Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, SCHLICHTUNGSORDNUNG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, SCHLICHTUNGSORDNUNG"

Transkript

1 Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, SCHLICHTUNGSORDNUNG Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, zwischen Pächtern und Verpächter sowie den Vereinsmitgliedern untereinander im Wege des Vergleiches ist von erheblichem Interesse für das Vereinsleben und das kleingärtnerische Zusammenleben. Als Grundlage für die Durchführung von Schlichtungen gilt folgende Schlichtungsordnung: 1 Gegenstand 1.1 Gegenstand des Schlichtungsverfahrens können Streitgkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedern selbst sein. Streitigkeiten, die sich auf das Pachtverhältnis bzw. gesetzliche Regelungen oder Bestimmungen des Grundstückseigentümers oder Dokumente des Kleingartenverbandes e.v. der Hansestadt Rostock beziehen, sind über die Schlichterstelle des Verbandes zu klären. Hierbei gilt die Schlichterordnung des Verbandes. 1.2 Wenigstens eine Partei des Schlichtungsverfahrens muss Mitglied im KGV Carbäktal e.v. sein. 2 Schlichtungsstelle Ort der Schlichtungsstelle ist das Vereinshaus des KGV Carbäktal. 3 Beginn des Verfahrens 3.1 Die Partei, die eine Schlichtung herbeiführen möchte, stellt einen schriftlichen Antrag ( Anlage 1) an den Vorstand des Vereins bzw. an den Vorstand des Verbandes unter der Zuständigkeitsvorausetzungen nach Pkt. 1. Der Schlichtungsantrag soll dazu in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. 3.2 Der Schlichter oder die Geschäftsstelle des Verbandes informiert die Gegenseite über den Antrag, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 3 Wochen mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Geht innerhalb der Frist keine Zustimmung ein, kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Der Antragsteller wird darüber informiert, dass die Gegenpartei ein Schlichtungsverfahren abgelehnt hat. 3.3 Sollte es zu einem Schlichtungsverfahren kommen, wird die Antrag stellende Partei zur Zahlung einer Kostenpauschale gemäß Pkt. 7 Ziff. 7.1 und zum Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung (Anlage 2) gemäß Pkt. 6 aufgefordert.

2 4 Der Schlichter 4.1 Der Schlichter wird durch den Vorstand des KGV Carbäktal berufen. Der Schlichter hat sich in jedem Falle neutral, unabhängig und unparteiisch zu verhalten und ist zur umfassenden Verschwiegenheit verpflichtet. Der Schlichter muss die Schlichterausbildung des Verbandes der Gartenfreunde e.v. Hansestadt Rostock abgeschlossen haben. 5 Neutralität des Schlichters Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem evtl. nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihnen während der Schlichtung offenbart wurden. 6 Schlichtungsvereinbarung 6.1 Über die das Verfahren einleitenden Maßnahmen (Pkt. 3) hinaus wird der Schlichter nur tätig, wenn beide Parteien sich verpflichten (schriftl. oder mündl.) ihre Differenzen nach dieser Schlichterordnung schlichten zu lassen (Schlichtervereinbarung). 6.2 Die Schlichtervereinbarung soll die Abrede enthalten, dass die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche für die Zeit vom Abschluss der Vereinbarung bis 3 Monate nach dem Ende der Schlichtung gehemmt ist. 7 Kosten/Kostenentscheid 7.1 Der Vereinsvorstand erhebt unter Berücksichtigung des Streitwertes bzw. Streitumfanges eine einmalige Kostenpauschale zur Deckung von entstehenden Aufwendungen in Höhe von 20,00 bis 70,00. Die Kostenpauschale ist durch den Antragsteller vor Eröffnung des Schlichtungsverfahrens zu entrichten. 7.2 Bei einem Schlichterspruch ist auch über die Kosten der Schlichtung und deren Aufteilung unter den Parteien zu entscheiden. Generell hat die unterliegende Partei alle Kosten zu tragen. 8 Verfahrensgang 8.1 Wenn die Gegenpartei dem Schlichtungsverfahren zustimmt und der Antragsteller hierüber informiert wurde (Pkt. 3), wird das Schlichtungsverfahren nur fortgesetzt, wenn die Schlichtungs-vereinbarung nach Pkt. 6 unterzeichnet und die festgesetzte Kostenpauschale nach Pkt. 7, Ziff. 7.1 eingezahlt ist. Sollte dies nicht binnen 3 Wochen nach Antrag der Schlichtung erfolgen, wird das Schlichtungsverfahren als beendet erklärt. 8.2 Sind die Voraussetzungen nach Pkt. 8, Ziff. 8.1 erfüllt, stellt die Schlichterstelle der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren zu und fordert sie zu einer Stellungnahme in 2- facher Ausfertigung, binnen 2 Wochen nach schriftlichem Zugang auf. Die Stellungnahme soll die eigene Position darlegen und evtl. schriftliche Beweisstücke in Kopie enthalten. Seite 2 von 7

3 8.3 Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme, bestimmt der Schlichter schnellst möglich einen Verhandlungstermin, zu dem beide Parteien durch den Schlichter eingeladen werden. 8.4 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit bzgl. Informationen, die während der Schlichtung gegeben werden, ist durch die Beteiligten unbedingt zu waren. 8.5 Den Gang des Verfahrens bestimmt der Schlichter nach freiem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Unparteilichkeit, Billigkeit, Gerechtigkeit und geltender Gesetze, Satzung, Verordnungen und Beschlüsse des Verbandes bzw. Vereins. Dabei sind die Wünsche der beteiligten Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 8.6 Der Schlichter kann jeder Zeit weitere Informationen von den Parteien anfordern und den Streitgegenstand vor Ort besichtigen. 8.7 Die Parteien sind verpflichtet den Verfahrensverlauf zu fördern. Ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen des Schlichters ist ausgeschlossen. 8.8 Der Schlichter wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streites hin. 8.9 Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Schlichter einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, einen Schiedsspruch über das gesamte Streitobjekt oder Teile davon fällen. 9 Beendigung des Verfahrens 9.1 Das Verfahren endet, wenn der Streit durch Vergleich, Vereinbarung oder Schiedsspruch abgeschlossen ist oder mindestens eine der Parteien die Schlichtung schriftlich oder mündlich als gescheitert erklärt. 9.2 Zeichnet sich im Verlauf des Schlichtungsverfahrens keine Aussicht auf Erfolg ab, kann der Schlichter das Verfahren ebenfalls als beendet erklären. 9.3 Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist in einem Protokoll festzuhalten. Eine Kopie des Protokolls ist an den Vereinsvorstand zu übergeben. 9.4 Sollte eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens zu dem vereinbarten Termin nicht erscheinen bzw. nicht rechtzeitig um Terminverschiebung bitten, gilt das Verfahren ebenfalls als beendet. Beide Parteien erhalten hierüber eine schriftliche Information. 10 Wirkung des Schlichtungsspruches Der Schlichtungsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Wirkung eines Seite 3 von 7

4 11 Haftung Die Haftung des KGV Carbäktal e.v. und seiner Organe und Mitglieder und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. ist auf Vorsatz 12 Inkrafttreten Diese Schlichtungsordnung basiert auf der Schlichtungsordnung des Verbandes der Gartenfreunde e.v. Hansestadt Rostock, die auf der Delegiertenversammlung am beschlossen wurde und gilt damit entsprechend bis auf weiteres. Die Schlichtungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am beschlossen. Seite 4 von 7

5 Anlage 1 Absender: Antrag auf Durchführung eines Verfahrens vor der Schlichterstelle Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Durchführung eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle. Bitte Zutreffendes ankreuzen Ich bin Vorsitzender/Vorstandsmitglied des Kleingartenvereins Ich bin Mitglied im Kleingartenverein Ich bin nicht Pächter, jedoch Mitglied im Kleingartenverein Die Streitigkeit ist im Rahmen unserer Vereinstätigkeit entstanden Die Streitigkeit betrifft den Pachtvertrag Parteien des Schlichtungsverfahrens sind: (Genaue Bezeichnung beider Parteien, Vertretung, Anschriften) Der Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: (Kurze Darstellung des Sachverhaltes) Hieraus ergibt sich folgender Anspruch gegen die andere Partei: (z.b. Zahlung von..., Rückbauforderung..., Bewirtschaftungsmängel) Eine zweite Ausfertigung dieses Antrages sowie Kopien der maßgeblichen Urkunden und Beweismittel sind diesem Schreiben beigefügt.. Mit freundlichen Grüßen Seite 5 von 7

6 Anlage 2 Schlichtungsvereinbarung zwischen den Parteien und dem Schlichter 1. Die vorstehend genannten Parteien und der Schlichter vereinbaren die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß der Schlichtungsordnung des Kleingartenvereins Carbäktal e.v. Sie beauftragen den Schlichter mit der Schlichtung der im Folgenden kurz dargestellten Streitigkeit zwischen den Parteien: Der Schlichter erklärt sich seinerseits bereit, das Schlichtungsverfahren durchzuführen. 2. Der Schlichter erklärt, dass keine Tatsachen vorliegen, die seiner Berufung gem. Pkt. 4 und 5 der Schlichtungsordnung entgegenstehen. Insbesondere erklärt er, dass keine Umstände vorliegen, die seine Neutralität beeinträchtigen können. 3. Alle Beteiligten verpflichten sich ausdrücklich zur Einhaltung, der in der Schlichtungsordnung aufgezählten Pflichten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (Pkt. 8 Ziffer 8.4) und zur Förderung des Verfahrens (Pkt. 8 Ziffer 8.7 der Schlichtungsordnung). Die Parteien erkennen ausdrücklich ihre gesamtschuldnerische Pflicht zur Zahlung der Kosten gemäß Pkt. 7 der Schlichtungsordnung an. 4. Die Beteiligten sind damit einverstanden, dass die Schlichtungsstelle sowohl eine Rechtsentscheidung treffen kann als auch nach Billigkeit entschieden wird. Der Schlichterspruch ist endgültig. 5. Die Verjährung der in diesem Schlichtungsverfahren befangenen Ansprüche wird, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten ist, ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bis drei Monate nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens gehemmt. Die Beendigung des Schlichtungsverfahrens richtet sich nach Pkt. 9 der Schlichtungsordnung. 6. Die Haftung des Schlichters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Seite 6 von 7

7 7. Jeder Beteiligte kann die Schlichtungsvereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen und damit das Schlichtungsverfahren beenden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die bis zur Kündigung entstandenen Kosten gemäß Pkt. 7 der Verfahrensordnung gesamtschuldnerisch zu tragen. Ort, Datum Unterschrift Partei Name Unterschrift Unterschrift Partei Name Unterschrift Unterschrift Schlichter Name Unterschrift Seite 7 von 7

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten

Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Die gütliche Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne der 23, 71 I GVG zwischen den Parteien im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im

Mehr

Verfahrensordnung. 1 Zuständigkeit

Verfahrensordnung. 1 Zuständigkeit Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Stade für den Elbe-Weser-Raum und der Rechtsanwaltskammer Celle Präambel

Mehr

Schlichtungsordnung. 2.1 Sowohl die IHKs als auch die Rechtsanwaltskammer richten in ihren Räumen eine Geschäftsstelle

Schlichtungsordnung. 2.1 Sowohl die IHKs als auch die Rechtsanwaltskammer richten in ihren Räumen eine Geschäftsstelle Schlichtungsordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (IHK), der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar (IHK) und der

Mehr

Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen

Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen MERKBLATT Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen Ansprechpartner: Kathleen Spranger +49 371 6900-1122 +49 371 6900-191122 kathleen.spranger@chemnitz.ihk.de Karla Bauer

Mehr

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Die Vollversammlung der IHK Bonn/ Rhein-Sieg hat in der Sitzung vom 08.03.2005 gemäß 4 Satz 2 Ziff.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung

Mehr

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche

Mehr

Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln

Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer hat am 5. Dezember 2001 die folgende

Mehr

Schlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Schlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland Schlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Mehr

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse

Mehr

Mediationsordnung. für Wirtschaftskonflikte. der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Mediationsordnung. für Wirtschaftskonflikte. der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf - 2 - MEDIATIONSORDNUNG FÜR WIRTSCHAFTSKONFLIKTE der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 19. Mai 2003,

Mehr

VERFAHRENSORDNUNG DER SCHLICHTUNGSSTELLE DER BERLINER WIRTSCHAFT

VERFAHRENSORDNUNG DER SCHLICHTUNGSSTELLE DER BERLINER WIRTSCHAFT Berliner Anwaltsverein e.v. VERFAHRENSORDNUNG DER SCHLICHTUNGSSTELLE DER BERLINER WIRTSCHAFT - eine gemeinsame Einrichtung der IHK Berlin, der Handwerkskammer Berlin und des Berliner Anwaltsvereins e.v.

Mehr

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens An die Schlichtungsstelle der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich u. Burgenland Karlsgasse 9/1 1040 Wien Antragsteller:

Mehr

RUDER- UND TENNIS-KLUB. e.v. Köln gegründet Schlichtungs. Ordnung

RUDER- UND TENNIS-KLUB. e.v. Köln gegründet Schlichtungs. Ordnung RUDER- UND TENNIS-KLUB e.v. Köln gegründet 1905 Schlichtungs Ordnung Schlichtungsordnung Vorwort zur Schlichtungsordnung Die Schlichtungsordnung stellt allen Klubmitgliedern des Ruder- und Tennis-Klub

Mehr

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne

Mehr

Verfahrensordnung der Handwerkskammer Hannover und der Rechtsanwaltskammer Celle zur Konfliktbeilegung im Handwerk. Präambel

Verfahrensordnung der Handwerkskammer Hannover und der Rechtsanwaltskammer Celle zur Konfliktbeilegung im Handwerk. Präambel Verfahrensordnung der Handwerkskammer Hannover und der Rechtsanwaltskammer Celle zur Konfliktbeilegung im Handwerk Präambel Die schnelle und endgültige Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerksunternehmen

Mehr

V e r f a h r e n s o r d n u n g

V e r f a h r e n s o r d n u n g Heinz Tausendfreund Rechtsanwalt und Mediator Daisendorfer Straße 10 88709 Meersburg Telefon 07532/ 43399-0 Telefax 07532/ 43399-10 E-Mail guetestelle@taulex.de V e r f a h r e n s o r d n u n g Inhalt:

Mehr

Staatlich anerkannte Gütestelle. im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG

Staatlich anerkannte Gütestelle. im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG Staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG 1 Anwendungsbereich: (1) Herr Rechtsanwalt und Schlichter Jörg Bühler, Bahnhofstr. 18, 73329 Kuchen (im folgenden "Schlichter"

Mehr

Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: ) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung

Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: ) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: 10.10.2018) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung (1) Für die Beilegung von Streitigkeiten unter Mitgliedern

Mehr

ERSTER TEIL SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

ERSTER TEIL SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M010_Schlichtungsordnung_1996-11-15.docx INFO Merkblatt Nr. 010 Stand: November 1996 Schlichtungsordnung für die Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Inhalt Seite

Mehr

beziehen, ist vor Beschreiten des Klageweges ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

beziehen, ist vor Beschreiten des Klageweges ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. S C H L I C H T U N G S O R D N U N G Präambel In Konfliktsituationen soll die Schlichtungskommission als neutrale Instanz versuchen, Streitigkeiten in Abstimmung mit allen daran Beteiligten zu klären

Mehr

MEDIATIONSVEREINBARUNG

MEDIATIONSVEREINBARUNG VEREINBARUNG Zwischen 1. und 2. und Julia Kahle-Hausmann, - nachfolgend Mediatorin genannt - wird folgende MEDIATIONSVEREINBARUNG geschlossen: 1 KONFLIKTGEGENSTAND UND MEDIATIONSVERFAHREN 1.1 Zwischen

Mehr

Schlichtungsvereinbarung

Schlichtungsvereinbarung Schlichtungsvereinbarung Vom 5. November 1979 (GVOBl. 1980 S. 12) Für die Regelung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gilt die zwischen ihnen am 5. November 1979 geschlossene Schlichtungsvereinbarung.

Mehr

Schlichtungsordnung für Bausachen - SchliO Bau -

Schlichtungsordnung für Bausachen - SchliO Bau - Schlichtungsordnung für Bausachen - SchliO Bau - (Fassung vom 01. Juli 2005) Präambel Die Schlichtungsordnung hat zum Ziel, kooperative Verhaltensweisen der Parteien eines Bauvorhabens zu fördern, indem

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS MEDIATIONSORDNUNG DES AKG e.v.

INHALTSVERZEICHNIS MEDIATIONSORDNUNG DES AKG e.v. INHALTSVERZEICHNIS MEDIATIONSORDNUNG DES AKG e.v. Anwendungsbereich und allgemeine Aufgaben 1 Anwendungsbereich 2 Stellung des AKG e.v. 3 Stellung des Mediators Gang des Verfahrens 4 Beauftragung des AKG

Mehr

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V.

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. in der Fassung vom 01. Januar 2016 Präambel Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren

Mehr

Zuständigkeit Die Schlichtungsstelle des Amtes für Volkswirtschaft kann nur angerufen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Zuständigkeit Die Schlichtungsstelle des Amtes für Volkswirtschaft kann nur angerufen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Zuständigkeit Die Schlichtungsstelle des Amtes für Volkswirtschaft kann nur angerufen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Es muss eine Streitigkeit zwischen einem Konsumenten und einem

Mehr

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G Die RAG Aktiengesellschaft (RAG AG) verpflichtet sich zur Beilegung von Streitigkeiten aus Bergschadensersatzansprüchen im Steinkohlenrevier an der Saar gemäß nachfolgender S C H L I C H T U N G S O R

Mehr

Eckpunkte für eine Schlichtungsordnung im Bereich der digitalen Wirtschaft

Eckpunkte für eine Schlichtungsordnung im Bereich der digitalen Wirtschaft IT-Gipfel AG 5 UAG Schlichtung in der digitalen Welt Eckpunkte für eine Schlichtungsordnung im Bereich der digitalen Wirtschaft Stand: 30.09.2014 Präambel: Schlichtungsverfahren sollen bei vertragsrechtlichen

Mehr

Verfahrensordnung der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Organisation

Verfahrensordnung der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Organisation Verfahrensordnung der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft Organisation 1. Die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft ( 4 Abs. 1 Z 5 AStG; im

Mehr

Rechtsordnung. 1 Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des HJJV e. V. 1.1 Die Gerichtsbarkeit wird von einem Rechtsausschuss wahrgenommen

Rechtsordnung. 1 Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des HJJV e. V. 1.1 Die Gerichtsbarkeit wird von einem Rechtsausschuss wahrgenommen Rechtsordnung 1 Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des HJJV e. V. 1.1 Die Gerichtsbarkeit wird von einem Rechtsausschuss wahrgenommen 1.2 Der Rechtsausschuss ist insbesondere zuständig für alle Streitigkeiten

Mehr

Mediationsordnung der Industrie- und Handelskammer Reutlingen. Präambel. 1 Zuständigkeit

Mediationsordnung der Industrie- und Handelskammer Reutlingen. Präambel. 1 Zuständigkeit 1 Mediationsordnung der Industrie- und Handelskammer Reutlingen Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Reutlingen hat am 9. Dezember 2014 gemäß 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen

Mehr

wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation geschlossen:

wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation geschlossen: Mediationsvertrag Zwischen den Konfliktbeteiligten : (nachfolgend Medianden genannt) und den Mediatoren: (nachfolgend Mediatoren genannt) wird der folgende Mediationsvertrag über die Bedingungen der Mediation

Mehr

Die Geschäftsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten, die sich

Die Geschäftsordnung findet Anwendung bei der Regelung von Streitigkeiten, die sich STADTVERBAND KREFELD DER KLEINGÄRTNER E. V. GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS DES STADTVERBANDES KREFELD DER KLEINGÄRTNER e.v. 01 0 I. Der Schlichtungsausschuss ist eine Einrichtung des Stadtverbandes

Mehr

Schlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post)

Schlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post) Schlichtungsordnung gemäß 18 Absatz 2 Satz 3 Postgesetz (SchliO-Post) [Veröffentlicht im Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 06/2016 vom 6. April 2016] Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich

Mehr

Schlichtungsvereinbarung 1

Schlichtungsvereinbarung 1 Schlichtungsvereinbarung SchlichtVereinb 7.526 N Schlichtungsvereinbarung 1 Vom 5. November 1979 (GVOBl. S. 1980 S. 12) 1 Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes

Mehr

Seite 1/6. Präambel. 1 Zuständigkeit

Seite 1/6. Präambel. 1 Zuständigkeit Seite 1/6 Mediationsordnung des gemeinsamen Mediationszentrums der IHK Bodensee-Oberschwaben und der IHK Ulm Verfahrensordnung zur Gütestelle bei der IHK Bodensee-Oberschwaben und der IHK Ulm Die Vollversammlung

Mehr

Mediationsordnung der IHK Hannover. Präambel

Mediationsordnung der IHK Hannover. Präambel Mediationsordnung der IHK Hannover Präambel 1. Die Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich

Mehr

KONFLIXT. Institut für Mediation und Konfliktbearbeitung. Mediationsvereinbarung/Leitfaden

KONFLIXT. Institut für Mediation und Konfliktbearbeitung. Mediationsvereinbarung/Leitfaden KONFLIXT Institut für Mediation und Konfliktbearbeitung /Leitfaden Herr/Frau/Firma... vertreten durch:... (Konfliktpartei) und Herr/Frau/Firma... vertreten durch:... (Konfliktpartei) vereinbaren die Durchführung

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim DSGV. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband e. V.

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim DSGV. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband e. V. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband e. V. 1 Präambel Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V. (DSGV) hat zur außergerichtlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Mehr

Muster einer. Geheimhaltungs- vereinbarung

Muster einer. Geheimhaltungs- vereinbarung Muster einer Geheimhaltungs- vereinbarung Stand: 1. Januar 2009 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten,

Mehr

Schlichtungsklausel. 3. Als Schlichter soll tätig werden. Herr/Frau/Firma (Auftraggeber) Herr/Frau/Firma. (Auftragnehmer)

Schlichtungsklausel. 3. Als Schlichter soll tätig werden. Herr/Frau/Firma (Auftraggeber) Herr/Frau/Firma. (Auftragnehmer) Schlichtungsklausel 1. Bei Auseinandersetzungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag gelten die Bestimmungen der SOBau zur Schlichtung (mit/ohne Regelungen des isolierten Beweisverfahrens),

Mehr

Ehrenratsordnung des ASV Fuhsetal e. V.

Ehrenratsordnung des ASV Fuhsetal e. V. des ASV Fuhsetal e. V. Anwendungsbereich 1 Der Ehrenrat ist in Streitfällen die Berufungs / Vermittlungsinstanz zwischen Vorstand und Mitglied. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind für den Vorstand sowie

Mehr

S a t z u n g. Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern

S a t z u n g. Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern S a t z u n g Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern haben in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 09.10.2009 nachstehende Satzung für die gemäß

Mehr

Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen. vom 12. Dezember 2013

Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen. vom 12. Dezember 2013 Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen vom 12. Dezember 2013 Beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Bremen in seiner Sitzung am 11. Dezember 2013 Schlichtungsordnung-MFA

Mehr

MEDIATIONSVEREINBARUNG

MEDIATIONSVEREINBARUNG Bei dem nachfolgenden Vereinbarungstext handelt es sich um einen Mustertext, der für jeden Einzelfall einer gesonderten rechtlichen Prüfung auf seine Anwendbarkeit hin bedarf. Die IHK Heilbronn-Franken

Mehr

Pachtvertrag. Stadtverband der Kleingärtner e.v. Dinslaken-Voerde

Pachtvertrag. Stadtverband der Kleingärtner e.v. Dinslaken-Voerde Pachtvertrag Der Stadtverband der Kleingärtner e.v. Dinslaken-Voerde nachstehend "Verpächter" genannt, überlässt im Rahmen der Bestimmungen seiner Satzung dem Vereinsmitglied nachstehend "Pächter" genannt,

Mehr

Norddeutsches Familienschiedsgericht

Norddeutsches Familienschiedsgericht Norddeutsches Familienschiedsgericht Schiedsordnung vom 1.3.2016 I.) Vorbemerkungen Das Norddeutsche Familienschiedsgericht führt nach Wahl der Beteiligten entweder ein Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren

Mehr

Sponsoringvertrag. zwischen. Goethe Universität Frankfurt. Ausführende Stelle (Klinik/Institut, Anschrift, Name Einrichtungsleiter): Professor Dr.

Sponsoringvertrag. zwischen. Goethe Universität Frankfurt. Ausführende Stelle (Klinik/Institut, Anschrift, Name Einrichtungsleiter): Professor Dr. Sponsoringvertrag zwischen Goethe Universität Frankfurt vertreten durch den Präsidenten, Grüneburgplatz 1, 60323 Frankfurt Ausführende Stelle (Klinik/Institut, Anschrift, Name Einrichtungsleiter): Professor

Mehr

Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vom 09.10.2009 zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung am 11.05.2012 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Schlichter und der Geschäftsstelle.

Mehr

Gütestelle. Verfahrensordnung. von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kapp. Präambel

Gütestelle. Verfahrensordnung. von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kapp. Präambel Gütestelle Verfahrensordnung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kapp Präambel Die Gütestelle Dr. Thomas Kapp ( Gütestelle ) befasst sich mit der außergerichtlichen Streitbeilegung in Rechtsstreitigkeiten. Weitere

Mehr

SNUB Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle e.v. Verfahrensordnung Stand

SNUB Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle e.v. Verfahrensordnung Stand SNUB Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle e.v. Verfahrensordnung Stand 14.09.2017 Seite 1 von 7 Verfahrensordnung SNUB Präambel SNUB Die Nahverkehr-Schlichtungsstelle ist eine unabhängige Einrichtung des

Mehr

Verfahrensordnung Gütestelle Zivilrecht - Rechtsanwalt Florian Hitzler, Tübinger Str. 26, Stuttgart VERFAHRENSORDNUNG.

Verfahrensordnung Gütestelle Zivilrecht - Rechtsanwalt Florian Hitzler, Tübinger Str. 26, Stuttgart VERFAHRENSORDNUNG. VERFAHRENSORDNUNG 1 Anwendungsbereich (1) Herr Rechtsanwalt Florian Hitzler (nachfolgend Schlichter) (Kanzleisitz: Tübinger Str. 26, 70178 Stuttgart) ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794

Mehr

Schlichtungsordnung. des Verbandes der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.v.

Schlichtungsordnung. des Verbandes der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.v. Schlichtungsordnung des Verbandes der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.v. Präambel Aufgrund der positiven Erfahrungen anderer Berufsgruppen und der Erkenntnis, dass spezifische Branchenkenntnisse

Mehr

Muster einer Geheimhaltungs- vereinbarung

Muster einer Geheimhaltungs- vereinbarung Muster einer Geheimhaltungs- vereinbarung Stand: Januar 2017 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen

Mehr

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V.

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. in der Fassung vom 01. Januar 2017 Präambel Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren

Mehr

Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens- Verordnung - MautVvfV)

Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens- Verordnung - MautVvfV) Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz (Mautdienst-Vermittlungsverfahrens- Verordnung - MautVvfV) MautVvfV Ausfertigungsdatum: 21.07.2016 Vollzitat: "Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung

Mehr

Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO 1 Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die Schlichtung nach 53 des Justizgesetzes

Mehr

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz

S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz S a t z u n g der Landestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes in den Landesverbänden Baden-Württemberg und Badisches Rotes Kreuz Vorbemerkung Soweit im nachstehenden Satzungstext die männliche

Mehr

Der Kreis- / Stadtverband Musterhausen e. V. vertreten durch den Kleingärtnerverein Mustermann e. V.

Der Kreis- / Stadtverband Musterhausen e. V. vertreten durch den Kleingärtnerverein Mustermann e. V. Musterpachtvertrag Der Kreis- / Stadtverband Musterhausen e. V. vertreten durch den Kleingärtnerverein Mustermann e. V. nachstehend Verpächter genannt, überlässt im Rahmen der Bestimmungen seiner Satzung

Mehr

BESCHLEUNIGTES VERFAHREN ANNAHME-, VERFÜGBARKEITS-, UNPARTEILICHKEITS- UND UNABHÄNGIGKEITSERKLÄRUNG DES/DER ICC-SCHIEDSRICHTERS/IN

BESCHLEUNIGTES VERFAHREN ANNAHME-, VERFÜGBARKEITS-, UNPARTEILICHKEITS- UND UNABHÄNGIGKEITSERKLÄRUNG DES/DER ICC-SCHIEDSRICHTERS/IN BESCHLEUNIGTES VERFAHREN ANNAHME-, VERFÜGBARKEITS-, UNPARTEILICHKEITS- UND UNABHÄNGIGKEITSERKLÄRUNG DES/DER ICC-SCHIEDSRICHTERS/IN Name(n): Vorname(n): Bitte Zutreffendes ankreuzen. 1. ANNAHME FALL NR.

Mehr

Dienstleistungsvertrag

Dienstleistungsvertrag Dienstleistungsvertrag zwischen TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG Schwerborner Straße 30 99087 Erfurt - im Weiteren TEN - und - im Weiteren Lieferant - 1 I 5 Präambel Mit Veröffentlichung der Kooperationsvereinbarung

Mehr

Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Die Schlichtungs- und Schied (SOBau), - und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein findet auf alle Verfahren wie folgt

Mehr

S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v.

S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. S A T Z U N G für den Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen und hat seinen Sitz in Haby. Verein für Kunst und Kultur Hüttener Berge e.v. 2 Zweck, Aufgaben

Mehr

Schlichtungsordnung der BLZK (SchlichtO)

Schlichtungsordnung der BLZK (SchlichtO) Schlichtungsordnung der BLZK () Schlichtungsordnung der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom 16.12.2015 (BZB, Heft 1 2/2016, S. 83), geändert durch Satzung vom 01.12.2017 (BZB, Heft 1 2/2018, S. 80) (ab

Mehr

Rechtsabteilung Lizenzvertrag

Rechtsabteilung Lizenzvertrag Rechtsabteilung Bund der Freien Waldorfschulen e.v. Wagenburgstraße 6 70184 Stuttgart Fon +49 (711) 210 42-0 Fax +49 (711) 210 42-19 bund@waldorfschule.de www.waldorfschule.de Eingetragener gemeinnütziger

Mehr

Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft BRAK-Mitteilungen Amtliche Bekanntmachungen Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 11.05.2012 folgende Änderungen der

Mehr

Vertrag über die Durchführung einer Mediation

Vertrag über die Durchführung einer Mediation Vertrag über die Durchführung einer Mediation zwischen Frau und Herrn sowie (im Folgenden: Eheleute) Rechtsanwältin und Mediatorin Anette Gnandt, Kleine Präsidentenstraße 3, 10178 Berlin (im Folgenden:

Mehr

Richtlinien eines Mediationsverfahren

Richtlinien eines Mediationsverfahren Richtlinien eines Mediationsverfahren Mediation ist im wesentlichen eine Methode zur Unterstützung bei der Lösungsfindung in problembehafteten Situationen. Sie beruht auf der Freiwilligkeit der betroffenen

Mehr

Verfahrensordnung. Zuständigkeit

Verfahrensordnung. Zuständigkeit Verfahrensordnung für Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich im Rahmen des Gesetzes über alternative Streitbeilegung in Konsumentenangelegenheiten (AStG; LGBl.

Mehr

Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen

Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen Schlichtungs- und Kostenordnung der Gütestelle Reinhard Goldbeck in Recklinghausen I. Schlichtungsordnung Inhaltsübersicht: Seite 01 Anwendungsbereich 2 02 Einleitung des Verfahrens 2 03 Zustellung und

Mehr

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich Die SOBau gilt für Streitigkeiten, die entweder auf der Grundlage einer Schlichtungs-

Mehr

Satzung der Schlichtungsstelle

Satzung der Schlichtungsstelle Satzung der Schlichtungsstelle der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und therapeuten Hessen zur Schlichtung von Beschwerden

Mehr

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet

Mehr

Geheimhaltungsvereinbarung

Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltungsvereinbarung zwischen ZF Friedrichshafen AG, Graf-von-Soden-Platz 1, 88046 Friedrichshafen, Deutschland und - nachfolgend ZF genannt - - nachfolgend genannt - Seite 2 von 5 Präambel ZF ist

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Verfahrensordnung des Anwaltverein Mönchengladbach e.v. für die Schlichtungseinrichtung gem. Ausführungsgesetz zu 15 a EGZPO

Verfahrensordnung des Anwaltverein Mönchengladbach e.v. für die Schlichtungseinrichtung gem. Ausführungsgesetz zu 15 a EGZPO Seite 1 von 5 Verfahrensordnung des Anwaltverein Mönchengladbach e.v. für die Schlichtungseinrichtung gem. Ausführungsgesetz zu 15 a EGZPO Der Anwaltverein Mönchengladbach e. V. ist Gütestelle im Sinne

Mehr

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Ehrenrats für Wirtschaftskonflikte in der PBS-Branche

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Ehrenrats für Wirtschaftskonflikte in der PBS-Branche V e r f a h r e n s o r d n u n g des Ehrenrats für Wirtschaftskonflikte in der PBS-Branche Die Wirtschaftsorganisationen Arbeitskreis Markenfirmen der Papier-, Bürobedarfs- und Schreibwaren-Industrie

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg Die Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz vom 3. November 1989, in Kraft getreten am 27. Dezember 1989, wurde durch Beschluss

Mehr

Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand

Vertrag. zwischen. und. vertreten durch - nachfolgend als Zuwendungsgeber bezeichnet - Vertragsgegenstand Vertrag Anlage 4 zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Klinikum der Universität Regensburg, dieses vertreten durch den Verwaltungsdirektor - nachfolgend als Klinikum bezeichnet - und vertreten

Mehr

Gemeinsame Vorbemerkungen zu. Schiedsgericht Schlichtungsverfahren - Schiedsgutachten

Gemeinsame Vorbemerkungen zu. Schiedsgericht Schlichtungsverfahren - Schiedsgutachten Gemeinsame Vorbemerkungen zu Schiedsgericht Schlichtungsverfahren - Schiedsgutachten Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Baubeteiligten, insbesondere Auftraggeber und Auftragnehmer, bieten sich in

Mehr

Schlichtungsregelung. mit der IG Bergbau, Chemie, Energie. vom 28. Oktober 1981 in der Fassung vom 27. März 2015

Schlichtungsregelung. mit der IG Bergbau, Chemie, Energie. vom 28. Oktober 1981 in der Fassung vom 27. März 2015 Schlichtungsregelung mit der IG Bergbau, Chemie, Energie vom 28. Oktober 1981 in der Fassung vom 27. März 2015 1 Grundsatz I. Um bei Abschluss von Tarifverträgen, einschließlich der Neuregelung gekündigter

Mehr

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G. der. Architektenkammer Sachsen-Anhalt. vom 20. Juni 1992

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G. der. Architektenkammer Sachsen-Anhalt. vom 20. Juni 1992 S C H L I C H T U N G S O R D N U N G der Architektenkammer Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 1992 1 (1) Gemäß dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Architekt und zur Vorbereitung der Errichtung von Architektenkammern

Mehr

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und

Mehr

Schlichten statt Richten. August Informationen zum Landesschlichtungsgesetz. Saarland. Minsterium der Justiz

Schlichten statt Richten. August Informationen zum Landesschlichtungsgesetz. Saarland. Minsterium der Justiz Schlichten statt Richten August 2003 Informationen zum Landesschlichtungsgesetz Saarland Minsterium der Justiz Schlichten statt Richten Liebe Bürgerinnen und Bürger! Mit diesem Leitfaden will ich Sie über

Mehr

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle Verfahrensordnung der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.v. gültig ab 01.04.2016 1 Zuständigkeit 1.1 Die Verbraucherschlichtungsstelle führt auf Antrag eines Verbrauchers

Mehr

Mediationsordnung. Die Mediationsordnung wird inhaltlich betreut und in ihrer Anwendung gefördert von

Mediationsordnung. Die Mediationsordnung wird inhaltlich betreut und in ihrer Anwendung gefördert von Mediationsordnung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe gemäß den 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I,

Mehr

Arbeitskreis VII/2 vertragliche Verfahrens-Ordnung zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Arbeitskreis VII/2 vertragliche Verfahrens-Ordnung zur außergerichtlichen Streitbeilegung Arbeitskreis VII/2 vertragliche Verfahrens-Ordnung zur außergerichtlichen Streitbeilegung Diskussionsvorschlag des Deutschen Baugerichtstages e.v. für eine Adjudikations-Ordnung für Baustreitigkeiten (AO-Bau

Mehr

Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtes bei der IHK Offenbach am Main

Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichtes bei der IHK Offenbach am Main 1. Geltung Diese Schiedsgerichtsordnung findet auf Streitigkeiten zwischen Parteien Anwendung, die vereinbart haben, eine Streitigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch das Schiedsgericht

Mehr

Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen)

Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen) Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen) K A U F V E R T R A G (über sukzessive Lieferung beweglicher Sachen) Zwischen der Firma.. mit Sitz in und - nachfolgend Käufer genannt - der Firma mit

Mehr

Deutsche Classic-Kegler Union Landesverband Rheinhessen Pfalz e.v. Rechts- und Verfahrensordnung

Deutsche Classic-Kegler Union Landesverband Rheinhessen Pfalz e.v. Rechts- und Verfahrensordnung Rechts- und Verfahrensordnung 1 Allgemeines 3 2 Zuständigkeiten 3 3 Zusammensetzungen 3 4 Verfahren 3 5 Entscheidungen / Urteile 4 6 Verjährung 4 7 Verfahrensgrundsätze 5 8 Einsprüche beim Rechtsausschuss

Mehr

Verfahrensordnung der Ombudsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.v.

Verfahrensordnung der Ombudsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.v. Verfahrensordnung der Ombudsstelle des Verbandes unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.v. (Anerkannt durch Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 31.01.2017) Präambel: Der Verband unabhängiger

Mehr

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG Musterformular Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Version: Januar 2008, Seite 1 von 5 Name / Anschrift / Firma Besprechungsgegenstand Ansprechpartner bei Heidelberg GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG Ich erkläre

Mehr

Muster einer Satzung

Muster einer Satzung Muster einer Satzung Satzung des 1. FCK-Fan-Club Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Club führt den Namen 1. FCK-Fan-Club und hat seinen Sitz in. Die Anschrift lautet 1. FCK-Fan-Club 2. Geschäftsjahr

Mehr

JAGDPACHTVERTRAG FÜR EIN EIGENJAGDGEBIET. (Vor- und Familienname und Anschrift des Pächters/Bezeichnung und Anschrift der Jagdgesellschaft)

JAGDPACHTVERTRAG FÜR EIN EIGENJAGDGEBIET. (Vor- und Familienname und Anschrift des Pächters/Bezeichnung und Anschrift der Jagdgesellschaft) JAGDPACHTVERTRAG FÜR EIN EIGENJAGDGEBIET (Vor- und Familienname und Anschrift des Verpächters) als Verpächter und (Vor- und Familienname und Anschrift des Pächters/Bezeichnung und Anschrift der Jagdgesellschaft)

Mehr