Neues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen!

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1 Neues Erwachsenenschutzrecht: Erste Erfahrungen! lic. iur. Ruedi Winet Präsident KESB-Präsidien-Vereinigung Kanton Zürich Pflegefachmann Psychiatrie Curaviva-Fachtagung ambulant UND stationär 9. Januar !

2 Ziele der Revision I! 1. Selbstbestimmung durch eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) 2. Stärkung Solidarität innerhalb Familie Vertretung der urteilsunfähigen Person durch Ehegatten/eingetragenen Partner (Art. 374ff. ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377ff. ZGB) 3. Beseitigung von Stigmatisierungen! 2

3 Ziele der Revision II! 5. Verbesserter Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Schriftlicher Betreuungsvertrag (Art. 382 ZGB) Beschwerde bei Bewegungseinschränkung 6. Massgeschneiderte Massnahmen für Hilfsbedürftige Beistandschaft als einziges Institut (Art. 390ff. ZGB): Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungsbeistandschaft, möglich in Kombination, sowie umfassende Beistandschaft 7. Verbesserter Rechtsschutz bei fürsorgerischer Unterbringung 8. Fachbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz! 3

4 Professionelle Behörde! KESB: ersetzen die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden sind Gerichts- oder Verwaltungsbehörden haben interkommunale oder kantonale Träger verfügen über interdisziplinäre Spruchkörper (Recht/Soziales/Medizin/Psychologie) bestehen aus hauptamtlichen Behördenmitgliedern 4

5 Kreiseinteilung Kt. Zürich! 13 KESB, davon: 1 KESB (Stadt Zürich) weiterhin kommunal 1 KESB bezirksübergreifend 2 Bezirke in je 2 Kreise eingeteilt 7 KESB entsprechen den Bezirken! 59 Behördenmitglieder, davon: 20 Recht 22 Soziale Arbeit 6 Psychologie 5 Pädagogik 3 Gesundheit 1 Treuhand Quelle: Gemeindeamt Kanton Zürich! 3 78 EG KESR! 5

6 Professionalisierung +/-! - Fehlende «Bürgernähe» - Mangelndes Kostenbewusstsein Massnahmen - Informationsaustausch zwischen Gemeindebehörden - Organisationskosten KESB - Bürokratisierung + Unabhängige, interdisziplinäre Entscheidfindung + Standardisiertes Vorgehen + Umfassender Miteinbezug Betroffene + Vertraulichkeit eingehender Informationen 6

7 Verschwiegenheitspflicht! KESB untersteht nach Art. 451 ZGB Verschwiegenheitspflicht, ausser ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, z.b.: entgegenstehende überwiegende Interessen; Medepflichten: Mitteilung über Existenz bestehender Massnahme an Person, die Interesse glaubhaft macht; ernsthafte Gefährdungssituation (Art. 453 ZGB)! 7

8 Zusammenarbeitspflicht! Art. 453 ZGB 1 Besteht die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutzbehörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. 2 Personen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen.! 8

9 Vorsorge im Erwachsenenschutz! Eigenes Handeln: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung! Gesetzliche Vertretung: in Wohn-/Pflegeeinrichtung, für Ehegatten, bei med. Massnahmen! bei Urteilsunfähigkeit! Beistandschaften Fürsorgerische Unterbringung! 9

10 Vorsorgeauftrag! «Handlungsfähige Person beauftragt für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine natürliche oder juristische Person mit der Übernahme der Personensorge, der Vermögenssorge oder der Vertretung im Rechtsverkehr.» Handschriftlich oder notariell beglaubigt KESB als Hinterlegungsort im Kanton Zürich Eintrag beim Zivilstandsamt über Hinterlegungsort Widerruf jederzeit möglich Validierung des Auftrags durch KESB! 10

11 Patientenverfügung! «Urteilsfähige Person beauftragt für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine natürliche Person mit der Übernahme der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten und legt fest, welche medizinischen Massnahmen getroffen werden dürfen.» Schriftlich, datiert und eigenhändig unterzeichnet Eintrag in Versichertenkarte Kontrolle der Wirksamkeit durch Arzt/Ärztin! Arzt/Ärztin hat sich an Patientenverfügung zu halten! Beschwere an KESB! 11

12 Vertretungsrechte! «Urteilsfähige Person hat keine Regelung getroffen und wird urteilsunfähig»!! Vertretung im rechtsgeschäftlichen, ordentlichen Bereich durch Ehegatten, eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner (Art. 374 f. ZGB), wenn gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger Beistand! Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377ff ZGB) gemäss Stufenfolge der Vertretung (Art. 378 ZGB) Ausnahmen: Dringliche Fälle (Art. 379 ZGB) und psychische Störung (Art. 380 ZGB)! 12

13 Massnahmen des KESR! 1. Weisungen (Eltern/Kind)/ Einsetzung Aufsichtsperson (KS) 2. Beistandschaften: Erziehungsbeistandschaft/mit Vertretungsbefugnissen/ mit teilw. Entzug Sorgerecht (KS) Begleitung/Vertretung/Vermögensverwaltung/mit Einschränkung Handlungsfähigkeit (ES) 3. Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht Eltern (KS) Fürsorgerische Unterbringung (KS/ES) 4. Aufhebung elterliche Sorge mit Errichtung Vormundschaft (KS) Umfassende Beistandschaft (ES) 13

14 Individualisierte Beistandschaften! Massschneiderung mit Umschreibung der Aufgaben (Personensorge, Vermögenssorge oder Rechtsverkehr) durch KESB entsprechend jeweiligen Bedürfnissen Aufgabenbereiche: Wohnen Gesundheit Administrative Angelegenheiten Einkommens- und/oder Vermögensverwaltung Rechtsverfahren 14

15 Fürsorgerische Unterbringung! Voraussetzungen FU: psych. Störung/geistige Behinderung/schwere Verwahrlosung (bisher: Geisteskrank/-schwach, Suchtkrank) geeignete Einrichtung (bisher geeignete Anstalt) nötige Behandlung und Betreuung (bisher: nötige persönliche Fürsorge) Entlassung sobald Voraussetzungen nicht mehr gegeben 15

16 FU-Verfahren! Zuständigkeit KESB bei Unterbringung, Entlassung, Zurückbehaltung und periodischer Überprüfung (jedoch: Art. 429 ZGB/ 27 EG KESR: Arzt/Ärztin) Einweisung durch ext. Arzt/Ärztin oder KESB Rückbehaltungsentscheid für freiwillig Eingetretene innert 72 Stunden durch ext. Facharzt/-ärztin Dauer der ärztlichen Unterbringung: 6 Wochen Regelmässige Überprüfung der Unterbringung (6 Monate/Jahr)! 16

17 Bewegungseinschränkungen! FU light : Betreuerische Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Einzelfall in Heim + Klinik Z.B. Immobilisierung in Bett und auf Stuhl, Videoüberwachung, Codierungen Voraussetzungen: ernsthafte Gefahr für Leib und Leben betroffener Person /Dritter oder schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens (Weglaufen, physische Gewalt, Psychoterror ) Grösstmögliche Freiheit, Alternativen suchen Mitteilungspflicht an nahestehende Person Beschwerde durch nahestehende Person an KESB 17

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