Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR)

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1 Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Tarif KESR) vom 18. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 50 Abs. 2 und 54 Abs. 6 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1), verordnet: Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Verfahrenskosten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 50 EG zum ZGB) sowie die Entschädigungen und Spesen für die Führung einer Beistandschaft (Art. 54 EG zum ZGB). 2 Die Bestimmungen über die Beistandschaft sind sinngemäss auch anwendbar auf Vormundschaften über Minderjährige. Art. 2 Verfahrenskosten 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Staatsgebühren nach folgenden Ansätzen erheben: 1. Prüfung und Einschreiten beim Vorsorgeauftrag (Art. 363 ff. ZGB 2) ) Fr bis Fr. 3' Einschreiten bei Patientenverfügungen (Art. 373 ZGB) Fr bis 3. Entscheid Vertretungsrecht Ehegatten und eingetragene Partner (Art. 374 ff. ZGB) Fr bis 1) EG zum ZGB (bgs 211.1) 2) SR 210 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl / 2012, S

2 Ausserrhodische Gesetzessammlung 4. Einschreiten bei medizinischen Massnahmen betr. Vertretungsbefugnis (Art. 381 ZGB) Fr bis 5. Einschreiten bei Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 385 ZGB) Fr bis 6. Vorkehren des Erforderlichen ohne Beistandschaft (Art. 392 ZGB) Fr bis 7. Errichtung, Abänderung und Aufhebung von Beistandschaften (Art. 393 ff. ZGB) Fr bis Fr. 3' Wechsel der Beiständin oder des Beistandes (Art. 400 ff. ZGB) Fr bis 9. Aufnahme des Inventars (Art. 405 Abs. 2 ZGB) Fr bis 10. Mitwirkung bei zustimmungsbedürftigen Geschäften (Art. 416 f. ZGB) Fr bis Fr. 4' Prüfung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 und Art. 425 ZGB) Fr bis Fr. 10' Anordnung der Einweisung, Zurückbehaltung oder Entlassung bei fürsorgerischer Unterbringung (Art. 428 und Art. 449 ZGB) Fr bis 13. Periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 431 ZGB) Fr bis Fr. 1' Übertragung bzw. Übernahme von Massnahmen bei Wohnsitzwechseln (Art. 442 Abs. 5 ZGB) Fr bis Fr. 1' Auskunftserteilung über eine Massnahme (Art. 451 Abs. 2 ZGB) Fr bis Fr. 1' Anpassung altrechtlicher Massnahmen an das neue Recht (Art. 14 Abs. 2 SchlT) Fr bis 17. Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 134 Abs. 4 und Art ZGB) Fr bis Fr. 6' Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Art. 287 ZGB) und Abfindungsvereinbarungen (Art. 288 ZGB) Fr bis 19. Regelung der elterlichen Sorge (Art. 134 Abs. 3, Art. 298 und Art. 298a ZGB) Fr bis Fr. 3' Errichtung, Abänderung und Aufhebung von Massnahmen des zivilrechtlichen Kindesschutzes (Art und Art. 314b, Art. 327 ZGB) Fr bis Fr. 4' Aufforderung der Eltern zur Mediation (Art. 314 Abs. 2 ZGB) Fr bis Fr. 1'000. 2

3 Ausserrhodische Gesetzessammlung Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB) Fr bis Fr. 1' Bewilligungen und Massnahmen im Pflegekinderbereich (Art. 316 ZGB) Fr bis Fr. 3' Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (Art. 318 ff. ZGB) Fr bis Fr. 3' Weitere Verrichtungen Fr bis Fr. 3' In begründeten Fällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von diesen Ansätzen abweichen. Art. 3 Entschädigung für Beiständinnen und Beistände a) Festsetzung und Kriterien 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung in der Regel nach Ablauf einer Berichtsperiode von zwei Jahren fest. Bei besonders aufwändigen Beistandschaften kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Akontozahlung zusprechen. 2 Bei abschätzbarem Aufwand kann eine Entschädigung bereits mit der Mandatsübertragung festgelegt werden. 3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berücksichtigt bei der Entschädigung: a) den für die Führung der Beistandschaft erforderlichen Zeitaufwand; b) die Schwierigkeit der Massnahmenführung; c) die damit verbundene Verantwortung. 4 Massgebend sind insbesondere folgende Kriterien: a) die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben; b) die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person; c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Komplexität der finanziellen Verhältnisse; d) der administrative Aufwand; e) der rechtliche Abklärungsbedarf; f) der Beizug Dritter. 3

4 Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 4 b) Bemessung 1 Die Entschädigung beträgt pro Jahr: 1. für die persönliche Betreuung: a) Zeitaufwand/Schwierigkeit/Verantwortung gering Fr bis Fr. 1'000. b) Zeitaufwand/Schwierigkeit/Verantwortung mittel Fr. 1'001. bis Fr. 4'000. c) Zeitaufwand/Schwierigkeit/Verantwortung hoch Fr. 4'001. bis Fr. 7'500. d) Zeitaufwand/Schwierigkeit/Verantwortung sehr hoch Fr. 7'501. bis Fr. 20' für die Vermögensverwaltung zusätzlich bis höchstens 5 Promille des durchschnittlichen Reinvermögens 2 Anträge auf Entschädigung sind in der Regel im Rahmen der Berichterstattung zu stellen. Private Beiständinnen und Beistände können auf eine Entschädigung verzichten. Art. 5 Spesen für Beiständinnen und Beistände; Bemessung 1 Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zusätzlich in Rechnung zu stellen. Sie sind im Rahmen der Berichterstattung geltend zu machen. 2 Spesen werden gegen entsprechenden Nachweis mit Belegen vergütet. Für Fahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten der Fahrzeugbenützung mit einer pauschalen Kilometerentschädigung nach folgenden Ansätzen abgegolten: a) Auto 70 Rp./km b) Motorrad 40 Rp./km c) Kleinmotorrad 30 Rp./km Art. 6 Kostentragung durch die Berufsbeistandschaft 1 Die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgesetzte Entschädigung und der Spesenersatz werden von der zuständigen Berufsbeistandschaft getragen, wenn diese nicht von der betroffenen Person bezahlt werden können. 4

5 Ausserrhodische Gesetzessammlung Soweit eine Kostentragung durch die Berufsbeistandschaft beansprucht wird, legen die betroffenen Personen oder bei Minderjährigen die unterhaltspflichtigen Personen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen. Art. 7 Übergangsbestimmung 1 Diese Verordnung findet auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung. 5

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