Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen
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- Lieselotte Sachs
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1 Auswirkungen des neuen Rechts auf die Betreuung in Einrichtungen Ausführungen zu Detailfragen des neuen Recht Fachveranstaltung INSOS Themen der Vertiefung Vertretung von urteilsunfähigen Personen Generelle Vertretung Vertretung im medizinischen Bereich Aufenthalt von Urteilsunfähigen in Wohn und Pflegeeinrichtungen Vertragsgestaltung Einschränkung der Bewegungsfreiheit Schutz der Persönlichkeit Fürsorgerische Unterbringung (FU) Behandlung ohne Zustimmung 2011/Urs Vogel 1
2 Regelung der Vertretung Vertretung bei Urteilsunfähigkeit Selbstvorsorge: Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung, rechtsgeschäftliche Vollmacht Massnahmen von Gesetzes wegen, wenn keine Selbstvorsorge getroffen Behördliche Massnahmen, wenn Selbstvorsorge oder Massnahmen von Gesetzes wegen nicht ausreichen Selbstvorsorge Vorsorgeauftrag (Art ZGB) Person muss bei der Errichtung urteilsfähig sein Form muss eingehalten werden Person und Auftrag muss genau definiert werden Vertretung in allen Bereichen Vertretung beschränkt auf bestimmte Aufgabenbereiche KESB hat zu prüfen, ob gültig errichtet (Form) ob Urteilsunfähigkeit eingetreten ist ob beauftragte Person geeignet ist Ob andere Massnahmen zum Schutz notwendig sind KESB stellt Urkunde aus, welche die Vertretungsbefugnisse genau aufführt 2011/Urs Vogel 2
3 Selbstvorsorge Patientenverfügung (Art ZGB) Person muss bei der Errichtung urteilsfähig sein Schriftlichkeit, mit Unterschrift und folgendem Inhalt Zustimmung oder Ablehnung zu bestimmten medizinischen Massnahmen Bezeichnung einer Person, welche entscheiden soll Anweisungen an diese Person zur Ausübung des Vertretungsrechtes Arzt/Ärztin hat zu prüfen, ob Urteilsunfähigkeit eingetreten ist ob Anordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst ob Zweifel am freien Willen bei der Errichtung oder am mutmasslichen Willen bestehen Entspricht Arzt/Ärztin nicht der Patientenverfügung muss dies schriftlich im Patientendossier festgehalten werden KESB kann analog Vorsorgeauftrag auf Antrag oder von Amtes wegen Einschreiten Selbstvorsorge Rechtsgeschäftliche Vollmacht (Art. 32 ff OR) Person muss bei der Vollmachterteilung urteilsfähig sein In der Regel Schriftlichkeit Inhalt Genaue Bezeichnung der zu vertretenden Geschäfte Allenfalls Generalvollmacht Gesetzliche Erlöschungsgründe, falls nichts Gegenteiliges vereinbart oder aus der Natur des Geschäftes etwas anderes abzuleiten ist (Art. 35 OR) Ist die Person nicht mehr urteilsfähig, so ist jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine notwendige Überwachung nicht mehr gegeben, sodass Massnahmen von Gesetzes wegen oder behördliche Massnahmen Platz ergreifen sind (siehe BGE 134 III 385 E. 4.2) 2011/Urs Vogel 3
4 Vertretungsrechte von Gesetzes wegen Ehegatte/eingetragener Partner, nicht aber Lebenspartner (Art ZGB) Voraussetzung: Gemeinsamer Haushalt oder Leistung von persönlichem Beistand Eingrenzung des Vertretungsrechts auf die Wahrung der alltäglichen Personensorge, des Unterhalts und der umfassenden Vermögenssorge Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art ZGB) Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen: Beauftragte Person aufgrund der Selbstvorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) Behördlich eingesetzte Person (Vertretungsbeistand für medizinische Angelegenheiten Ehegatte / eingetragener Partner im gleichen Haushalt oder der persönlicher Beistand leistet, dann Lebenspartner unter gleichen Voraussetzungen Nachkommen, wenn regelmässig persönlicher Beistand geleistet wird, dann Eltern, dann Geschwister unter den gleichen Voraussetzungen Vertretungsrechte von Gesetzes wegen Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vorgehen Arzt/Ärztin plant Behandlung, falls Patientenverfügung vorhanden, wird diese für den Behandlungsplan berücksichtigt Beizug und umfassende Aufklärung der vertretungsberechtigten Person Einbezug der urteilsunfähigen Person Entscheid der vertretungsberechtigten Person unter Berücksichtigung des mutmasslichen willen und der Interessen der urteilsunfähigen Person Notfälle bleiben Vorbehalten Ausschluss der Vertretung (Art. 380 ZGB): Zu einer Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik kann keine vertretungsberechtigte Person rechtsgültig zustimmen! Diese kann ohne Zustimmung der betroffenen Person nur unter den Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfolgen. Einschreiten der KESB bei Fehlen einer vertretungsberechtigten Person oder bei Interessengefährdung 2011/Urs Vogel 4
5 Vertretungsrechte von Gesetzes wegen Abschluss eines Betreuungsvertrages bei urteilsunfähigen Personen (Art. 382 ZGB) Schriftlicher Vertrag Festlegung der Leistungen und der finanziellen Abgeltung Berücksichtigung der Wünsche der urteilsunfähigen Person Vertretungsberechtigung zum Abschluss des Betreuungsvertrages analog der Bestimmung über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vertretungsberechtigte Person ist NICHT Vertragspartei; nur das vermögen der urteilsunfähigen Person wird gebunden keine Haftung der vertretungsberechtigten Person für den Pensionspreis! Wehrt sich die urteilsunfähige Person gegen eine Unterbringung, so ist die vertretungsberechtigte Person nicht gefugt, einen Vertrag abzuschliessen erforderlich ist eine fürsorgerische Unterbringung Vertretungsrechte von Gesetzes wegen Abschluss eines Betreuungsvertrages bei urteilsunfähigen Personen (Art. 382 ZGB) Schriftlicher Vertrag Festlegung der Leistungen und der finanziellen Abgeltung Berücksichtigung der Wünsche der urteilsunfähigen Person Vertretungsberechtigung zum Abschluss des Betreuungsvertrages analog der Bestimmung über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen Vertretungsberechtigte Person ist NICHT Vertragspartei; nur das vermögen der urteilsunfähigen Person wird gebunden keine Haftung der vertretungsberechtigten Person für den Pensionspreis! Wehrt sich die urteilsunfähige Person gegen eine Unterbringung, so ist die vertretungsberechtigte Person nicht gefugt, einen Vertrag abzuschliessen erforderlich ist eine fürsorgerische Unterbringung 2011/Urs Vogel 5
6 Grundsatz der Bewegungseinschränkung Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der stationären Betreuung sind alle Massnahmen, mit denen in die körperliche und geistige Unversehrtheit und in die Bewegungsfreiheit eingegriffen wird, ohne dass dafür eine gültige und erklärte Zustimmung des Betroffenen vorliegt bzw. ohne dass die Massnahme dem mutmasslichen Willen des kommunikationsunfähigen Betroffenen entspricht. Voraussetzung zur Anordnung Explizite gesetzliche Grundlage Auf Gesetzesstufe Öffentliches Interesse oder Schutz Grundrechte Dritter Verhältnismässigkeit oder Einwilligung der urteilsfähigen Person Explizit Vorgängige Zustimmung Mutmasslicher Wille oder Notstands oder Notwehrsituation Nur kurzfristige Massnahmen 2011/Urs Vogel 6
7 Regelung der Bewegungseinschränkung im ZGB Bewegungseinschränkende Massnahmen in Wohn und Pflegeeinrichtungen bei urteilsunfähigen Personen (Art. 383 ff ZGB) Voraussetzungen Selbst oder Fremdgefährdung oder Schwerwiegende Störung der Gemeinschaft Entscheid durch zuständige Person in der Institution keine Vorgaben bezüglich Hierarchie Formelle Vorgaben Protokollierungspflicht Info der Vertretungsperson Beschwerdemöglichkeit bei der KESB 2011/Urs Vogel 7
8 Bewegungseinschränkung Kein Notfall Notfall Medikamentöse Einschränkung Einschränkung ohne Medikation Entscheid Einrichtung Person unter FU Person nicht unter FU Person mit/nicht unter FU Vorgehen nach FU Entscheid Vertretung Entscheid Einrichtung Entscheid Chefarzt Konkreter Ablauf der Massnahme Anordnung nach Art. 383 ZGB 2011/Urs Vogel 8
9 Konkreter Ablauf der Massnahme Anordnung nach Art. 383 ZGB Schutz der Persönlichkeit in Einrichtungen Ermöglichung von Kontakten ausserhalb der Einrichtung Angehörige Besuchsdienste etc. Einschalten der KESB durch die Einrichtung Keine Vertretungsperson vorhanden ist Keine Kontakte von ausserhalb stattfinden Freie Arztwahl Entscheid durch die Person selber oder die vertretungsberechtigte Person Für Notfälle oder aus anderen Wichtigen gründen kann dies eingeschränkt werden 2011/Urs Vogel 9
10 Fürsorgerische Unterbringung Materielle Voraussetzungen (Art. 426 ZGB) Schwächezustand (psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung) Rechtsbegriffe, durch KESB zu interpretieren Behandlungsbedürftigkeit Geeignete Einrichtung Behandlungskompetenz Kein Erfordernis der Einschliessung Unterschiedliche Zuständigkeit Ordentliche Unterbringung durch KESB (Art. 428 ZGB) Ärztliche Zuständigkeit wenn vom Kanton vorgesehen (Art. 429 ff ZGB) Rückbehaltungsrecht bei psychischer Störung und Selbst oder Fremdgefährdung (Art. 427 ZGB) für 3 Tage Fürsorgerische Unterbringung Vertrauensperson Jede Person unter FU kann eine Vertrauensperson bezeichnen Diese muss in alle Verfahren einbezogen werden Medizinische Massnahmen bei psychischer Störung Schriftlicher Behandlungsplan unter Beizug der betroffenen Person und der Vertrauensperson Zustimmung durch die betroffene Person respektive Berücksichtigung einer Patientenverfügung bei urteilsunfähigen Personen Laufende Anpassung des Behandlungsplanes 2011/Urs Vogel 10
11 Fürsorgerische Unterbringung Behandlung ohne Zustimmung Anordnung der Massnahmen gemäss behandlungsplan durch Chefarzt der Abteilung Voraussetzung Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schaden oder Leben oder körperliche Integrität Dritter gefährdet Urteilsunfähigkeit bezüglich der Behandlung Keine anderen Massnahmen möglich Schriftliche Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung an betroffene Person undvertrauensperson Vorbehalten belieben Notfallsituationen Fürsorgerische Unterbringung Austrittsgespräch Bei Rückfallgefahr Vereinbarung von Behandlungsgrundsätzen bei einem Wiedereintritt Gerichtliche Beurteilung Betroffene oder nahestehende Person kann Gericht anrufen Einweisungsentscheid der Behörde (Art. 450 Abs. 1 ZGB) Einweisung durch Arzt (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) Rückbehaltung durch Einrichtung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) Abweisung eines Entlassungsgesuch durch Einrichtung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) Behandlung psychische Störung ohne Zustimmung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) Bewegungseinschränkung unter FU (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 5 ZGB) Entscheid des Gerichts in der Regel innert 5 Arbeitstagen (Art. 450e Abs. 5 ZGB) 2011/Urs Vogel 11
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