Vertraulichkeitsvereinbarung

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1 Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der Stadt Kelsterbach, vertreten durch den Magistrat der Stadt Kelsterbach, dieser vertreten durch Mörfelder Str. 33, Kelsterbach, - nachfolgend Stadt genannt - und der [ ] - nachfolgend Unternehmen genannt - Präambel Die Stadt beabsichtigt, einen Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege auf dem Gemeindegebiet für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Gas- Konzessionsvertrag) zu schließen. Um interessierten Energieversorgungsunternehmen eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls mit welchen Inhalten sie der Stadt ein Angebot für den Abschluss des neuen Gas-Konzessionsvertrages unterbreiten wollen, wird die Stadt diesen Unternehmen die von der aktuellen Konzessionsvertragspartnerin überlassenen kalkulatorischen Netzdaten mit Stand zum sowie anderweitige von der aktuellen Konzessionsvertragspartnerin zur Verfügung gestellte Informationen nach Unterzeichnung der nachfolgenden Vertraulichkeitsvereinbarung zur Verfügung stellen. 1

2 Dabei handelt es sich um Informationen, die die aktuelle Konzessionsvertragspartnerin gemäß 46a EnWG der Kommune zur Verfügung stellen muss bzw. nach deren Mitteilung darüber hinaus zur Verfügung gestellt hat. Dies sind u.a.: Die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß 255 des Handelsgesetzbuches, das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen, die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde sowie die kalkulatorischen Restwerte mit Stand zum Hierbei handelt es sich um vertrauliche Informationen. Daher schließen die Parteien die folgende Vereinbarung über die vertrauliche Behandlung der Informationen: 1. Das Unternehmen erklärt hiermit, sämtliche im Zusammenhang mit dem Verfahren der Stadt zur Vergabe der Konzession für das Gasversorgungsnetz nach Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung erhaltenen Informationen nach Maßgabe der folgenden Regelungen streng vertraulich zu behandeln. Dementsprechend verpflichtet sich das Unternehmen insbesondere: die im Zusammenhang mit diesem Auswahlverfahren von der Stadt erhaltenen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen; diese Informationen ausschließlich denjenigen Mitarbeitern im Unternehmen sowie Mitarbeitern von mit dem Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zur Kenntnis zu bringen, die mit der Teilnahme des Unternehmens an diesem Verfahren befasst sind und sämtliche Mitarbeiter sowie Mitarbeiter der mit dem Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, die Zugriff auf diese Informationen haben, in Schriftform auf die Einhaltung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zu verpflichten. 2

3 2. Als vertrauliche Informationen gelten sämtliche Daten, die die Stadt dem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Konzessionsvergabeverfahren nach Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung überlässt. Vertrauliche Informationen können schriftlich, mündlich oder in jeder anderen körperlichen oder nicht-körperlichen Form mitgeteilt werden und erstrecken sich auch auf Inhalte, die aus den überlassenen Informationen erarbeitet werden und den Stand von Verhandlungen, Verhandlungsergebnissen und getroffene Vereinbarungen, soweit die nach Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung überlassenen Netzdaten betroffen sind. 3. Informationen gelten nicht oder nicht mehr als vertrauliche Informationen, wenn sie a) öffentlich bekannt sind, b) ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung öffentlich bekannt werden oder c) dem Unternehmen oder einem seiner verbundenen Unternehmen bereits vor Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt waren. Die Behauptungs- und Beweislast für die lit. a) bis c) liegt bei dem Unternehmen. 4. Die vertraulichen Informationen können solchen externen Beratern zugänglich gemacht werden, die von Gesetzes wegen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und hinsichtlich der dem Unternehmen überlassenen Daten daran gebunden sind. Soweit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der externen Berater besteht, kann nach Abstimmung mit der Stadt eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht begründet werden, die materiell dem Schutzniveau dieser Vereinbarung entspricht. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit diese mit einer vollziehbaren verpflichtenden Verfügung vertrauliche Informationen herausverlangen. Im Falle eines solchen Auskunftsverlangens ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen. 5. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Prüfung verwendet werden, ob ein Interesse am Erwerb der Gaskonzession besteht und ggfs. zur Ausarbeitung eines entsprechenden Angebots an die Stadt. 3

4 6. Nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt wird das Unternehmen unverzüglich alle ihm in gegenständlicher oder in digitaler Form zugänglich gemachten vertraulichen Informationen und alle davon gemachten Kopien vernichten, soweit dem keine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung entgegenstehen. 7. Diese Vereinbarung beinhaltet weder eine Verpflichtung der Parteien zum Abschluss weitergehender Verträge noch zur Offenlegung bestimmter Informationen. 8. Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. 9. Dem Unternehmen ist bekannt, dass die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach 17, 18 UWG strafbar ist und mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann und zum Schadensersatz nach 9 UWG verpflichtet. Bei den in der Präambel genannten vertraulichen Netzdaten handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um Geschäftsgeheimnisse der aktuellen Konzessionsvertragspartnerin der Stadt. 10. Sollte das Unternehmen gegen die in dieser Erklärung begründeten Geheimhaltungspflichten oder gegen die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verstoßen, so haftet es sowohl gegenüber der Stadt als auch gegenüber der aktuellen Konzessionsvertragspartnerin der Stadt, soweit diese die betreffenden Daten zur Verfügung gestellt hat, nach den gesetzlichen Vorschriften. 11. Eine wenigstens fahrlässige Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch das Unternehmen wird vermutet, wenn die Stadt oder die bisherige Konzessionsvertragspartnerin den Nachweis erbringen kann, dass vertrauliche Informationen aus der Sphäre des Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens in die eines Dritten gelangt sind. Das Unternehmen ist berechtigt, den Gegenbeweis zu führen. 12. Das Unternehmen haftet für das Verhalten von Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, ohne berechtigt zu sein, den Entlastungsbeweis nach 831 Abs. 1 Satz 2 BGB zu führen. 13. Diese Vereinbarung tritt ab ihrer Unterzeichnung in Kraft und bleibt auch nach Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens unbefristet gültig. 4

5 14. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen oder aus sonstigem Grunde unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung möglichst nahekommende rechtswirksame Regelung zu treffen. Gleiches gilt für den Fall des Vorliegens einer Regelungslücke. Kelsterbach, den, den 5

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