Eilentscheidung gemäß 43 GemO i. V. m. 20 Abs. 3 Hauptsatzung
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- Reinhardt Frieder Kohl
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1 Beschlussvorlage Dezernat III Az Datum Nr. V300 / 2014 Betreff: Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetz: Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe nach 72 a Abs. 2 und 4, SGB VIII Betrifft Antrag/Anfrage Nr. 165/2013 Antragsteller/in: SPD Eilentscheidung gemäß 43 GemO i. V. m. 20 Abs. 3 Hauptsatzung Beratungsfolge TOP Sitzungstermin Öff. N.Ö. Empfehlung Beschluss 1. Ausschuss für Bildung und Gesundheit / Schulbeirat / Jugendhilfeausschuss X X Vorgeschlagene Maßnahme zur Bürgerbeteiligung Abstimmung des Verfahrens mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe über die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften nach 78 SGB VIII X Einladung an Bezirksbeirat/Sachverständige Sprecher der AG Jugendarbeit nach 78 SGB VIII, Herr Robert Stoner Finanzielle Auswirkungen? ja X nein Beschluss/Antrag: Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Jugendamt wird beauftragt, wie in der Beschlussanlage aufgeführt, schriftliche Vereinbarungen gemäß 72a, Abs. 4 SGB VIII mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und der verbandlichen Jugendarbeit abzuschließen.
2 Nr. V300 / 2014 Blatt Finanzielle Auswirkungen: 1) Einmalige Kosten/ Erträge Gesamtkosten der Maßnahme Objektbezogene Einnahmen (Zuschüsse usw.)./. Kosten zu Lasten der Stadt 2) Laufende Kosten / Erträge Laufender Betriebs- und Unterhaltungsaufwand nach Fertigstellung der Baumaßnahme, Inbetriebnahme der Einrichtung bzw. Durchführung der Maßnahme (einschl. Finanzierungskosten) zu erwartende Erträge./. jährliche Belastung Strategische Ziele: Die Vorlage leistet voraussichtlich einen Beitrag zu folgenden strategischen Zielen: direkt mittelbar Stärkung der Urbanität Mannheim bietet mit einer ökologisch und sozial ausgewogenen Urbanität die Vorzüge einer Metropole auf engem Raum ohne die dabei sonst verbundenen negativen Eigenschaften von Megacities. Talente überdurchschnittlich gewinnen, entwickeln und halten Mannheim etabliert sich als Stadt der Talente und Bildung und gewinnt mehr Menschen für sich. Zahl der Unternehmen und (qualifizierten) Arbeitsplätze in Mannheim steigern Mannheim gewinnt überdurchschnittlich Unternehmen und Gründer/innen Toleranz bewahren, zusammen leben Mannheim ist Vorbild für das Zusammenleben in Metropolen. Bildungserfolg der in Mannheim lebenden Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen erhöhen Mannheim ist Vorbild für Bildungsgerechtigkeit in Deutschland. Die zentralen Projekte Kulturhauptstadt 2020 und Masterplan Kreativwirtschaft erfolgreich umsetzen Mannheim ist in der Spitzengruppe der besonders stadtkulturell und kreativwirtschaftlich geprägten und wahrgenommenen Städte. Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und der Mitwirkung Mannheims Einwohnerinnen und Einwohner sind überdurchschnittlich bürgerschaftlich engagiert und werden von der Stadt in besonderem Maße unterstützt. i.v. Grötsch Dr. Freundlieb 2
3 Beschlussanlage Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Jugendamt wird beauftragt, schriftliche Vereinbarungen gemäß 72a, Abs. 4 SGB VIII mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe und der verbandlichen Jugendarbeit abzuschließen. Grundlage der Vereinbarung ist die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg (KVJS) entwickelte Mustervereinbarung. Vereinbarung über den Einsatz von Neben- und Ehrenamtlichen im Bereich der Jugendhilfe nach 72a SGB VIII. Auf Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses der Stadt Mannheim vom wird folgende Vereinbarung getroffen: Zwischen NN als Träger der freien Jugendhilfe und dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Jugendamt der Stadt Mannheim als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des 72a SGB VIII, wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim Träger der freien Jugendhilfe aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach den 30 und 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. 1. Der Träger der freien Jugendhilfe verpflichtet sich, die Qualifizierung seiner ehren- und nebenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit sicher zu stellen und das Präventions- und Schutzkonzept seines Verbandes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Kinder- und Jugendarbeit umzusetzen. 2. In Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von 3 Abs. 2 SGB VIII erbringt der freie Träger Angebote der Jugendhilfe, entsprechend 2 Abs. 2 SGB VIII oder beteiligt sich an einer anderen Aufgabe im Sinne des 76 Abs. 1 SGB VIII, die von der öffentlichen Jugendhilfe finanziert werden. 3
4 3. Der Träger der freien Jugendhilfe benennt dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Jugendamt die Tätigkeiten aufgrund derer wegen Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen ein erweitertes Führungszeugnis von ehren- und nebenamtlich Tätigen vorzulegen ist. Dies stellt jedoch keinen abschließenden Katalog dar und entbindet den Träger der freien Jugendhilfe nicht von der Verantwortung, auf jeden Fall auch bei dort nicht genannten Tätigkeiten eine Überprüfung anhand der Kriterien vorzunehmen und sich unter Umständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Entscheidung darüber, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss, ist vom freien Träger zu dokumentieren. 4. Der Träger der freien Jugendhilfe NN verpflichtet sich, keine ehren- bzw. nebenamtlich Tätigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-,Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger 180a Ausbeutung von Prostituierten 181a Zuhälterei 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183 Exhibitionistische Handlungen 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen 184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels 234 Menschenraub 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt worden sind, im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit einzusetzen. 4
5 5. Das erweiterte Führungszeugnis darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis ist vom freien Träger zu dokumentieren In diesem Zusammenhang sind die Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen. 6. Die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses muss vor Beginn der ehren- oder nebenamtlichen Tätigkeit erfolgen, spätestens jedoch bis Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung. 7. Sollte eine ehren- oder nebenamtliche Tätigkeit so spontan und kurzfristig entstehen, dass eine Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich ist, ist eine Selbstverpflichtungserklärung von der betreffenden Person abzugeben. 8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt zum TT.MM.JJJJ in Kraft. Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw. Veränderung möglich. Die Kündigung bzw. Veränderung bedarf der Schriftform. Fachbereich Kinder, Jugend und Familie - Jugendamt (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) Name des Trägers 5
6 Gliederung des Sachverhaltes und Übersicht der Anlagen Inhaltsverzeichnis Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes... 7 Anlage 1 Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
7 Sachverhalt Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes Am ist das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (BKischG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland. In diesem Zusammenhang wurden Regelungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) reformiert bzw. ergänzt. Der 72a SGB VIII regelt den Ausschluss von einschlägig vorbestraften Personen auf der Basis von erweiterten Führungszeugnissen. Für hauptamtlich Beschäftigte besteht danach eine generelle Führungszeugnispflicht. Bei ehrenamtlich oder nebenamtlich Tätigen ist ein Führungszeugnis dann anzufordern und einzusehen, wenn die Neben- oder Ehrenamtlichen Minderjährige in der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben und wenn durch die dadurch entstehenden Kontakte nach Art, Intensität und Dauer ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Minderjährigen und jeweiligen Mitarbeitern aufgebaut werden kann. - Anlage 1 - Diese Regelung gilt für die bei der Stadt Mannheim eingesetzten ehrenamtlich oder nebenamtlich Tätigen, die Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Jugendamt ist als öffentlicher Träger der Kinderund Jugendhilfe nach dem Gesetz darüber hinaus verpflichtet, Vereinbarungen mit den Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe abzuschließen. Diese Vereinbarungen regeln die Umsetzung des 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII. Die Verwaltung verwendet dabei die Mustervereinbarung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS). In einem nach einem einheitlichen Schema durchzuführenden Prüfverfahren, entscheidet der jeweilige Träger, für welche Tätigkeiten von Neben- und Ehrenamtlichen die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse im Rahmen seiner Aktivitäten erforderlich ist und teilt dies dem Jugendamt mit. Für Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen, kann davon ausgegangen werden, dass durch die Art, Dauer und Intensität des Kontaktes die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis notwendig ist. Angesprochen werden alle Träger von Leistungen, die aus der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe finanziert werden. In Mannheim sind dies ca. 70 Organisationen und Vereine (Träger von Erziehungshilfeangeboten, Beratungsstellen, Träger von Jugendeinrichtungen, Jugendverbände und 7
8 einzelne Sportvereine) soweit diese bisher noch keine entsprechende Vereinbarungen unterschrieben haben. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die Einsichtnahme in Führungszeugnisse nicht als alleiniges Mittel zur umfassenden Sicherstellung des Kindesschutzes zu verstehen ist. Eine solche Maßnahme stellt vielmehr nur einen Aspekt von Präventions- und Schutzkonzepten dar, die in den jeweiligen Arbeitsfeldern bereits umgesetzt werden bzw. entwickelt werden müssen. Der Schwerpunkt zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung muss auf der Sensibilisierung und Qualifizierung der Mitarbeitenden liegen. Hierfür werden die Träger in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Jugendamt in Zukunft zusätzliche Qualifizierungsangebote bereitstellen. Weitere Elemente zum Kindesschutz sind pädagogische Konzepte, die Wertschätzung vermitteln und Grenzen bewusst achten oder eine Organisationskultur, die eine gute Qualifizierung und Beratung sowohl von Haupt- als auch Ehrenamtlichen vorsieht. Sie ergänzen die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen. Der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Jugendamt hat in einer Arbeitsgruppe des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS) an den für Baden-Württemberg gültigen Handlungsempfehlungen 1 mitgearbeitet. In diesen Empfehlungen wird der Umgang mit der neu geschaffenen Regelung und deren Umsetzung in der Praxis ausführlich erklärt. Der Inhalt der Mustervereinbarung wurde aus dieser landesweiten Empfehlung übernommen. Die in Mannheim in der Kinderund Jugendhilfe aktiven Organisationen können die Handlungsempfehlungen nutzen und auf die dort ebenfalls zur Verfügung gestellten umfangreichen Vorlagen und Arbeitshilfen zurückgreifen. Die notwendigen Arbeitshilfen werden außerdem zusammen mit dem Vertragsangebot den Trägern zur Verfügung gestellt. Im Rahmen des fachlichen Austausches in den Arbeitsgemeinschaften nach 78 SGB VIII wurde über die Neuregelung informiert und deren praktische Umsetzung in Mannheim diskutiert. In einer Arbeitsgruppe im Bereich der Jugendarbeit, die von der Gesetzesänderung in Bezug auf Ehrenamtliche besonders betroffen ist, wurden die Regelung und deren Umsetzung in Mannheim ausführlich abgestimmt. Die Arbeitsgruppe (dort vertreten Stadtjugendring Mannheim e.v., Sportkreisjugend Mannheim, Fachbereich Kinder, Jugend und Familie Jugendamt, Fachbereich Sport und Freizeit) unterstützt die Umsetzung des Vorschlags in Mannheim
9 Anlage 1 Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 und 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. 9
10 (5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. A165_2013_SPD.pdf 10
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