Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf Betroffene

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1 Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf Betroffene Ein Input von Simone Münger, ehemal. Juristin bei Pro Mente Sana 1

2 Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf Betroffene Inhaltsverzeichnis: Wichtige Änderungen für Menschen mit psychischen Störungen Die eigene Vorsorge: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Die Fürsorgerische Unterbringung inklusive Zwangsmassnahmen Nachbetreuung / Ambulante Massnahmen 2

3 Wichtige Änderungen für Menschen mit psychischen Störungen Stärkung Selbstbestimmungsrecht durch eigene Vorsorgeinstrumente Fach- statt Laienbehörden Massgeschneiderte Massnahmen / Beistandschaften Verbesserter Rechtsschutz Anforderungen an ärztliche Einweisungen bei FU s Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen d.h. Behandlung ohne Zustimmung bzw. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit Auftrag an Kantone zur Regelung der Nachbetreuung bzw. Ambulanten Massnahmen 3

4 Nebst positiven Aspekten wecken die neuen Fachbehörden bei Betroffenen auch Befürchtungen Vorteile Fachbehörden: Gewisses Mengengerüst > Routine Fachpersonen, u.a. Personen mit medizinischer / psychiatrischer Ausbildung und / oder Berufserfahrung 4

5 Nebst positiven Aspekten wecken die neuen Fachbehörden bei Betroffenen auch Befürchtungen Zitate Lukas Hohl (Betroffener) in pms aktuell Nr. 2 / 2011, S. 20: Es wird sehr interessant und gut bezahlt sein, in diesen Behörden zu arbeiten ( ). Die KESB wird v.a. darauf achten, juristisch korrekt zu handeln. Ein Bsp: Bei der FU wird sich für die Betroffenen durch die neue Gesetzgebung nicht viel ändern, denn die juristischen Kriterien wie Selbst- oder Fremdgefährdung oder Verwahrlosung bleiben gleich. Wer als gefährdet erfasst wird und wer nicht, ist damit aber nicht beantwortet. Diese Problematik bleibt weiterhin bestehen. ( ) Ich bin nicht davon überzeugt, dass Fachleute wirklich bessere Entscheidungen treffen als Laien. Obwohl es notwendig war, das bestehende Recht zu revidieren, vermute ich, dass sich die Situation für die einzelnen Betroffenen nicht gross verändern wird. 5

6 Auch bei der Professionalisierung der Beistandschaft bleiben praktische Probleme bestehen Beistandschaften allgemein: nart. 406 ZGB: 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. 2 Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. 6

7 Auch bei der Professionalisierung der Beistandschaft bleiben praktische Probleme bestehen Zitat Elsy B. Moser (Betroffene) in pms aktuell Nr. 2/2011, S. 19: Meiner Meinung nach ist nart. 406 ZGB, bei welchem es um die Rücksichtnahme der Beistände auf die Betroffenen und um das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beistand und der betroffenen Person geht, für Betroffene der wichtigste Artikel. Es ist dabei unabdingbar, dass ein Betroffener seine Beiständin mindestens zwei Stunden pro Monat persönlich sprechen kann! 7

8 Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf Betroffene Inhaltsverzeichnis: Wichtige Änderungen für Menschen mit psychischen Störungen Die eigene Vorsorge: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Die Fürsorgerische Unterbringung inklusive Zwangsmassnahmen Nachbetreuung / Ambulante Massnahmen 8

9 Die eigene Vorsorge: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Der Vorsorgeauftrag VSS: Handlungsfähigkeit Beauftragte/r: Natürl. od. jurist. Pers. Beauftragte Person übernimmt Personensorge und / oder Vermögenssorge und / oder gesetzliche Vertretung kann auch Vertretung bei medizinischen Massnahmen beinhalten! Die betroffene Person kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Die Patientenverfügung VSS: Urteilsfähigkeit Beauftragte/r: Natürl. Pers. a) Betroffene Person legt fest, welchen medizin. Massnahmen sie in einer bestimmten Situation zustimmt und welche sie ablehnt; sie kann Gesichtspunkte nennen, welche die Ärzteschaft bei der Eruierung des mutmasslichen Willens berücksichtigen soll ODER b) die betroffene Person bestimmt eine andere Person, welche dereinst für sie über die zu treffenden medizin. Massnahmen entscheidet. Auch hier sind Weisungen betreffend Behandlung möglich. 9

10 Die eigene Vorsorge: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Der Vorsorgeauftrag Eigenhändig niederschreiben oder öffentlich beurkunden (wie Testament) Kann beim Zivilstandesamt vermerkt werden Widerruf möglich Die beauftragte Person muss Auftrag nicht annehmen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) fungiert als Aufsichtsbehörde Die Patientenverfügung Einfache Schriftlichkeit reicht Kann auf Versichertenkarte der Krankenkasse eingetragen werden dito dito dito 10

11 Die neuen Vorsorgeinstrumente bringen für Betroffene grundsätzlich Positives, aber: Dazu noch einmal Elsy B. Moser in pms aktuell Nr. 2/2011, S. 19: Ich muss feststellen, dass nart. 361 Abs. 2 ZGB diskriminierend ist, denn ein VA ist von der Auftrag gebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben oder öffentlich zu beurkunden. Wir Psychiatrie-Erfahrene haben Zeiten, in denen wir stabil und somit intellektuell fähig sind, solche Handlungen vorzunehmen. Aber meistens sind wir damit überfordert und auf Hilfe von Fachpersonen angewiesen, die wir nicht bezahlen können. Deshalb sollte es möglich sein, einen VA in Etappen auf dem PC zu erarbeiten und danach nur noch mit Datum und persönlicher Unterschrift zu versehen. Damit wäre sowohl die Selbstverantwortung wie auch die Einhaltung der Privatsphäre garantiert. 11

12 Die Hauptproblematik: Die (nach wie vor) bestehenden Unterscheidung zwischen Psyche und Soma PV müssen in der Somatik und der Psychiatrie ohne FU befolgt werden (nart. 372 ZGB) Die behandelnde Ärztin muss bei Urteilsunfähigkeit anhand der KK- Versichertenkarte abklären, ob eine PV vorhanden ist. Die Ärztin entspricht der PV, ausser diese verstösst gegen gesetzliche Vorschriften oder es bestehen begründete Zweifel, dass die PV auf freiem oder dem mutmasslichen Willen des Betroffenen beruht. PV müssen bei einer FU nur berücksichtigt werden (nart. 433 / 434 ZGB) Bei einer FU zur Behandlung einer psych. Störung muss ein Behandlungsplan (BP) erstellt werden. Die betroffene Person wird über die Behandlung (und Alternativen!) informiert und muss dem BP zustimmen. Ist sie urteilsunfähig, wird eine PV berücksichtigt. Falls von der PV abgewichen wird, muss dies im Patientendossier festgehalten werden. Bei Zwangsmassnahmen wird der BP angewendet, aber ohne Zustimmung des Betroffenen. 12

13 Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf Betroffene Inhaltsverzeichnis: Wichtige Änderungen für Menschen mit psychischen Störungen Die eigene Vorsorge: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Die Fürsorgerische Unterbringung inklusive Zwangsmassnahmen Nachbetreuung / Ambulante Massnahmen 13

14 Das Festhalten der Mindestvoraussetzungen einer ärztlichen Einweisung in eine Klinik ist sehr begrüssenswert Voraussetzungen an eine ärztliche Einweisung nach neuem Recht (Art. 430 nzgb): Eine persönliche Untersuchung Der Entscheid enthält: Ort und Datum Untersuchung Name Ärztin Befund, Gründe und Zweck Unterbringung Rechtsmittelbelehrung RM hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung Je ein Exemplar Entscheid an Betroffene und Einrichtung Ärztin informiert schriftlich nahestehende Person 14

15 Weitere begrüssenswerte Aspekte sind Eine ärztliche Einweisung kann nur noch für max. 6 Wochen ausgesprochen werden (aber: das Wort geeignete Ärzte wurde gestrichen). Moderne Terminologie ( Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht und andere Suchterkrankungen verschwinden zugunsten von psychische Störung, geistige Behinderung schwere Verwahrlosung bleibt). Einweisung entweder zur Betreuung oder zur Behandlung (Auftragsklärung) Bei Behandlung: Erstellen eines zustimmungsbedürftigen, schriftlichen Behandlungsplanes ist vorgeschrieben. Der / die Betroffene wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (heutige Formulierung: sobald ihr Zustand es erlaubt ). 15

16 Weitere begrüssenswerte Aspekte sind Der/die Betroffene kann eine Vertrauensperson bezeichnen, welche ihn/sie während des Aufenthaltes und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängender Verfahren unterstützt (Vorschlag PMS: Pools bilden). Rechtsmittel gegen FU und Zwangsmassnahmen können ergriffen werden. Regelmässige Überprüfung der Massnahmen. 16

17 Der Kanton Solothurn schlägt in seinem Gesetzesentwurf folgende Differenzierung bei der ärztl. Einweisung vor n 123 EG ZGB Kt. SO: Unterbringung durch Ärztinnen und Ärzte Abs.1: In der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärzte dürfen eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen. Abs. 2: (Kantonale Variante): Der Kantonsarzt, dessen Stellvertreter, die Amtsärzte und deren Stellvertreter dürfen eine fürsorgerische Unterbringung für höchstens und gesamthaft sechs Wochen anordnen. Abs. 2: (Kommunale Variante): Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie dürfen eine fürsorgerische Unterbringung für höchstens und gesamthaft sechs Wochen anordnen. Davon ausgenommen sind diejenigen Fachärzte, welche bereits in die Behandlung eingebunden sind. Abs. 3: Bei der Berechnung der Höchstdauer ist die Dauer einer vorangehenden fürsorgerischen Unterbringung durch einen Arzt anzurechnen. 17

18 Die Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen werden erstmals gesamtschweizerisch geregelt Zwangsmassnahmen nach neuem Recht (nart. 434 ZGB) Es handelt sich um die im Behandlungsplan festgelegten Massnahmen Ohne Behandlung droht der betr. Person ein ernsthafter gesundheitl. Schaden od. das Leben od. die körperl. Integrität Dritter ist ernsthaft gefährdet Die betr. Person ist bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig Bewegungseinschränkende Massnahmen nach neuem Recht (nart. 438 i.v.m. nart. 383 ZGB) Es soll eine ernsthafte Gefahr für das Leben od. die körperl. Integrität der betr. Person od. Dritter abgewendet werden Es soll eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens beseitigt werden Der betr. Person muss genau erklärt werden, was passiert Es steht keine angemessene Massnahme zur Verfügung, die weniger einschneidend ist Die Massnahme wird so bald als möglich aufgehoben und regelmässig überprüft 18

19 Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf Betroffene Inhaltsverzeichnis: Wichtige Änderungen für Menschen mit psychischen Störungen Die eigene Vorsorge: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Die Fürsorgerische Unterbringung inklusive Zwangsmassnahmen Nachbetreuung / Ambulante Massnahmen 19

20 Nachbetreuung / Ambulante Massnahmen waren / sind umstritten Nachbetreuung / Ambulante Massnahmen (Art. 437 nzgb) Die Expertenkommission wolle keine Regelung, da sie der Auffassung war, AM seien ohne Willen der Betroffenen zwecklos Dies wurde in der Vernehmlassung heftig kritisiert Sowohl die NB sowie die AM werden / bleiben kantonal geregelt Es ist umstritten, ob die Kantone die NB regeln «müssen» od. «können» Die AM «können» sie regeln Alle Kantone treffen Regelungen 20

21 Befürchtungen betreffend neuen Zwangsmassnahmen wurden zumindest teilweise relativiert Aussagen BR Widmer-Schlumpf in Schlussdebatte des Parlamentes im Herbst 2008: «Die Kantone sind befugt vorzusehen, dass Medikamente angeordnet werden können. Aber es ist selbstverständlich so, dass man sie nicht zwangsweise verabreicht. (...) Die Betroffenen, werden nicht in diesem Sinne vorgeführt, um dann diese Medikamente zu nehmen. Die Einnahme selbst ist freiwillig». 21

22 Der Kanton Solothurn sieht folgende Regelungen vor n 126 EG ZGB Kt. SO: Betreuungsmassnahmen Abs. 1: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf Betreuungs- massnahmen anordnen bei Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost sind. Abs. 2: Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich a) sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen, b) sich einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen, c) sich von einer Fachstelle oder Fachperson betreuen zu lassen, d) sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten. 22

23 Der Kanton Solothurn sieht folgende Regelungen vor n 127 Abs. EG ZGB Kt. SO: Betreuungsmassnahmen Abs. 1: Die Betreuung bzw. der Vollzug der Massnahme kann einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. Abs. 3: Die mit dem Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird. Abs. 4: Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die fürsorgerische Unterbringung.

24 Pro Mente Sana hält in einem Schreiben an die Kantone fest: Ambulante Massnahmen sollten mit Bedacht angeordnet werden Sie dürfen nicht als Druckmittel für eine allfällig bevorstehende FU dienen Sie müssen regelmässig überprüft und befristet angeordnet werden Es müssen Fachpersonen beigezogen bzw. involviert werden Schreiben von Pro Mente Sana an die Kantone: > Deutsch > Stellungnahmen/Medien > 2011 > Revision Neues Erwachsenenschutzrecht Umsetzung in den Kantonen 24

25 DANKE! 25

26 Literatur Gassmann Jürg: Die fürsorgerische Unterbringung im Erwachsenenschutzrecht: Was ändert?, in: Pro Mente Sana aktuell Nr. 1 / 2009, S. 28 f. Hausheer Heinz et al: Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern Häfeli Christoph: Professionalität, Selbstbestimmung und massgeschneiderte Massnahmen, in: Sozial Aktuell Nr. 4, April 2010, S. 15 ff. Häfeli Christoph: Wegleitung für vormundschaftliche Organe, 4. Auflage, Zürich Pro Mente Sana aktuell Nr. 2/2011: Das neue Erwachsenenschutzrecht. Zürich,

27 Literatur Rosch Daniel et al: «Das neue Erwachsenenschutzrecht. Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB», Basel 2011 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2001, 7001 ff. Referendumsvorlage Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), Änderung vom 19. Dezember 2008, BBl 2009, 141) Die beiden letzten Dokumente sind über Internet herunterladbar: Themen Gesellschaft Gesetzgebungsprojekte Revision des Vormundschaftsrechts Neue Bestimmungen: Schweizerisches Zivilgesetzbuch 27

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