Stadt Frauenfeld. Gebührentarif für die
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1 Stadt Frauenfeld Gebührentarif für die Vormundschaftsbehörde Frauenfeld
2 GEBÜHRENTARIF FÜR DIE VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE FRAUENFELD vom 20. Dezember 2005 (mit Änderungen vom 14. Juni 2011)
3 I INHALTSVERZEICHNIS Seite A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsätze 1 Art. 2 arauslagen 1 Art. 3 Mahnungen 1 Art. 4 Härtefälle 1 Art. 5 Überdurchschnittlicher Aufwand 1 B. Besondere Bsteimmungen Art. 6 Auskünfte, Beglaubigungen, Leistungen 2 Art. 7 Beschlusstaxen 2 Art. 8 Unbegründete Anzeige 5 Art. 9 Entschädigungen der Mandatsträger 5 Art. 10 Spesen 5 Art. 11 Zuständigkeit, Bezug unhd Verrechnung von Taxen und Gebühren 6 C. Schlussbestimmungen Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts 6 Art. 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 7
4 1 Gestützt auf Art. 36 Abs. 4 der Gemeindeordnung der Stadt Frauenfeld vom 27. April 1994 erlässt der Stadtrat für die Vormundschaftsbehörde folgenden Gebührentarif: A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Die Vormundschaftsbehörde erhebt für ihre Amtshandlungen und diejenigen ihrer Hilfsorgane Gebühren nach diesem Tarif. Grundsätze 2 Die Gebühr wird der Person auferlegt, welche Anlass für die amtliche Handlung gegeben hat. 3 Die Gebühren werden nach dem Aufwand bemessen. Art. 2 Die im Rahmen der Amtshandlungen entstandenen Auslagen für Leistungen Dritter, zum Beispiel von Ärzten, Anwälten, Treuhändern, Vermögensverwaltern und Übersetzern oder für Publikationen, Zivilstandsausweise, Grundbuchauszüge usw. sind voll zu ersetzen. Barauslagen Art. 3 Wer rechtskräftige Gebühren und Barauslagen nicht bezahlt, wird gemäss Ziffer 14 des Gebührentarifs für administrative Verrichtungen und Dienstleistungen gemahnt. Mahnungen Art. 4 Rechtskräftige Gebühren und Barauslagen können ermässigt, erlassen oder gestundet werden, wenn deren Bezahlung eine grosse Härte bedeutet oder nicht möglich ist. Härtefälle Art. 5 In Fällen, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erfordern, können die Ansätze dieses Tarifs maximal um die Hälfte überschritten werden. Der erhöhte Ansatz ist zu begründen. Überdurchschnittlicher Aufwand
5 2 B. Besondere Bestimmungen Art. 6 Auskünfte, Beglaubigungen, Leistungen 1 Einfache mündliche Auskünfte sind unentgeltlich. Für mündliche und schriftliche Auskünfte, die mit Mehraufwand verbunden sind, wird ein Stundenansatz von 80 Franken erhoben. 2 Die Verrechnung von Beglaubigungen, Auszügen aus dem Protokoll, Zeugnissen und dergleichen richtet sich nach den Ansätzen des Gebührentarifs für administrative Verrichtungen und Dienstleistungen. 3. Für Bearbeitungsaufwand oder Beratungen eines Vertreters der Vormundschaftsbehörde wird ein Stundenansatz von 80 Franken verrechnet. 4. Für Leistungen, zu denen die Vormundschaftsbehörde gesetzlich nicht verpflichtet ist, wird ein Stundenansatz von 80 Franken verrechnet. Art. 7 1 Bechlusstaxen Es gelten folgende Gebührensätze: a) Für die Errichtung, Aufhebung, Abschreibung, Übernahme und Übertragung von Vormundschaften (beziehungsweise Antrag auf gerichtliche Beurteilung gemäss 3 Ziff. 21 EG ZGB), Beiratschaften und Beistandschaften sowie die Erstreckung der elterlichen Sorge auf Mündige gemäss Art 385 Abs. 3 ZGB beträgt die Beschlusstaxe 350 Franken bis 750 Franken. b) Für Entscheide der Vormundschaftsbehörde in Beschwerdesachen beträgt die Beschlusstaxe 350 Franken bis 750 Franken. 75 ZPO gilt sinngemäss. c) Für Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes werden in der Regel keine Beschlusstaxen erhoben. Vorbehalten bleiben begründete Ausnahmen.
6 3 d) Für die Genehmigung von Unterhaltsverträgen, die Neuregelung der elterlichen Sorge, die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge, für Anordnungen über den persönlichen Verkehr und für Beschlüsse betreffend Regelung der elterlichen Sorge sowie für die Abänderung von Scheidungsurteilen beträgt die Beschlusstaxe 350 Franken bis 750 Franken. e) Für Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 419 Abs. 2, 421 und 422 ZGB, sowie für den Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung des Verkaufs eines Grundstückes aus freier Hand gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB beträgt die Beschlusstaxe 1 Promille des Sachwertes, mindestens 350 Franken. f) Für die Prüfung und Abnahme des Inventars durch die Vormundschaftsbehörde wird eine Beschlusstaxe von 1 Promille des zu verwaltenden Vermögens plus 50 Franken, gesamthaft aber höchstens 5'000 Franken, erhoben. Wenn das Vermögen des Mündels weniger als 10'000 Franken beträgt, werden keine Gebühren erhoben. g) Für die zweijährliche Prüfung und die Genehmigung der periodischen Berichte und Rechnungen sowie der Schlussrechnung des Vormundes, Beirates oder Beistandes gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB wird eine Gebühr von 2 Promille des verwalteten Vermögens (Basis: Schlussstand) plus 50 Franken, gesamthaft aber höchstens 5'000 Franken, erhoben. Wenn das Vermögen des Mündels weniger als 10'000 Franken beträgt, werden keine Gebühren erhoben. Bei kürzeren Berichtsperioden werden die Richtwerte pro rata temporis berechnet. h) Für die Erhebung des Eingangsinventars gemäss Art. 398 ZGB beträgt die Gebühr für den Einsatz des Vertreters der Vormundschaftsbehörde 80 Franken pro Stunde. i) Muss im Rahmen des Verfahrens für das Kind ein Anwalt beigezogen werden und wird die unentgeltliche Prozessführung nicht oder nicht vollständig gewährt, so trägt das Kind ganz oder teilweise die Anwaltskosten bzw. haben dessen Eltern für die Kosten gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB aufzukommen.
7 4 j) Die Gebühren für Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens gemäss Art. 318 Abs. 3, 322 Abs. 2 und 324 f. ZGB entsprechen den Gebühren bei den Erwachsenenmassnahmen. k) Die Prüfung und Abnahme des Kindesinventars gemäss Art. 318 Abs. 2 ZGB ist gebührenfrei. Erstellt die Vormundschaftsbehörde das Inventar oder kommt es mit ihrer Hilfe zustande, so gilt Art. 6 Abs. 3 sinngemäss. l) Für den Antrag zur Adoption an die Adoptionsbehörde oder für die Zustimmung zur Stiefkindadoption beträgt die Beschlusstaxe 350 Franken bis 750 Franken. m) Für die Prüfung und Erteilung einer Bewilligung betreffend Betreuungs- und Pflegeangeboten, gemäss 6c Abs. 1 SHG, in denen bis zu vier mündige Personen betreut werden, beträgt die Beschlusstaxe 350 Franken bis 750 Franken. Der Bearbeitungsaufwand eines Vertreters der Vormundschaftsbehörde wird zusätzlich gemäss Art. 6 Abs. 3 verrechnet. Die Prüfung und Abnahme des jährlichen Aufsichtsberichtes betreffend Betreuungs- und Pflegeangeboten, gemäss 6c Abs. 1 SHG, in denen bis zu vier mündige Personen betreut werden, beträgt 350 Franken. n) Für die Prüfung und Erteilung einer Bewilligung betreffend Betreuungs- und Pflegeangeboten gemäss 12 der Verordnung des Regierungsrates über die Tätigkeit der vormundschaftlichen Behörden (VBV, RB ) in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO, SR ) kann eine Beschlusstaxe von 350 Franken bis 750 Franken erhoben werden. Der Bearbeitungsaufwand eines Vertreters der Vormundschaftsbehörde kann zusätzlich gemäss Art. 6 Abs. 3 verrechnet werden. Führt ein Pflegeplatz zu wiederholten und schweren Beanstandungen, kann für die Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde eine Beschlusstaxe von 350 Franken erhoben werden.
8 5 Art. 8 Für offensichtlich unbegründete Anzeigen oder Anträge kann eine Bearbeitungsgebühr bis 200 Franken erhoben werden. Unbegründete Anzeige Art. 9 1 Der Entschädigungsanspruch für die Tätigkeit des Vormundes, Beirates oder Beistandes beträgt für eine zweijährige Berichtsperiode Entschädigungen der Mandatsträger 2'400 Franken bei Betreuung mit Rechnungsführung 1'200 Franken bei Betreuung ohne Rechnungsführung 1'200 Franken bei Minderjährigen Bei kürzeren Berichtsperioden werden die Entschädigungsansätze pro rata temporis berechnet. 2 Die Entschädigung für den Mandatsträger wird direkt dem Mündel belastet. Bei Vermögen unter 10'000 Franken entschädigt die Stadt den Vormund, Beirat oder Beistand vorschussweise. 3 Bei Schlussberichten zufolge Todes der betreuten Person werden die Entschädigungen in allen Fällen dem Nachlassvermögen belastet. 4 Bei Kindesschutzmassnahmen geht die Entschädigung zu Lasten der Eltern oder, wenn das Kindesvermögen mehr als 50'000 Franken beträgt, zu Lasten des Kindes. 5 Beim Tod der betreuten Person werden die während der zehn vorangegangenen Jahre bevorschussten Entschädigungen bis zur Höhe der verbleibenden Aktiven aus dem Nachlassvermögen zurückgefordert. Art In der Regel kann der Vormund, Beirat und Beistand keine Spesen geltend machen. Spesen 2 Fahrspesen für Besuche bei der betreuten Person im Rahmen der persönlichen Fürsorge können gemäss Kleinem Besoldungsreglement geltend gemacht werden. 3 Über allfällige weitere Spesen entscheidet die Vormundschaftsbehörde.
9 6 4 Die Spesen des Mandatsträgers werden direkt dem Mündel belastet. Bei Vermögen unter 10'000 Franken entschädigt die Stadt den Vormund, Beirat oder Beistand vorschussweise. Art. 11 Zuständigkeit, Bezug und Verrechnung von Taxen und Gebühren 1 Die Beschlusstaxen, Gebühren, Auslagen und Entschädigungen für Vertreter der Vormundschaftsbehörde werden von dieser im Beschluss, der in jedem Fall einen Kostenvermerk enthalten muss, festgesetzt. Der Verzicht auf die Erhebung von Kosten wird im Beschluss vermerkt. 2 Die Rechnung wird dem Zahlungspflichtigen direkt, in der Regel zusammen mit dem Beschluss und unter Beilage eines Einzahlungsscheines zugestellt, unter Ansetzung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen. Nach Aufhebung von vormundschaftlichen Massnahmen können die Gebühren bei der Herausgabe des Vermögens direkt bezogen werden. 3 Grundsätzlich können Auslagen und Entschädigungen der Vormundschaftsbehörde auch dann verrechnet werden, wenn kein vormundschaftliches Mandat errichtet wird. In diesem Fall erfolgt der Bezug analog Absatz 2. 4 Auslagen, die voraussichtlich zur Verrechung gelangen, sind auf einer Gebührenrechnung vorzunotieren. Nach Abschluss des Geschäftes wird die Rechnung abgeschlossen, gegebenenfalls unter Einbezug der Beschlusstaxen. C. Schlussbestimmungen Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts Dieser Gebührentarif regelt die Erhebung von Gebühren und Entschädigungen durch die Vormundschaftsbehörde abschliessend. Er ersetzt frühere Tarife.
10 7 Art Dieser Gebührentarif tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 2 Für laufende Verfahren und Massnahmen gilt bis der alte Gebührentarif pro rata temporis, anschliessend der neue Tarif. Frauenfeld, 20. Dezember 2005 NAMENS DES STADTRATES FRAUENFELD Der Stadtammann Der Stadtschreiber Carlo Parolari 1 Ralph Limoncelli 1 1) Änderung von Art. 7 lit. n gemäss SRB Nr. 139 vom 14. Juni 2011
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