Erwachsenenschutzrecht

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1 Frequent Asked Questions (FAQs) zum Thema Erwachsenenschutzrecht Wann tritt das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft? Was ändert sich im Allgemeinen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht? Das neue Erwachsenenschutzrecht wird am in Kraft treten und löst dann das inzwischen 100 Jahre alte Vormundschaftsrecht ab. Förderung des Selbstbestimmungsrechtes (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) besserer Schutz von urteilunfähigen Personen in Institutionen (schriftlicher Betreuungsvertrag, Bedingungen und Vorgehen bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gesetzlich statuiert, Benachrichtigung der Erwachsenenschutzbehörde KESB, wen sich niemand um eine urteilsunfähige Person kümmert, Aufsicht der Kantone) Die freie Arztwahl sowie die Pflicht der Institution zur Förderung von Kontakten zu Personen ausserhalb der Institution sind gesetzlich statuiert Massgeschneiderte Massnahmen «je nach Bedarf»: Begleitung, Vertretung, Mitwirkung bei einzelnen Rechtshandlungen und Entscheiden (Vermögensverwaltung, Personensorge, Rechtsverkehr mit Behörden, Ämtern, Gerichten, Versicherung und anderen Vertragspartnern) mit oder ohne entsprechende Einschränkung Handlungsfähigkeit in den dem Beistand übertragenen Aufgaben. Eine umfassende Beistandsschaft beinhaltet die Vertretung in sämtlichen Bereichen unter Wegfall der Handlungsfähigkeit, früher Vormundschaften Stärkung der Solidarität in der Familie (allgemeine Vertretung einer urteilsunfähigen Peron durch Ehegatten sowie speziell bei medizinischen Massnahmen durch Angehörige) FAQs Demenz / Dezember

2 Beseitigung von Stigmatisierungen: Neue Terminologie 1, keine Veröffentlichung der angeordneten Massnahmen (heute im Amtsblatt) Professionalisierung des Erwachsenenschutzes (Fachbehörde, zentrale Verfahrensgrundlagen neu bundesrechtlich geregelt) Verbesserung des Rechtsschutzes bei der fürsorgerischen Unterbringung Allgemein verbesserter Rechtsschutz (gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Entscheid der KESB 2, direkte Haftung des Kantons für die Behördenmitglieder und Beistände, Beschwerdelegitimation von nahe stehenden Personen) Welches sind die ethische Grundhaltung und Ziele des neuen Erwachsenenschutzrechts? Was bedeutet das neue Erwachsenenschutzrecht für die Heimlandschaft? Was ändert sich für die Heime? Förderung Selbstbestimmung unter höchstmöglicher Fürsorge (ethischer Konflikt) Stärkung Familiensolidarität Schutz der Urteilsunfähigen Freiheitsbeschränkende Massnahmen (BeM) als ultima ratio Schriftlicher Betreuungsvertrag und medizinischer Behandlungsplan bei Urteilsunfähigen gesetzlich vorgeschrieben Vorsorgeauftrag und Patientenverfügungen in Akten bzw. Anregung dazu, solange urteilsfähig Entscheidberechtigte Angehörige bei medizinischen Massnahmen, auch wenn keine Patientenverfügung oder ein Vorsorgeauftrag besteht Neue Arbeitsabläufe für bewegungseinschränkende Massnahmen BeM (muss gemäss Gesetz dokumentiert werden) Entscheidungskompetenz der Institution bei BeM, wobei die Entscheide mit Beschwerde bei der KESB angefochten werden können Pflichten bezüglich Kontaktförderung, Benachrichtigung KESB, Einbezug von Angehörigen Freie Arztwahl (vs. Heimarzt) Enge Zusammenarbeit mit der KESB inkl. Anzeigerecht bzw. hierzu nötige Entbindung vom Berufsgeheimnis 1 Alt - Neu: Vormundschaft Beistandschaft, Fürsorgerische Freiheitsentziehung fürsorgerische Unterbringung, Geisteskranke, Geistesschwache, Suchtkranke Abhängige, Verwahrloste, Lasterhafte, Verschwender, Misswirtschafter, Altersschwache Psychisch Kranke, Geistig Behinderte, Suchtkranke, Personen mit anderen Schwächezuständen; das Wort «Mündel» wird ebenfalls abgeschafft. 2 KESB = Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. FAQs Demenz / Dezember

3 Welche Verfahrensvorschriften des neuen Erwachsenenschutzrechts müssen von den Institutionen besonders beachtet werden? Welche Vor- und Nachteile können/müssen die Bewohnenden der Pflegeinstitutionen, deren Angehörige sowie die Pflegeinstitutionen selber vom neuen Gesetz erwarten? Bewegungseinschränkende Massnahmen BeM: Anordnung durch die Institution (kann durch KESB überprüft werden) Fürsorgerische Unterbringung (FU): Anordnung durch KESB, Vollzug durch Heim Vorsorgeauftrag eines Bewohners muss an KESB weitergeleitet werden (diese stellt Urkunde aus) Benachrichtigung KESB bei: Interessenkonflikten (unter Vertretungsberechtigten, bei Patientenverfügung, usw.), zur Errichtung einer Beistandschaft bei Fehlen von Angehörigen Zusammenarbeitspflicht der betroffenen Stellen mit KESB und Polizei bei absehbarer Eigengefährdung oder Delinquenz, Heime sind in diesem Fall zur Auskunft verpflichtet. Bei akuter Eigen- bzw. Fremdgefährdung hat die Institution ein Melderecht (Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Meldung/Zusammenarbeit). Eine Meldepflicht besteht in diesem Sinne aber nicht. Allerdings kann sich eine solche Meldepflicht aus der Sorgfaltspflicht ergeben, zudem besteht eine Verantwortung von Heimen, welche urteilsunfähige Personen beherbergen, dass diese niemand anderem Schaden zufügen. Daraus kann sich eine Meldepflicht an die KESB ergeben (oder direkt an die Polizei). Bewohnende: Vorteile: grössere Vorsorge möglich für den Fall der Urteilsunfähigkeit (Selbstbestimmung), besserer Rechtsschutz, gesetzlich statuierte Fürsorge Nachteile: Selbstbestimmung kann auch zur Belastung werden, Auseinandersetzungen mit den Angehörigen sind vorprogrammiert, weil diese einzubeziehen sind (v.a. bei BeM) Angehörige: Vorteile: mehr Entscheidkompetenzen auch ohne eigentliche Bevollmächtigung (gesetzliches Vertretungsrecht), Einbezug der Angehörigen bzw. von nahe stehenden Personen gesetzlich vorgesehen (BeM) Nachteile: Kaskadenordnung bei med. Massnahmen könnte zu vermehrten Streitigkeiten innerhalb der Familie führen (wer leistet am meisten Beistand?) Pflegeinstitutionen: Vorteile: mehr eigenständige Entscheide (BeM), Fachbehörde mit fachlich ausgebildeten Mitgliedern (KESB) anstatt der schwerfälligen heutigen Behörden, Teilung der Verantwortung mit KESB Nachteile: vermehrte Dokumentationspflichten (BeM, schriftlicher Betreuungsvertrag und med. Behandlungsplan) FAQs Demenz / Dezember

4 Welche Vor- und Nachteile können/müssen die Bewohnenden der Institutionen für erwachsene Menschen mit Behinderung und deren Angehörige vom neuen Gesetz erwarten? Welche Rolle spielen Patientenverfügungen im neuen Erwachsenenschutzrecht? Wer entscheidet bei medizinischen und pflegerischen Massnahmen? Bewohnende: Vorteile: Bei der fürsorgerischen Unterbringung wird den besonderen Bedürfnissen von urteilsunfähigen, geistig behinderten Menschen, die nicht in der Lage sind eine Vertrauensperson zu bezeichnen, besser Rechnung getragen. Das heute noch geltende Stufensystem kann zu Eingriffen in die Handlungsfähigkeit führen. Die Einführung von flexiblen Beistandschaften, die eine individuelle Antwort auf die Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person geben, beseitigt diese diskriminierenden Auswirkungen des heutigen Rechts. So kann beispielsweise die Lohnverwaltung gegen den Willen der betreuten Person nur durch die Anordnung einer Vormundschaft angeordnet werden. Zudem werden die Niederlassungsfreiheit und die freie Wahl der Angebote von Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf gestützt. Nachteile: Es besteht die Gefahr, dass bezüglich medizinischer Massnahmen das Selbstbestimmungsrecht psychisch Kranker über das Erforderliche eingeschränkt wird. Die Unterteilung in psychische Störungen, medizinische Massnahmen und Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann eine überschneidende Wirkung haben. Spezielle Lösungen für Menschen mit psychischer Behinderung sind diskriminierend. Angehörige: Vorteile: Angehörige können sich auf professionelle und unabhängige Behörden stützen. Nachteile: Die Bestimmungsrechte der Angehörigen sind genauer geregelt bzw. eingeschränkt. Die Patientenverfügungen sind nun gesetzlich verankert. Vorher ergaben sich die Grundsätze dazu aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz. Bereits nach heutiger Rechtslage ist zwar solchen Verfügungen nachzuleben, doch ist mit der gesetzlichen Statuierung samt Formvorschriften klargestellt, inwiefern diese rechtsgültig sind. Das inhaltliche Problem der neuen Willensbildung unter neuen Situationen/Lebensumständen ist damit nicht gelöst. Hiefür sind aber spezielle Behörden, die KESB, zu bilden, welche bei Zweifeln angerufen werden können. Die Verantwortung bzw. die Entscheidungsfindung kann so auf mehrere Schultern verteilt werden. Bewohnende, bei deren Urteilsunfähigkeit ihr Vertreter (ermächtigter Vertreter in Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung), Beistand oder gesetzliche Vertreter gemäss Kaskadenordnung. In Notfällen entscheidet Arzt/Pflegepersonal in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens. Nur bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit kann die Institution eine Anordnung gegen den Willen des Vertreters durchsetzen, da hier die Entscheidungskompetenz bei der Institution liegt. FAQs Demenz / Dezember

5 Ist die freie Arztwahl absolut und immer zu gewährleisten? Was ist vorzukehren, wenn der Vertreter des Bewohners anstatt den - dem Heim bekannten - mutmasslichen Willen zu beachten seine eigenen Wertvorstellungen durchzusetzen versucht? Muss dieser Entscheid des Vertreters befolgt werden? Was ist der Unterschied zwischen bewegungseinschränkenden Massnahmen (BeM) und Freiheitsentzug (FU)? Gilt eine geschlossene Abteilung als BeM oder als FU oder gelten andere Bestimmungen? Was passiert, wenn der Vorsorgebeauftragte, welcher zudem als Vertreter bei medizinischen Massnahmen eingesetzt wurde, den Auftrag kündigt? Was passiert, wenn eine Patientenverfügung nicht den Formanforderungen schriftlich, datiert, unterzeichnet entspricht? Die freie Arztwahl darf nur aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden. Bei Notfällen ist dies immer dann der Fall, wenn der behandelnde Arzt nicht genügend schnell beigezogen werden kann bzw. die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann, bis sich der behandelnde Arzt einfindet. Auch bei Ärzten, die geographisch dermassen weit weg sind, dass sie gar keine Hausbesuche abstatten können, darf der Heimarzt «aufgezwungen» werden. Nicht genügend wichtig sind wirtschaftliche und organisatorische Gründe, so z.b. um die Kommunikation zwischen Pflege und Arzt zu erleichtern. Wichtige Gründe können solche in fachlicher, also medizinisch-pflegerischer Hinsicht (z.b. ein bestimmter Hausarzt eignet sich nicht für die Betreuung von Schwerstdementen, dagegen stehen eigene Geriater oder Gerontopsychiater zur Verfügung) darstellen. Es ist aber denkbar, dass trotzdem der Hausarzt jeweils einbezogen werden muss, und die Patientin einfach die ärztliche Behandlung auch durch den Hausgeriater dulden muss, welcher dann dem Hausarzt, als der von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner ausgewählten Arzt, berichten muss. Bei Zweifeln darüber, ob der Vertreter im mutmasslichen Willen bzw. im Interesse des urteilsunfähigen Bewohnenden handelt, ist die KESB zu benachrichtigen. Wenn kein Zeitdruck besteht, sollte zuerst das Gespräch mit dem Vertreter gesucht werden (Konfrontierung mit dem aus Sicht des Heimes mutmasslichen Willen des Bewohnenden und den Widersprüchen im Handeln des Vertreters dazu). Zitat aus Kommentar ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, N6 S. 118: «Für die Abgrenzung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit sind die Art und Weise, die Dauer, das Ausmass und die Intensität der Beschränkung massgeblich, also die Auswirkungen der zu beurteilenden Massnahme insgesamt. Bei schweren Freiheitsbeschränkungen sind also im Zweifel die Rahmenbedingungen und Verfahrensregeln der FU zu beachten.» Es kommen die gesetzlichen Vertretungsrechte zum Zug. Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, welche sich zur Vertretung bereit erklären, muss die KESB benachrichtigt werden, welche wenn nötig Massnahmen zu ergreifen hat. Bei dauernder Urteilsfähigkeit wird die KESB in einem solchen Fall einen Beistand ernennen. Die Behandlung hat weiterhin nach dem mutmasslichen Willen des Patienten zu erfolgen. Die Patientenverfügung ist ungültig, wenn sie kein Datum oder keine Unterschrift trägt. Sofern das Dokument eindeutig identifiziert, d.h. klar der urteilsunfähigen Person zugeordnet werden kann, und sich auch der Zeitpunkt der Errichtung nachvollziehen lässt, sollten die darin enthaltenen Bestimmungen zur Eruierung des mutmasslichen Willens herangezogen werden. In diesem Sinne kann die ungültige Patientenverfügung ein Indiz für den mutmasslichen Willen darstellen. FAQs Demenz / Dezember

6 Wie sind die medizinischen Bestimmungen in einem Vorsorgeauftrag zu behandeln, wenn dieser anstatt eigenhändig per Computer geschrieben ist? Welche Position nimmt CURAVIVA Schweiz in Bezug auf das neue Erwachsenenschutzrecht ein? Wie informiert CURAVIVA Schweiz als nationaler Dachverband über das neue Erwachsenenschutzrecht? Der Vorsorgeauftrag selbst ist wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften ungültig. Die meisten darin enthaltenen Regelungen gelten daher nicht. Derjenige Teil des Vorsorgeauftrags, welcher Bestimmungen zur medizinischen/pflegerischen oder persönlichen Behandlung beinhaltet, ist als Patientenverfügung gültig zustande gekommen und demgemäss zu beachten. Das neue Erwachsenenschutzrecht bringt zu vielen umstrittenen Fragen und Situationen mehr Klarheit und verlangt transparente Informationen. Die Rechte der urteilsunfähigen Personen werden geschützt, indem u.a. die Stellvertretung bei medizinisch-pflegerischen Handlungen geregelt ist. Dies ist vor allem bei älteren Menschen mit einer Demenz oder bei erwachsenen Menschen mit Behinderung (je nach Behinderung) von grosser Bedeutung. Vorsorgliche Regelungen zu lebensverlängernden Massnahmen können jetzt verbindlich in der Form der Patientenverfügung für eine potenzielle Phase der Urteilunfähigkeit festgelegt werden. Generell werden die Zuständigkeiten präziser festgelegt, was für alle Beteiligten eine Entlastung bedeutet. Unbefriedigend ist aus betrieblichen Gründen die Regelung der freien Arztwahl. Im Hinblick auf eine fachlich kompetente medizinische Betreuung ist oftmals die Regelung über zuständige Heimärzte zu bevorzugen. Besonders die medizinische Betreuung am Lebensende unter Einbezug von Palliative Care stellt spezifische Anforderungen. CURAVIVA Schweiz hat sich ausführlich mit den Änderungen des neuen Erwachsenenschutz-rechts befasst und informiert wie folgt darüber: Ausführliches Web-Dossier mit Informationen zum neuen Erwachsenenschutzrecht (auf unter Informationen / Dossiers / Erwachsenenschutzrecht): Gesetzestext Neues Erwachsenenschutzrecht Juristische Erläuterungen zum neuen Erwachsenenschutzrecht Umsetzung des Erwachsenenschutzrechts in Wohn- und Pflegeinsitutionen für alte Menschen und Erwachsene Menschen mit besonderen Bedürfnissen Musterdokumente und Checklisten für Heime zur Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzgesetzes Übersicht von 34 Patientenverfügungsmodellen FAQs Demenz / Dezember

7 Referate zum neuen Erwachsenenschutzrecht (auf unter Informationen / Unterlagen Tagungen): Referat zum neuen Erwachsenenschutzrecht gehalten am Fachkongress Alter 2011 von CURAVIVA Schweiz Referate zum neuen Erwachsenenschutzrecht gehalten an der Impulstagung «Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Konsequenzen für die Heime» Diverse Artikel in der Fachzeitschrift «Curaviva» (auf => Archiv) Glossar Fürsorgerische Unterbringung: Vorsorgeauftrag: Die Unterbringung gegen den Willen einer von geistiger Behinderung, psychischer Störung oder schwerer Verwahrlosung betroffenen Person in einer Institution (nur zum Schutz der Person (pers. Fürsorge), wenn eine gute Betreuung anders nicht möglich ist) Ein entweder eigenhändig geschriebenes oder vom Notar öffentlich beurkundetes Dokument, das Anordnungen für den Fall der dauernden oder vorübergehenden Urteilsunfähigkeit enthält (persönliche und finanzielle Belange). FAQs Demenz / Dezember

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