Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, SCHLICHTUNGSORDNUNG
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- Liane Gerstle
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1 Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, SCHLICHTUNGSORDNUNG Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, zwischen Pächtern und Verpächter sowie den Vereinsmitgliedern untereinander im Wege des Vergleiches ist von erheblichem Interesse für das Vereinsleben und das kleingärtnerische Zusammenleben. Als Grundlage für die Durchführung von Schlichtungen gilt folgende Schlichtungsordnung: 1 Gegenstand 1.1 Gegenstand des Schlichtungsverfahrens können Streitgkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern selbst sein. Streitigkeiten, die sich auf das Pachtverhältnis bzw. gesetzliche Regelungen oder Bestimmungen des Grundstückseigentümers oder Dokumente des Kleingartenverbandes e.v. der Hansestadt Rostock beziehen, sind über die Schlichterstelle des Verbandes zu klären. Hierbei gilt die Schlichterordnung des Verbandes. 1.2 Wenigstens eine Partei des Schlichtungsverfahrens muss Mitglied im KGV Carbäktal e.v. sein. 2 Schlichtungsstelle Ort der Schlichtungsstelle ist das Vereinshaus des KGV Carbäktal. 3 Beginn des Verfahrens 3.1 Die Partei, die eine Schlichtung herbeiführen möchte, stellt einen schriftlichen Antrag ( Anlage 1) an den Vorstand des Vereins bzw. an den Vorstand des Verbandes unter der Zuständigkeitsvorausetzungen nach Pkt. 1. Der Schlichtungsantrag soll dazu in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. 3.2 Der Schlichter oder die Geschäftsstelle des Verbandes informiert die Gegenseite über den Antrag, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 3 Wochen mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Geht innerhalb der Frist keine Zustimmung ein, kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Der Antragsteller wird darüber informiert, dass die Gegenpartei ein Schlichtungsverfahren abgelehnt hat. 3.3 Sollte es zu einem Schlichtungsverfahren kommen, wird die Antrag stellende Partei zur Zahlung einer Kostenpauschale gemäß Pkt. 7 Ziff. 7.1 und zum Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung (Anlage 2) gemäß Pkt. 6 aufgefordert.
2 4 Der Schlichter 4.1 Der Schlichter wird durch den Vorstand des KGV Carbäktal berufen. Der Schlichter hat sich in jedem Falle neutral, unabhängig und unparteiisch zu verhalten und ist zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet. Der Schlichter muss die Schlichterausbildung des Verbandes der Gartenfreunde e.v. Hansestadt Rostock abgeschlossen haben. 5 Neutralität des Schlichters Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem evtl. nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihnen während der Schlichtung offenbart wurden. 6 Schlichtungsvereinbarung 6.1 Über die das Verfahren einleitenden Maßnahmen (Pkt. 3) hinaus wird der Schlichter nur tätig, wenn beide Parteien sich verpflichten (schriftl. oder mündl.) ihre Differenzen nach dieser Schlichterordnung schlichten zu lassen (Schlichtervereinbarung). 6.2 Die Schlichtervereinbarung soll die Abrede enthalten, dass die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche für die Zeit vom Abschluss der Vereinbarung bis 3 Monate nach dem Ende der Schlichtung gehemmt ist. 7 Kosten/Kostenentscheid 7.1 Der Vereinsvorstand erhebt unter Berücksichtigung des Streitwertes bzw. Streitumfanges eine einmalige Kostenpauschale zur Deckung von entstehenden Aufwendungen in Höhe von 20,00 bis 70,00. Die Kostenpauschale ist durch den Antragsteller vor Eröffnung des Schlichtungsverfahrens zu entrichten. 7.2 Bei einem Schlichterspruch ist auch über die Kosten der Schlichtung und deren Aufteilung unter den Parteien zu entscheiden. Generell hat die unterliegende Partei alle Kosten zu tragen. 8 Verfahrensgang 8.1 Wenn die Gegenpartei dem Schlichtungsverfahren zustimmt und der Antragsteller hierüber informiert wurde (Pkt. 3), wird das Schlichtungsverfahren nur fortgesetzt, wenn die Schlichtungs-vereinbarung nach Pkt. 6 unterzeichnet und die festgesetzte Kostenpauschale nach Pkt. 7, Ziff. 7.1 eingezahlt ist. Sollte dies nicht binnen 3 Wochen nach Antrag der Schlichtung erfolgen, wird das Schlichtungsverfahren als beendet erklärt. 8.2 Sind die Voraussetzungen nach Pkt. 8, Ziff. 8.1 erfüllt, stellt die Schlichterstelle der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren zu und fordert sie zu einer Stellungnahme in 2- facher Ausfertigung, binnen 2 Wochen nach schriftlichem Zugang auf. Die Stellungnahme soll die eigene Position darlegen und evtl. schriftliche Beweisstücke in Kopie enthalten. Seite 2 von 7
3 8.3 Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme, bestimmt der Schlichter schnellst möglich einen Verhandlungstermin, zu dem beide Parteien durch den Schlichter eingeladen werden. 8.4 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit bzgl. Informationen, die während der Schlichtung gegeben werden, ist durch die Beteiligten unbedingt zu waren. 8.5 Den Gang des Verfahrens bestimmt der Schlichter nach freiem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Unparteilichkeit, Billigkeit, Gerechtigkeit und geltender Gesetze, Satzung, Verordnungen und Beschlüsse des Verbandes bzw. Vereins. Dabei sind die Wünsche der beteiligten Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 8.6 Der Schlichter kann jeder Zeit weitere Informationen von den Parteien anfordern und den Streitgegenstand vor Ort besichtigen. 8.7 Die Parteien sind verpflichtet den Verfahrensverlauf zu fördern. Ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen des Schlichters ist ausgeschlossen. 8.8 Der Schlichter wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streites hin. 8.9 Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Schlichter einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, einen Schiedsspruch über das gesamte Streitobjekt oder Teile davon fällen. 9 Beendigung des Verfahrens 9.1 Das Verfahren endet, wenn der Streit durch Vergleich, Vereinbarung oder Schiedsspruch abgeschlossen ist oder mindestens eine der Parteien die Schlichtung schriftlich oder mündlich als gescheitert erklärt. 9.2 Zeichnet sich im Verlauf des Schlichtungsverfahrens keine Aussicht auf Erfolg ab, kann der Schlichter das Verfahren ebenfalls als beendet erklären. 9.3 Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist in einem Protokoll festzuhalten. Eine Kopie des Protokolls ist an den Vereinsvorstand zu übergeben. 9.4 Sollte eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens zu dem vereinbarten Termin nicht erscheinen bzw. nicht rechtzeitig um Terminverschiebung bitten, gilt das Verfahren ebenfalls als beendet. Beide Parteien erhalten hierüber eine schriftliche Information. 10 Wirkung des Schlichtungsspruches Der Schlichtungsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Wirkung eines Seite 3 von 7
4 11 Haftung Die Haftung des KGV Carbäktal e.v. und seiner Organe und Mitglieder und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. ist auf Vorsatz 12 Inkrafttreten Diese Schlichtungsordnung basiert auf der Schlichtungsordnung des Verbandes der Gartenfreunde e.v. Hansestadt Rostock, die auf der Delegiertenversammlung am beschlossen wurde und gilt damit entsprechend bis auf weiteres. Die Schlichtungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am beschlossen. Seite 4 von 7
5 Anlage 1 Absender: Antrag auf Durchführung eines Verfahrens vor der Schlichterstelle Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Durchführung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle. Bitte Zutreffendes ankreuzen Ich bin Vorsitzender/Vorstandsmitglied des Kleingartenvereins Ich bin Mitglied im Kleingartenverein Ich bin nicht Pächter, jedoch Mitglied im Kleingartenverein Die Streitigkeit ist im Rahmen unserer Vereinstätigkeit entstanden Die Streitigkeit betrifft den Pachtvertrag Parteien des Schlichtungsverfahrens sind: (Genaue Bezeichnung beider Parteien, Vertretung, Anschriften) Der Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: (Kurze Darstellung des Sachverhaltes) Hieraus ergibt sich folgender Anspruch gegen die andere Partei: (z.b. Zahlung von..., Rückbauforderung..., Bewirtschaftungsmängel) Eine zweite Ausfertigung dieses Antrages sowie Kopien der maßgeblichen Urkunden und Beweismittel sind diesem Schreiben beigefügt.. Mit freundlichen Grüßen Seite 5 von 7
6 Anlage 2 Schlichtungsvereinbarung zwischen den Parteien und dem Schlichter 1. Die vorstehend genannten Parteien und der Schlichter vereinbaren die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß der Schlichtungsordnung des Kleingartenvereins Carbäktal e.v. Sie beauftragen den Schlichter mit der Schlichtung der im Folgenden kurz dargestellten Streitigkeit zwischen den Parteien: Der Schlichter erklärt sich seinerseits bereit, das Schlichtungsverfahren durchzuführen. 2. Der Schlichter erklärt, dass keine Tatsachen vorliegen, die seiner Berufung gem. Pkt. 4 und 5 der Schlichtungsordnung entgegenstehen. Insbesondere erklärt er, dass keine Umstände vorliegen, die seine Neutralität beeinträchtigen können. 3. Alle Beteiligten verpflichten sich ausdrücklich zur Einhaltung, der in der Schlichtungsordnung aufgezählten Pflichten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (Pkt. 8 Ziffer 8.4) und zur Förderung des Verfahrens (Pkt. 8 Ziffer 8.7 der Schlichtungsordnung). Die Parteien erkennen ausdrücklich ihre gesamtschuldnerische Pflicht zur Zahlung der Kosten gemäß Pkt. 7 der Schlichtungsordnung an. 4. Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass die Schlichtungsstelle sowohl eine Rechtsentscheidung treffen kann als auch nach Billigkeit entschieden wird. Der Schlichterspruch ist endgültig. 5. Die Verjährung der in diesem Schlichtungsverfahren befangenen Ansprüche wird, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten ist, ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bis drei Monate nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens gehemmt. Die Beendigung des Schlichtungsverfahrens richtet sich nach Pkt. 9 der Schlichtungsordnung. 6. Die Haftung des Schlichters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Seite 6 von 7
7 7. Jeder Beteiligte kann die Schlichtungsvereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen und damit das Schlichtungsverfahren beenden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die bis zur Kündigung entstandenen Kosten gemäß Pkt. 7 der Verfahrensordnung gesamtschuldnerisch zu tragen. Ort, Datum Unterschrift Partei Name Unterschrift Unterschrift Partei Name Unterschrift Unterschrift Schlichter Name Unterschrift Seite 7 von 7
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