Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden
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- Klara Kaufman
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Transkript
1 Prävention sexualisierter Gewalt in Jugendverbänden unter Einbeziehung des Bundeskinderschutzgesetzes
2 Teil 1: Prävention heute
3 Bestehende gesetzliche Vorgaben 8a, 72a SGB VIII Das erweiterte Führungszeugnis Haftung und Strafbarkeit z. B. bei Beihilfe, Anstiftung Schranken: Datenschutz Unschuldsvermutung
4 Präventionskonzepte in Jugendverbänden Erforderlichkeit seit Jahren anerkannt (auch dank der gesetzlichen Thematisierung!) Diverse Umsetzungsbeispiele in den Verbänden Pädagogische Ansätze statt Rechtspflicht Problem: Fehlende Evaluation des aktuellen Schutzniveaus
5 Beispiel: PräTect Qualifizierung von Vertrauenspersonen Netzwerk Publikationen zu Rechtsfragen Konzeptioneller Verankerung des Themas im Verband Info-Flyer (z.b. Merkblatt für Freizeiten) Verhaltenskodex Neu: Krisenleitfaden
6 Teil 2: Das erweiterte Führungszeugnis
7 Das Führungszeugnis nach 30a BZRG Erforderlichkeit aufgrund von 72a SGB VIII Zur Zeit: Umsetzungsphase Probleme: Persilschein -Wirkung Datenschutzanforderungen Generalverdacht Ungeklärte Kostenfrage
8 72a - Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1)Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 und 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
9 72a Absatz 2 (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
10 72a Absatz 4 (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
11 Teil 3: Der Verhaltenskodex von Prätect
12 Rechtsnatur des Verhaltenskodex Selbstverpflichtung (Bedeutung und Zweck) Wirkung: vertragliche Bindung möglich, aber nicht automatisch Keine gesetzliche Verbindlichkeit Inhalt geht über strafrechtlich bedeutsame Verhaltensweisen hinaus
13 Gesetzlicher Rahmen StGB: z. B. 174 ff., 221, 223 ff. ArbR/Disziplinarrecht: Verhaltenskodex kann Bestandteil des Arbeitsverhältnisses werden. SGB VIII: Verpflichtung zum Schutz des Kindeswohls AGG: Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsumfeld BGB: allgemeines Persönlichkeitsrecht, Ehre, Intimsphäre, Würde, Körperliche Integrität, psychische Gesundheit
14 Umsetzungsmöglichkeiten Einbeziehung in den Arbeitsvertrag bei Hauptamtlichen durch Dienstvereinbarung oder Bestandteil des Arbeitsvertrages; bzw. durch Direktionsrecht des Arbeitgebers Einbeziehung in den Auftrag gegenüber Ehrenamtlichen In Verbänden: Satzungsregelung (ggf. mit Sanktionsmöglichkeiten) Schaffung eines Bewusstseins für den Verhaltenskodex durch Schulung, Aufklärung für alle Beteiligten
15 Rechtsfolgen bei Verletzungen des Verhaltenskodex Arbeitsrechtliche Konsequenzen: bei einbezogenem Verhaltenskodex: Abmahnung, Kündigung, Disziplinarstrafen Zivilrechtliche Konsequenzen: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Unterlassungsansprüche etc. Strafrechtliche Konsequenzen (bei strafrechtlichrelevantem Verhalten): Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Berufsverbote
16 Sexueller Missbrauch Von Schutzbefohlenen Unter 16 bzw. 18 Jahren Von Kindern - 176, 176 a Opfer unter 14 Jahre Von Jugendlichen Opfer unter 18 Jahren, dass sich in Zwangslage befindet oder gg. Entgelt Sexuelle Nötigung Missbrauch unter Einsatz von Drohung oder Gewalt
17 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger Vorschubleisten Schaffen günstiger Bedingungen (z.b. Besorgen eines geeigneten Ortes) Ermöglichung und Erleichterung sexueller Kontakte Str. Verschaffen von Verhütungsmitteln An der sexuellen Handlung Beteiligte sind unter 16 Jahre alt Bzw. unter 18 Jahren bei besonderer Abhängigkeit oder Handeln gegen Entgelt
18 Verbreitung pornographischer Schriften Grundnorm 184 Anbieten, zugänglich Machen etc., wenn wahrnehmende Person minderjährig Nicht nur Papierform betroffen Kinderpornographische Schriften 184b Objekt des pornographischen Materials sind Kinder (= unter 14 Jahre alt) Jugendpornographische Schriften 184c Objekt des Materials sind Jugendliche (= jährige)
19 Zu guter Letzt Papiere (Führungszeugnisse, Erklärungen ) kann nie den sorgfältigen Umgang mit Risiken ersetzen Wer sehenden Auges sexuellen Missbrauch im Verband duldet, kann sich nicht allein darauf berufen, im Führungszeugnis seien keine Einträge, oder aber der/die Betreffende habe eine Erklärung unterzeichnet. Hinweis: Krisenleitfaden von Praetect (wahrscheinlich ab Februar/März erhältlich)
20 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Rückfragen oder neue Fragen? Kontakt: 089/
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