Schlichtungsordnung. des Verbandes der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.v.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schlichtungsordnung. des Verbandes der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.v."

Transkript

1 Schlichtungsordnung des Verbandes der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.v. Präambel Aufgrund der positiven Erfahrungen anderer Berufsgruppen und der Erkenntnis, dass spezifische Branchenkenntnisse eine sachgerechte Einigung in Streitfällen erleichtern, hat der Verbandes der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.v.(im Folgenden VdA) eine Schlichtungsstelle errichtet, die auf der Grundlage der vorliegenden Schichtungsordnung tätig wird. Ziel der Schlichtungsstelle ist es vor allem, eine ggf. kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Betroffenen zu vermeiden und eine brancheninterne Schlichtungskultur zu befördern. Die Schlichtungsstelle wird daher nicht nur bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedsagenturen des VdA tätig, sondern bietet ausdrücklich insbesondere auch anderen Personen oder Firmen aus der Film- und Fernsehbranche die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle anzurufen. 1 Gegenstand 1. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach dieser Schlichtungsordnung können Streitigkeiten sein, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedsagenturen untereinander oder zwischen einer Mitgliedsagentur und einem Dritten ergeben. Zur gütlichen Beilegung dieser Streitigkeiten, wird vom VdA ein ständiger Schlichtungsausschuss gebildet. 2. Das nachfolgende Schlichtungsverfahren ist für alle Agenturen bindend, die zum Zeitpunkt der Anrufung des Schlichtungsausschusses Mitglied im VdA sind, sofern es sich um eine Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedsagenturen (Parteien) handelt und eine der Parteien den Schlichtungsausschuss anruft.

2 3. Ruft ein Dritter den Schlichtungsausschuss des VdA wegen einer Streitigkeit mit einer Mitgliedsagentur des VdA an, so kann die Mitgliedsagentur die Durchführung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von der Anrufung durch schriftliche Anzeige gegenüber der Geschäftsstelle ablehnen. 4. Der Schlichtungsausschuss wird nicht tätig, - wenn die Tätigkeit eines Mitgliedes in Organen und Ausschüssen des VdA betroffen ist, - während eines laufenden Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen des gleichen Sachverhaltes; - während eines laufenden Zivil,- Arbeits- oder Verwaltungsrechtsverfahrens wegen des gleichen Gegenstandes, es sei denn, dass das staatliche Gericht auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien des Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, um eine Schlichtung zu ermöglichen. 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle 1. Die Schiedsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. 2. Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses soll die Befähigung zum Richteramt haben. Der Vorsitzende wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. 3. Die Beisitzer werden aus dem Kreis der Verbandsmitglieder einschließlich der ehrenamtlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Die Tätigkeit des Beisitzers erfolgt ehrenamtlich. 4. Vorstandsmitglieder können nicht das Amt des Beisitzers im Schlichtungsausschuss ausüben. 5. Der Schlichtungsausschuss führt das Schlichtungsverfahren in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern durch, es sei denn, beide Schlichtungsparteien stimmen einer Durchführung des Schlichtungsverfahrens durch den Vorsitzenden allein zu.

3 6. Die Ablehnung eines Mitglieds des Schlichtungsausschusses kann aus den Gründen der 42 bis 45 und 48 ZPO erfolgen. 7. Scheidet ein Mitglied des Schlichtungsausschusses während seiner Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes einen Ersatzschlichter für die restliche Amtszeit des Schlichtungsausschusses. In der Zeit, in der der Schlichtungsausschuss nicht vollständig besetzt ist, ruhen sämtliche Schlichtungsverfahren bis zur ordnungsgemäßen Nachbesetzung des Ausschusses. Während dieser Zeit sind neue Schlichtungsersuchen mit dem Hinweis auf den nicht ordnungsgemäß besetzten Schlichtungsausschuss abzulehnen. 3 Beginn des Verfahrens 1. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, den Schlichtungsausschuss anzurufen. Es gehört zu den Pflichten eines Verbandsmitgliedes, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, sofern es sich um eine Streitigkeit zwischen Mitgliedsagenturen handelt. 2. Auch Dritten (Produktionsgesellschaften, Schauspielern u. a.) steht das Recht zu, den Schlichtungsausschuss wegen einer Streitigkeit mit einer Mitgliedsagentur anzurufen. In diesem Fall ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens für die Mitgliedsagentur nicht bindend und kann von dieser durch einfache schriftliche Anzeige gemäß 3 Nr. 4 dieser Schlichtungsordnung abgelehnt werden. 3. Das Schlichtungsersuchen ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des VdA einzureichen. Es muss die Bezeichnung der Parteien (Antragsteller/Antragsgegner), einen Antrag, eine kurze schriftliche Schilderung des Sachverhalts unter Beifügung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sowie Angaben zur Höhe des Streitwertes enthalten. Der Antrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. 4. Die Geschäftsstelle informiert den Antragsgegner über den Antrag. Handelt es sich um einen Schlichtungsantrag, der für den Antragsgegner nicht bindend ist im Sinne des 3 Nr. 1, wird dieser von der Geschäftsstelle aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Geht innerhalb dieser Frist die Zustimmung nicht bei der Geschäftsstelle ein, kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Der Antragsteller wird darüber informiert, ob die Gegenseite dem Verfahren zugestimmt hat.

4 5. Sofern beide Parteien der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zugestimmt haben, gibt die Geschäftsstelle das Verfahren an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses ab. 4 Verfahrensdurchführung 1. Der Vorsitzende stellt dem Antragsgegner das Schlichtungsbegehren zu und fordert ihn auf, binnen zwei Wochen nach Zugang des Schlichtungsersuchens schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu erwidern und den Sach- und Streitgegenstand aus seiner Sicht darzulegen, sowie gegebenenfalls einer Durchführung des Schlichtungsverfahrens durch den Vorsitzenden allein zuzustimmen. 2. Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der mündlichen Schlichtungsverhandlung, zu dem die Parteien und ggfs. ihre Vertreter zu laden sind. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zum Schlichtungsgegenstand mündlich vorzutragen. Den Gang des Verfahrens bestimmt der Vorsitzende nach freiem Ermessen unter Beachtung der Unparteilichkeit, Billigkeit und Gerechtigkeit. Dabei sollen möglichst die Wünsche der Parteien berücksichtigt werden. 3. Die Schlichtungsparteien sind verpflichtet zum Eröffnungstermin persönlich zu erscheinen. Die Schlichter können in Ausnahmefällen auf Antrag beschließen, dass sich die Parteien durch geeignete Personen vertreten lassen. 4. Zeugen sind, soweit die Parteien sie bestellen, nach dem Ermessen des Vorsitzenden zu hören. 5. Sachverständige darf der Schlichtungsausschuss nur bestellen, sofern beide Parteien dem zugestimmt haben und die Entschädigung des Sachverständigen gesichert ist. 6. Ein Vereidigungsrecht besitzt der Schlichtungsausschuss nicht. 7. Die Schlichtung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren. 8. Der Schlichtungsausschuss wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streites hin.

5 5 Schlichtungsempfehlung 1. Ist der Sachstand nach der mehrheitlichen Auffassung der Schlichter aufgeklärt, erarbeitet der Schlichtungsausschuss eine Schlichtungsempfehlung, die der Vorsitzende den Parteien mündlich oder schriftlich vorträgt unter Angabe der wesentlichen Gründe. 2. Die Schlichtungsempfehlung soll in Form eines Vergleiches erfolgen, der auch die Kostentragungspflicht der Parteien regelt. 6 Wirksamkeit 1. Haben die Partien ihr mündliches Einverständnis mit der Schlichtungsempfehlung erklärt, wird der Schlichtungsausschuss hierüber ein schriftliches Protokoll erstellen. 2. Die Schlichtungsempfehlung wird wirksam, sobald der Vorsitzende und beide Parteien den Vergleich unterschrieben haben. Der Vorsitzende setzt den Parteien zur Annahme eine Frist; der Vergleich kann auch am Schluss der Verhandlung von beiden Parteien unterzeichnet werden. 3. Die Vergleichsurkunde wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar verbleibt in der Akte, je ein Exemplar wird den Parteien gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. 7 Scheitern 1. Das Schlichtungsverfahren ist gescheitert, wenn - die Mehrheit der Schlichter dies wegen offenbarer Aussichtslosigkeit beschließt. Die Schlichter sind berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens einen solchen Beschluss herbeizuführen. - die Schlichtungsempfehlung nicht von den beiden Schlichtungsparteien innerhalb der von dem Vorsitzenden gesetzten Frist unterzeichnet worden ist. 2. Ist das Schlichtungsverfahren gescheitert, werden die Kosten des Verfahrens grundsätzlich geteilt, es sei denn, die Schlichter kommen einstimmig zu der

6 Auffassung, dass eine Partei das Scheitern der Schlichtung mutwillig herbeigeführt hat. 8 Verschwiegenheit 1. Die Schlichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2. Die Akten werden bei der Geschäftsstelle für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ende der Amtszeit des Schlichtungsausschusses aufbewahrt. Der Vorstand und der jeweilige Vorsitzende des Schlichtungsausschusses sowie sein Vertreter haben das Recht, die Schlichtungsakten jederzeit einzusehen. 9 Kosten 1. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens einschließlich notwendiger Reisekosten der Beisitzer sind unabhängig von seinem Ausgang von beiden Parteien jeweils hälftig zu tragen, wenn sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich nicht ausdrücklich eine andere Kostentragungspflicht ergibt. Ausgenommen hiervon sind Fälle des 8 Nr. 2, 2. HS dieser Schlichtungsordnung. Jede Partei trägt zudem die eigenen Kosten und Auslagen, es sei denn es wird etwas Abweichendes vereinbart. 2. Für die Tätigkeit des Schlichtungsausschusses werden folgende an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses gegen Rechnungstellung zu zahlende Gebühren erhoben: o In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache: 500,00 bis 1.500,00 Euro; o In vermögensrechtlichen Streitigkeiten: bei einem Wert des Streitgegenstandes bis zu : Euro: 7 von Hundert, mindestens jedoch 500 Euro; bei einem Wert des Streitgegenstandes von mehr als bis zu ,00 : 5 von Hundert ;

7 bei einem Wert des Streitgegenstandes von mehr als ,00 : 3 von Hundert Vorstehende Beträge verstehen sich als Nettobeträge. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern der Vorsitzende nachweisbar verpflichtet ist, diese zu entrichten. Die Tätigkeit der Beisitzer erfolgt ehrenamtlich. Notwendige Reisekosten für eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung sind von den Schlichtungsparteien gemäß Nr. 1 zu erstatten. 3. Im schriftlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr auf drei Viertel. Erledigt sich ein Schlichtungsverfahren außerhalb eines schriftlichen Verfahrens ohne Schlichtungsverhandlung, so ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel. 4. Eine Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetztes (ZSEG). 5. Die Schlichtungsparteien haben gegebenenfalls vor Aufnahme der Schlichtungstätigkeit einen von dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu bestimmenden Vorschuss zu leisten. Gleiches gilt für etwaige notwendige Reisekosten der Beisitzer sowie die bei den Zeugen und Sachverständigen anfallenden Kosten. 10 Inkrafttreten Diese Schlichtungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14. September 2015 beschlossen und tritt am folgenden Tag in Kraft.

Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, SCHLICHTUNGSORDNUNG

Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, SCHLICHTUNGSORDNUNG Kleingärtnerverein Carbäktal e.v. Rostock, 03.05.2014 SCHLICHTUNGSORDNUNG Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, zwischen Pächtern und Verpächter sowie den

Mehr

Schlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Schlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland Schlichtungsordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Stuttgart Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten

Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im Wege des

Mehr

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg

Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Verfahrensordnung der IT-Schlichtungsstelle der IHK Bonn/Rhein-Sieg Die Vollversammlung der IHK Bonn/ Rhein-Sieg hat in der Sitzung vom 08.03.2005 gemäß 4 Satz 2 Ziff.1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung

Mehr

Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln

Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln Ordnung der Schlichtungsstelle zur Beilegung kaufmännischer Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer hat am 5. Dezember 2001 die folgende

Mehr

ERSTER TEIL SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS

ERSTER TEIL SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M010_Schlichtungsordnung_1996-11-15.docx INFO Merkblatt Nr. 010 Stand: November 1996 Schlichtungsordnung für die Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg Inhalt Seite

Mehr

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien

Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Schlichtungsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien Präambel Die Rechtsanwaltskammer Wien hat folgende Schlichtungsordnung erstellt und ein Schlichtungszentrum eingerichtet, um die einvernehmliche, gütliche

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle Die gütliche Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne der 23, 71 I GVG zwischen den Parteien im Wege des Vergleichs ist von erheblichem wirtschaftlichem

Mehr

Verfahrensordnung. 1 Zuständigkeit

Verfahrensordnung. 1 Zuständigkeit Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Stade für den Elbe-Weser-Raum und der Rechtsanwaltskammer Celle Präambel

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten für die Region Weser-Ems Die gütliche Beilegung von Streitigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten zwischen Unternehmen im

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg. 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Baden-Württemberg Die Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz vom 3. November 1989, in Kraft getreten am 27. Dezember 1989, wurde durch Beschluss

Mehr

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz (1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten

Mehr

Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: ) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung

Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: ) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung Schlichtungsordnung der Abteilung VII der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Stand: 10.10.2018) 1 Bildung und Tätigkeit der Schlichtungsabteilung (1) Für die Beilegung von Streitigkeiten unter Mitgliedern

Mehr

Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen

Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen MERKBLATT Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten Region Südwestsachsen Ansprechpartner: Kathleen Spranger +49 371 6900-1122 +49 371 6900-191122 kathleen.spranger@chemnitz.ihk.de Karla Bauer

Mehr

RUDER- UND TENNIS-KLUB. e.v. Köln gegründet Schlichtungs. Ordnung

RUDER- UND TENNIS-KLUB. e.v. Köln gegründet Schlichtungs. Ordnung RUDER- UND TENNIS-KLUB e.v. Köln gegründet 1905 Schlichtungs Ordnung Schlichtungsordnung Vorwort zur Schlichtungsordnung Die Schlichtungsordnung stellt allen Klubmitgliedern des Ruder- und Tennis-Klub

Mehr

Schlichtungsvereinbarung

Schlichtungsvereinbarung Schlichtungsvereinbarung Vom 5. November 1979 (GVOBl. 1980 S. 12) Für die Regelung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gilt die zwischen ihnen am 5. November 1979 geschlossene Schlichtungsvereinbarung.

Mehr

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts Der Verwaltungsrat der Stadtwerke Medebach, Anstalt öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) gibt sich gemäß

Mehr

Schlichtungsordnung. 2.1 Sowohl die IHKs als auch die Rechtsanwaltskammer richten in ihren Räumen eine Geschäftsstelle

Schlichtungsordnung. 2.1 Sowohl die IHKs als auch die Rechtsanwaltskammer richten in ihren Räumen eine Geschäftsstelle Schlichtungsordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (IHK), der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar (IHK) und der

Mehr

Satzung Stadtfabrikanten e.v.

Satzung Stadtfabrikanten e.v. Satzung Stadtfabrikanten e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Stadtfabrikanten e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz mit Gerichtsstand Chemnitz. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins

Mehr

Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen. vom 12. Dezember 2013

Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen. vom 12. Dezember 2013 Schlichtungsordnung (Medizinische Fachangestellte) der Ärztekammer Bremen vom 12. Dezember 2013 Beschlossen vom Vorstand der Ärztekammer Bremen in seiner Sitzung am 11. Dezember 2013 Schlichtungsordnung-MFA

Mehr

Schlichtungsordnung Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 1. müssen die Befähigung zum Richteramt haben,

Schlichtungsordnung Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. 1. müssen die Befähigung zum Richteramt haben, Schlichtungsordnung Ordnung für ein Schlichtungsverfahren gemäß 22 Abs. 1 AVR im Bereich des Diözesan-Caritasverbandes Freiburg e.v. vom 26.05.2000 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1. Zuständigkeit 1.1.

Mehr

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G. der. Architektenkammer Sachsen-Anhalt. vom 20. Juni 1992

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G. der. Architektenkammer Sachsen-Anhalt. vom 20. Juni 1992 S C H L I C H T U N G S O R D N U N G der Architektenkammer Sachsen-Anhalt vom 20. Juni 1992 1 (1) Gemäß dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Architekt und zur Vorbereitung der Errichtung von Architektenkammern

Mehr

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit

Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, München vom Zuständigkeit Verfahrensordnung der Gütestelle der Bauinnung München, Westendstraße 179, 80686 München vom 06.06.2000 1 Zuständigkeit (1) Die Bauinnung München richtet eine Gütestelle ein, deren Aufgabe es ist, Zivilprozesse

Mehr

- Fassung gemäß Beschluss des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e. V. vom

- Fassung gemäß Beschluss des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin e. V. vom VERFAHRENSORDNUNG für die Schlichtungsstelle gemäß 22 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) im Bereich des Caritasverbandes für das Erzbistum Berlin

Mehr

Satzung. Name und Sitz des Vereines

Satzung. Name und Sitz des Vereines Satzung 1 Name und Sitz des Vereines HAUS & GRUND SAARLOUIS e. V., Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein, im folgenden kurz Verein genannt, hat seinen Sitz in Saarlouis. Er ist in das Vereinsregister

Mehr

Mediationsordnung. für Wirtschaftskonflikte. der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf

Mediationsordnung. für Wirtschaftskonflikte. der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf - 2 - MEDIATIONSORDNUNG FÜR WIRTSCHAFTSKONFLIKTE der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 19. Mai 2003,

Mehr

Satzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e.v.

Satzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission - e.v. Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes Westfalen SaSchlichDWW 784 Satzung der Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen - Landesverband der Inneren Mission -

Mehr

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne

Mehr

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G

S C H L I C H T U N G S O R D N U N G Die RAG Aktiengesellschaft (RAG AG) verpflichtet sich zur Beilegung von Streitigkeiten aus Bergschadensersatzansprüchen im Steinkohlenrevier an der Saar gemäß nachfolgender S C H L I C H T U N G S O R

Mehr

Satzung Rheinbouler Worms

Satzung Rheinbouler Worms Satzung Rheinbouler Worms 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen 1.PC Rheinbouler Worms hat seinen Sitz in Worms und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet

Mehr

Schlichtungsordnung der VLW

Schlichtungsordnung der VLW Schlichtungsordnung der VLW Schlichtungskommissionsordnung Inhaltsverzeichnis 1 Zuständigkeit der Schlichtungskommission 2 Zusammensetzung der Schlichtungskommission 3 Persönliche Voraussetzung der Mitglieder

Mehr

S a t z u n g. Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern

S a t z u n g. Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern S a t z u n g Die in der Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossenen Rechtsanwaltskammern haben in der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 09.10.2009 nachstehende Satzung für die gemäß

Mehr

Staatlich anerkannte Gütestelle. im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG

Staatlich anerkannte Gütestelle. im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG Staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von 794 Abs. I Nr. 1 ZPO VERFAHRENSORDNUNG 1 Anwendungsbereich: (1) Herr Rechtsanwalt und Schlichter Jörg Bühler, Bahnhofstr. 18, 73329 Kuchen (im folgenden "Schlichter"

Mehr

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen H21 Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 e. V.

Mehr

Verfahrensordnung der Handwerkskammer Hannover und der Rechtsanwaltskammer Celle zur Konfliktbeilegung im Handwerk. Präambel

Verfahrensordnung der Handwerkskammer Hannover und der Rechtsanwaltskammer Celle zur Konfliktbeilegung im Handwerk. Präambel Verfahrensordnung der Handwerkskammer Hannover und der Rechtsanwaltskammer Celle zur Konfliktbeilegung im Handwerk Präambel Die schnelle und endgültige Beilegung von Streitigkeiten zwischen Handwerksunternehmen

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten

Mehr

STATUTEN. Schweizerischen KMU Verbandes

STATUTEN. Schweizerischen KMU Verbandes STATUTEN des Schweizerischen KMU Verbandes mit Sitz in Zug 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Schweizerischer KMU Verband besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zug. 2. Zweck Der Verein

Mehr

SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.

SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Dezember 2011) Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 1 1 Firma, Sitz

Mehr

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm

V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Aufgrund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer

Mehr

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v.

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.2011 1 1 Name und Sitz I. Der Verein führt den Namen Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. kurz

Mehr

STIFTUNGSURKUNDE. Stiftung...

STIFTUNGSURKUNDE. Stiftung... STIFTUNGSURKUNDE Stiftung... 2 Vor dem unterzeichneten Notar..., mit Amtssitz in..., sind heute zum Zwecke der Errichtung einer Stiftung erschienen: - Herr... und - Frau... Diese haben dem unterzeichneten

Mehr

1 Architektenliste 2. 2 Berufsgerichtliches Verfahren 3. 3 Schlichtungsverfahren 4. 4 Beratungsdienst 4

1 Architektenliste 2. 2 Berufsgerichtliches Verfahren 3. 3 Schlichtungsverfahren 4. 4 Beratungsdienst 4 Merkblatt Nr. 575 Gebührenordnung Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21 96-103 info@akbw.de www.akbw.de Inhalt:

Mehr

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V.

Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. Verfahrensordnung Schlichtungsstelle Energie e. V. in der Fassung vom 01. Januar 2016 Präambel Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren

Mehr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr des Vereins

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr des Vereins Eigentümerschutz-Gemeinschaft Chemnitz u. Umgebung e. V. SATZUNG 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft Chemnitz

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Die Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera (IHK) erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. September 2015 als zuständige Stelle nach 9 in Verbindung mit 79 Abs.

Mehr

Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v.

Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v. Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v. Satzung in der Fassung vom 11. Juni 2001 Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v. ) Oberer Laubenheimer Weg 58-55131 Mainz Sparkasse Mainz - BLZ 550 501

Mehr

Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land

Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Flensburg Stadt und Land Schlichtungs- und Schiedsstelle für Baustreitigkeiten der Kreishandwerkerschaft Die Schlichtungs- und Schied (SOBau), - und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein findet auf alle Verfahren wie folgt

Mehr

Schlichtungsvereinbarung 1

Schlichtungsvereinbarung 1 Schlichtungsvereinbarung SchlichtVereinb 7.526 N Schlichtungsvereinbarung 1 Vom 5. November 1979 (GVOBl. S. 1980 S. 12) 1 Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes

Mehr

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Körperschaft des öffentlichen Rechts Verfahrensordnung für den Schlichtungsausschuss der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz und

Mehr

Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008

Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008 Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Musikverein Brandis e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Brandis.

Mehr

Satzung European Association for Training Organisations (EATO)

Satzung European Association for Training Organisations (EATO) European Association for Training Organisations vorstand@eato.eu www.eato.eu Seite 1 / 5 Satzung European Association for Training Organisations (EATO) 1 NAME, SITZ (1) Der Verband wird in der Rechtsform

Mehr

Satzung Dorfladen Appenheim w.v.

Satzung Dorfladen Appenheim w.v. Satzung Dorfladen Appenheim w.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen Dorfladen Appenheim w.v. Er hat seinen Sitz in Appenheim Er ist ein wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB). 2 Zweck des Vereins

Mehr

Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vom 09.10.2009 zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung am 11.05.2012 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus dem Schlichter und der Geschäftsstelle.

Mehr

letzte berücksichtigte Änderung: 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 380, 381)

letzte berücksichtigte Änderung: 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 380, 381) Landesverordnung über die Schiedsstelle nach 78g Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII - SchiedsLVO-SGB VIII) Vom 27. Mai 1999 Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S. 398 Stand:

Mehr

oder einer kommunalen Gebietskörperschaft (Kostenträger) oder deren Landesverband tätig sein. Sie dürfen außerdem nicht hauptamtlich beim

oder einer kommunalen Gebietskörperschaft (Kostenträger) oder deren Landesverband tätig sein. Sie dürfen außerdem nicht hauptamtlich beim B 860-8-1 Landesverordnung über die Schiedsstelle nach 78 g Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII - SchiedsLVO-SGB VIII) Vom 27. Mai 1999 Fundstelle: GVOBl. M-V 1999, S.

Mehr

Satzung des Leipziger Anwaltvereins - eingetragener Verein -

Satzung des Leipziger Anwaltvereins - eingetragener Verein - Satzung des Leipziger Anwaltvereins - eingetragener Verein - 1 Name, Zweck des Vereins Der Verein trägt den Namen Leipziger Anwaltverein e.v. Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller zugelassenen

Mehr

beziehen, ist vor Beschreiten des Klageweges ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

beziehen, ist vor Beschreiten des Klageweges ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. S C H L I C H T U N G S O R D N U N G Präambel In Konfliktsituationen soll die Schlichtungskommission als neutrale Instanz versuchen, Streitigkeiten in Abstimmung mit allen daran Beteiligten zu klären

Mehr

Satzung des Anwalt- und Notarverein des Landgerichtsbezirks Hagen e. V.

Satzung des Anwalt- und Notarverein des Landgerichtsbezirks Hagen e. V. 1 Satzung des Anwalt- und Notarverein des Landgerichtsbezirks Hagen e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein führt den Namen Anwalt- und Notarverein des Landgerichtsbezirks Hagen e. V.. Er ist

Mehr

Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v.

Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v. Schiedsgerichtsordnung des Kyffhäuserbundes e.v. Seite 1 von 5 Gliederung 1 Zweck der Schiedsgerichtsordnung 2 Rechtsstellung 3 Zusammensetzung 4 Zuständigkeiten 5 Verfahrensvorschriften 6 Zusammensetzung

Mehr

Vereinssatzung Call Center Essen

Vereinssatzung Call Center Essen Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)

Mehr

Satzung des. SPD-Ortsvereins. Fränkisch-Crumbach / Odw.

Satzung des. SPD-Ortsvereins. Fränkisch-Crumbach / Odw. Sozialdemokratische Partei Deutschlands Satzung des SPD-Ortsvereins Fränkisch-Crumbach / Odw. 1 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Der Ortsverein umfasst den Bereich Fränkisch-Crumbach mit allen Ortsteilen.

Mehr

Satzung der Schlichtungsstelle

Satzung der Schlichtungsstelle Satzung der Schlichtungsstelle der Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und therapeuten Hessen zur Schlichtung von Beschwerden

Mehr

Eckpunkte für eine Schlichtungsordnung im Bereich der digitalen Wirtschaft

Eckpunkte für eine Schlichtungsordnung im Bereich der digitalen Wirtschaft IT-Gipfel AG 5 UAG Schlichtung in der digitalen Welt Eckpunkte für eine Schlichtungsordnung im Bereich der digitalen Wirtschaft Stand: 30.09.2014 Präambel: Schlichtungsverfahren sollen bei vertragsrechtlichen

Mehr

1. Die Gerichtsbarkeit des SHJJV e.v. wird von einem Rechtsausschuss (RA) wahrgenommen.

1. Die Gerichtsbarkeit des SHJJV e.v. wird von einem Rechtsausschuss (RA) wahrgenommen. Schleswig-Holsteinischer Ju Jutsu Verband e.v. Landesfachverband für Jiu-Jitsu, Ju-Jutsu und Brazilian Jiu-Jitsu im Landessportverband Schleswig-Holstein e.v. Internet: E-Mail: www.shjjv.de info@shjjv.de

Mehr

Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Änderung der Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft BRAK-Mitteilungen Amtliche Bekanntmachungen Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat am 11.05.2012 folgende Änderungen der

Mehr

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF 1 Name, Sitz 1. Der Förderverein führt den Namen Förderverein des Zweckverbandes Soziale Dienste Antrifttal-Kirtorf. 2. Er hat

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Schlichtungs- und Kostenordnung der Schlichtungsstelle Wuppertal-Langerfeld als Gütestelle im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO 1 Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die Schlichtung nach 53 des Justizgesetzes

Mehr

Satzung. Förderverein. Evangelischer Kindergarten Becke e.v.

Satzung. Förderverein. Evangelischer Kindergarten Becke e.v. Satzung Förderverein Evangelischer Kindergarten Becke e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Evangelischer Kindergarten Becke e.v. 2. Sitz des Vereins ist Hemer 3.

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart. in der Fassung der Ausfertigung vom

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart. in der Fassung der Ausfertigung vom Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in der Fassung der Ausfertigung vom 14.07.2009 Inhaltsverzeichnis 01 Errichtung und Zusammensetzung 02 Zuständigkeit

Mehr

Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Präambel

Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Präambel Schlichtungsordnung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt Präambel Zu den Aufgaben der Kammerversammlung gehört gemäß 15 KGHB die Festlegung von Ordnungen zur Durchsetzung des Heilkammergesetzes des Landes

Mehr

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Satzung vom 26. November 2006 Artikel 1 Name Der am 12. November 2006 gegründete Radsportverein führt den Namen RC Racing Elephants und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Satzung. Satzung. Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v.

Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Satzung. Satzung. Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Vereinsanschrift: Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Barmbek e.v. Seite: 1 Inhaltsübersicht 1 Name und Sitz Seite: 2 2 Vereinszweck Seite: 2 3

Mehr

Norddeutsches Familienschiedsgericht

Norddeutsches Familienschiedsgericht Norddeutsches Familienschiedsgericht Schiedsordnung vom 1.3.2016 I.) Vorbemerkungen Das Norddeutsche Familienschiedsgericht führt nach Wahl der Beteiligten entweder ein Mediations- bzw. Schlichtungsverfahren

Mehr

Förderverein Evangelische Regelschule

Förderverein Evangelische Regelschule Satzung des Förderverein e.v. Seite 1 von 5 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: "Fördervein e.v." 2. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

Mehr

Disziplinarordnung der KV Berlin

Disziplinarordnung der KV Berlin Anlage 2 zur Satzung Disziplinarordnung der KV Berlin Beschluss der VV der KV Berlin vom 25.04.1991, geändert durch Beschluss der VV vom 15.10.1998, 14.09.2000, 23.10.2003 und 22.04.2004 Gemäß 81 Abs.

Mehr

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v.

Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e.v. Wiesbaden, 11.01.2012 Rechts- und Verfahrensordnung (RVfO) des Deutschen Golf Verbandes e. V. 1 Geltungsbereich (1) Die RVfO findet

Mehr

Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen

Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Adolph-Diesterweg- Schule Gladenbach-Weidenhausen und hat

Mehr

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS Ortsverein Winden / Pfalz S A T Z U N G Gemäß des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands gibt sich der Ortsverein (OV) Winden nachfolgende

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

Schiedsgerichtsordnung

Schiedsgerichtsordnung Schiedsgerichtsordnung 1 Anwendungsbereich Die Schiedsgerichtsordnung gilt für Streitigkeiten aus dem Bereich des privaten Bau- und Architektenrechts, die gemäß Vereinbarung der Parteien unter Ausschluss

Mehr

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens An die Schlichtungsstelle der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich u. Burgenland Karlsgasse 9/1 1040 Wien Antragsteller:

Mehr

Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins

Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins A. Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Warburger Heimat- und Verkehrsverein" und hat seinen Sitz in 34414 Warburg-Kernstadt. 2 Der Verein soll

Mehr

Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-)

Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-) Verordnung über die Schiedsstellen nach 78 g SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) (Schiedsstellenverordnung SGB VIII SchV-SGB VIII-) Vom 20. April 1999 Geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 25. September

Mehr

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende

Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende Der Vorstand des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e. V. erlässt die nachstehende Ordnung für die Schlichtungsstelle nach 22 Abs. 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen

Mehr

Turn- und Sportverein Wietzen e. V

Turn- und Sportverein Wietzen e. V Turn- und Sportverein Wietzen e. V Satzung Stand: Januar 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Rechtsform 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 3 Mitgliedschaften des TSV Wietzen e.v. 4 Geschäftsjahr

Mehr

Satzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereines. 3 Mitgliedschaft. 4 Aufnahme. 5 Vereinsbeitrag

Satzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereines. 3 Mitgliedschaft. 4 Aufnahme. 5 Vereinsbeitrag Satzung des Erlanger Mieterinnen- und Mietervereins e.v., Möhrendorfer Str. 1c, Tel.: 09131/43226. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Erlanger Mieterinnen- und Mieterverein e.v. Er hat seinen Sitz

Mehr

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) Teil I. Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich Die SOBau gilt für Streitigkeiten, die entweder auf der Grundlage einer Schlichtungs-

Mehr

Ordnung für das Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Ordensobernkonferenz

Ordnung für das Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Ordensobernkonferenz Ordnung für das Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Deutschen Ordensobernkonferenz 1 Name und Sitz Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung "Schlichtungsstelle für Angelegenheiten ausgeschiedener

Mehr

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim DSGV. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband e. V.

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim DSGV. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband e. V. Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassenund Giroverband e. V. 1 Präambel Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V. (DSGV) hat zur außergerichtlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Mehr

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v.

Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und Außenhandels e.v. in der Fassung gemäß Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 19. Mai 2001 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Verband führt den Namen Europäischer Verband des Wild- und Geflügel-Groß- und

Mehr

Satzung PC-TAFEL e.v.

Satzung PC-TAFEL e.v. Satzung PC-TAFEL e.v. Allgemeines Viele Dinge des alltäglichen Lebens sind heutzutage ohne Computer nicht mehr realisierbar. Aber nicht jeder hat die finanzielle Möglichkeit sich einen Computer zu kaufen.

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Die IHK Würzburg-Schweinfurt erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13. Oktober 2010 als zuständige Stelle nach 9 in Verbindung

Mehr

Satzung. des. Stadtverbandes für Sport Schwäbisch Hall e.v.

Satzung. des. Stadtverbandes für Sport Schwäbisch Hall e.v. Satzung des Stadtverbandes für Sport Schwäbisch Hall e.v. 1 Die Vereinigung trägt den Namen Stadtverband für Sport Schwäbisch Hall e.v.. Sie ist als Verein ins Vereinsregister eingetragen. Sie verfolgt

Mehr