Alters- und Gesundheitsvorsorge
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- Artur Burgstaller
- vor 6 Jahren
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1 Alters- und Gesundheitsvorsorge Das Wichtigste im Leben von Pensionären ist eine umfassende, zugewandte Versorgung im Krankheitsfall und nachhaltige Aktivitäten zur Erhaltung der Gesundheit und der Eigenständigkeit! Auf diesen Seiten finden Sie zunächst den direkten Zugang zu Ihrer Kranken- und Pflegesicherung und Hinweise zu den wichtigsten Dingen, die man im fortgeschrittenen Alter geregelt haben sollte. Auf der Homepage der BAGSO finden Sie allumfassende Anregungen zum Leben im Alter! - Der Weg zu Ihrer Krankenkasse und Pflegeversicherung: - Stationär im Krankenhaus? Was kommt danach? - Krankentransport - Elektronische Patientenquittung - Patientenrechte - Vorsorgedokumente Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen
2 Der Weg zu Ihrer Krankenkasse und Pflegeversicherung: AOK Die Gesundheitskasse. Wählen Sie Ihre AOK aus der Liste: AOK Baden-Württemberg AOK Bayern AOK Bremen/Bremerhaven AOK Hessen AOK Niedersachsen AOK Nordost (Brandenburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern) AOK NORDWEST (Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe) AOK PLUS (Sachsen, Thüringen) AOK Rheinland-Pfalz/Saarland AOK Rheinland/Hamburg AOK Sachsen-Anhalt Die für uns relevanten direkt: AOK Hessen; AOK-Kundenberatung: (kostenfrei) Zum Leistungsportal: Zum Pflegeportal: AOK NORDWEST (Schleswig-Holstein, Westfalen-Lippe) Region Westfalen: Kopenhagener Straße 1; Dortmund Tel Fax Zum Leistungsportal: Zum Pflegeportal:
3 AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Zum Leistungsportal: Zum Pflegportal: An welche Postanschrift schicken Sie Ihre Unterlagen: Rheinland-Pfalz: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Rizzastr Koblenz Paulinstr, Trier Im Treff Trier Saarland: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Landesdirektion Saarland Saarbrücken AOK Rheinland/Hamburg ; Servicehotline: Telefon: Zum Leistungsportal: Zum Pflegeportal: Pflegehotline: Telefon: Köln: Centrum: Mülheim: Hürth: Porz: Bergheim: Düren: Eschweiler:
4 BARMER: Zum Leistungsportal: Zum Pflegeportal: An welche Postanschrift schicke ich meine Unterlagen: Postleitzahlraum: Barmer Schlossbleiche Wuppertal Postleitzahlraum: Barmer Bahnhofplatz Schwäbisch Gmünd service@barmer.de; BKK RWE: Welfenallee 32, Celle Kostenlose Hotline: sh. eigenes Portal auf dieser Hompage An welche Postanschrift schicken Sie Ihre Unterlagen (Zentrale Postanschrift)? BKK RWE Celle..
5 DAK Hamburg Zum Leistungsportal: Zum Pflegeportal: An welche Postanschrift schicken Sie Ihre Unterlagen? Zuordnung Bundesland - DAK-Gesundheit Postzentrum Bitte senden Sie Ihre Post für die DAK-Gesundheit an die für Ihr Bundesland zutreffende Adresse. Dort wird sie elektronisch erfasst. Ihr Vorteil: Sie steht uns sofort zur Verfügung und kann umgehend bearbeitet werden. Oder schicken Sie uns Ihre Dokumente schnell und sicher digital mit der DAK Scan-App. Bundesland Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Bayern Baden-Württemberg Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland Nordrhein-Westfalen Zentrale Postanschrift DAK-Gesundheit Postzentrum Hamburg DAK-Gesundheit Postzentrum Hamburg DAK-Gesundheit Postzentrum Hamburg DAK-Gesundheit Postzentrum Hamburg DAK-Gesundheit Postzentrum Hamburg DAK-Gesundheit Postzentrum Hamburg... KNAPPSCHAFT Bochum. Service Nr
6 Zentrale Anschrift: TK Die Techniker Hamburg (keine Straße) Service: Leistungen und Mitgliedschaft: Pflege: Patientenquittung bestellen:
7 Stationär im Krankenhaus? Was kommt danach? Entlassmanagement Bei der Entlassung von Patienten aus dem Krankenhaus sind ab 1. Oktober 2017 die Verantwortungen klar geregelt. So sind Krankenhäuser verpflichtet, für Patienten, die sie stationär, teilstationär oder mit stationsäquivalenten Leistungen behandeln, ein standardisiertes Entlassmanagement sicherzustellen. Ausgangspunkt ist der individuelle Bedarf des Patienten. Das Krankenhaus muss feststellen, ob und welche Unterstützung ein Patient nach dem Krankenhausaufenthalt benötigt, sodass Antrags- beziehungsweise Genehmigungsverfahren bei der Feststellung eines neuen oder geänderten Versorgungsbedarfs eingeleitet werden können, noch während sich der Patient in Behandlung befindet. Das betrifft unter anderem die Bereiche Pflege, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Rehabilitation, Hilfsmittel, häusliche Versorgung sowie genehmigungspflichtige Leistungen der erforderlichen Anschlussversorgung und im Rahmen der Übergangsversorgung (Kurzzeitpflege). Dazu nimmt das Krankenhaus Kontakt zur Krankenkasse, bei Bedarf auch zur Pflegekasse auf. Bei den weiterbehandelnden Ärzten, Therapeuten, Rehabilitations-Einrichtungen oder Pflegeheimen und -diensten sollen die relevanten Informationen - unter Einhaltung des Datenschutzes - bereits zum Zeitpunkt der Entlassung vorliegen. Auch der Patient erhält diese Informationen am Entlasstag in Form eines Entlassbriefes. Klinikärzte können Verordnungen ausstellen Bei Bedarf können Krankenhäuser Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege und Soziotherapie für bis zu sieben Tage verordnen. Das Verordnungsrecht ist auf das Entlassmanagement begrenzt. Bei Arzneimitteln dürfen die Kliniken nur die kleinste Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung (N1-Packung) verordnen. Auch können sie für eine Woche nach der Entlassung die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Bei allen Verordnungen gelten für Krankenhäuser die gleichen Regeln wie für die Vertragsärzte. Dazu zählen auch die Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit und die Pflicht, für die Bedruckung der Formulare nur zertifizierte Softwareprodukte einzusetzen.
8 Krankenransporte Verordnung einer Krankenbeförderung Die Verordnungen von Krankenbeförderungen regeln die Krankentransport-Richtlinien (KT-RL). Darin enthalten sind die Details zur Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten in der vertragsärztlichen Versorgung. Für die tägliche Praxis relevant sind Verordnungen von Krankentransporten und -fahrten. Dafür ist vorgesehen. Die Verordnungsvordrucke sind Bestandteil des Bundesmantelvertrags Ärzte. Mit dem Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gilt die Systematik der neuen Pflegegrade im SGB XI auch für Krankentransporte. Die Kassen genehmigen Fahrten zur ambulanten Behandlung nun im Allgemeinen für Versicherte der Pflegrade 4 und 5 sowie bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 bei eingeschränkter Mobilität. Diese Einschränkung muss der verordnende (Zahn-)Arzt gesondert feststellen und auf der Verordnung notieren. Auch Psychotherapeuten dürfen verordnen Seit Juni 2017 dürfen auch Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Krankenbeförderung verordnen. Die verordneten Fahrten müssen im Zusammenhang mit einer psychotherapeutischen Leistung medizinisch zwingend notwendig sein. Es gelten dieselben Vorgaben wie für Vertragsärzte. Voraussetzungen zur Übernahme von Fahrkosten Damit die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten eines Krankentransports übernehmen müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein: Vorliegen eines Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "ag", "BI" oder "H" Vorliegen des Pflegegrades 4 oder 5 Vorliegen des Pflegegrades 3, der Patient benötigt aber aufgrund eingeschränkter Mobilität dauerhaft eine Beförderung Vorliegen eines längerfristigen Behandlungsbedarfs bei Patienten ohne Pflegegrad, aber mit einer Mobilitätseinschränkung, die den oben genannten Kriterien entspricht Die Anpassung des Verordnungsformulars (Muster 4) steht noch aus. Die Vertragspartner haben deshalb vereinbart, dass Ärzte für die Pflegegrade 3 bis 5 weiterhin das Formularfeld "Dauerhafte Mobilitätseinschränkung" ("Merkzeichen "ag", "BI", "H" oder Pflegestufe 2 bzw. 3 vorgelegt") verwenden. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3 darf das Feld nur angekreuzt werden, wenn der Betroffene in seiner Mobilität tatsächlich eingeschränkt ist. Was sind Krankenfahrten, Krankentransporte, Rettungsfahrten? Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn der Versicherte während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens (KTW) benötigt oder voraussichtlich benötigen wird. Die fachliche Betreuung im KTW wird durch qualifiziertes nichtärztliches Personal gewährleistet. Die medizinisch-technische Einrichtung ist auf die Beförderung von Nichtnotfallpatienten ausgelegt. Der Versicherte bedarf einer Rettungsfahrt, wenn er aufgrund seines Zustands mit einem qualifizierten Rettungsmittel (Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungshubschrauber) befördert werden muss oder der Eintritt eines derartigen Zustands während des Transports zu erwarten ist.
9 Voraussetzung Für die Verordnung einer Krankenbeförderung hat der Vertragsarzt die Notwendigkeit der Beförderung zu prüfen und das erforderliche Transportmittel auszuwählen. Dabei muss die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig sein. Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahl ist deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen. Elektronische Patientenquittung - Für den mündigen Patienten - Die elektronische Patientenquittung (epq) ist ein Schritt zu mehr Transparenz im Gesundheitswesen und zum mündigen Patienten. Wussten Sie, dass Sie schon seit mehreren Jahren das Recht besitzen, im Anschluss an eine medizinische Behandlung eine Patientenquittung einzufordern? Für viele ist es jedoch unangenehm, ihren langjährigen Hausarzt nach einer Quittung zu fragen und die Kosten zu kontrollieren. Die epq macht diese Frage überflüssig, denn jetzt können Sie sich für die elektronische Patientenquittung registrieren und dann jederzeit selbst Ihre Daten online einsehen. Das dient nicht nur der Kontrolle, welche Leistungen abgerechnet wurden, sondern führt auch zu einem neuen Bewusstsein für die Gesundheit. Mithilfe der elektronischen Patientenquittung können Sie zukünftig folgende Daten einsehen: geleistete Arztbehandlungen Krankenhausaufenthalte verordnete Medikamente und Heilmittel ausgegebene Hilfsmittel Ihr Blick in die epq ist absolut vertraulich, nur Sie haben dazu Zugang. Sie können Ihren Account jederzeit wieder löschen und auf den Service verzichten. Zu Ihrer Information: Die Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenversicherung liegen bei den Krankenkassen erst mit zeitlicher Verzögerung vor und können Ihnen auch dann erst zur Verfügung gestellt werden. Vorsorgedokumente Patientenverfügung unter: Vorsorgevollmacht: Betreuungsverfügung:
10 Patientenrechte Unter dem folgenden Link finden Sie eine Abhandlung des Spitzenverbandes der GKVen zu den geltenden Patientenrechten. Sie sind im BGB 630 a h, im 66 SGB V und 115 Abs. 7, SGB XI festgeschrieben. Zum SGB V html Zum SGB XI a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist. (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 630b Anwendbare Vorschriften Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Strafoder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
11 (3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat. 630d Einwilligung (1) Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach 1901a Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unberührt. Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Maßgabe von 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden ist. (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden. 630e Aufklärungspflichten (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. (2) Die Aufklärung muss 1.mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, 2.so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann, 3.für den Patienten verständlich sein. Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
12 (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Ist nach 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären. (5) Im Fall des 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend. 630f Dokumentation der Behandlung (1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen. (2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen. (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen. 630g Einsichtnahme in die Patientenakte (1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. 811 ist entsprechend anzuwenden. (2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. (3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
13 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat. (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war. (5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
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