MEDIATIONSVEREINBARUNG
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- Nicole Egger
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1 VEREINBARUNG Zwischen 1. und 2. und Julia Kahle-Hausmann, - nachfolgend Mediatorin genannt - wird folgende MEDIATIONSVEREINBARUNG geschlossen: 1 KONFLIKTGEGENSTAND UND MEDIATIONSVERFAHREN 1.1 Zwischen den Parteien besteht ein Konflikt über 1.2 Das auf der Grundlage dieser Mediationsvereinbarung durchzuführende Mediationsverfahren soll dazu dienen, eine Lösung des bestehenden Konfliktes zu erarbeiten und - betreffend den bestehenden Konflikt - zu einer verbindlichen Regelung für den zukünftigen Umgang der Parteien miteinander zu gelangen. Die Konfliktparteien werden sich bemühen, in einem Klima des Respekts zu verhandeln und sagen eine konstruktive und offene Mitarbeit zu. 1/5
2 2 AUFGABEN UND HAFTUNG DER MEDIATORIN 2.1 Die Mediatorin hat die Aufgabe, die Parteien in ihren Bemühungen zu unterstützen, eine eigene und für die Parteien faire und verbindliche Vereinbarung über die Lösung des Konfliktes zu erarbeiten. Eine verbindliche Entscheidungsbefugnis über den Konflikt insgesamt oder über einzelne Aspekte des Konfliktes hat sie ausdrücklich nicht. 2.2 Den Parteien ist bekannt, dass die Mediatorin keine rechtliche oder psychologische Beratung im Verlaufe dieses Mediationsverfahrens übernimmt. 2.3 Die Mediatorin ist zu Unparteilichkeit und Neutralität verpflichtet. Sie versichert, dass sie mit keiner der Parteien verwandt ist und auch keine der Parteien in dieser oder einer anderen Angelegenheit vor Beginn des Verfahrens vertreten oder beraten hat. 2.4 Sollten während des Mediationsverfahrens Umstände eintreten, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen, wird sie ihr Amt niederlegen. Im Falle der Erfolglosigkeit der Mediation darf die Mediatorin keine der Parteien in dieser Angelegenheit beraten. 3 ORT, ZEIT UND ABSAGE VON VERHANDLUNGSTERMINEN 3.1 Die Mediationstermine werden in Velbert stattfinden. Den Parteien steht es frei, einvernehmlich einen anderen Ort festzulegen. Der erste Mediationstermin ist für den xx.xx.xx festgesetzt. Ggf. erforderliche weitere Termine werden die Parteien zusammen mit der Mediatorin möglichst im ersten Mediationstermin vereinbaren. 3.2 Vereinbarte Mediationstermine werden von den Parteien und der Mediatorin nur aus wichtigem Grund abgesagt. Die Absage erfolgt frühestmöglich an alle betroffenen Teilnehmer. Sie soll schriftlich unter Angabe des wichtigen Grunds erfolgen. Bei unterbleibender oder nicht fristgerechter Absage trägt die nicht erschienene Partei die dadurch verursachten Kosten einschließlich des für diesen Termin angefallenen Honorars der Mediatorin. 2/5
3 4 VERTRAULICHKEIT DER MEDIATION 4.1 Sowohl die Parteien als auch die Mediatorin verpflichten sich mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung, den Inhalt dieses Mediationsverfahrens und alle damit zusammenhängenden Informationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung der Mediation hinaus. 4.2 Weiteren, an dem Mediationsverfahren beteiligten Parteien werden entsprechende Vertraulichkeitserklärungen vor der Durchführung der Mediation bzw. zu Beginn der ersten Mediationssitzung zur Unterzeichnung vorgelegt. 4.3 Erklärungen, Unterlagen und Informationen, die während der Mediation schriftlich oder mündlich erteilt werden, dürfen von den Parteien ausschließlich für die Zwecke der Mediation benutzt werden. Bei einem Scheitern der Mediation ist die unmittelbare oder mittelbare Einführung und Verwendung dieser Informationen in einem (Schieds-) Gerichtsverfahren unzulässig, es sei denn, die Informationen waren der jeweiligen Partei bereits außerhalb der Mediation bekannt oder dienten der nicht vertraulichen Information. 4.4 Die Parteien verpflichten sich insbesondere, die Mediatorin nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, welche den Parteien erst während des Mediationsverfahrens bekannt geworden sind. Die Mediatorin wird bestehende Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen. 5 STILLHALTEVEREINBARUNG 5.1 Rechtliche Schritte gegeneinander werden die Parteien während der Dauer des Mediationsverfahrens nicht einleiten. Bereits eingeleitete Verfahren werden für die Dauer des Mediationsverfahrens zum Ruhen gebracht. 5.2 Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben zulässig. 3/5
4 6 BEENDIGUNG DER MEDIATION 6.1 Jede Partei hat das Recht, die Mediation jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einseitige Erklärung zu beenden. Die Beendigungserklärung hat schriftlich oder - im Rahmen einer Mediationssitzung - mündlich an die andere Partei und an die Mediatorin zu erfolgen. 6.2 Die Mediatorin hat ihrerseits das Recht, die Mediation jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung an alle Parteien zu beenden, wenn sie die Mediation als gescheitert ansieht oder eine Fortführung des Verfahrens aus sonstigen wichtigen Gründen ablehnt. Die Mediatorin ist nicht verpflichtet, die Gründe für eine mögliche Beendigungserklärung anzugeben. 6.3 Die Beendigungserklärungen werden jeweils mit Zugang bei den Empfängern wirksam. 7 HEMMUNG VON FRISTEN 7.1 Die Parteien vereinbaren, dass während des Mediationsverfahrens alle gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen in Bezug auf den Konfliktfall gehemmt sind. 7.2 Sollte aus rechtlichen Gründen eine Fristhemmung nicht möglich sein und sollte eine Partei zur Fristwahrung rechtliche Maßnahmen ergreifen müssen, so wird sie diese Maßnahmen der anderen Partei offen legen. Zudem werden nur die zur Fristwahrung unabdingbar notwendigen Maßnahmen eingeleitet gilt entsprechend. 8 HONORAR DER MEDIATORIN 8.1 Durch vorherige Absprache mit., werden die Kosten des Mediationsverfahrens, einschließlich der Auslagen der Mediatorin, sowie ggf. alle mit der Beauftragung von Sachverständigen verbundenen Kosten hälftig von den Konfliktparteien übernommen. 4/5
5 9 SONSTIGE REGELUNGEN 9.1 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. 9.2 Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche Regelung, die dem ursprünglich gewollten Regelungsinhalt wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Essen, den Partei 1 Partei 2 Essen, den Mediatorin 5/5
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