Kinderschutz in der Vereinsarbeit
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- Frank Pohl
- vor 7 Jahren
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1 Kinderschutz in der Vereinsarbeit 1
2 Teil 1 Informationen zum SGB VIII (KJHG) und dem Bundeskinderschutzgesetz Der 72a im SGB VIII Die Vereinbarung zwischen Jugendamt und Vereinen Hilfreiche Formulare Teil 2 Hinweise zur praktischen Umsetzung eines Schutzkonzepts 2
3 Weiterentwicklung des SGB VIII Vorgehen bei Kindeswohlgefährung (2005-8a) Intervention Bundeskinderschutzgesetz 2012 Prävention Zielsetzung: Stärkung des aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Intention: Kinderschutz geht alle an! 3
4 Was hat das mit Vereinen zu tun? der Schutz von Kindern und Jugendlichen soll auch außerhalb der Familie sichergestellt werden dafür sollen auch Vereine sensibilisiert und unterstützt werden Vereine sollen Schutzkonzepte als präventive Maßnahmen entwickeln Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen soll sichergestellt werden 4
5 72a SGB VIII 72 a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 5
6 Straftaten nach 72a Absatz 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) Es handelt sich im die 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs: 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 Sexueller Missbrauch von Kindern 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180a Ausbeutung von Prostituierten 181a Zuhälterei 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 Verbreitung pornographischer Schriften 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 184e Ausübung der verbotenen Prostitution 184f Jugendgefährdende Prostitution 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 233a Förderung des Menschenhandels 234 Menschenraub 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel 6
7 72a SGB VIII (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen ( ) sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, oder einen vergleichbaren Kontakt hat. 7
8 Vereinbarung Jugendamt - Verein Das Jugendamt ist aufgefordert, mit den Vereinen Vereinbarungen in Hinblick auf den 72a SGB VIII zu schließen Gemeinsames Ziel ist der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen Im Vordergrund der Vereinbarung steht: Entwicklung eines verbands-/vereinsinternen Präventions- und Schutzkonzeptes Regelung über die Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse nicht als bürokratische Hürde, sondern als Qualitätsstandard in der Kinder- und Jugendarbeit des Vereins 8
9 Vereinbarung Jugendamt - Verein Der Verein stellt sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich nur neben- und ehrenamtlich tätige Personen Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, die nicht wegen einer der unter Nr. 1 der Vereinbarung aufgeführten Straftaten nach dem StGB rechtskräftig verurteilt wurden. 9
10 Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses Die Vereinbarung regelt in Anwendung des 72a SGB VIII wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit im Verein aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach 30 und 30a Abs.1 BzRG (Bundeszentralregistergesetz) ausüben dürfen. Hinweis: Ein polizeiliches Führungszeugnis ist eine Bescheinigung aus dem Bundeszentralregister über bisher registrierte Vorstrafen einer Person Ein erweitertes Führungszeugnis enthält zusätzlich Verurteilungen wegen Sexual- und anderen Delikten, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind. 10
11 Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses Es gibt verschiedene Einschätzungsfaktoren, die die Notwendigkeit zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verdeutlichen. Dazu besteht eine Orientierungshilfe, die Vereins-/ Verbandsverantwortlichen bei der Entscheidungsfindung hilft. Abteilung / Name 11
12 Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses Es kann nur von der beschäftigten Person unter Vorlage eines Nachweises zur beabsichtigten nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden Vorlage für eine Bescheinigung für die Gebührenbefreiung; diese ist vom Verein/Verband auszufüllen und dient als Grundlage für die Gebührenbefreiung Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis Das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach 5 Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. 12
13 Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses Bei der Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und bei der Dokumentation sind die Datenschutzbestimmungen zu beachten. - Das erweiterte Führungszeugnis darf nur eingesehen und nicht einbehalten werden - Über die Inhalte des Zeugnisses ist Geheimhaltung zu wahren - Dieser Vorgang ist vom Verein/Verband zu dokumentieren 13
14 Die Selbstverpflichtungserklärung Einige Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit im Verein ergeben sich spontan und kurzfristig Von der Beantragung bis zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses dauert es aber in der Regel einige Wochen Bei derartigen Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit sollte eine Selbstverpflichtungserklärung unterschrieben werden 14
15 Sensibilisierung und Prävention Der Verein/Verband verpflichtet sich, seine ehren- und nebenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit so zu schulen, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Jugendarbeit sichergestellt ist Entwicklung und Umsetzung von Präventions- und Schutzkonzepten über die Einsichtnahme in die Führungszeugnisse hinaus Inhaltliche Auseinandersetzung in Vereinen und Verbänden mit dem Thema Kinderschutz 15
16 PAUSE Zeit für Fragen 16
17 Für die Kinder in unserem Verein gilt: Mein Körper gehört mir Ich darf NEIN sagen, wenn mich jemand auf eine Art berührt, die mir nicht gefällt Ich darf NEIN sagen, wenn jemand etwas Unangenehmes von mir verlangt, auch wenn diese Person erwachsen oder älter ist Mein Gefühl ist richtig, wenn ich etwas unangenehm finde muss dieses Gefühl respektiert werden Ich habe keine Schuld. Schuld an Übergriffen ist IMMER der Täter. Ich kann mir Hilfe holen: Jedes Kind hat ein Recht, sich Hilfe zu holen, wenn es sich ängstigt oder eine Situation nicht einschätzen kann Auch für uns Kinder gilt: ich tue keinem anderen etwas, was ich nicht will, dass mir angetan wird 17
18 Checkliste für ein Präventionskonzept im Verein/Verband 1. Prävention zum Thema machen o o Das Thema hat in unserer Planung, unseren Gruppenstunden etc. einen festen Ort Wir haben festgelegt, an welchen Stellen unseres Alltags wir Schutzmaßnahmen einführen um die Kinder und Jugendlichen zu schützen, aber auch um Ehrenamtliche vor falschen Verdächtigungen zu schützen 18
19 Mögliche Bausteine für einen Ehrenkodex Niemand wird gezwungen Stopp zu Gewalt Ehrenamtliche äußern keine sexistischen oder abwertenden Worte Die Türen bleiben offen An Umkleideräume wird angeklopft, bevor man eintritt Unsere Ehrenamtlichen duschen nicht mit den Kindern und Jugendlichen Unsere Ehrenamtlichen übernachten nicht gemeinsam mit den Kindern und Jugendlichen Keine Geschenke an einzelne Kinder oder Jugendliche Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Ehrenamtlichen mitgenommen Körperkontakt nur mit Einverständnis Gleiches Geschlecht ist kein Schutz 19
20 Checkliste für ein Präventionskonzept im Verein/Verband 2. Krisenintervention- Was machen wir, wenn ein Fall auftritt? o Wir haben eine(n) Ansprechpartner(in) im Verein/Verband für eventuelle Vorkommnisse bzgl. sexualisierter Gewalt benannt o Die Interventionsschritte im Krisenfall sind allen Ehrenamtlichen bekannt 20
21 Checkliste für ein Präventionskonzept im Verein/Verband 3. Praxis Führungszeugnisse o Unser Verein hat eine Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen, die regelt, bei welchen Tätigkeiten, Ehrenamtliche ein Führungszeugnis vorlegen müssen o Wir haben geklärt, wie Ehrenamtliche ein Führungszeugnis beantragen und einreichen o Wir haben transparente Vereinbarungen, wie mit den Führungszeugnissen umgegangen wird 21
22 Ein Schutzkonzept bringt für o Kindern und Jugendlichen: hier kannst Du offen sprechen o Eltern: hier sind Ihre Kinder sicher o Ehrenamtlichen: wir unterstützen dich o Täterinnen und Tätern: nicht bei uns 22
23 Kontakt Bei weiteren Fragen und Beratung rund um den 72a und zum Thema Kinderschutz im Verein wenden Sie sich an Ihren Verband. Beratung im Jugendamt: Ansprechpartner: Stefan Maßmann Kaiserstraße Waldshut-Tiengen Tel:
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