Schlichtungsordnung. des Verbandes der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.v.
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- Ingrid Friedrich
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1 Schlichtungsordnung des Verbandes der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.v. Präambel Aufgrund der positiven Erfahrungen anderer Berufsgruppen und der Erkenntnis, dass spezifische Branchenkenntnisse eine sachgerechte Einigung in Streitfällen erleichtern, hat der Verbandes der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.v.(im Folgenden VdA) eine Schlichtungsstelle errichtet, die auf der Grundlage der vorliegenden Schichtungsordnung tätig wird. Ziel der Schlichtungsstelle ist es vor allem, eine ggf. kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Betroffenen zu vermeiden und eine brancheninterne Schlichtungskultur zu befördern. Die Schlichtungsstelle wird daher nicht nur bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedsagenturen des VdA tätig, sondern bietet ausdrücklich insbesondere auch anderen Personen oder Firmen aus der Film- und Fernsehbranche die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle anzurufen. 1 Gegenstand 1. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens nach dieser Schlichtungsordnung können Streitigkeiten sein, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedsagenturen untereinander oder zwischen einer Mitgliedsagentur und einem Dritten ergeben. Zur gütlichen Beilegung dieser Streitigkeiten, wird vom VdA ein ständiger Schlichtungsausschuss gebildet. 2. Das nachfolgende Schlichtungsverfahren ist für alle Agenturen bindend, die zum Zeitpunkt der Anrufung des Schlichtungsausschusses Mitglied im VdA sind, sofern es sich um eine Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedsagenturen (Parteien) handelt und eine der Parteien den Schlichtungsausschuss anruft.
2 3. Ruft ein Dritter den Schlichtungsausschuss des VdA wegen einer Streitigkeit mit einer Mitgliedsagentur des VdA an, so kann die Mitgliedsagentur die Durchführung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von der Anrufung durch schriftliche Anzeige gegenüber der Geschäftsstelle ablehnen. 4. Der Schlichtungsausschuss wird nicht tätig, - wenn die Tätigkeit eines Mitgliedes in Organen und Ausschüssen des VdA betroffen ist, - während eines laufenden Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen des gleichen Sachverhaltes; - während eines laufenden Zivil,- Arbeits- oder Verwaltungsrechtsverfahrens wegen des gleichen Gegenstandes, es sei denn, dass das staatliche Gericht auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien des Ruhen des Verfahrens angeordnet hat, um eine Schlichtung zu ermöglichen. 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle 1. Die Schiedsstelle besteht aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern. 2. Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses soll die Befähigung zum Richteramt haben. Der Vorsitzende wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. 3. Die Beisitzer werden aus dem Kreis der Verbandsmitglieder einschließlich der ehrenamtlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Dauer von vier Jahren gewählt. Die Tätigkeit des Beisitzers erfolgt ehrenamtlich. 4. Vorstandsmitglieder können nicht das Amt des Beisitzers im Schlichtungsausschuss ausüben. 5. Der Schlichtungsausschuss führt das Schlichtungsverfahren in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern durch, es sei denn, beide Schlichtungsparteien stimmen einer Durchführung des Schlichtungsverfahrens durch den Vorsitzenden allein zu.
3 6. Die Ablehnung eines Mitglieds des Schlichtungsausschusses kann aus den Gründen der 42 bis 45 und 48 ZPO erfolgen. 7. Scheidet ein Mitglied des Schlichtungsausschusses während seiner Amtszeit aus, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes einen Ersatzschlichter für die restliche Amtszeit des Schlichtungsausschusses. In der Zeit, in der der Schlichtungsausschuss nicht vollständig besetzt ist, ruhen sämtliche Schlichtungsverfahren bis zur ordnungsgemäßen Nachbesetzung des Ausschusses. Während dieser Zeit sind neue Schlichtungsersuchen mit dem Hinweis auf den nicht ordnungsgemäß besetzten Schlichtungsausschuss abzulehnen. 3 Beginn des Verfahrens 1. Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, den Schlichtungsausschuss anzurufen. Es gehört zu den Pflichten eines Verbandsmitgliedes, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen, sofern es sich um eine Streitigkeit zwischen Mitgliedsagenturen handelt. 2. Auch Dritten (Produktionsgesellschaften, Schauspielern u. a.) steht das Recht zu, den Schlichtungsausschuss wegen einer Streitigkeit mit einer Mitgliedsagentur anzurufen. In diesem Fall ist die Durchführung des Schlichtungsverfahrens für die Mitgliedsagentur nicht bindend und kann von dieser durch einfache schriftliche Anzeige gemäß 3 Nr. 4 dieser Schlichtungsordnung abgelehnt werden. 3. Das Schlichtungsersuchen ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des VdA einzureichen. Es muss die Bezeichnung der Parteien (Antragsteller/Antragsgegner), einen Antrag, eine kurze schriftliche Schilderung des Sachverhalts unter Beifügung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen sowie Angaben zur Höhe des Streitwertes enthalten. Der Antrag soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. 4. Die Geschäftsstelle informiert den Antragsgegner über den Antrag. Handelt es sich um einen Schlichtungsantrag, der für den Antragsgegner nicht bindend ist im Sinne des 3 Nr. 1, wird dieser von der Geschäftsstelle aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Geht innerhalb dieser Frist die Zustimmung nicht bei der Geschäftsstelle ein, kommt kein Schlichtungsverfahren zustande. Der Antragsteller wird darüber informiert, ob die Gegenseite dem Verfahren zugestimmt hat.
4 5. Sofern beide Parteien der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zugestimmt haben, gibt die Geschäftsstelle das Verfahren an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses ab. 4 Verfahrensdurchführung 1. Der Vorsitzende stellt dem Antragsgegner das Schlichtungsbegehren zu und fordert ihn auf, binnen zwei Wochen nach Zugang des Schlichtungsersuchens schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu erwidern und den Sach- und Streitgegenstand aus seiner Sicht darzulegen, sowie gegebenenfalls einer Durchführung des Schlichtungsverfahrens durch den Vorsitzenden allein zuzustimmen. 2. Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der mündlichen Schlichtungsverhandlung, zu dem die Parteien und ggfs. ihre Vertreter zu laden sind. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zum Schlichtungsgegenstand mündlich vorzutragen. Den Gang des Verfahrens bestimmt der Vorsitzende nach freiem Ermessen unter Beachtung der Unparteilichkeit, Billigkeit und Gerechtigkeit. Dabei sollen möglichst die Wünsche der Parteien berücksichtigt werden. 3. Die Schlichtungsparteien sind verpflichtet zum Eröffnungstermin persönlich zu erscheinen. Die Schlichter können in Ausnahmefällen auf Antrag beschließen, dass sich die Parteien durch geeignete Personen vertreten lassen. 4. Zeugen sind, soweit die Parteien sie bestellen, nach dem Ermessen des Vorsitzenden zu hören. 5. Sachverständige darf der Schlichtungsausschuss nur bestellen, sofern beide Parteien dem zugestimmt haben und die Entschädigung des Sachverständigen gesichert ist. 6. Ein Vereidigungsrecht besitzt der Schlichtungsausschuss nicht. 7. Die Schlichtung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Vertraulichkeit des Verfahrens ist von allen Verfahrensbeteiligten zu wahren. 8. Der Schlichtungsausschuss wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streites hin.
5 5 Schlichtungsempfehlung 1. Ist der Sachstand nach der mehrheitlichen Auffassung der Schlichter aufgeklärt, erarbeitet der Schlichtungsausschuss eine Schlichtungsempfehlung, die der Vorsitzende den Parteien mündlich oder schriftlich vorträgt unter Angabe der wesentlichen Gründe. 2. Die Schlichtungsempfehlung soll in Form eines Vergleiches erfolgen, der auch die Kostentragungspflicht der Parteien regelt. 6 Wirksamkeit 1. Haben die Partien ihr mündliches Einverständnis mit der Schlichtungsempfehlung erklärt, wird der Schlichtungsausschuss hierüber ein schriftliches Protokoll erstellen. 2. Die Schlichtungsempfehlung wird wirksam, sobald der Vorsitzende und beide Parteien den Vergleich unterschrieben haben. Der Vorsitzende setzt den Parteien zur Annahme eine Frist; der Vergleich kann auch am Schluss der Verhandlung von beiden Parteien unterzeichnet werden. 3. Die Vergleichsurkunde wird in dreifacher Ausfertigung erstellt. Ein Exemplar verbleibt in der Akte, je ein Exemplar wird den Parteien gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. 7 Scheitern 1. Das Schlichtungsverfahren ist gescheitert, wenn - die Mehrheit der Schlichter dies wegen offenbarer Aussichtslosigkeit beschließt. Die Schlichter sind berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens einen solchen Beschluss herbeizuführen. - die Schlichtungsempfehlung nicht von den beiden Schlichtungsparteien innerhalb der von dem Vorsitzenden gesetzten Frist unterzeichnet worden ist. 2. Ist das Schlichtungsverfahren gescheitert, werden die Kosten des Verfahrens grundsätzlich geteilt, es sei denn, die Schlichter kommen einstimmig zu der
6 Auffassung, dass eine Partei das Scheitern der Schlichtung mutwillig herbeigeführt hat. 8 Verschwiegenheit 1. Die Schlichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2. Die Akten werden bei der Geschäftsstelle für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ende der Amtszeit des Schlichtungsausschusses aufbewahrt. Der Vorstand und der jeweilige Vorsitzende des Schlichtungsausschusses sowie sein Vertreter haben das Recht, die Schlichtungsakten jederzeit einzusehen. 9 Kosten 1. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens einschließlich notwendiger Reisekosten der Beisitzer sind unabhängig von seinem Ausgang von beiden Parteien jeweils hälftig zu tragen, wenn sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich nicht ausdrücklich eine andere Kostentragungspflicht ergibt. Ausgenommen hiervon sind Fälle des 8 Nr. 2, 2. HS dieser Schlichtungsordnung. Jede Partei trägt zudem die eigenen Kosten und Auslagen, es sei denn es wird etwas Abweichendes vereinbart. 2. Für die Tätigkeit des Schlichtungsausschusses werden folgende an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses gegen Rechnungstellung zu zahlende Gebühren erhoben: o In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache: 500,00 bis 1.500,00 Euro; o In vermögensrechtlichen Streitigkeiten: bei einem Wert des Streitgegenstandes bis zu : Euro: 7 von Hundert, mindestens jedoch 500 Euro; bei einem Wert des Streitgegenstandes von mehr als bis zu ,00 : 5 von Hundert ;
7 bei einem Wert des Streitgegenstandes von mehr als ,00 : 3 von Hundert Vorstehende Beträge verstehen sich als Nettobeträge. Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer, sofern der Vorsitzende nachweisbar verpflichtet ist, diese zu entrichten. Die Tätigkeit der Beisitzer erfolgt ehrenamtlich. Notwendige Reisekosten für eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung sind von den Schlichtungsparteien gemäß Nr. 1 zu erstatten. 3. Im schriftlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr auf drei Viertel. Erledigt sich ein Schlichtungsverfahren außerhalb eines schriftlichen Verfahrens ohne Schlichtungsverhandlung, so ermäßigt sich die Gebühr auf ein Viertel. 4. Eine Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetztes (ZSEG). 5. Die Schlichtungsparteien haben gegebenenfalls vor Aufnahme der Schlichtungstätigkeit einen von dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu bestimmenden Vorschuss zu leisten. Gleiches gilt für etwaige notwendige Reisekosten der Beisitzer sowie die bei den Zeugen und Sachverständigen anfallenden Kosten. 10 Inkrafttreten Diese Schlichtungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14. September 2015 beschlossen und tritt am folgenden Tag in Kraft.
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