Betreff: Geheimhaltungsvereinbarung/Geheimhaltungsverpflichtung
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- Angela Berg
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1 , Teslastraße 8, 8074 Grambach / Graz, Austria Teslastraße Grambach / Graz, Austria Tel.: Fax: office@mr-automation.com Musterfirma zh Hrn. Mustermann Datum: Bearbeiter: xx.xx.20xx DW: Betreff: Geheimhaltungsvereinbarung/Geheimhaltungsverpflichtung Sehr geehrte(r), anbei finden Sie unsere Geheimhaltungsvereinbarung, sowie unsere Geheimhaltungsverpflichtung. Falls die Arbeiten nur von Ihrer Firma ausgeführt werden, reicht es die Geheimhaltungsvereinbarung paraphiert zu retournieren. Sollten externe Mitarbeiter an diesem Projekt arbeiten, bitten wir Sie auch die Geheimhaltungsverpflichtung (Anlage 1) unterzeichnen zu lassen. Wir bitten Sie pro externen Mitarbeiter bei der Geheimhaltungsverpflichtung nach der Anrede den Namen handschriftlich zu ergänzen und mit der Unterschrift des externen Mitarbeiters zu versehen. Mit freundlichen Grüßen i.a. [Name] Anlage: Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsverpflichtung (Anlage 1)
2 GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG abgeschlossen zwischen Teslastraße 8 A-8074 Grambach bei Graz - nachfolgend M&R genannt - und xxxx GmbH Straße xx, PLZ ORT - nachfolgend Partner genannt - Präambel M&R wird dem Partner im Rahmen eines Entwurfs, einer Angebotsphase bzw. Projektabwicklung (nachfolgend kurz Projekt genannt) unter anderem vertrauliche Informationen mittteilen, offenbaren oder zugänglich machen. Vor diesem Hintergrund treffen die Vertragsparteien diese Geheimhaltungsvereinbarung und vereinbaren: I. Vertrauliche Informationen Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer oder sonstiger vertraulicher Natur, insbesondere alle Spezifikationen, Beschreibungen, Skizzen, Zeichnungen, Konstruktionen, Schnitte, Muster, Daten, Dateien, Erfindungen, Formeln, Verfahren, Pläne, Programme, Modelle sowie sonstige nicht zum Stand der Technik gehörende Erkenntnisse, Erfahrungen und Know-how, die dem Partner von M&R im Rahmen des Projektes offenbart oder zugänglich gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob diese jeweils ausdrücklich oder stillschweigend als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind. Insbesondere sind Daten des Rechnungswesens wie Bilanzen, Zwischenbilanzen, Berichte, Auswertungen, Belege udgl. vertrauliche Information im Sinne der Vereinbarung. II. Geheimhaltungsverpflichtung Der Partner wird die vertraulichen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit dem Projekt offenbart werden oder zu denen er im Zusammenhang mit dem Projekt Zugang hat, mit mindestens derselben Sorgfalt vor Offenbarung an Dritte, Verwendung durch Dritte oder Veröffentlichung schützen, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen von gleichwertiger Wichtigkeit anwendet. Der Partner wird vertrauliche Informationen von M&R für keine anderen Zwecke als das Projekt nutzen, es sei denn, M&R hat einer solchen anderweitigen Nutzung vorher schriftlich zugestimmt. Sollten weitere, dritte Parteien an dem Projekt teilnehmen, wird der Partner vertrauliche Informationen dem Dritten nicht offenbaren oder zugänglich machen, bevor M&R zugestimmt und der Dritte sich ebenfalls zur strikten Geheimhaltung verpflichtet hat. 1FO _Geheimhaltungsvereinbarung Rev. 03 Seite 1
3 Vertrauliche Informationen dürfen nur an solche Geschäftsführer, Mitarbeiter, Bevollmächtigte und Berater vom Partner weitergegeben werden, für die die Offenbarung oder der Zugang zu solchen vertraulichen Informationen im Rahmen des Projektes nachweislich erforderlich ist. Sofern diese Personen nicht bereits arbeitsvertraglich und/oder aufgrund einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, sind diese Personen vorher durch Unterzeichnung einer Erklärung nach Anlage 1 zur Geheimhaltung zu verpflichten, und zwar auch über das Ende ihres Anstellungsverhältnisses hinaus; dies gilt unabhängig von der Art oder der rechtlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. Soweit in dieser Vereinbarung nichts Anderweitiges bestimmt ist, gelten die vorstehenden Verpflichtungen dieses Punktes II jeweils für einen Zeitraum von 3 (drei) Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem die betreffende vertrauliche Information von M&R offenbart oder dem Partner zugänglich gemacht worden ist. III. Ausnahmen von der Geheimhaltungsverpflichtung Ausgenommen von der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung dem Partner bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren; b) die dem Partner zur Zeit der Offenbarung bereits bekannt waren; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass den Partner hieran ein Verschulden trifft; d) die dem Partner von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer M&R einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme im vorstehenden Sinne trifft den Partner. Wenn der Partner oder seine jeweiligen Geschäftsführer, Mitarbeiter, Bevollmächtigten oder Berater gerichtlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder verpflichtet sind, ist M&R so rechtzeitig hiervon Mitteilung zu machen, damit M&R sich um eine gerichtliche Sofortmaßnahme oder ein anderes entsprechendes Rechtsmittel bemühen kann. Wenn diese gerichtliche Sofortmaßnahme bzw. ein anderes entsprechendes Rechtmittel innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erwirkt wird, legt der zur Offenlegung verpflichtete Partner nur jenen Teil der vertraulichen Informationen offen, zu dessen Offenlegung er gesetzlich verpflichtet ist. IV. Unterauftragnehmer Sofern der Partner zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Projektes Unterauftragnehmer einschaltet, ist der Partner verpflichtet, diese ebenfalls schriftlich in einem dieser Geheimhaltungsvereinbarung entsprechenden Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist M&R auf Verlangen nachzuweisen. V. Keine Rechtseinräumung Durch die Mitteilung, Offenbarung oder Zugänglichmachung von vertraulichen Informationen werden dem Partner keinerlei Rechte, Lizenzen oder gewerbliche Schutzrechte jeglicher Art eingeräumt. Sämtliche Rechte an den vertraulichen Informationen verbleiben bei M&R. Aus dieser Vereinbarung lassen sich keine darüberhinausgehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ableiten, insbesondere keine Vertretungsbefugnisse der einen Vertragspartei für die andere Vertragspartei. Diese Vereinbarung verpflichtet die Vertragsparteien insbesondere nicht, der jeweils anderen Vertragspartei vertrauliche Informationen zu offenbaren oder künftig mit der anderen Vertragspartei vertragliche Beziehungen einzugehen. 1FO _Geheimhaltungsvereinbarung Rev. 03 Seite 2
4 VI. Folgen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht Im Falle eines schuldhaften Verstoßes haftet der Partner M&R auf Ersatz des entstandenen Schadens und stellt M&R von allen daraus resultierenden Ansprüchen und Kosten frei. Steht fest, dass vertrauliche Informationen aus der Sphäre vom Partner an Dritte gelangt sind, wird vorbehaltlich des Gegenbeweises eine schuldhafte (zumindest fahrlässige) Verletzung von Geheimhaltungspflichten angenommen. Der Partner haftet gleichermaßen für Verhalten seiner Geschäftsführer, Mitarbeiter, Bevollmächtigten, Berater, Unterauftragnehmer, Erfüllungsgehilfen und aller sonstigen Personen, die seinerseits in das Projekt mit eingeschaltet sind. VII. Laufzeit und Folgen der Beendigung Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und hat eine Laufzeit von 5 (fünf) Jahren. Unbeschadet der Regelung in Ziffer II, letzter Absatz, gilt die Geheimhaltungsverpflichtung für Geschäftsgeheimnisse und Know-How jedoch auch nach Beendigung dieser Vereinbarung weiter, solange nicht eine der in Punkt III lit. c), d) oder e) genannten Ausnahmen eingetreten sind, wofür der Partner die Beweislast trägt. Nach Beendigung dieser Vereinbarung sind auf Anforderung von M&R alle überlassenen vertraulichen Informationen an M&R zurückzugeben, alle angefertigten Kopien zu vernichten oder an M&R herauszugeben und alle abgespeicherten Informationen zu löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die in Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere Archivierungspflichten, aufbewahrt werden müssen. VIII. Keine Haftung für die Richtigkeit der vertraulichen Informationen M&R haftet nicht für die Nutzung oder das Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Partner überlassenen vertraulichen Informationen. IX. Schlussbestimmungen Falls einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht oder möglichst nahekommt. Alle Ergänzungen oder Änderungen dieser Vereinbarung können nur schriftlich erfolgen. Das gilt auch für diese Schriftformklausel bzw. für das Abgehen von der Schriftformklausel. Diese Vereinbarung unterliegt Österreichischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten ist Graz. Grambach, am... XXX, am..... Partner 1FO _Geheimhaltungsvereinbarung Rev. 03 Seite 3
5 Anlage 1 Geheimhaltungsverpflichtung Der/Die Unterzeichnende Herr/Frau [... ] erklärt hiermit, dass er/sie von der Geheimhaltungsverpflichtung zwischen M&R Automation GmbH und xy GmbH Kenntnis genommen hat. Durch Unterzeichnung dieser Geheimhaltungsverpflichtung verpflichtet sich der Unterzeichnende persönlich, vertrauliche Informationen geheim zu halten, jede unerlaubte Offenlegung zu verhindern und sie für keine anderen Zwecke als der Vorbereitung oder Durchführung des Projektes [... ] zu nutzen. Der Unterzeichnende ist an diese Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Beendigung seines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses mit [... ] gebunden. [Ort, Datum] [Unterschrift] 1FO _Geheimhaltungsvereinbarung Rev. 03 Seite 4
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