Der vulnerable Urteilsunfähige
|
|
- Meta Gehrig
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin
2 Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung
3 Brainstorm: Vom Primat der Heilung Patientenwohl oberstes Gesetz Salus aegroti suprema lex Patientenwunsch oberstes Gesetz Voluntas aegroti suprema lex zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten
4
5 Wichtige Terminologie Handlungsfähigkeit Urteilsfähigkeit (Art. 12 ZGB) Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Voraussetzung (Art. 13 ZGB) Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig [alt: mündig] und urteilsfähig ist. Volljährigkeit [alt: Mündigkeit] (Art. 14 ZGB) Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.. (Art. 16 ZGB) Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. (Die Person muss in der Lage sein, Bedeutung und Folge einer Handlung oder Anordnung zu erkennen) A. ROGGO 2016
6 Inhalt des Behandlungsvertrags (Auftragsrecht) Relevante juristische und medizinische Terminologie: Hauptleistungspflichten Anamnese / Untersuchung / Diagnose bzw. Differentialdiagnose Therapie zielgerichtete Behandlung, KEINE Erfolgsgarantie! Nebenleistungspflichten Rechenschaft über Geschäftsgang Art. 400 OR Herausgabe von Akten Art. 8 DSG Sorgfalt Nebenpflichten Verletzung = Behandlungsfehler Diskretion und Geheimhaltung Art. 321 StGB / Berufsgeheimnis Aufklärung
7 Arztbehandlung Körperverletzung? 1. Arztbehandlung primär Körper- / Personenverletzung 2. Verletzung bedarf der Rechtfertigung des Arztes 3. Rechtfertigung Einwilligung des Urteilsfähigen 4. Urteilsfähiger ist durch Arzt aufzuklären 5. Information / Aufklärung hat umfassend zu sein DOKUMENTIEREN DOKUMENTATION der ärztlichen Aufklärung ist unerlässlich! vgl. Verteilung der Beweislast zur Aufklärung des Patienten (siehe Exkulpation bzw. der Entlastungsbeweis in Art. 97 Abs. 1 OR i.v.m. Auftragsrecht Art. 394 ff. OR)
8
9
10 Arztbehandlung Körperverletzung? 1. Arztbehandlung primär Körper- / Personenverletzung 2. Verletzung bedarf der Rechtfertigung des Arztes 3. Rechtfertigung Einwilligung des Urteilsfähigen 4. Urteilsfähiger ist durch Arzt aufzuklären 5. Information / Aufklärung hat umfassend zu sein DOKUMENTIEREN DOKUMENTATION der ärztlichen Aufklärung ist unerlässlich! vgl. Verteilung der Beweislast zur Aufklärung des Patienten (siehe Exkulpation bzw. der Entlastungsbeweis in Art. 97 Abs. 1 OR i.v.m. Auftragsrecht Art. 394 ff. OR)
11 Urteilsfähigkeit Frage der Perspektive? Mein gesunder Menschenverstand Wer sagt dir denn, dass du verrückt bist?
12 Urteilsfähigkeit? Urteilsunfähigkeit Merke Urteilsfähigkeit ist nach gängiger Lebenserfahrung die Regel Nichtvorhandensein muss Behauptender beweisen
13 Urteilsfähigkeit Wissen um? Urteilsfähigkeit (Einsichtsfähigkeit) KOGNITIVE ELEMENTE 1. Erkenntnisfähigkeit 2. Wertungsfähigkeit
14 Urteilsfähigkeit Wissen um und Wille für? Urteilsfähigkeit (Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit) KOGNITIVE ELEMENTE 1. Erkenntnisfähigkeit 2. Wertungsfähigkeit VOLUNTATIVE ELEMENTE 3. Willensbildung 4. Willenskraft zeigen
15 Ausprägungen einer Urteilsunfähigkeit habituell / dauernd (Kindesalter / Geisteskrankheit / -schwäche) umfassend teilweise kasuell / temporär (Koma / Rausch)
16 Erwachsenenschutz: Art ZGB Eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Vorsorgeauftrag (VA) Patientenverfügung (PV) Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Vertretung durch Ehegatten, eingetragenen Partner Vertretung bei medizinischen Massnahmen Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen Behördliche Massnahmen Beistandschaften Begleitbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Umfassende Beistandschaft Fürsorgerische Unterbringung in geeigneter Einrichtung (FU) Psychische Störung oder geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung Freiheitsbeschränkung ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit
17 Erwachsenenschutz: Selbstbestimmung Erwachsenschutz-Gesetz regelt antizipierend die eigene Vorsorge für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit: Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB / Handlungsfähiger) Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr (Entbindung vom Arztgeheimnis?) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB / Urteilsfähiger) Zustimmung / Ablehnung zu medizinischen Massnahmen bei künftiger Krankheits- / Unfallsituation Bezeichnung einer Stellvertretung mit Weisung Merke: Selbstbestimmungsrecht soll auch nach eingetretener Urteilsunfähigkeit gewahrt bleiben.
18 Vertretung?
19 Vulnerabler Patient Vertretungsfolge Nach Gesetz berechtigte Person(en) (Art. 378 ZGB Abs. 1): 1. Gemäss Patientenverfügung/ / Vorsorgeauftrag 2. Beistand (behördliche Anordnung) 3. Ehegatte / eingetragener Partner 4. Person in gemeinsam geführtem Haushalt 5. Nachkommen, sofern regelmässiger persönlicher Beistand 6. Eltern, sofern regelmässiger persönlicher Beistand 7. Geschwister, sofern regelmässiger persönlicher Beistand Merke: Patientenverfügung fehlt mutmasslicher Willen des Urteilsunfähigen (Art. 378 ZGB Abs. 3) Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA; Art. 419 ff. OR).
20 Ihre Fragen
1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit
Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich
MehrWer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?
Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.
Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich
MehrAnhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten
1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013
Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Was bleibt gleich? 2. Zielsetzung
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen
Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrVerbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?
Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau
Das neue Erwachsenenschutzrecht Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau 1 Inhalt 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Wozu dient eine Patientenverfügung und
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrInformationsveranstaltung
Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»: 5
MehrStadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz
Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-)
MehrBeurteilung der Urteilsfähigkeit als zentrales Element im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutz
konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom./. September 0 in Freiburg als zentrales Element im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Schutz Dr. med. Marc Graf, Chefarzt Forensisch-Psychiatrische Klinik,
MehrErwachsenenschutzrecht
26 KAPITEL 3 Erwachsenenschutzrecht Nach langer Vorarbeit wurde das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB 21 ) am 19. Dezember 2008 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet und vom Bundesrat
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit
Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Referat für RAI-NH-Fachtagung 2012 vom 30. August 2012 in Zürich Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel Gesetzesrevision (kurz) Änderungen
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner
MehrHerausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime
Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime Grundlagen für die Zusammenarbeit mit BewohnerInnen/Angehörigen/BeiständInnen und Erwachsenenschutzbehörden 12. Januar 2012
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin
und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist
MehrBehördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung
Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Daniel Rosch 22. August 2012 Fachtagung Einführung ins neue Kindes- und Übersicht behördliche Massnahmen Zwei Hauptmassnahmen:
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 01. Januar 2013 in Kraft Referat, gehalten am 08. August 2012 von Roland Bolliger, Notar, Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Ziele der Revision
MehrEthische Fragen bei der Anwendung von Schrittmachern und Defibrillatoren
Ethische Fragen bei der Anwendung von Schrittmachern und Defibrillatoren 12. Nov. 2015 Dr. Ruth Baumann-Hölzle 1 Übersicht Patientensituation Ethische Frage, ethisches Problem und ethisches Dilemma Spannungsfeld
MehrPatientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen
Patientenverfügung und Umgang mit schwierigen medizinischen Entscheidungen Christof Gügler, Gesundheitsdirektion des Kantons Zug Informationsveranstaltungen 2015 / 2016 für private Mandatstragende Gesundheitsdirektion
MehrDas Erwachsenenschutzrecht. Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen
Das Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen Oktober 2012 Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht,
MehrFolgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung
10.09.2012 Folgen des neuen Rechts für die Patientenverfügung Dr. iur. Margot Michel Seite 1 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende
MehrBlick über die Grenzen: Patientenrechte in der Schweiz
Blick über die Grenzen: Patientenrechte in der Schweiz Prof. Dr. Stella Reiter-Theil, Dipl.-Psych. Leitung Abt. Klinische Ethik, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK) / Universitätsspital Basel
MehrSandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen
Sandra Lauwerijssen-Hofmann Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen CAS Vormundschaftliche Mandate Hochschule Luzern, Diana Wider Bundesamt für Justiz-Themenseite "Revision des Vormundschaftsrechts"
MehrDie Vollmacht für medizinische Entscheidungen im Gesetz
Die Vollmacht für medizinische Entscheidungen im Gesetz Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar, Ligerz Veranstaltung der CARITAS, Olten 12. Juni 2008 Vollmacht für medizinische Entscheidungen Inhaltsübersicht
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Übersicht über die wesentlichen Neuerungen und Konsequenzen für die Praxis im Pflegekinderbereich Fachaustausch vom 24. November 2011 Vorbemerkungen Gesetzesrevision betrifft
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht ab Wichtigste Neuerungen (2) 1. Wichtigste Neuerungen (1) 8/17/2011
Kanton St.Gallen Inhalt Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1.1.2013 St.Gallen 17. August 2011 lic.iur. Manuela Luminati/RA Rechtsdienst Vormundschaftsdienst Departementes des Innern 1. Wichtigste Neuerungen
MehrPatientenverfügung: Rechtliche Regelung, ethische Richtlinien, praktische Hilfen
Patientenverfügung: Rechtliche Regelung, ethische Richtlinien, praktische Hilfen Peter Lack, lic.theol., Supervisor CPT/KSA! Vorsitzender Subkommission Patientenverfügung SAMW! Wissenschaftlicher Mitarbeiter
MehrErwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid
Erwachsenenschutz Kommentar zu Art. 360 456 ZGB Dr. iur. Hermann Schmid Rechtsanwalt Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Schrifttum V VII XV XIX Allgemeine Einleitung 1 I. Ausgangslage 1 1.
MehrVorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
www.notare-schwyz.ch Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung EINLEITUNG / BEHÖRDENORGANISATON IM KANTON SCHWYZ Auf den 31. Dezember
MehrErwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht
Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht serata. leben im alter Referat vom 22. Oktober 2013 Dr. oec. Walter Sticher / Dr. iur. Alexandra Zeiter beide Rechtsanwälte und Fachanwälte SAV Erbrecht Sticher
MehrNEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT
BEISTANDSCHAFT IM ERWACHSENENALTER Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg 7. Oktober 05 Marco Zingaro t NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT Reformziele und Leitgedanken Kurzer Blick zurück
MehrVorsorgeauftrag + Testament
Vorsorgeauftrag + Testament im Rahmen der 53. Alterskonferenz der Stadt Opfikon «Vorsorgen, um Sorgen zu entsorgen» 8. November 2016 Evelyn Kubatz Bachmann Behördenmitglied der KESB Kreis Bülach Süd Kindes-
MehrÜbersicht. 1. Patientenverfügung. Berner Fachhochschule. Impulsveranstaltung. 30. Juni 2011
Berner Fachhochschule Impulsveranstaltung 30. Juni 2011 Andrea Lanz Müller Ombudsfrau und Fürsprecherin 1 Übersicht 1. Die Patientenverfügung 2. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit 3. a.
MehrRechtliche Planung von Lebensübergängen. Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung. Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur.
Rechtliche Planung von Lebensübergängen Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur. Sandra Hotz Freiburg, 13. Juni 2013 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT / Universität
MehrBeratungsstelle
Nummer Inhalt Seite Einführung ins Personenrecht 3 Grundsätze und Bestimmungen des neuen Erwachsenenschutzrechts (Art. 388-392 + Art. 399 ZGB) 4 Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) 5 Die Vertretungsbeistandschaft
MehrVorbemerkungen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1. VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das?
VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das? Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg Marco Zingaro t Vorbemerkungen Bedeutung der eigenen Vorsorge BFH Soziale
MehrUniversitäts-Zentren für Medizinrecht
Guter Rat ist teuer Schlechter Rat unbezahlbar! If you are sick First call your Lawyer Antoine Roggo PD Dr. med. Dr. iur. / FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Tagung Patientensicherheit / BEA Kongresszentrum
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen
MehrBFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1
VOLKSHOCHSCHULE UND SOZIALKOMMISSION SCHWARZENBURG Wenn wir Erwachsene des Schutzes bedürfen DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 973 Neues Adoptionsrecht 978 Neues Kindesrecht
MehrVorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Einführung in das Thema. 2 Themen Vorsorgeauftrag (VA) Patientenverfügung (PV) Anschliessend Diskussion
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Einführung in das Thema 2 Themen Vorsorgeauftrag (VA) Patientenverfügung (PV) Anschliessend Diskussion Fragestellungen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Was
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung?
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung? Vortrag GV Spitexverein Surbtal Studenland Donnerstag, 30. April 2015 in Endingen Christoph Häfeli, Prof. FH Jurist
MehrVorsorgeauftrag Veranstaltung Palliativ Zug Burgbachsaal, Jörg Halter, Vize-Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Vorsorgeauftrag Veranstaltung Palliativ Zug Burgbachsaal, 26.11.2015 Jörg Halter, Vize-Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kurzer Überblick der Änderungen seit 1.1.13 Seite 2 Neue Fachbehörde
MehrDAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Überblick und ausgewählte Aspekte für Medizin und Pflege Aerztegesellschaft des Kantons Bern 28.
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Überblick und ausgewählte Aspekte für Medizin und Pflege Aerztegesellschaft des Kantons Bern 28. März 2013 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht - Die neuen Bestimmungen im Erbrecht
Neues Erwachsenenschutzrecht - Die neuen Bestimmungen im Erbrecht 6. Schweizerischer Erbrechtstag 25. August 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Das neue
MehrRevidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsfluss zwischen den KESB s und Einwohnerkontrollen im Kanton Solothurn Barbara Hamm-Schulte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn
MehrEntscheidungsfindungsprozess
Entscheidungsfindungsprozess Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Stellvertreterurteil in medizinischen Angelegenheiten Autonomieanspruch bei eingeschränkten Autonomiefähigkeiten 1 Patientenverfügung Abwehr
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen
Das neue Erwachsenenschutzrecht Erster Überblick über die Anwendung des neuen Gesetzes und seine Auswirkungen Weiterbildungsveranstaltung SOKOBI 29. Oktober 2013 Kurt Affolter, lic. iur., Fürsprecher und
MehrFürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung
Fürsorgerische Unterbringung und ambulante Nachbetreuung Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Nebenamtliche Dozentin Hochschule Luzern Soziale Arbeit
MehrKinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012
Kinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012 Vorsorgeauftrag Gestützt auf das neue Erwachsenenschutzrecht wird behördliches Handeln bei Urteilsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann zum Tragen kommen, wenn
MehrErwachsenenschutzrecht
Frequent Asked Questions (FAQs) zum Thema Erwachsenenschutzrecht Wann tritt das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft? Was ändert sich im Allgemeinen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht? Das neue Erwachsenenschutzrecht
MehrDie Tücken im Betreuungsalltag einer Spitex. MLaw Jasmin Sem, Projektleitung und Rechtsdienst bei Vitassist GmbH
Die Tücken im Betreuungsalltag einer Spitex MLaw Jasmin Sem, Projektleitung und Rechtsdienst bei Vitassist GmbH Überblick 1. Was ist Spitex? 2. Spitex und das Thema Urteilsunfähigkeit 3. Die Tücken im
MehrMassnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen
Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung
MehrRecht haben Recht kriegen?! Neue gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen und ihre Auswirkungen auf psychisch kranke Menschen
Recht haben Recht kriegen?! Neue gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen und ihre Auswirkungen auf psychisch kranke Menschen Ute Lewitzka Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Mehrwägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen
wägelwiesen Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden wohnen leben pflegen Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht, Informationen zum Vorsorgeauftrag und
MehrEntscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
MehrRechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte
MehrSynopsis betreffend bisheriges Vormundschafts- und neues Erwachsenenschutzrecht gemäss Referendumsvorlage (BBl bzw.
Synopsis betreffend bisheriges Vormundschafts- und neues Erwachsenenschutzrecht gemäss Referendumsvorlage (BBl 2009 141 bzw. AS 2011 725) Geltendes Recht Änderungen ab 1.1.2013 Art. 13/14, 39 II Ziff.
MehrWILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN
Symposium Freiburg BEHINDERUNG UND ALTER: Die letzte Lebensphase WILLE ZUM LEBEN WILLE ZUM STERBEN Dr. med. Marion Schafroth Vorstandsmitglied EXIT, Ressort Freitodbegleitung 1 http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/schwarzenegger/publikationen/jusletter070319.pdf
MehrDie Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen im Heim
Die Rechte von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Angehörigen im Heim Christoph Berger, Leiter Betreuung und Pflege Rechte von Bewohnern und Angehörigen, Massnahmen in Pflegeheimen konkretisiert 1. Bewohnereintritt
MehrDas Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime
Das Erwachsenenschutzrecht erhöht die Anforderungen an die Heime Wie wirkt sich das neue Erwachsenenschutzrecht auf die Alters- und Pflegeheime in der Schweiz aus? Untenstehend nimmt der Rechtsbeistand
MehrWahrung der Interessen durch Dritte im Alter
Gesundheits- und Sozialdepartement Wahrung der Interessen durch Dritte im Alter Obligationenrecht Art. 33 ff. Vormundschaftsrecht: Art. 360-456 ZGB Informationsveranstaltung des kantonalen Spital und Pflegeheims
MehrWille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung
Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien
MehrDie Patientenverfügung: Medizinethischer Rahmen und praktische Überlegungen
Die Patientenverfügung: Medizinethischer Rahmen und praktische Überlegungen Peter Lack, lic.theol., Basel Vorsitzender ethische Subkommission Patientenverfügung SAMW 1 Inhalte Referat 1. Zur Entstehung
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013
Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1. Januar 2013 Schweizer Alzheimervereinigung Luzern 21. September 2012 Pia Zeder, Präsidentin KESB ab 2013 Inhalt der Präsentation I. Ablauf und Ziele der Revision II.
MehrDamit mein Wille zählt. Patientenverfügung
Damit mein Wille zählt Patientenverfügung Schweizerische Herzstiftung, 2014 Das Programm Rechtliche Aspekte der Patientenverfügung Praktische Aspekte der Patientenverfügung Fragen 2 Die Patientenverfügung
MehrLeitfaden zum neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht für Ärztinnen und Ärzte
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Kantonsärztlicher Dienst 267-2012 / Di Leitfaden zum neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht für Ärztinnen und Ärzte November 2012 2/9 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung
MehrVollmacht für medizinische Entscheidungen
Gesetzliche Vertretung und Vollmachten für medizinische Entscheide Kurt Affolter lic. iur., Fürsprecher und Notar Institut für angewandtes Sozialrecht (IAS), Ligerz Veranstaltung der VOSAV 5. November
MehrDas neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
St. Josef-Stiftung & insieme Freiamt Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Walter Küng, Fachrichter Pädagogik/Psychologie Bezirksgericht Aarau Inhalt Referat 1.ein paar Begriffe im sms-stil 2.ein
MehrKindes- und Erwachsenenschutz
Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost KESR - Einführung und Grundbegriffe BlaBla Literaturangaben Was ist (Kindes- und) Erwachsenenschutz? Verortung / Rechtsnatur
Mehr«Eigene Vorsorge» (Vorsorgeauftrag, Vollmacht)
«Eigene Vorsorge» (Vorsorgeauftrag, Vollmacht) lic. iur. Christine Cabane, Co-Präsidentin der KESB Kreis Liestal (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) 1 Einleitung / Allg. Ausführungen Inputreferat zum
MehrEinführung in die Medizinethik (4) Schweigepflicht (Fortsetzung) Paternalismus: von benevolenten Lügen und Zwangsbehandlungen
Einführung in die Medizinethik (4) Schweigepflicht (Fortsetzung) ----- Paternalismus: von benevolenten Lügen und Zwangsbehandlungen Professor Dr. Bettina Schöne-Seifert Schweigepflicht heute: o verändertes
MehrPatientenverfügung. Seminar Quadrimed. Montana Prof. Gregor Schubiger Co-Leitung Ethik-Forum Luzerner Kantonsspital Dialog Ethik Zürich
Patientenverfügung Seminar Quadrimed Montana 28.01.2016 Prof. Gregor Schubiger Co-Leitung Ethik-Forum Luzerner Kantonsspital Dialog Ethik Zürich INTERDISZIPLINÄRES INSTITUT FÜR ETHIK IM GESUNDHEITSWESEN
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wintersemester 2014/15 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht PD Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung
MehrMerkblatt Beistandschaften (Art ZGB)
Merkblatt Beistandschaften (Art. 393 398 ZGB) 1. Allgemeine Grundsätze Zweck der behördlichen Massnahmen (Art. 388 ZGB) Behördliche Massnahmen sichern das Wohl und den Schutz der Hilfsbedürftigen, vermitteln
MehrFürsorgerische Unterbringung
Fürsorgerische Unterbringung Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrAlltagstauglichkeit von Patientenverfügungen
Alltagstauglichkeit von Patientenverfügungen Angebote Spezifitäten Rechtliches SAMW-Richtlinien Praxiserfahrungen Schlussfragen und Diskussion Literaturhinweise 1. Angebote Krebsliga Dialog Ethik Caritas
MehrRA Dr. iur. Alexandra Zeiter Fachanwältin SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich.
Überblick über die neuen Rechtsinstitute im neuen Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, Nacherbeneinsetzung auf den Überrest Referat vor dem Zürcher Juristenverein vom 8. November
Mehrvon Christoph Lüthy, lic.iur., RA, Fachverantwortung Recht bei der Schweiz. Stiftung Pro Mente Sana.
1 Ist in der Psychiatrie eine Vertretungsperson zulässig? von Christoph Lüthy, lic.iur., RA, Fachverantwortung Recht bei der Schweiz. Stiftung Pro Mente Sana. Zusammenfassung: Der Verfasser ist der Ansicht,
MehrBeratungsstelle
Nummer Ihrem Kind steht der baldige Austritt aus der Schule bevor. Mit Übertritt ins Erwachsenenalter, bei Erreichen des 18. Altersjahres, ändern sich die Ansprüche bei der IV. Mit der Erreichung der Volljährigkeit
MehrAufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten
Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen
MehrPatientenverfügung und Trauma. Klaus Hellwagner
Patientenverfügung und Trauma Klaus Hellwagner Grundlagen und Ziele Schutz der Privatautonomie Schutz des Selbstbestimmungsrechtes Respekt unterschiedlicher Lebensentwürfe Stärkung der Patientenrechte
MehrRechtswissenschaftliches Institut III. Handlungsfähigkeit
III. Handlungsfähigkeit Seite 20 Begriff Handlungsfähigkeit = Fähigkeit, durch eigenes Verhalten Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen Herbeiführung privatrechtlicher Rechtswirkungen o Vornahme
MehrBeispiele Neues Erwachsenenschutzrecht / freiheitsbeschränkende Massnahmen
Informationsveranstaltung28.01.2013 Beispiele Neues Erwachsenenschutzrecht / freiheitsbeschränkende Massnahmen A) Allgemeine Fragen zum neuen Erwachsenenschutzrecht Was geschieht mit den Massnahmen der
MehrDAS ERWACHSENEN- SCHUTZRECHT
JANUAR 2015 DAS ERWACHSENEN- SCHUTZRECHT Informationen für Fachpersonen 2015 Stiftung pro mente sana Seite 1 Die Schweizerische Stiftung Pro Mente Sana setzt sich für die Interessen und Rechte psychisch
MehrVorsorgeauftrag. und. Patientenverfügung. Referent: Peter Voser. Referentin: Dr. med. Eva Voser
Referent: Peter Voser und Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Referentin: Dr. med. Eva Voser 16.11.2015 1 Ausgangslage Urteilsunfähigkeit Stellvertretung Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme - fremdbestimmt:
MehrDie Betreuung alter Menschen im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung, Schutzverantwortung und Zwang
Die Betreuung alter Menschen im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung, Schutzverantwortung und Zwang Deutsche Sektion der Internationalen Juristen-Kommission Potsdam 21. Oktober 2016 Einführung: Was
MehrLeitideen und Grundzüge des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts
Leitideen und Grundzüge des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Christoph Häfeli, Prof. FH, lic.iur./dipl.sa Lehrbeauftragter Hochschule Luzern Soziale Arbeit Fachtagung «Einführung ins neue Kindes-
MehrVorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:
Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,
Mehr1. Übersicht über das neue Erwachsenenschutzrecht
I. Allgemeines 1. Übersicht über das neue Erwachsenenschutzrecht (1) Das Erwachsenenschutzrecht (früher Vormundschaftsrecht) ist in der Dritten Abteilung des Familienrechts geregelt (Art. 360-456 ZGB).
Mehr