Thrombose-Prophylaxe Haftungsrisiken: Auf der sicheren Seite?

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1 Thrombose-Prophylaxe Haftungsrisiken: Auf der sicheren Seite? RA Hubert Klein, Köln Rechtsanwälte Dr. Großkopf + Klein Katholische Hochschule NRW, Köln Hubert Klein, RA Folie 1

2 Parallel mögliche Konsequenzen eines ärztlichen (pflegerischen) Fehlverhaltens zivilrechtlich = Schadensersatz / Schmerzensgeld strafrechtlich = Strafe (+ evtl. Berufsverbot) berufsrechtlich = Rüge bis Verlust der Approbation bzw. der Berufsbezeichng arbeitsrechtlich = Abmahnung / Kündigung Hubert Klein, RA Folie 2

3 Haftungsgefahren bei Unterlassung von Fixierungen mit Sturzfolge 823 BGB - Schadensersatzpflicht (1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 280 BGB = Schadensersatz wegen Vertragspflichtverletzung 229 StGB Fahrlässige Körperverletzg Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 222 StGB = Fahrlässige Tötung ( über 13 StGB strafbar auch: Straftat durch Unterlassen ) Hubert Klein, RA Folie 3

4 276 Absatz 2 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners (Grund-Definition der Fahrlässigkeit im BGB und StGB) (1)... (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Sorgfaltsmaßstab: Aktueller Stand der Fach-Wissenschaft Hubert Klein, RA Folie 4

5 Anspruchsvoraussetzungen der zivilrechtlichen Inanspruchnahme Schaden Sorgfaltspflichtverletzung = Behandlungsfehler Verschulden =Vorsatz/Fahrlässigkeit Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung Rechtsgutverletzung und Schaden = Kausalität G e f a h r : Beweislastumkehr Schadensersatz Hubert Klein, RA Folie 5

6 Haftungsrechtliche Risikofaktoren ( Quellen von Sorgfaltspflichtverstößen ) Richtige Therapiewahl unqualifiziertes Personal lasche Dokumentation Hubert Klein, RA Folie 6

7 Verschulden / Fahrlässigkeit Abs. 2 BGB Das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt = Die Maßnahmen haben dem jeweils geltenden ärztlichen Standard zu entsprechen! Der Arzt hat die Maßnahme so vorzunehmen, wie es von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet wird (Facharztstandard) Hubert Klein, RA Folie 7

8 Medizinischer Standard Der medizinische Standard gibt den jeweils aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung praktischer Erfahrung und professioneller Akzeptanz wieder. Der medizinische Standard ergibt sich aus: Forschungsergebnissen Lehrmeinungen institutionalisierten Expertenkommissionen Erschließt sich aus dem Gesamtbild der - wissenschaftlichen Lehrbücher, - wissenschaftlichen Publikationen, - und wissenschaftlichen Übersichtsarbeiten. Hubert Klein, RA Folie 8

9 Begriffsbestimmungen Leitlinien AWMF Richtlinien 92 I SGB V Leitlinien sind in einem systematischen Konsensfindungsverfahren entwickelte Orientierungshilfen für eine angemessene medizinische Vorgehensweise bei bestimmten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen Instrumente des Berufsund Sozialrechts, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen und bestimmte (ärztliche) Verhaltensregeln fixieren. Hubert Klein, RA Folie 9

10 Die Relevanz der Leitlinien Leitlinie haftungsrechtliche Relevanz zunächst nur Empfehlung Medizinischer Standard Hubert Klein, RA Folie 10

11 Qualitätsstufen von Leitlinien Leitlinien werden im allgemeinen nach ihren systematischen Entwicklungsstufen unterschieden: S1 Leitlinie: informeller Konsens einer repräsentativ zusammengesetzten Expertengruppe S2 Leitlinie: formale Konsensusverfahren Konsensuskonferenz, (Delphikonferenz) S3 Leitlinie Leitlinien mit allen Elementen systematischer Entwicklung (Clearing-Verfahren) = Empfehlung Hubert Klein, RA Folie 11

12 Nichtbeachtung von Leitlinien Bewusste Leitlinienabweichungen können in Einzelfällen geboten und zulässig sein und sind im Rahmen der (sorgfältigen) ärztlichen Therapiewahlfreiheit möglich. Abweichungen bedürfen dann aber aus haftungsrechtlicher Sicht einer besonderen Begründung (die in die Dokumentation aufzunehmen ist). Nicht vertretbare Leitlinienabweichungen Können eine indizielle Wirkung für eine Sorgfaltspflichtverletzung entfalten Hubert Klein, RA Folie 12

13 Bsp.: Abweichung vom medizinischen Standard (Zitronensafturteil des BGH vom (3 StR 239/10) Im Rahmen der ärztlichen Therapiewahl hat der behandelnde Arzt die Möglichkeit vom medizinischen Standard abzuweichen. Dann muss aber der Patient aufgeklärt werden, dass er nun nicht standardkonform behandelt wird dass die Behandlung mit evtl. noch unbekannten Risiken verbunden sein kann. Hubert Klein, RA Folie 13

14 Sorgfaltspflichten ( 276 Abs. 2 BGB ) Pflege: Sach- und fachgerechte Durchführung der angeordneten Prophylaxemaßnahme mit gesteigerter Krankenbeobachtungspflicht Ärzte: Prophylaxemaßnahme anordnen + kontrollieren - AWMF-Leitlinie: Sehr grobe Risikogruppierung - Niedriges Risiko: Mittlere op. Eingriffe mit geringer Traumatisierung, - Mittleres Risiko: Länger dauernde OP, oder Immobilisation der unteren Extremitäten - Hohes Thromboserisiko: Nach größeren OP s, Polytraumata. Hubert Klein, RA Folie 14

15 Sorgfaltspflichten ( 276 Abs. 2 BGB ) Verkehrssicherungspflicht/Organisationsverantwortung Einrichtungsmanagement / Geschäftsführung: hat Verantwortung zur Beschaffung des notwendigen Stationsbedarfs = Vorhaltung aller möglichen Hilfsmittel um den Ärzten die Auswahlentscheidung offen zu halten. Denn bei Hochrisikopatienten scheint es aus haftungsrechtlicher Sicht geboten, die möglichen Prophylaxen in Kombination anzuwenden. > Haftungsrisiko: Embolie > Tötungsdelikt! Hubert Klein, RA Folie 15

16 Sorgfaltspflichten ( 276 Abs. 2 BGB ) B e w e i s f ü h r u n g Das Gericht hinterfragt das Vorliegen der einzelnen Bausteine der Haftungsvoraussetzungen (aus 823 / 280, 276 BGB // 229 / 222 StGB) Festgestellt wird die Sorgfaltspflichtverletzung etc. faktisch über die prozessualen Beweismittel der ZPO: Festgestellt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung also letztlich vom Sachverständigen und dessen fachlich einwandfreien Vorbringen für das Gericht. Leiten lassen muss er sich vom aktuellen Med.Standard. Das ist sein gesammeltes Wissen! Hubert Klein, RA Folie 16

17 Sorgfaltspflichten ( 276 Abs. 2 BGB ) Struktur und Prozesssicherung Ärzte: Grundsätzlich bei jedem Patienten eine Risikoeinstufung vornehmen und diese dokumentieren. Sodann evtl. Thromboseprohylaxe anordnen. Pflege: Thromboseprophylaxe immer dokumentieren / abzeichnen. LG Potsdam 2011: Nicht abgehakte Prophylaxemaßnahme = gilt als nicht durchgeführt = grober Pflegefehler > Beweislastumkehr! Hubert Klein, RA Folie 17

18 Sorgfaltspflichten ( 276 Abs. 2 BGB ) Struktur und Prozesssicherung Aufbereitung von MTPS: Es sind Medizinprodukte gemäß Klasse 1 MPG > brauchen CE-Kennzeichnung ( 9 MPG) > Gebrauchsanweisung ( 2 MPBetreibV) achten. MTPS dürfen nur in geeigneten und validierten Verfahren aufbereitet werden ( 4 MPBetreibV, RKI-Richtlinie). Aufbereitung MTPS in einer allgemeiner Wäscherei = Behandlungsfehler > Beweiserleichterungen! Hubert Klein, RA Folie 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und tragen Sie das Wissen bitte weiter! RA Hubert Klein, Köln Hubert Klein, RA Folie 19

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