durchbruch zu verhelfen, darf jedoch nicht übersehen werden, daß auch für
2 2 von 5 3/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 2 die behandelnden Ärzte eine Situation geschaffen werden muß, die sie vor straf- und zivilrechtlicher Verfolgung schützt. 2. Nach der bisherigen Praxis wird davon auszugehen sein, daß die weitaus überwiegende Zahl der Patientenverfügungen als "unverbindlich" anzusehen sein wird, sodaß auch der Prüfung der Frage der "wahren Einwilligung" im Sinne des 3 keine erhebliche Bedeutung zukommen wird. Wie soll ein Arzt, dem allenfalls nur eine Kopie einer Patientenverfügung vorliegt, beurteilen, ob diese ohne Irrtum, List, Täuschung oder physischem, psychischem oder sozialem Zwang veranlaßt worden ist? Ein kontradiktorisches Verfahren wie etwa im Verlassenschaftsverfahren (Erbrechtsstreit) ist sinnvollerweise nicht vorgesehen und zeitlich in der Regel auch nicht umsetzbar (intramurale Errichtung) bezieht sich nach den Erläuterungen nur auf stationär in Krankenanstalten untergebrachte Personen, also nicht auf Ambulanzbesucher. Dies sollte man im Gesetzestext etwa wie folgt zum Ausdruck bringen: "Patienten-/Patientinnenverfügungen können von in stationär untergebrachten Patienten in der jeweiligen Krankenanstalt vom Patienten/von der Patientin..." Aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wird angeregt, den Inhalt von 9 in 6 aufzunehmen, weil er sich nur auf diesen Fall bezieht. Im übrigen scheint die vorgesehene Regelung des 9 - der im übrigen über keinen Absatz 2 verfügt, sodaß die Absatzbezeichnung (1) sinnlos ist - nicht zielführend zu sein, weil es gerade bei terminalen Erkrankungen mit palliativer Behandlung häufig vorkommt, daß sich der Gesundheitszustand zwischen zwei Aufenthalten in Krankenanstalten so verschlechtert, daß der Patient bei der nächsten Aufnahme nicht mehr ansprechbar ist. Man sollte dem Patienten zumindest die Möglichkeit geben, sofort für die Weitergeltung der von ihm bereits errichteten Patientenverfügung zu optieren.
3 3/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 3 von 5 3 Darüber hinaus ist die Bestimmung des 6 insofern problematisch, als das mündliche Testament im ABGB abgeschafft wurde und nur noch vor Gericht ein mündliches Testament möglich ist ( 588 ABGB). Eine Patientenverfügung kann allerdings unter Umständen zu schweren Eingriffen in das höchste Rechtsgut, nämlich das Leben, führen und es wäre nunmehr für eine derartige Verfügung eine schwächere Form vorgeschrieben als für letztwillige Verfügungen, bei denen es "nur" um Vermögen geht. Bei mündlichen Patientenverfügungen sollte daher zumindest ein weiterer Zeuge erforderlich sein, der ebenfalls in der Krankengeschichte unter Hinweis auf seine Zeugeneigenschaft unterschreiben sollte. Bei einer klareren Formulierung des 7 im Sinne der Möglichkeit einer eigenhändig unterschriebenen, aber fremdhändig errichteten Patientenverfügung (dazu siehe unten) wäre die Bestimmung des 6 überhaupt entbehrlich (extramurale Errichtung) spricht davon, daß "in allen anderen Fällen" Patientenverfügungen "eigenhändig zu errichten und mit dem Datum der Errichtung und seiner Unterschrift zu versehen" sind. Unter dem Begriff "eigenhändig zu errichten" ist offensichtlich gemeint, daß der Patient die Patientenverfügung zur Gänze eigenhändig selbst schreiben muß. Bekanntlicherweise liegen von mehreren Organisationen vorbereitete Entwürfe für Patientenverfügungen vor, die teilweise formularmäßig aufgebaut sind, teilweise aber den Patienten einen großen Raum zur selbständigen Formulierung überlassen. Es bleibt unklar, ob die Verwendung derartiger Formulare das Erfordernis der eigenhändigen Errichtung erfüllt oder nicht. Hier könnte man gesetzlich klarstellen, daß die Verwendung von Formularen, in denen der wesentliche inhaltliche Teil eigenhändig geschrieben ist, das Erfordernis der eigenhändigen Errichtung erfüllt. Anderenfalls besteht das Risiko, das abgeleitet von der Testamentsform des eigenhändigen Testamentes an die Voraussetzung angeknüpft wird, daß der gesamte Inhalt der Patientenverfügung vom
4 4 von 5 3/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 4 Patienten selbst geschrieben sein muß, was mit der Praxis völlig in Widerspruch stehen würde. 5. In 7 Abs (2) wäre - folgt man dem Inhalt der Erläuterungen - in der zweiten Zeile das Wort "auch" zu streichen, weil nach den Erläuterungen die Unterschrift des Arztes die Unterschrift des Patienten ersetzt. Unklar bleibt, ob die Errichtung bei einem Notar oder bei Gericht, die "ersatzweise" möglich sein soll, ebenfalls das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift substituiert oder nicht, oder ob sich der "Ersatz" bloß auf die Unterschrift des beratenden Arztes oder des Patientenvertreters bezieht. Es ist auch nicht ganz klar, ob es fremdhändig geschriebene und eigenhändig unterschriebene Patientenverfügungen geben soll; dies sollte im Sinne der Zulässigkeit einer derartigen Patientenverfügung klargestellt werden Abs (1) könnte man um den Halbsatz "widrigenfalls sie unverbindlich werden" ergänzen, was sich ansonsten nur aus 13 ergibt. Offen bleibt im Zusammenhang mit 10 Abs (1), ob bei der Erneuerung auch eine neuerliche ärztliche Aufklärung nötig ist. Offen bleibt weiters, was geschieht, wenn eine derartige Erneuerung beispielsweise deshalb nicht mehr möglich ist, weil der Patient mehr als 3 Jahre lang nicht die Einsichts- und Urteilsfähigkeit hat, um die Patientenverfügung zu erneuern. Es entspricht wohl nicht dem Willen des Patienten, daß dann Behandlungen durchgeführt werden können, die er vorher abgelehnt hat. 7. In 11 ist im zweiten Satz wohl gemeint, daß der aufklärende Arzt die Aufklärung "auf" der Patientenverfügung zu bestätigen hat und nicht "in" der Patientenverfügung. 8. In 14 Abs (2) sollte das Wort "zumindest" gestrichen werden. 9. Zu überlegen wäre, ob die behandelnden Ärzte nur dann an eine Patientenverfügung gebunden sein sollen, wenn ihnen das
5 3/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 5 von 5 5 Original einer derartigen Patientenverfügung vorliegt oder schon dann, wenn eine Kopie vorliegt. Diese Frage könnte deshalb von Bedeutung sein, weil ein Patient eine Patientenverfügung auch durch Vernichtung des Originals widerrufen werden kann und möglicherweise gar nicht weiß, ob und wer über Kopien verfügt (z.b. im Verwandtenkreis). Um Zweifel auszuschließen wäre es vermutlich sinnvoll, von einer Bindungswirkung gegenüber dem behandelnden Arzt nur dann auszugehen, wenn ihm das Original vorliegt, zumal anderenfalls nicht unerhebliche straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen entstehen könnten. 10. Im Sinne einer Klarstellung sollte nach Möglichkeit im Gesetzestext, jedenfalls aber in den Erläuterungen, klargestellt werden, daß keine Verpflichtung der Krankenanstalt oder der behandelnden Ärzte besteht, die Patienten darüber aufzuklären, daß sie eine Patientenverfügung errichten können. Dem Präsidium des Nationalrats wurden 25 Ausfertigungen übermittelt. Ich bedanke mich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und verbleibe mit den besten Empfehlungen Dr. Christian Kuhn
Ö S T E R R E I C H I S C H E Ä R Z T E K A M M E R Körperschaft öffentlichen Rechts
27/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E Ä R Z T E K A M M E R Körperschaft öffentlichen Rechts Mitglied der World Medical Association
MehrPatientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung. Dr. Karl Gruber Klosterneuburg
Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht- Gesetz und Umsetzung Dr. Karl Gruber Klosterneuburg Mein persönlicher Zugang zu diesem Thema basiert auf meinem beruflichen Umfeld auf positiven Erfahrungen auf
MehrDiese Patientenverfügung wird gemäß Patientenverfügungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 55/2006) errichtet.
Pat-Verfuegung_end 10.07.2006 14:01 Uhr Seite 1 Patientenverfügung Diese Patientenverfügung wird gemäß Patientenverfügungs-Gesetz (BGBl. I Nr. 55/2006) errichtet. Meine Patientenverfügung: Im Vollbesitz
Mehrvom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Anwendungsbereich
212.331 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Nr. 209 ausgegeben am 8. Juni 2011 Patientenverfügungsgesetz (PatVG) vom 13. April 2011 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile
MehrRechtliche Grundlage
Rechtliche Grundlage I. Allgemeines: Das Patientenverfügungs-Gesetz 2006 (PatVG), welches am 8. Mai 2006 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ist entsprechend 18 Patientenverfügungs-Gesetz mit dem der
MehrWas tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?
Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Mag. Nikolaus Herdega, MSc Ärztekammer für OÖ KAD-Stellvertreter Bereichsleiter Spitalsärzterecht & Kassenrecht 1 Einwilligung/Ablehnung
MehrDie Patientenverfügung
Die Patientenverfügung Durch Jahre hindurch stellte sich das Problem der medizinischen Behandlung von Angehörigen und der Auseinandersetzung mit den behandelnden Ärzten als äußerst problematisch dar, weil
MehrPatientenverfügung + Vorsorgevollmacht
Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Patientenverfügung + Vorsorgevollmacht Referent: Michael Weil, Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht 1 Überblick Osthessischer
MehrPatientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung. Ein freiwilliges Vorsorgeinstrument für Sie!
Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Ein freiwilliges Vorsorgeinstrument für Sie! Inhalt Seite Patientenverfügung 3 1. Was leistet eine Patientenverfügung? 2. Wie gelangt die Patientenverfügung
MehrVORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at VORSORGEVOLLMACHT Im Laufe ihres Lebens kommen
MehrZu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten
38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform
MehrLai'dtagsdirekiion B ngelangt am 15. JUNI f t taf. des SPÖ Landtagsklubs (Erstantragstellerin LAbg. Gabi Schiessling) betreffend
ANTRAG Lai'dtagsdirekiion B ngelangt am 15. JUNI 2015 2f t taf Landtagsklub Tirol des SPÖ Landtagsklubs (Erstantragstellerin LAbg. Gabi Schiessling) betreffend Aufklärungs- und Informationskampagne des
MehrPatientenwille und Patientenverfügung. Günter Atzl
Patientenwille und Patientenverfügung 1 Patientenautonomie Rechtliche Grundlagen Recht auf Privatleben (Art 8 EMRK); Verstoß = Eingriff in Grundrechte 16 ABGB Persönlichkeitsrechte 110 Strafgesetzbuch
MehrNeues zum Thema Rechtliche Vorsorge
Neues zum Thema Rechtliche Vorsorge Zum Thema Rechtliche Vorsorge für Krankheit und Alter gibt es seit dem 01.09.2009 einige wesentliche gesetzliche Neuregelungen: I. Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung
MehrPATIENTENVERFÜGUNG. 1. Achtung des Privat- und Familienlebens: 2. Was ist eine Patientenverfügung?
Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at PATIENTENVERFÜGUNG 1. Achtung des Privat-
MehrZu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
+++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für
MehrMD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG MD-Verfassungsdienst und Rechtsmittelangelegenheiten 1082 Wien, Rathaus 4000-82344 Telefax:
Mehr30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das?
30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das? Ein einmal geschriebenes Testament kann aus verschiedenen Gründen nicht mehr dem aktuellen Willen entsprechen. Gründe für die Testamentsänderung können
MehrAMT DER WIENER LANDESREGIERUNG
v 14/SN-242/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 8 AMT DER WENER LANDESREGERUNG g MD-1546-1/93 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin
Aufbaukurs Krebswissen WS 2015.16 Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin 1 Ziele des Patientenverfügungsgesetzes Stärkung der Autonomie
MehrEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird; Allgemeines Begutachtungsverfahren GZ: BMG-92101/0008-II/A/3/2014
13/SN-53/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1031 Wien z.hd. Frau Mag. Marianne Kropf z.hd. Frau Dr. Silvia Türk
MehrBerufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/ Wien. 4. Sozialrechtsänderungsgesetz (SRÄG 2009)
Bundesministerium für Gesundheit Radetzkystraße 2 1030 Wien Einschreiter: BMG 96100/0054-I/B/9/2009 Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen Möllwaldplatz 4/4/39 1040 Wien vertreten
MehrFolgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
MehrPATIENTENVERFÜGUNG II.
PATIENTENVERFÜGUNG I. Zweck: Der Patient hat die Möglichkeit, rechtsverbindliche also auch für jeden Arzt bindende Verfügungen zu treffen, um im zukünftigen Fall des Verlustes seiner Einsichts- und Urteilsfähigkeit
MehrPatientenverfügung. Vorsorge: Meine Patientenverfügung
Patientenverfügung Vorsorge: Meine Patientenverfügung Meine PATIENTENVERFÜGUNG Diese Patientenverfügung wird gemäß Patientenverfügungs-Gesetz (BGBl. Nr. 55/2006) errichtet. Im Vollbesitz meiner geistigen
MehrZu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:
9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:
MehrGesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft
Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum 01.09.2009 in Kraft Die Frage der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen wurde seit Jahren kontrovers diskutiert. Am 18.06.2009 hat nunmehr
MehrPATIENTENVERFÜGUNG. Name: Vorname: Geburtsort: Ausweis: Adresse: Errichtungsdatum:
PATIENTENVERFÜGUNG Name: Vorname: Geburtsort: SVNr.: Geburtsdatum: Ausweis: Adresse: Telefon: Mobil: E-Mail: Errichtungsdatum: Internationale Gesellschaft für Sterbebegleitung und Lebensbeistand e.v. Hospizbewegung
MehrRechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament
Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben
MehrVORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG
VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG MAG. OSKAR PLATTER Öffentlicher Notar MAG. CORNELIA KÖNIG Notarpartnerin MAG. HANS MILWESKI Notarsubstitut MMAG. LUKAS KATHREIN Notariatskandidat PROBLEMSTELLUNG Jeder
MehrSchriftliche Stellungnahme zum Gegenstand der Enquete-Kommission zum Thema Würde am Ende des Lebens
553/SNEK XXV. GP - Stellungnahme zu Enquete-Kommission "Würde am Ende des Lebens" 1 von 5 BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Museumstraße 7 1070 Wien Tel.: +43 1 52152 2713 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at Sachbearbeiter/in:
Mehr, i,.~i~.~!~~~:.u~~ F-~~_. Datum: 9. JUNI 1.995
AMT DER /11 '~N -Mine ~AJl{e //(fjc,- WIENER LANDESREGIERUNG ij MD-1461-1/95 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1984 geändert wird; Stellungnahme An das Präsidium des Nationalrates Wien,
MehrSelbstbestimmungsrecht und Patientenverfügung
Selbstbestimmungsrecht und Patientenverfügung Patientenverfügung Selbstbestimmungsrecht Studie über die rechtlichen, ethischen und faktischen Erfahrungen nach In-Kraft-Treten des PatVG 2009 Verbreitung
MehrVorname, Name:... Anschrift:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Vorname, Name:... Anschrift:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Vorname, Name:...
Das große Vorsorge-Handbuch44Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht Für den Fall, dass ich, Vorname, Name:... Anschrift:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... dauerhaft oder vorübergehend durch eine körperliche,
MehrVORSORGEVOLLMACHT. I.) Einleitung:
VORSORGEVOLLMACHT I.) Einleitung: Der Wunsch jedes Menschen ist es, auch noch im hohen Alter oder in einer durch Gesundheitsprobleme schwer beeinträchtigten Situation ein möglichst selbst bestimmtes Leben
MehrGZ /52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n
16/SN-396/ME XX. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 GZ. 17963/52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n Betref
MehrMagistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
36/SN-74/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
Mehr2 Ob 134/17w. gefasst:
2 Ob 134/17w Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als
MehrVorsorgevollmacht. Name (ggf. Geburtsname): Vorname: Geburtsdatum: Strasse: Wohnort: Telefon:
Vorsorgevollmacht Meine Personalien Wohnort: Sobald infolge einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung oder einer Behinderung meine Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt
MehrEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme
7/SN-81/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ BKA-601.597/0004-V/5/2014 ABTEILUNGSMAIL SLV@BKA.GV.AT
MehrKontakt & Impressum Ärztekammer für Wien Weihburggasse 10-12, 1010 Wien Tel.: (01)
SIE, Ärztinnen und Ärzte sowie Rechtsexperten PATIENTENVERFÜGUNG Es gibt im Leben weitreichende Entscheidungen, die zu treffen nicht einfach sind. Es ist wichtig, sich hier auf Menschen verlassen zu können,
MehrMusterschreiben I N H A L T S VE R Z E I C H N I S. Muster-Schreiben für eine: Christliche Patientenverfügung Anzahl: 1 Musterschreiben Extra: -
Musterschreiben I N H A L T S VE R Z E I C H N I S Muster-Schreiben für eine: Christliche Patientenverfügung Anzahl: 1 Musterschreiben Extra: - A U S F Ü L L H I L F E Das Musterschreiben enthält Elemente,
Mehr3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6
3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 2 von 6 3/SN-386/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt Stellungnahme zur Änderung des Arbeitszeit-
MehrDas Bundesministerium für Justiz beehrt sich, seine Stellungnahme zu dem aus dem Gegenstand ersichtlichen Gesetzesentwurf zu übermitteln.
28/SN-61/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ BMJ-B20.527/0002-I 2/2007 Museumstraße 7 1070 Wien An das Präsidium des
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT der PATIENTENANWÄLTE
16/SN-153/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 ARBEITSGEMEINSCHAFT der PATIENTENANWÄLTE An das Bundesministerium für Gesundheit An das Präsidium des Nationalrates Kennzeichen:
MehrMag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg. Die Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht
Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg Die Patientenverfügung Die Vorsorgevollmacht Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 8605 Kapfenberg 8623 Aflenz Kurort DVR-Nr.: 2108166 Wiener
MehrWas Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in
1BUJFOUFOWFSGÛHVOH 7PSTPSHFWPMMNBDIU #FUSFVVOHTWFSGÛHVOH Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen,
MehrDarstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung:
Stand: Juli 2007 Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Entwurf MdB Stünker Entwurf MdB Zöller
MehrDas neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte
Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen
MehrVorsorgevollmacht. Klinikum Herford / Schwarzenmoorstraße 70 / Herford / Tel.: /94-0 Rev.-Nr.
Vorsorgevollmacht Erarbeitet vom Klinischen Komitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht den
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte
MehrGESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag)
Ich GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag) erteile hiermit 1. 2.... je einzeln die widerrufliche Vollmacht, mich bei sämtlichen Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Die behandelnden Ärzte sind
MehrRechtssichere Patientenverfügung. .oder ist weniger mehr?
Rechtssichere Patientenverfügung.oder ist weniger mehr? Vorträge Herbst 2016/Frühjahr2017 Referentin: RAin Dr. med. Katja Kumpmann Referentenvors tellung: Dr. med. Katja Kumpmann Rechtsanwältin & Ärztin
MehrMagistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
24/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
Mehro direkte Erledigung o Stellungnahme o Rücksprache Z!... 4.:: -GEI19.. t1.q Rücksendung 2 r""'o q{)5 o Zur freundlichen Information 'f \ '-'...
Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz Ä-1 010 Wien, Rotenturmstraße 2 BK 55/1/95 Beiliegend 25 Ausfertig- Mit der Bitte um: ungen der Stellungnahme zum Kenntnisnahme Wien, 30 01 1995 01/ j5n
MehrIn Österreich gibt es zwei Arten von Patientenverfügungen, eine sogenannte beachtliche Patientenverfügung und eine verbindliche Patientenverfügung.
PATIENTENVERFÜGUNG Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, weil immer wieder der Wunsch an mich herangetragen wurde, mit meiner Hilfe eine Patientenverfügung zu errichten, habe ich mich mit dem Thema
MehrMD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011
19/SN-284/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten
MehrPatientenverfügung. Name / Vorname. geboren am. Bürger(in) / Staatsangehörige(r) von. wohnhaft in
Patientenverfügung Von Name / Vorname geboren am Bürger(in) / Staatsangehörige(r) von wohnhaft in Ist meine Urteils- und Entscheidungsfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls beeinträchtigt, so dass ich
MehrStellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k
. \ ( I. C BUNDE M,N,stElIUM FüR FINANZEN P;.rSIDIUM / Zl. 05 0301 /33-Pr. 1 /84 2/SN-94/ME XVI. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 A-1015 Wien 53 33 Telefon
MehrSTELLUNGNAHME. zum. Entwurf eines Bundesgesetzes über Patienten- /Patientinnenverfügungen (Patienten-/Patientinnenverfügungen-Gesetz - PvG)
29/SN-223/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 12 Dr. Reinhard Kohlhofer Rechtsanwalt 1130 Wien Fasangartengasse 35 Dr. Gerson Kern Eingetragener Mediator 4072 Alkoven,
MehrÖSTERREICHISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT ZÖLIAKIE A-1230 Wien, Anton-Baumgartner-Straße 44/C 5/2302
7/SN-333/ME XXII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen z.h. Herrn Dr. Sommer Raiffeisen-Bank: NÖ-SÜD-Alpin Kto. 717.751
MehrRechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen
Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen
Mehr13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ GZ 20.448/6-1.2/1996 13/SN-30/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 13 (S/J-3 0fl1rJ Museurnstraße 7 A-1070Wien Briefanschrift A-1 016
MehrAllgemeine und spezielle Formulierungen das strukturierte ärztliche Gespräch als Annäherung
Allgemeine und spezielle Formulierungen das strukturierte ärztliche Gespräch als Annäherung Helmut F. Novak Neurologische Intensivstation der Universitätsklinik für Neurologie Christian Doppler Klinik,
MehrLeitfaden für ein Testament
Seite 1 von 5 1. Ein paar Gedanken als Einleitung Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod und was danach folgt. Wenn wir unseren Willen in einem rechtzeitig treffen, haben wir die Möglichkeit
Mehr>\i"mt Gt;$.ETZENTVVU!::')';: i... d.u,... Gi=/19 ~... t m-...:: :.~um: 1 9. JAN '"jj22. Jan. 1993~ .=..' -.-' I... un...
29/SN-294/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 AIDS-Hilfe Wien
MehrPatientenverfügungen aus rechtlicher und ethischer Sicht
Patientenverfügungen aus rechtlicher und ethischer Sicht Bundesgesetz...... über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz PatVG) in Kraft seit 1. Juni 2006 Patienten-/Patientinnenverfügung Willenserklärung
MehrVorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. 1 Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung D7/d68485 1 Vorsorgevollmacht Ich, (voller Name und Anschrift),.. bevollmächtigte (voller Name und Anschrift). und ermächtigte sie/ihn alle Erklärungen und Handlungen,
MehrKörperschaft öffentlichen Rechts. Milf!./ied der Wor/d Medieal A~'soeialion. 11. _1 12. Okt Iu. Datum:
! / Ö S T E R i R Eie HIS ehe Körperschaft öffentlichen Rechts Milf!./ied der Wor/d Medieal A~'soeialion ;( 6(t;N- ~-Gz11116 26/SN-321/ME XVII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 6 ÄRZTEKAMMER
MehrVorsorgevollmacht. Ich, (Vollmachtgeber/in) bevollmächtige hiermit widerruflich. evtl. weitere Person 2. - beide jeweils einzelvertretungsberechtigt -
Vorsorgevollmacht Ich, (Vollmachtgeber/in) Name, Vorname Geburtsdatum, Geburtsort Adresse, Telefon, Telefax bevollmächtige hiermit widerruflich (bevollmächtigte Person/en) 1. Name, Vorname, Geburtsdatum
MehrStand: April /6 PATIENTENVERFÜGUNG. Wohnanschrift:...
Stand: April 2010 1/6 PATIENTENVERFÜGUNG (Erklärung über eigene Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege für den Fall der eigenen Willensunfähigkeit) Sie können dieses Formular direkt verwenden,
MehrEntwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG)
wtnlsi-j -54 I Me; 489/SN-54/ME XIX. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5!JJ;VtC I A~Jb ÖSTERREICHISCHE NOTARIATSKAMMER An das Präsidium des Nationalrates Parlament 1010 Wien Wien,
MehrChristian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt. WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach Zürich
Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach 1319 8032 Zürich 1 Was ist ein Vorsorgeauftrag? Warum macht ein Vorsorgeauftrag Sinn? Wie wird ein Vorsorgeauftrag
MehrB e g r ü n d u n g :
7 Ob 299/03a Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.
MehrGeneralvollmacht - Vorsorgevollmacht
Hiermit erteile ich: Thomas Artzt - Danziger Str.1-58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040 thomas.artzt@t-online.de www.betreuungen.tk (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus
MehrIGSL Hospizbewegung e.v.
Inhalt Die IGSL Hospizbewegung e.v. Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Konsensuspapier vs. IGSL Dokumentation der ärztlichen Aufklärung zur Patientenverfügung
MehrPatientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Inhalt Weshalb eine Patientenverfügung? 4 Die Patientenverfügung SRK ein umfassendes Angebot 6 Die Patientenverfügung SRK die wesentlichen Punkte 8 Die Patientenverfügung
MehrGZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK:
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin E-Mail Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 22. Oktober 2014 Referentenentwurf
MehrBegriff der Personensorge
Workshop D Personensorge Intensivierung der Personensorge im SWRÄG Kontaktfrequenz Zustimmung zur Heilbehandlung Bestimmung des Wohnortes 1 Personensorge ( 282-284a ABGB) Allgemein Begriff der Personensorge
MehrEntscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
Mehr10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors
10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht und die Verbindung zur Patientenverfügung Jürgen Kors gesetzliche Regelung ( 1896 BGB): Kann ein Volljähriger auf Grund einer... Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten
MehrLeitfaden zur Errichtung einer Vollmacht
Leitfaden zur Errichtung einer Vollmacht Vorsorgevollmacht Wer klug ist sorgt vor! Eigenverantwortlich die Zukunft gestalten! Herausgegeben von der Betreuungsstelle der Stadt Viersen Der Inhalt ist nach
MehrDer selbstbestimmte Patient Maßstab für die Errichtung einer Patientenverfügung
Der selbstbestimmte Patient Maßstab für die Errichtung einer Patientenverfügung MEIN WILLE GESCHEHE Die Patientenverfügung als wesentlicher Akt der Selbstbestimmung Salzburg, 8. Juni 2017 Rechtliche Grundlagen
MehrInhaltsverzeichnis. Kapitel 1: Grundlagen S. 1 S. XX. Abkürzungsverzeichnis S. XXIV. Literaturverzeichnis. A. Einleitung S. 1
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis S. XX Literaturverzeichnis S. XXIV Kapitel 1: Grundlagen S. 1 A. Einleitung S. 1 B. Grundlagen des Selbstbestimmungsrechts S. 6 I. Deutsches Recht S. 6 1. Art.
MehrUNIVERSITÄT. Stellungnahme des Dekans der Medizinischen Fakultät der Universität Wien zum Entwurf "Universitätsgesetz 2002"
46/SN-307/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 UNIVERSITÄT WIEN Dekanat der Medizinischen Fakultät Dekan: O. Univ. Prof. Dr. Wolfgang Schütz Frau Bundesminister Elisabeth
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer gem. 91 Abs. 5 SGB V zum Beschlussentwurf über die Änderung der Psychotherapie-Richtlinie: Präzisierung der Indikation Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
MehrPatientenverfügung. Was ist eine Patientenverfügung?
Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung? In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen
MehrDirektion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.
Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.
MehrWas ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?
Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Persönliche Verfügungen
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Persönliche Verfügungen Lehre uns bedenken, dass wir sterben müssen Psalm 90, 12 Bedenken, dass wir sterben müssen bedenken, wie wir sterben wollen. Vielen Menschen
MehrKölner Vorsorgetag Harald reske
Kölner Vorsorgetag 2014 Betreuung 1896 Abs. 1 BGB.. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.. 280, 281, 282 FamFG 280: Vor der Bestellung eines
MehrVorsorgevollmacht (Bitte ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen)
Vorsorgevollmacht (Bitte ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen) Ich, (Vollmachtgeber/in) Name, Vorname:... geborene..., geb. am...in..., wohnhaft in... Straße:...; Telefon... E-Mail:... erteile hiermit
MehrGesundheitssorge im Rahmen der Betreuung
Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)
MehrRECHTSANWALTS KAM M E RTAG
6/SN-36/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 5 l/. /'-- ÖSTERREICH I SCH ER RECHTSANWALTS KAM M E RTAG An das Bundesministerium für Justiz Postfach 63 1016 Wien zl. 13/1 00/78
MehrAufklärung des Patienten und Einholen der Einwilligung
Aufklärung des Patienten und Einholen der Einwilligung Version: 2.0.1 Gültig ab: 01. Januar 2015 Erstellt durch: Review durch: Freigabe durch: Ansprechperson: Julia Maurer Astrid Mattes, Klaus Ehrlich
MehrAufgrund der eingelangten Stellungnahmen hätte zu ergehen:
26/SN-336/ME XX. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 1. Einlageblatt zu Zahl 14.115/6-Pr/7/99 Kanzleiauftrag: 1) 25 Ausfertigungen der Erl. I. sind der Erl. II. anzuschl; Erl.
MehrDas Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Themenüberblick
MehrDie Betreuungsverfügung
Die Was ist das? In der benennt der volljährige Verfasser eine Person des eigenen Vertrauens für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen gesetzlichen
MehrZur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung
Zur ärztlichen Aufklärung vor Errichtung einer Patientenverfügung Patientenverfügungs-Gesetz & Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 Dr. Artur Wechselberger Gesetzliche Grundlagen für den aufklärenden
Mehr