Wenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt. Walter Rabl, Gerichtsmedizin

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1 Wenn`s denn passiert ist und was der Gerichtsmediziner dazu sagt Walter Rabl, Gerichtsmedizin

2 Fleckenmusang

3

4 Wenn`s denn passiert ist

5 und was der Gerichtsmediziner dazu sagt

6 Was sagt der Gerichtsmediziner? meistens gar nichts PDMS???? fachspezifische Gutachter gefragt Indikation Ablauf Komplikation - Therapie Ausnahmen tödlicher Verlauf exakte Befunddokumentation allenfalls Anzeigepflicht ( 54 ÄrzteG)

7 Hauptfrage: Beweislast?? Behandlungsfehler Patient beweispflichtig Aufklärungspflicht Arzt beweispflichtig Beweislastumkehr bei grober Fahrlässigkeit unvollständiger Dokumentation

8 Leitsätze der Judikatur Komplikation Behandlungsfehler Aufklärungsfehler = Behandlungsfehler Arzt/Krankenanstalt sind bezüglich der Aufklärung beweispflichtig Verletzung der Aufklärungspflicht führt zu einer Beweislastumkehr häufigstes Problem bei Arzthaftungsfragen

9 ärztliches/pflegerisches Fehlverhalten Diagnosefehler Therapiefehler Konsultationsfehler fehlerhafte Apparateüberwachung Verletzung der Aufsichtspflicht Garantenstellung

10 Aufsichtspflicht??

11

12

13

14 Voraussetzungen der Haftung 1. Eintritt eines Schadens (juristisch: Erfolg ) 2. Kausalzusammenhang 3. Rechtswidrigkeit des Verhaltens 4. Verschulden (Vorsatz, Fahrlässigkeit)

15 Hauptfragen zur Kausalität Hat die Komplikation zum Tod beigetragen? Wie groß war dieser Beitrag? ex-ante Beurteilung ( Musterarzt )

16 Caplan-Klassen AAFS 1999 disease-exclusive kein Zusammenhang mit Intervention disease-weighted schwere Vorerkrankung Stress der Intervention führt zur Dekompensation balanced Vorerkrankung und Intervention gleichwertig procedure-weighted Intervention spielt die Hauptrolle procedure-exclusive Intervention ist alleine kausal

17 Caplan 1999 procedure disease

18 Gill et al., JFS 2006 natural therapeutic complication (vorhersehbar) accident (unvorhersehbar) adverse effect error negligence

19 Error

20 therapeutic complication?

21 Magenulcus nach Verkehrsunfall

22 Beurteilung durch Sachverständige fachspezifisch Problem: Befangenheit Beurteilung ex ante Musterarzt Richtlinien und Leitlinien Basis der Begutachtung müssen bekannt sein Abweichen muss konkret begründet werden

23 rechtliche Konsequenzen straffrei, wenn kein grobes Verschulden und relevante Gesundheitsschädigung/Berufsunfähigkeit weniger als 14d ansonsten: Körperverletzungsdelikt Strafrecht Zivilrecht Berufsrecht

24 Strafrahmen fahrlässige Körperverletzung ( 88 StGB) FS bis zu 3 Monate oder 180 TS schwere KV: 6 Monate, 360 TS fahrlässige Tötung ( 81 StGB) FS bis zu 1 Jahr

25 grobe Fahrlässigkeit Rechtsentscheidung eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse unverständlicher Fehler Wie kann man nur...?!

26 Verjährung 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt sind sonst: 30 Jahre

27 Arzt als Beschuldigter Für den Arzt gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Gauner!! Selbstanzeige ist nicht vorgeschrieben allenfalls ein Milderungsgrund bessere Lösung Meldung an die vorgesetzte Dienststelle exakte Dokumentation und Protokollierung Aufbewahrung von Restmaterial

28 Madea et al nachweisbare Kausalität eines Behandlungsfehlers für den Todeseintritt ist die Ausnahme Obduktionsbefunde exkulpieren in der Regel den Arzt

29 Gutachter als Beschuldigte

30 Etwas ist faul im Staate Österreich Als Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Gerichtliche Medizin ist Dr. Walter Rabl der führende Gerichtsmediziner in Österreich. Wann immer jemand in Österreich unter verdächtigen Umständen zu Tode kommt und sowohl Todesursache und Todesart zur Debatte stehen ist es wahrscheinlich, dass Dr. Rabl dabei das letzte Wort behält.

31 Dritte Anzeige gegen Dr. Rabl - vom befreundeten Staatsanwalt eingestellt! Walter Rabl hat von Anfang an falsche Gutachten erstellt. Aus diesem Grund zählt er zu den mittelbaren Tätern. Er hat mit seinen falschen Gutachten die Richter, Staatsanwälte, Geschworene und Angehörige in die Irre geführt.

32 take home messages Patient ist primär beweispflichtig Aufklärungsfehler = Behandlungsfehler mangelnde Aufklärung führt zu Beweislastumkehr Orientierung am Musterarzt state of the art; Leit- und Richtlinien Obduktion zur objektiven Befundsicherung und Qualitätskontrolle fachspezifische Zusatzgutachter notwendig Anzeige bedeutet nur selten Verurteilung

33 Herzlichen Dank für Ihre Geduld

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